OffeneUrteileSuche
Urteil

S 3 AS 1088/05

Sozialgericht Stuttgart, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anrechnung des durch den Ehemann der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens im Rahmen des SGB II streitig. 2 Die ....1960 geborene Klägerin ist seit 1998 verheiratet. Der Ehemann der Klägerin, H. hat zwei Töchter aus erster Ehe, M. (geb. ....1982) und T. (... 1986). Diesen ist bzw. war er bis zum Eintritt der Volljährigkeit zum Unterhalt verpflichtet. Diesbezüglich ergingen am 21.01.1994 sowie am 23.05.1995 entsprechende Urteile des Amtsgerichts – Familiengericht – Waiblingen. Zur Vollstreckung dieser Urteile wurden am 20.02.1997 sowie am 29.04.1999 durch das Amtsgericht Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen. Auf dieser Grundlage wird ein Teil des Arbeitseinkommens des Ehemannes der Klägerin bei der Firma B. gepfändet. Anpassungen der Unterhaltsverpflichtungen erfolgten im Wege des Vergleichs am 01.11.2001 sowie am 18.08.2005. Des weiteren wurden mit Beschluss vom 07.11.2005 die Pfändungsfreigrenzen neu festgesetzt. 3 Wie sich den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts W. entnehmen lässt, handelte es sich bei den titulierten Forderungen sowohl um rückständigen als auch um laufenden Unterhalt der Töchter des Ehemannes der Klägerin aus erster Ehe. Nachdem die Rückstände hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der älteren Tochter M. zwischenzeitlich beglichen sind (vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte) und mit Eintritt ihrer Volljährigkeit seit dem 01.05.2000 auch kein laufender Unterhalt mehr geschuldet wird, bezieht sich die derzeit vorgenommene Pfändung lediglich noch auf Unterhaltsansprüche der jüngeren Tochter T.. 4 Mit Datum vom 28.09.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und ihren mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann. 5 Mit Bescheid vom 06.12.2004 teilte die Beklagte mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden. Mit den von der Klägerin nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. 6 Hiergegen erhob die Klägerin am 14.01.2005 Widerspruch. Bei dem zu berücksichtigenden Einkommen (Lohn) ihres Ehemannes sei die Unterhaltspfändung der erstehelichen Kinder nicht abgezogen worden. Dieser Pfändungsbetrag werde jedoch vom Arbeitgeber abgezogen und stehe daher als einsatzfähiges Einkommen nicht zur Verfügung. 7 Der Widerspruch blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Der Gesamtbedarf der Bedarfgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann belaufe sich auf 1.119,– EUR. Hierauf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Dieses belaufe sich nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Pauschbetrag für Versicherungen, Kfz-Haftpflichtversicherung, Werbungskostenpauschale, Fahrtkosten sowie der Freibeträge nach § 30 SGB II auf einen Betrag in Höhe von 1.286,23 EUR. Die Kosten der Unterhaltspfändung aufgrund des rückständigen Unterhalts für die Töchter aus erster Ehe seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Hierbei handele es sich um Schulden, die nach dem SGB II nicht anerkannt werden könnten. 8 Da das anzurechnende Einkommen somit den Bedarf übersteige, bestehe wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 9 Hiergegen richtet sich die mit Datum vom 28.02.2005 zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage. Die Nichtberücksichtigung des laufend zu zahlenden Unterhaltes an T. H. verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Würde die Tochter im Haushalt der Klägerin leben, wäre hierfür eine zusätzliche Regelleistung in Ansatz zu bringen. Die Tatsache, dass sie nicht im Haushalt ihres Vaters lebe, so dass er keinen Natural– sondern Barunterhalt erbringe, könne nicht dazu führen, dass diese Barunterhaltsverpflichtung bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin unberücksichtigt bleibe. 10 Im übrigen mache es nach Ansicht der Klägerin auch keinen Unterschied, ob ihr Ehemann rückständigen oder laufenden Unterhalt über den Drittschuldner bezahle. Vorsorglich legte die Klägerin jedoch insoweit eine Tilgungsbestimmung ihres Ehemannes im Sinne von § 366 BGB vom 29.06.2005 vor, wonach jedenfalls die zukünftigen Unterhaltszahlungen den laufenden Unterhalt tilgen. 11 Die Klägerin beantragt: 12 1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2005 wird aufgehoben. 13 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen ausschließlich um laufenden Unterhalt handele. