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Urteil

S 6 VS 467/08

Sozialgericht Stuttgart, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 verurteilt, der Klägerin ab September 2005 ungekürzte Elternrente (monatlich 123,00 EUR) zu gewähren. 2.) Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen der Klägerin. Tatbestand 1 1. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) in Gestalt des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bzw. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) über die Höhe von Elternrente. 2 2. Die im Jahr 1932 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2005 verwitwet. Der gemeinsame Sohn erlitt während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr am 6. Juli 1981 mit seinem Motorrad einen tödlichen Verkehrsunfall auf dem Heimweg von zuhause zum Truppenstandort. 3 3. Die Eltern stellten erstmals im September 1981 „vorsorglich“ bei dem (früheren) Versorgungsamt Stuttgart einen entsprechenden Versorgungsantrag, erneuert durch entsprechenden förmlichen Antrag mit Eingang bei der Beklagten am 5. November 1981. Mit einer formlosen Eingangsbestätigung vom 1. Februar 1982 teilte die Beklagte u.a. mit, die Grundvoraussetzungen (im Original unterstrichen) seiner Elternrente seien erfüllt; weiter sei zusätzlich noch eine Prüfung der Einkommensverhältnisse erforderlich. Unter dem 12. Februar 1982 erneuerte die Beklagte in Gestalt eines formlosen Briefs diese Aussage. Aufgrund der Einkommensverhältnisse (s.c. der Eltern) ergebe sich jedoch kein Zahlbetrag, wobei eine neuerliche Antragstellung bei einer erheblichen Einkommensminderung jedoch jederzeit möglich sei. 4 4. Am 4. Januar 2000 ging bei der Beklagten der neuerliche Rentenantrag ein. Zwischenzeitlich hatte der Vater des Verstorbenen alters- und gesundheitshalber seine frühere Tätigkeit als selbstständiger Industrievertreter aufgegeben und bezog in der Folge zusammen mit der Klägerin Versichertenrenten in Höhe von – zusammengerechnet – weniger als 1.550,00 DM monatlich, wovon mehr als die Hälfte dieser Renten insgesamt zur Finanzierung entsprechender Krankenversicherungsbeiträge aufgewendet werden mussten. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung erzielten die Eltern des Verstorbenen auch Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz infolge Vermietung zweiter Eigentumswohnungen. In Zusammenhang mit der Berufsaufgabe des Vaters und zur Ablösung entsprechender Verbindlichkeiten hatte jedoch nachfolgend bereits im März 2003 eine dieser Wohnungen verkauft werden müssen. 5 5. Die Beklagte hatte zuvor erstmals in Zusammenhang mit der Bearbeitung des neuerlichen Rentenantrags Kenntnis davon erlangt, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Verkehrsunfalls nicht unbeträchtlich unter Alkohol gestanden hatte. Sie sah das in der Folge als rechtlich allein wesentliche Unfallursache an und lehnte die Bewilligung entsprechender Versorgungsleistungen alsdann unbeschadet der vormals erteilten Zusage dem Grunde nach ab. Das war dann zuletzt Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 6 VS 5193/03). Das Rechtsmittelverfahren wurde mit außergerichtlichem Vergleich vom 8. September/4. Oktober 2006 beendet. Hierin verpflichtete sich die Beklagte unter Rücknahme der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, über den Antrag vom 4. Januar 2008 nach Prüfung der Einkommensverhältnisse erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden. 6 6. Im Rahmen des sich anschließenden neuerlichen Verwaltungsverfahrens erhob dann die Beklagte die entsprechenden erforderlichen Einkommensnachweise sowohl betreffend den am 13. Mai 2005 verstorbenen Ehemanns sowie auch diejenigen der Klägerin als Alleinerbin. Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 10. Juli 2007 stellte dann die Beklagte v.a. fest, die in § 51 BVG enthaltenen Einkommensvoraussetzungen für die Gewährung von Elternrente seien für die Zeit ab 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2005 ebenso gegeben, wie diejenigen für die Gewährung von Elternteilrente ab 1. September 2005, wobei die Beklagte zugleich für die Zeit ab 1. Januar 2007 die der Klägerin zustehenden Bezüge vorbehaltlich späterer endgültiger Feststellung als vorläufig festgesetzt bezeichnete. 7 7. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. September 2007, der sinngemäß auch Bestandteil vorliegenden Verfahrens geworden war, erfolgte für die Monate Juli 2007 bis September 2007 eine geringfügige Änderung der Versorgungsbezüge vor dem Hintergrund geänderter SGB VI-Rentenbezüge. 8 8. Bereits zuvor war am 20. Juli 2007 bei der Beklagten der Widerspruch der Klägerin gegen den angeführten Ausgangsbescheid eingegangen. Diesen begründete die Klägerin in der Folge – zusammengefasst – damit, entgegen der von der Beklagten zu Grunde gelegten und auf § 12 der Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) gestützten Berechnungsweise erziele sie in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, obschon solche hier von der Beklagten 525,85 EUR monatlich in Ansatz gebracht wurden, da bei ihr die tatsächlichen Werbungskosten (sc. der verbliebenen einen Eigentumswohnung) weit darüber lägen und die Einnahmen überstiegen; bei verfassungskonformer Auslegung der Verordnung müssten hier die tatsächlichen Werbungskosten in Abzug gebracht werden, weshalb sie Anspruch auf monatliche Elternteilrente in Höhe von 123,00 EUR habe. