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Urteil

S 15 SO 6319/05

SG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreuungs- und Notrufpauschalen in Einrichtungen des Betreuten Wohnens sind dann als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 29 SGB XII zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und tatsächlich untrennbar mit der konkreten Wohnung verknüpft sind. • Bei der Angemessenheitsprüfung sind die tatsächlichen Gesamtaufwendungen (Kaltmiete, Betriebskosten, Betreuungsentgelt einschließlich Notruf) heranzuziehen, soweit für den Leistungsberechtigten bedarfsgerechte Alternativen ohne diese Aufwendungen nicht verfügbar sind. • Die zivilrechtliche Einordnung der Vertragsgestaltung (z.B. ob es sich um typischen Mietvertrag oder um ein einheitliches Rechtsgeschäft mit Betreuungsleistungen handelt) ist für die sozialhilferechtliche Frage der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen nicht präjudizierend. • Ein Mietspiegel für „normale“ Wohnungen bildet die örtlichen Verhältnisse des Segments Betreutes Wohnen nicht verlässlich ab; deshalb sind spezifische Marktvergleiche heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Betreuungsentgelt als Teil der Unterkunftskosten bei Betreutem Wohnen (SGB XII) • Betreuungs- und Notrufpauschalen in Einrichtungen des Betreuten Wohnens sind dann als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 29 SGB XII zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und tatsächlich untrennbar mit der konkreten Wohnung verknüpft sind. • Bei der Angemessenheitsprüfung sind die tatsächlichen Gesamtaufwendungen (Kaltmiete, Betriebskosten, Betreuungsentgelt einschließlich Notruf) heranzuziehen, soweit für den Leistungsberechtigten bedarfsgerechte Alternativen ohne diese Aufwendungen nicht verfügbar sind. • Die zivilrechtliche Einordnung der Vertragsgestaltung (z.B. ob es sich um typischen Mietvertrag oder um ein einheitliches Rechtsgeschäft mit Betreuungsleistungen handelt) ist für die sozialhilferechtliche Frage der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen nicht präjudizierend. • Ein Mietspiegel für „normale“ Wohnungen bildet die örtlichen Verhältnisse des Segments Betreutes Wohnen nicht verlässlich ab; deshalb sind spezifische Marktvergleiche heranzuziehen. Der Kläger bezieht Grundsicherung und zog zum 01.05.2005 in eine 2‑Zimmer‑Seniorenwohnung, deren Miete neben Kaltmiete, Betriebs‑ und Heizkosten ein Betreuungs‑ und Notrufentgelt vorsieht. Im Mietvertrag ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Betreiber A. verpflichtend; das Betreuungsentgelt wurde als Bestandteil der Gesamtmiete ausgewiesen. Die Beklagte berücksichtigte in der Bewilligung nur einen Teil der Betreuungskosten (max. 99,70 € monatlich) und lehnte die Übernahme der restlichen Pauschale ab. Der Kläger focht dies an und verlangte die volle Übernahme des Betreuungsentgelts in tatsächlicher Höhe. Das Gericht holte Vergleichsauskünfte zu Seniorenwohnangeboten ein und prüfte, ob bedarfsgerechte Alternativen ohne Betreuungsentgelt existieren. • Rechtsgrundlagen: §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 SGB XII. Leistungen für Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. • Begriff der tatsächlichen Aufwendungen: Gesetzlich nicht auf bestimmte zivilrechtliche Gestaltungen beschränkt; maßgeblich ist, welche Aufwendungen dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu erlangen oder zu erhalten. • Unentrinnbarkeit und vertragliche Bindung: Der Kläger war kraft Mietvertrag verpflichtet, vor Mietbeginn einen Betreuungsvertrag abzuschließen; das Betreuungsentgelt war Bestandteil der Miete und somit ohne Aufgabe der Wohnung nicht vermeidbar. Deshalb sind diese Aufwendungen als Unterkunftskosten zu qualifizieren. • Abgrenzung zivilrechtlicher und sozialhilferechtlicher Bewertung: Auch wenn der Vertrag atypisch ist oder die Betreuung durch Dritte erbracht wird, ist für den Anspruch nach SGB XII nur entscheidend, ob die Aufwendungen nötig sind, um die Unterkunft zu erhalten. • Markt- und Angemessenheitsprüfung: Aufgrund Besonderheiten des Betreuten Wohnens bildet der allgemeine Mietspiegel die örtlichen Verhältnisse nicht verlässlich ab; das Gericht wertete spezifische Erhebungen und stellte fest, dass die meisten vergleichbaren Objekte nicht günstiger sind. Daher sind die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers (Miete einschließlich Betreuungsentgelt und Notrufanteil) abstrakt angemessen. • Heimgesetz/HeimG: Das HeimG findet auf den konkreten Fall keine Anwendung, weil keine heimmäßige Aufnahme und keine verpflichtende Verpflegung vorliegt; die Prüfung nach HeimG ändert deshalb nichts an der Bewertung. • Folgerung: Wegen der engen Verknüpfung von Unterkunft und Betreuungsleistungen und mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten sind die vollen Betreuungskosten als angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger ab 01.05.2005 das vollständige monatliche Betreuungsentgelt in tatsächlicher Höhe (differenziert: zusätzlicher Betrag 38,07 € ab 01.05.2005 und 39,41 € für 2006) zu gewähren und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Betreuungs‑ und Notrufpauschale rechtlich und tatsächlich untrennbar mit der konkreten Wohnung verbunden ist und der Kläger sich dieser Pflicht nicht entziehen konnte; daher sind diese Aufwendungen nach §§ 41, 42 i.V.m. § 29 SGB XII als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Die tatsächlichen Gesamtaufwendungen entsprechen zudem dem örtlichen Angebot für Betreutes Wohnen und sind abstrakt angemessen, sodass die Bescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig sind und entsprechend abzuändern waren.