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zumindest teilweise auch eine Tilgung von Unterhaltsrückständen erfolge. Tilgungsleistungen für Schulden führten jedoch nicht zu einer Minderung des einzusetzenden Einkommens. 17 Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine schriftliche Anfrage an den Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin gerichtet. In seiner Antwort vom 25.11.2005 teilte dieser mit, das Gehalt werde seit März 1997 gepfändet. Dem liege der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.02.1997 zugrunde, der durch den Beschluss vom 07.11.2005, in dem der Pfandfreibetrag neu geregelt worden sei, insoweit ersetzt worden sei. 18 Des weiteren wurde im Klageverfahren Einsicht in die Akte 16 F 90/05 des Amtsgerichts – Familiengericht – W. genommen. 19 Im Hinblick auf die vorgelegte Tilgungsbestimmung des Ehemannes der Klägerin unterbreitete das Gericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass die Pfändung ab Juli 2005 bei der Berechnung des anzusetzenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin berücksichtigt werden solle. Die Klägerin hat diesen Vergleichsvorschlag jedoch nicht angenommen. 20 Auf entsprechende Anfrage des Gerichts haben sich die Beteiligten mit Schriftsatz vom 21.03.2006 (Beklagte) sowie vom 07.04.2006 (Klägerin) mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und in der Sache begründet. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2005 ist rechtswidrig, die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt. 24 Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des SGB II ist bislang die Pfändung des durch den Ehemann der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 25 Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die, neben weiteren, im vorliegenden Fall unstreitig erfüllten Voraussetzungen, hilfebedürftig sind. 26 Der Begriff der Hilfebedürftigkeit wird in § 9 SGB II näher erläutert. Gemäß dessen Absatz 1 ist in diesem Sinne hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist hierbei bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 27 Die Einzelheiten der Anrechnung von vorhandenem Vermögen und Einkommen sind in den §§ 11 und 12 SGB II sowie der zum SGB II ergangenen Alg-II-Verordnung geregelt. 28 Die Klägerin und ihr Ehemann bilden unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (vgl. § 7 Abs. 3 Ziff. 3 a). Somit ist die zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Hilfebedürftigkeit der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sie auch unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens ihres Ehegatten nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. 29 Das monatliche Bruttoeinkommen des Ehemannes der Klägerin beträgt 2.538,78 EUR. Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II folgende Positionen in Abzug zu bringen: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Werbungskosten sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II. Wie sich insbesondere dem Widerspruchsbescheid der Beklagten entnehmen lässt, sind diese Positionen bei der Anrechnung des Arbeitseinkommens des Ehemannes der Klägerin durch die Beklagte berücksichtigt worden. 30 Zu Unrecht hat die Beklagte hierbei jedoch darüber hinaus eine Anrechnung der Pfändung des Arbeitslohnes wegen der Unterhaltsansprüche der jüngeren Tochter aus erster Ehe, T., unterlassen. 31 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich des der Pfändung zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.02.1997 mit dieser Vollstreckungsmaßnahme sowohl laufender als auch rückständiger Unterhalt bedient wird. 32 Zugunsten der Beklagten ist insoweit zwar festzuhalten, dass die Berücksichtigung von Schulden im Rahmen der Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II nur in Ausnahmefällen erfolgt. Die Regelungen des SGB II haben insoweit den bereits im BSHG geltenden Grundsatz übernommen, wonach der Leistungsträger nicht zur Übernahme von Schulden aus der Vergangenheit verpflichtet ist (vgl. Kruse in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 22 Rz. 32). Lediglich für den Fall der ansonsten drohenden Obdachlosigkeit sieht § 22 Abs. 5 SGB II ausnahmsweise die Übernahme von Mietschulden vor. 33 Hintergrund dieser Regelungssystematik ist der Gedanke, dass erzieltes Einkommen oder vorhandenes Vermögen dem jeweiligen Betroffenen trotz des Vorliegens von Schulden zur freien Verwendung zur Verfügung steht. Der Betroffene kann also selbst entscheiden, ob und inwieweit er sein Einkommen/Vermögen zur Tilgung einsetzt. Der Begriff des Einkommens im Sinne von § 11 SGB II ist mithin so zu verstehen, dass hiervon nur die Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst werden, die dem Empfänger zur freien Verfügung stehen. Diese freie Verfügbarkeit der zufließenden Geldmittel entfällt bei gepfändetem Einkommen (vgl. hierzu auch Hasske in Estelmann, SGB II, § 11 Rz. 14 sowie Brühl in Münder, SGB II § 11 Rz. 12). 