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. 9 9. Mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 bestätigte die Beklagte unter Hinweis auf die sie bindende Rechtslage in Gestalt von § 12 AusglV die angefochtene Ausgangsentscheidung und wies ergänzend daraufhin, dass ab 1. Januar 2001 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung) eine weiter-gehende Absetzung von Werbungskosten von mehr als 50 % über den Gesamtbetrag der Einnahmen hinaus nicht mehr möglich sei. 10 10. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 15. Januar 2008 per Fax und am 21. Januar 2008 im Original bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Klagbegründend macht die Klägerin geltend, zwar betrüge die erzielte Kaltmiete der Eigentumswohnung 363,00 EUR monatlich. Neben nicht umlegbaren Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR monatlich stünden diesen Einkünften jedoch noch monatliche Zahlungspflichten in Höhe von 358,00 EUR (Tilgung: 133,00 EUR/ Zinsanteil: 225,00 EUR) gegenüber, weshalb sich aus dieser Einkunftsart keinerlei Zuflüsse für die Klägerin ergäben. Vor diesem Hintergrund vertritt die Klägerin die Rechtsmeinung, die pauschalisierende Regelung in § 12 Abs. 1 AusglV sei in ihrem Falle vor dem Hintergrund des Leistungsgefüge des BVG systemwidrig. Im Ergebnis würden nämlich Einkünfte fingiert, die in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht zur Verfügung stünden und den dem Grunde nach – unstreitig – bestehenden Leistungsanspruch der Klägerin ohne sachlichen Grund verkürze. 11 11. Die Klägerin stellt zuletzt sinngemäß den Antrag, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juli 2007 sowie vom 3. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 zu verurteilen, der Klägerin Elternrente in Höhe von 123,00 EUR monatlich für die Zeit ab 1. September 2005 zu zahlen. 13 12. Die Beklagte beantragt 14 Klagabweisung. 15 13. Sie bezeichnet die Klage als unter rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet und verweist auf die geltende Rechtslage. Ergänzend weist sie darauf hin, zwar sei durch die neue Rechtslage und den Bestimmungen des Steuerrechts bei der vorliegenden Fallgestaltung das Ergebnis für die Klägerin in der Tat ungünstiger. Andererseits sei die pauschalisierende Neuregelung von § 12 AusglV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in den Kalenderjahren günstiger, in denen tatsächlich keine oder geringere Werbungskosten anfielen, weshalb bei längerfristiger Betrachtung Vor- und Nachteile der Neuregelung sich aufwiegen würden. 16 14. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird verwiesen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: 116/06/21/830 604/0) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Nach vorangegangenem Erörterungstermin des Kammervorsitzenden mit den Streitteilen waren diese auch Grundlage der Urteilsberatung, die bei erklärter Einwilligung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne weitere mündliche Verhandlung erfolgte. Entscheidungsgründe 17 15. Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet. 18 16. Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage war im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der Sach- und Rechtslage der Klägerin nur eine wesentlich weiter gekürzte Elternteilrente bewilligen konnte bzw. musste. Das ist vorliegend indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Da die Klägerin im Ergebnis durch das von ihr angegriffene Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise in ihren Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass der ausgeworfene Zahlungsbetrag in Höhe von 123,00 EUR monatlich sich auf die übrigen tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Verwaltungsentscheidungen bezieht und demzufolge bei nachträglichen Änderungen notwendigerweise auch der Höhe nach in gewissem Rahmen variabel ist. 19 17. Das Tatsachengeschehen ist im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Gleiches gilt auch wegen der weiteren Berechnungsmodalitäten des Leistungsanspruchs der Klägerin mit dem sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch in Höhe von 123,00 EUR monatlich für den Fall ihres Obsiegens. 20 18. Unter rein formalen Gesichtspunkten ist es zwar der Beklagten durchaus zuzugeben, dass sie aus ihrer Sicht korrekt die entsprechende Einkommensberechnung durch-geführt hat. Unter rechtlichen Gesichtspunkten konnte das alsdann gewonnene Ergebnis zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gleichwohl keinen Bestand haben. Die entsprechenden von der Beklagten herangezogenen Teile der AusglV können nämlich zufolge Rechtswidrigkeit vorliegend nicht zum Tragen kommen. Da es sich insoweit um eine Rechtsnorm untergesetzlichen Ranges handelt, stünde auch den Fachgerichten insoweit die erforderliche Verwerfungskompetenz zu. 21 19. Der Grundstruktur nach handelt es sich bei Versorgungsrenten aus dem Bereich des Kriegsopferrechts seit jeher um monatlich wiederkehrende Festbeträge als pauschalisiertem Schadensersatz mit einer gewissen hinzugedachten Schmerzensgeldfunktion. Abgesehen von gewissen Perioden gesamtstaatlichen Wirtschaftsnotstands änderte sich an dem systemprägenden Strukturprinzip einer Einkommensunabhängigkeit nichts. Hieran wird auch heute noch seitens des Gesetzgebers festgehalten, wobei das BVG als „Muttergesetz“ insoweit auch systemprägend für den zwischenzeitlich deutlich ausgedehnten weiteren Entschädigungsbereich herangezogen wird, der mit dem Dachbegriff „Soziales Entschädigungsrecht“ (SER) bezeichnet wird und nunmehr den ursprünglichen Anwendungsbereich bezogen auf militärdienstbedingte Körperschäden in breitem Maße übersteigt. 22 20. Die Berücksichtigung von Einkommenselementen erfolgte allerdings schon relativ kurze Zeit nach der als sog. „Wirtschaftswunder“ bezeichneten Prosperitätsphase der Bundesrepublik Deutschland ausgangs der 50er Jahre und entsprang häufig auch wahltaktischen Überlegungen, zumal seinerzeit der Kreis der Versorgungsberechtigten noch einen solchen Umfang hatte, dass Wahlausgänge insbesondere auf Bundesebene von dessen jeweiligen Votum abhängig sein konnten. 23 21. Zunehmend führte das zu zusätzlichen Leistungsausdehnungen in Gestalt von der sukzessiven Einführung von Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich und, wenngleich strukturell anders erfasst, der Anerkennung sog. Schädigungsbedingter „besonderer beruflicher Betroffenheit“ als weiterer leistungssteigernder Elemente. In diesem Zusammenhang wurde es unumgänglich, einkommensbezogene Komponenten einzuführen, die in den jeweiligen Teilbereichen sowohl anspruchsbegründende wie auch -begrenzende Bedeutung hatten. Die Grundnormen des BVG wurden in-soweit ergänzt durch entsprechende Verordnungen bzw. von dem federführenden Ressort erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV). 24 22. Insbesondere für den Bereich der Hinterbliebenenversorgung fanden allerdings bereits zu einem frühen Stadium - und letztlich zur Vermeidung unbilliger Überversorgungen - Anrechnungen statt, wenn die Hinterbliebenen von anderen Leistungsträgern entsprechende Zahlungen erhielten, die dann zur Anrechnung bei den jeweiligen Ausgleichsrenten führten. 25 23. Die in der vormaligen Praxis wenig bedeutsame Erstfassung von § 33 Abs. 2 Satz 1 des BVG vom 20. Dezember 1950 mit der darin enthaltenen Definition des (sc. zu berücksichtigenden) sonstigen Einkommens als Zusammenfassung aller Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle gewann dann zunehmend an Bedeutung. Die entsprechende ursprüngliche VV vom 1. März 1951 entwickelte sich dann zunächst weiter bis zur Durchführungsverordnung zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 (BGBl. I S. 19), wobei erst durch § 1 Abs. 2 dieser VO in größerem Maß die Anrechnung fiktiven Einkommens zugelassen wurde (s. a. BSG, Urteil vom 7. September 1962 = E 18, S. 8, 10 f.). - Eine weitere Fortentwicklung der materiellen Rechtsgrundlage erfolgte insbesondere durch das Dritte Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750). Kernstück dieser Neuregelung war eine völlige Neugestaltung der Anrechnung des sonstigen Einkommens auf Ausgleichs- und Elternrenten. In Abänderung der vormals geltenden und zunehmend als Härte empfundenen Rechtsgrundlage, wonach jeder Einkommenszuwachs zur Minderung der einkommensabhängigen Leistungen des BVG führen musste, erfolgte insbesondere durch Einführung einer gleitenden Bezugsgröße eine Verknüpfung mit der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage aus dem Bereich der Arbeiter- bzw. Angestelltenrentenversicherung. 26 24. Neben diesem Hauptziel wurde auch - gleichfalls mit Zustimmung des Bundesrats - aufgrund des § 33 Abs. 6, des § 33a Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 BVG in der Fassung des 3. NOG die „Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-VO 1967) vom 27. Februar 1967 (BGBl. I S. 257) eingeführt. Mit einem in der Anlage befindlichen umfangreichen Tabellenwerk erfolgte eine nähere Definition des jeweiligen Einkommensbegriffes aus versorgungsrechtlicher Sicht, teilweise unter sinngemäß Einbeziehung vergleichbarer Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. 27 25. Diese Rechtsentwicklung setzte sich fort, wobei insbesondere die Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrentenverordnung - AusglV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769) als Neubekanntmachung der früheren VO vom 11. Januar 1961 mit den jeweiligen Folgeänderungen in Verordnungsform bedeutsam ist. Insbesondere §§ 1 - 3 dieser Verordnung bedeuten die Definition eines spezifisch versorgungsrechtlich relevanten Einkommensbegriffes. 28 26. Hinsichtlich der bei der vorliegend gegebenen Fallgestaltung maßgeblichen Regelung für Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung hatte die bis 31. Dezember 2000 gültige Fassung von § 12 AusglV eine Formulierung, die sich erkennbar noch an Parallelregelungen des Steuerrechts orientierte, und beispiels-weise auch Absetzungen für Abschreibungen (AfA) zuließ, wie diese in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a) EStG in Verbindung mit § 11c Abs. 1 EStDV und Nr. 44 EStR berücksichtigte (§ 12 Abs. 2 – Abs. 7 AusglV a.F.). 29 27. Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung vom 13. November 2000 (BGBl. I S. 1503) erhielt § 12 indessen eine wesentlich straffere Formulierung. Die vormaligen Querbezüge zum Steuerrecht entfielen hierdurch nahezu ausnahmslos. Gründe für diese ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung wurden nicht publiziert. Auch lässt der aktualisierte Hinweis auf die Ermächtigungsgrundlagen dieser Verordnung, die in erster Linie in § 33 Abs. 5 BVG enthalten sind, keine weiteren Aufschlüsse zu, zumal es sich insoweit sinngemäß nur um eine Fortschreibung früherer Verhältnisse handelte. Soweit zuvor einmal bereits mit der Entscheidung vom 14. Mai 1969 (Az.: 1 BvR 615/67) unter dem Prüfmaßstab von Artikel 80 Abs. 1 GG zur Tragfähigkeit der Ermächtigungsgrundlage geäußert hatte, ist diese Entscheidung durch die Fortentwicklung der Rechtslage nicht mehr einschlägig. 30 28. Bemerkenswert ist hierbei in erster Linie die Einführung des Begriffs „Werbungskostenpauschale“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Neufassung. Der Verordnungsgeber bediente sich hierbei zwar eines spezifisch steuerrechtlichen Begriffs. Der Sache nach bedeutet indessen die Einführung der von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzenden Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 % des Gesamt-betrags (sc. der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz) gerade jedoch eine Loslösung von dem Werbungskostenbegriff in seiner steuerrechtlichen Spezifität. Diese ist u.a. auch dadurch geprägt, dass in der Regel auch anstatt des Ansatzes einzelner Pauschalen ein Einzelnachweis insbesondere dann nicht ausgeschlossen ist, sollten die jeweiligen Pauschalsätze bei der konkreten Veranlagung nicht ausreichen. 31 29. Zeitversetzt parallel zu der dargestellten spezialrechtlichen Verfeinerung des Ver-sorgungsrechts bzw. des Sozialen Entschädigungsrechts arbeitete und arbeitet der Gesetzgeber in größerem Rahmen an einer Vereinheitlichung des gesamten Sozialrechts in Form einer Kodifizierung unter dem Dachbegriff „Sozialgesetzbuch“ (SGB). Ein erster Teil hiervon war die Einführung des Allgemeinen Teils als Erstem Buch des SGB (SGB I) durch Gesetz vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015). Dieses Gesetz versteht sich seinerseits als spartenübergreifendes „Muttergesetz“ für den gesamten Sozialleistungsbereich und wird je nach Fortschreiten der Kodifikationsarbeiten aktualisiert. Eine Einarbeitung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) ist bislang allerdings noch nicht erfolgt, von gewissen Querbeziehungen durch die Überführung des Schwerbehindertenrechts als (9.) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1065) abgesehen. 32 30. Zeitnah mit Einführung des SGB I hatte der Gesetzgeber mit Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) die Kodifikationsarbeiten fortgeführt in Form des Vierten Buchs (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -. Vom Grundsatz her gelten die dort enthaltenen Vorschriften für alle Versicherungszweige gleichermaßen; vom Wortlaut her wird der Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts allerdings nicht erfasst. 33 31. Insbesondere §§ 15 - 17 SGB IV bedeuten ein gesetzliches Postulat einer weitest-gehenden Parallelität des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriffs mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff, was eine positiv-rechtliche Neugestaltung darstellte, da - von Ausnahmen wie z. B. der Wertermittlungsvorschriften für Sachbezüge u. Ä. abgesehen - ein derartiger rechtliche Querbezug nicht vorhanden war. Mit dieser Neuregelung setzte der Gesetzgeber ein bereits seit langem in Fachkreisen mit zunehmendem Nachdruck vorgetragenes Petitum um. Erwähnenswert ist hierbei die in § 17 Abs. 1 SGB IV auf die Bundesregierung gestellte Verordnungsermächtigung bei einer Reihe einzeln bezeichneter Einnahmearten unter Beachtung einer „möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts“ entsprechende Einzelregelungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Eine weitere und dem Wortlaut nach auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gestellte Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 2 SGB IV betrifft u. a. sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge. Die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend vorgeschriebene Konkretisierung der Verordnungsermächtigung dürfte indessen nicht frei von recht-lichen Bedenken sein (vgl. z. B. Hauck/Haines/Udsching, Kommentar zum SGB IV, [Stand: VII/03] K § 17 Anm 1d - m. w. N.). 34 32. Die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für eine hinreichende Tragfähigkeit von Verordnungsermächtigungen sind unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Lauf der Zeit zunehmend strenger interpretiert worden. Zwar müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989 [Az.: 1 BvR 1083/83 u.a.] = E 80, 1; Rn. 58 – Multiple-Choice-Verfahren). 35 33. Im Einzelnen hängen zwar die Bestimmtheitsanforderungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands und der Intensität der Maßnahme ab. Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind (s. zuletzt BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 [Az.: 2 BvC 3/07] Rn. 133 – Wahlcomputer -). 36 34. Gemessen an diesen Maßstäben und an der Grundidee, dass unter Sonderopfer-gesichtspunkten auch Leistungsansprüche aus dem Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts eines besonderen Schutzes bedürfen könnten, erscheint hier mangels näherer gesetzgeberischer Vorgaben es als durchaus fraglich zu sein, ob § 12 Abs. 1 AusglV n.F. mit der darin enthaltenen faktischen Umgestaltung des Einkommensbegriffs von der aus den genannten Gründen ohnedies als fraglich ausreichend zu bezeichnenden Verordnungsermächtigung des § 33 Abs. 5 BVG noch erfasst ist. Vor diesem Hintergrund und auch unter Würdigung des Grundsatzes auf eine größtmögliche Einheitlichkeit der Rechtsordnung hat das erkennende Gericht auch einige Bedenken, ob die verschiedentlich vertretene Meinung, das Soziale Entschädigungsrecht bediene sich eines eigenen und von dem Steuerrecht abgekoppelten Einkommensbegriffs, hinreichend tragfähig ist (s. hierzu auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 21. November 2006 [Az.: L 5 VG 6/04], dort Ls. 2 und Rn. 80 f. – m.w.N.) zwingend zu überzeugen vermag. 37 35. Im Rahmen der von dem erkennenden Gericht vorzunehmenden Interpretation von § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n.F. dahin auszulegen, dass ohne Einzelnachweis die vom Gesamtbetrag der Einnahmen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AusglV n.F. erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung einer absetzbaren Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 % der Einnahmen frei von Rechtsbedenken ist. Der verordnungsseitig zu Grunde gelegte Betrag in Höhe von 50 % hat indessen jedoch dann keine limitierende Wirkung, wenn – wie hier – die tatsächlichen Einnahmen unterhalb des Betrags der Aufwendungen für Kapitaldienst und Tilgung stehen. 38 36. Andernfalls würde nämlich dem Schutzzweck der Norm der Ausgleichsrente im Sinne einer angemessenen Entschädigung für schädigungsbedingte Einkommensausfälle nicht hinreichend Rechnung getragen werden können. Vielmehr entspricht dieser Auslegung im Sinne eines Umkehrschlusses der vielfältigen einschlägigen Rechtsprechung zu der Ausgleichsrentenverordnung bzw. zum Recht des Berufschadensausgleichs, die sich schwerpunktartig nahezu ausnahmslos mit den Fragen zu beschäftigen hatte, ob Versorgungsberechtigte „ohne verständlichen Grund“ befugtermaßen über ihr Vermögen in einer Art und Weise verfügen durften, die sich letztlich zu Lasten der Allgemeinheit auswirken musste (vgl. z.B. zuletzt BG, Urteil vom 11. Dezember 2008 [Az.: B 9 V 2/07 RJ]). Gerade diese Überlegung gilt jedoch im vorliegenden Streitfall der Klägerin nicht, da nicht sie hier „verfügt“ hat, sondern – ohne erkennbar hinreichenden sachlichen Grund – der Verordnungsgeber. 39 37. Wie im Übrigen von der Beklagten erläutert wurde, bei anderer Fallgestaltung wirke sich die pauschalisierende Regelung von § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n.F. auch bei längerfristigerer Betrachtung zu Gunsten der Klägerin aus, so vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. In gewisser Weise hat nämlich der Leistungsanspruch der Klägerin unterhaltssichernde Funktion, d.h. sie bestreiten auch hierdurch ihren Lebensunterhalt hier und heute. Die denkbare Option auf eine günstigere Gestaltung in Zukunft, deren Eintritt im Übrigen nicht einmal sicher ist, vermag diese aktuelle Bedarfssituation nicht auszugleichen. 40 38. Vorliegend war mithin zu entscheiden wie geschehen. 41 39. Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG. Gründe 17 15. Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet. 18 16. Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage war im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der Sach- und Rechtslage der Klägerin nur eine wesentlich weiter gekürzte Elternteilrente bewilligen konnte bzw. musste. Das ist vorliegend indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Da die Klägerin im Ergebnis durch das von ihr angegriffene Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise in ihren Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass der ausgeworfene Zahlungsbetrag in Höhe von 123,00 EUR monatlich sich auf die übrigen tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Verwaltungsentscheidungen bezieht und demzufolge bei nachträglichen Änderungen notwendigerweise auch der Höhe nach in gewissem Rahmen variabel ist. 19 17. Das Tatsachengeschehen ist im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Gleiches gilt auch wegen der weiteren Berechnungsmodalitäten des Leistungsanspruchs der Klägerin mit dem sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch in Höhe von 123,00 EUR monatlich für den Fall ihres Obsiegens. 20 18. Unter rein formalen Gesichtspunkten ist es zwar der Beklagten durchaus zuzugeben, dass sie aus ihrer Sicht korrekt die entsprechende Einkommensberechnung durch-geführt hat. Unter rechtlichen Gesichtspunkten konnte das alsdann gewonnene Ergebnis zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gleichwohl keinen Bestand haben. Die entsprechenden von der Beklagten herangezogenen Teile der AusglV können nämlich zufolge Rechtswidrigkeit vorliegend nicht zum Tragen kommen. Da es sich insoweit um eine Rechtsnorm untergesetzlichen Ranges handelt, stünde auch den Fachgerichten insoweit die erforderliche Verwerfungskompetenz zu. 21 19. Der Grundstruktur nach handelt es sich bei Versorgungsrenten aus dem Bereich des Kriegsopferrechts seit jeher um monatlich wiederkehrende Festbeträge als pauschalisiertem Schadensersatz mit einer gewissen hinzugedachten Schmerzensgeldfunktion. Abgesehen von gewissen Perioden gesamtstaatlichen Wirtschaftsnotstands änderte sich an dem systemprägenden Strukturprinzip einer Einkommensunabhängigkeit nichts. Hieran wird auch heute noch seitens des Gesetzgebers festgehalten, wobei das BVG als „Muttergesetz“ insoweit auch systemprägend für den zwischenzeitlich deutlich ausgedehnten weiteren Entschädigungsbereich herangezogen wird, der mit dem Dachbegriff „Soziales Entschädigungsrecht“ (SER) bezeichnet wird und nunmehr den ursprünglichen Anwendungsbereich bezogen auf militärdienstbedingte Körperschäden in breitem Maße übersteigt. 22 20. Die Berücksichtigung von Einkommenselementen erfolgte allerdings schon relativ kurze Zeit nach der als sog. „Wirtschaftswunder“ bezeichneten Prosperitätsphase der Bundesrepublik Deutschland ausgangs der 50er Jahre und entsprang häufig auch wahltaktischen Überlegungen, zumal seinerzeit der Kreis der Versorgungsberechtigten noch einen solchen Umfang hatte, dass Wahlausgänge insbesondere auf Bundesebene von dessen jeweiligen Votum abhängig sein konnten. 23 21. Zunehmend führte das zu zusätzlichen Leistungsausdehnungen in Gestalt von der sukzessiven Einführung von Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich und, wenngleich strukturell anders erfasst, der Anerkennung sog. Schädigungsbedingter „besonderer beruflicher Betroffenheit“ als weiterer leistungssteigernder Elemente. In diesem Zusammenhang wurde es unumgänglich, einkommensbezogene Komponenten einzuführen, die in den jeweiligen Teilbereichen sowohl anspruchsbegründende wie auch -begrenzende Bedeutung hatten. Die Grundnormen des BVG wurden in-soweit ergänzt durch entsprechende Verordnungen bzw. von dem federführenden Ressort erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV). 24 22. Insbesondere für den Bereich der Hinterbliebenenversorgung fanden allerdings bereits zu einem frühen Stadium - und letztlich zur Vermeidung unbilliger Überversorgungen - Anrechnungen statt, wenn die Hinterbliebenen von anderen Leistungsträgern entsprechende Zahlungen erhielten, die dann zur Anrechnung bei den jeweiligen Ausgleichsrenten führten. 25 23. Die in der vormaligen Praxis wenig bedeutsame Erstfassung von § 33 Abs. 2 Satz 1 des BVG vom 20. Dezember 1950 mit der darin enthaltenen Definition des (sc. zu berücksichtigenden) sonstigen Einkommens als Zusammenfassung aller Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle gewann dann zunehmend an Bedeutung. Die entsprechende ursprüngliche VV vom 1. März 1951 entwickelte sich dann zunächst weiter bis zur Durchführungsverordnung zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 (BGBl. I S. 19), wobei erst durch § 1 Abs. 2 dieser VO in größerem Maß die Anrechnung fiktiven Einkommens zugelassen wurde (s. a. BSG, Urteil vom 7. September 1962 = E 18, S. 8, 10 f.). - Eine weitere Fortentwicklung der materiellen Rechtsgrundlage erfolgte insbesondere durch das Dritte Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750). Kernstück dieser Neuregelung war eine völlige Neugestaltung der Anrechnung des sonstigen Einkommens auf Ausgleichs- und Elternrenten. In Abänderung der vormals geltenden und zunehmend als Härte empfundenen Rechtsgrundlage, wonach jeder Einkommenszuwachs zur Minderung der einkommensabhängigen Leistungen des BVG führen musste, erfolgte insbesondere durch Einführung einer gleitenden Bezugsgröße eine Verknüpfung mit der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage aus dem Bereich der Arbeiter- bzw. Angestelltenrentenversicherung. 26 24. Neben diesem Hauptziel wurde auch - gleichfalls mit Zustimmung des Bundesrats - aufgrund des § 33 Abs. 6, des § 33a Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 BVG in der Fassung des 3. NOG die „Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-VO 1967) vom 27. Februar 1967 (BGBl. I S. 257) eingeführt. Mit einem in der Anlage befindlichen umfangreichen Tabellenwerk erfolgte eine nähere Definition des jeweiligen Einkommensbegriffes aus versorgungsrechtlicher Sicht, teilweise unter sinngemäß Einbeziehung vergleichbarer Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. 27 25. Diese Rechtsentwicklung setzte sich fort, wobei insbesondere die Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrentenverordnung - AusglV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769) als Neubekanntmachung der früheren VO vom 11. Januar 1961 mit den jeweiligen Folgeänderungen in Verordnungsform bedeutsam ist. Insbesondere §§ 1 - 3 dieser Verordnung bedeuten die Definition eines spezifisch versorgungsrechtlich relevanten Einkommensbegriffes. 28 26. Hinsichtlich der bei der vorliegend gegebenen Fallgestaltung maßgeblichen Regelung für Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung hatte die bis 31. Dezember 2000 gültige Fassung von § 12 AusglV eine Formulierung, die sich erkennbar noch an Parallelregelungen des Steuerrechts orientierte, und beispiels-weise auch Absetzungen für Abschreibungen (AfA) zuließ, wie diese in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a) EStG in Verbindung mit § 11c Abs. 1 EStDV und Nr. 44 EStR berücksichtigte (§ 12 Abs. 2 – Abs. 7 AusglV a.F.). 29 27. Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung vom 13. November 2000 (BGBl. I S. 1503) erhielt § 12 indessen eine wesentlich straffere Formulierung. Die vormaligen Querbezüge zum Steuerrecht entfielen hierdurch nahezu ausnahmslos. Gründe für diese ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung wurden nicht publiziert. Auch lässt der aktualisierte Hinweis auf die Ermächtigungsgrundlagen dieser Verordnung, die in erster Linie in § 33 Abs. 5 BVG enthalten sind, keine weiteren Aufschlüsse zu, zumal es sich insoweit sinngemäß nur um eine Fortschreibung früherer Verhältnisse handelte. Soweit zuvor einmal bereits mit der Entscheidung vom 14. Mai 1969 (Az.: 1 BvR 615/67) unter dem Prüfmaßstab von Artikel 80 Abs. 1 GG zur Tragfähigkeit der Ermächtigungsgrundlage geäußert hatte, ist diese Entscheidung durch die Fortentwicklung der Rechtslage nicht mehr einschlägig. 30 28. Bemerkenswert ist hierbei in erster Linie die Einführung des Begriffs „Werbungskostenpauschale“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Neufassung. Der Verordnungsgeber bediente sich hierbei zwar eines spezifisch steuerrechtlichen Begriffs. Der Sache nach bedeutet indessen die Einführung der von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzenden Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 % des Gesamt-betrags (sc. der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz) gerade jedoch eine Loslösung von dem Werbungskostenbegriff in seiner steuerrechtlichen Spezifität. Diese ist u.a. auch dadurch geprägt, dass in der Regel auch anstatt des Ansatzes einzelner Pauschalen ein Einzelnachweis insbesondere dann nicht ausgeschlossen ist, sollten die jeweiligen Pauschalsätze bei der konkreten Veranlagung nicht ausreichen. 31 29. Zeitversetzt parallel zu der dargestellten spezialrechtlichen Verfeinerung des Ver-sorgungsrechts bzw. des Sozialen Entschädigungsrechts arbeitete und arbeitet der Gesetzgeber in größerem Rahmen an einer Vereinheitlichung des gesamten Sozialrechts in Form einer Kodifizierung unter dem Dachbegriff „Sozialgesetzbuch“ (SGB). Ein erster Teil hiervon war die Einführung des Allgemeinen Teils als Erstem Buch des SGB (SGB I) durch Gesetz vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015). Dieses Gesetz versteht sich seinerseits als spartenübergreifendes „Muttergesetz“ für den gesamten Sozialleistungsbereich und wird je nach Fortschreiten der Kodifikationsarbeiten aktualisiert. Eine Einarbeitung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) ist bislang allerdings noch nicht erfolgt, von gewissen Querbeziehungen durch die Überführung des Schwerbehindertenrechts als (9.) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1065) abgesehen. 32 30. Zeitnah mit Einführung des SGB I hatte der Gesetzgeber mit Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) die Kodifikationsarbeiten fortgeführt in Form des Vierten Buchs (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -. Vom Grundsatz her gelten die dort enthaltenen Vorschriften für alle Versicherungszweige gleichermaßen; vom Wortlaut her wird der Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts allerdings nicht erfasst. 33 31. Insbesondere §§ 15 - 17 SGB IV bedeuten ein gesetzliches Postulat einer weitest-gehenden Parallelität des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriffs mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff, was eine positiv-rechtliche Neugestaltung darstellte, da - von Ausnahmen wie z. B. der Wertermittlungsvorschriften für Sachbezüge u. Ä. abgesehen - ein derartiger rechtliche Querbezug nicht vorhanden war. Mit dieser Neuregelung setzte der Gesetzgeber ein bereits seit langem in Fachkreisen mit zunehmendem Nachdruck vorgetragenes Petitum um. Erwähnenswert ist hierbei die in § 17 Abs. 1 SGB IV auf die Bundesregierung gestellte Verordnungsermächtigung bei einer Reihe einzeln bezeichneter Einnahmearten unter Beachtung einer „möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts“ entsprechende Einzelregelungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Eine weitere und dem Wortlaut nach auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gestellte Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 2 SGB IV betrifft u. a. sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge. Die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend vorgeschriebene Konkretisierung der Verordnungsermächtigung dürfte indessen nicht frei von recht-lichen Bedenken sein (vgl. z. B. Hauck/Haines/Udsching, Kommentar zum SGB IV, [Stand: VII/03] K § 17 Anm 1d - m. w. N.). 34 32. Die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für eine hinreichende Tragfähigkeit von Verordnungsermächtigungen sind unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Lauf der Zeit zunehmend strenger interpretiert worden. Zwar müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989 [Az.: 1 BvR 1083/83 u.a.] = E 80, 1; Rn. 58 – Multiple-Choice-Verfahren). 35 33. Im Einzelnen hängen zwar die Bestimmtheitsanforderungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands und der Intensität der Maßnahme ab. Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind (s. zuletzt BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 [Az.: 2 BvC 3/07] Rn. 133 – Wahlcomputer -). 36 34. Gemessen an diesen Maßstäben und an der Grundidee, dass unter Sonderopfer-gesichtspunkten auch Leistungsansprüche aus dem Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts eines besonderen Schutzes bedürfen könnten, erscheint hier mangels näherer gesetzgeberischer Vorgaben es als durchaus fraglich zu sein, ob § 12 Abs. 1 AusglV n.F. mit der darin enthaltenen faktischen Umgestaltung des Einkommensbegriffs von der aus den genannten Gründen ohnedies als fraglich ausreichend zu bezeichnenden Verordnungsermächtigung des § 33 Abs. 5 BVG noch erfasst ist. Vor diesem Hintergrund und auch unter Würdigung des Grundsatzes auf eine größtmögliche Einheitlichkeit der Rechtsordnung hat das erkennende Gericht auch einige Bedenken, ob die verschiedentlich vertretene Meinung, das Soziale Entschädigungsrecht bediene sich eines eigenen und von dem Steuerrecht abgekoppelten Einkommensbegriffs, hinreichend tragfähig ist (s. hierzu auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 21. November 2006 [Az.: L 5 VG 6/04], dort Ls. 2 und Rn. 80 f. – m.w.N.) zwingend zu überzeugen vermag. 37 35. Im Rahmen der von dem erkennenden Gericht vorzunehmenden Interpretation von § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n.F. dahin auszulegen, dass ohne Einzelnachweis die vom Gesamtbetrag der Einnahmen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AusglV n.F. erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung einer absetzbaren Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 % der Einnahmen frei von Rechtsbedenken ist. Der verordnungsseitig zu Grunde gelegte Betrag in Höhe von 50 % hat indessen jedoch dann keine limitierende Wirkung, wenn – wie hier – die tatsächlichen Einnahmen unterhalb des Betrags der Aufwendungen für Kapitaldienst und Tilgung stehen. 38 36. Andernfalls würde nämlich dem Schutzzweck der Norm der Ausgleichsrente im Sinne einer angemessenen Entschädigung für schädigungsbedingte Einkommensausfälle nicht hinreichend Rechnung getragen werden können. Vielmehr entspricht dieser Auslegung im Sinne eines Umkehrschlusses der vielfältigen einschlägigen Rechtsprechung zu der Ausgleichsrentenverordnung bzw. zum Recht des Berufschadensausgleichs, die sich schwerpunktartig nahezu ausnahmslos mit den Fragen zu beschäftigen hatte, ob Versorgungsberechtigte „ohne verständlichen Grund“ befugtermaßen über ihr Vermögen in einer Art und Weise verfügen durften, die sich letztlich zu Lasten der Allgemeinheit auswirken musste (vgl. z.B. zuletzt BG, Urteil vom 11. Dezember 2008 [Az.: B 9 V 2/07 RJ]). Gerade diese Überlegung gilt jedoch im vorliegenden Streitfall der Klägerin nicht, da nicht sie hier „verfügt“ hat, sondern – ohne erkennbar hinreichenden sachlichen Grund – der Verordnungsgeber. 39 37. Wie im Übrigen von der Beklagten erläutert wurde, bei anderer Fallgestaltung wirke sich die pauschalisierende Regelung von § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n.F. auch bei längerfristigerer Betrachtung zu Gunsten der Klägerin aus, so vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. In gewisser Weise hat nämlich der Leistungsanspruch der Klägerin unterhaltssichernde Funktion, d.h. sie bestreiten auch hierdurch ihren Lebensunterhalt hier und heute. Die denkbare Option auf eine günstigere Gestaltung in Zukunft, deren Eintritt im Übrigen nicht einmal sicher ist, vermag diese aktuelle Bedarfssituation nicht auszugleichen. 40 38. Vorliegend war mithin zu entscheiden wie geschehen. 41 39. Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.