34 Der Empfänger des Geldes, im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin, kann nicht frei darüber bestimmen, wie sein gesamtes Arbeitseinkommen verwendet wird. Hinsichtlich des gepfändeten Teils seines Arbeitslohnes ist ihm durch die ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse jegliche Verfügungsmöglichkeit genommen. Ihm steht dieser Teil seines Einkommens zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Vielmehr wird bereits der Anspruch auf Arbeitslohn durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Wege der Zwangsvollsteckung auf den Gläubiger, hier die unterhaltsberechtigte Tochter, überwiesen. 35 Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten nicht maßgeblich, ob es sich bei den durch die Pfändung getilgten Forderungen um laufenden oder rückständigen Unterhalt handelt. In jedem Fall wird auf das Arbeitseinkommen im Wege von Vollsteckungshandlungen zwangsweise zugegriffen. Diesen Zugriff muss der Ehemann der Klägerin auch, innerhalb der gesetzlichen Grenzen, dulden. 36 Hierin ist der wesentliche Unterschied zu der durch die Beklagte zitierten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14.04.2005 (Az. L 3 B 30/05 AS/ER) zu sehen, in welchem der Zugriff auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens auf einer freiwilligen, rechtsgeschäftlichen Abtretung beruhte, und eben gerade nicht auf der Durchführung einer Zwangsvollsteckung. 37 Die Pfändung des Arbeitseinkommens des Ehemannes der Klägerin ist somit bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und der Anrechnung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten erweisen sich damit insoweit als rechtswidrig und waren auf die vorliegende Klage hin aufzuheben. 38 Es war daher wie tenoriert zu entscheiden. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 40 Da das ausdrückliche Einverständnis der Beteiligten vorlag, konnte das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Gründe 22 Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und in der Sache begründet. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2005 ist rechtswidrig, die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt. 24 Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des SGB II ist bislang die Pfändung des durch den Ehemann der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 25 Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die, neben weiteren, im vorliegenden Fall unstreitig erfüllten Voraussetzungen, hilfebedürftig sind. 26 Der Begriff der Hilfebedürftigkeit wird in § 9 SGB II näher erläutert. Gemäß dessen Absatz 1 ist in diesem Sinne hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist hierbei bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 27 Die Einzelheiten der Anrechnung von vorhandenem Vermögen und Einkommen sind in den §§ 11 und 12 SGB II sowie der zum SGB II ergangenen Alg-II-Verordnung geregelt. 28 Die Klägerin und ihr Ehemann bilden unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (vgl. § 7 Abs. 3 Ziff. 3 a). Somit ist die zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Hilfebedürftigkeit der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sie auch unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens ihres Ehegatten nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. 29 Das monatliche Bruttoeinkommen des Ehemannes der Klägerin beträgt 2.538,78 EUR. Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II folgende Positionen in Abzug zu bringen: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Werbungskosten sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II. Wie sich insbesondere dem Widerspruchsbescheid der Beklagten entnehmen lässt, sind diese Positionen bei der Anrechnung des Arbeitseinkommens des Ehemannes der Klägerin durch die Beklagte berücksichtigt worden. 30 Zu Unrecht hat die Beklagte hierbei jedoch darüber hinaus eine Anrechnung der Pfändung des Arbeitslohnes wegen der Unterhaltsansprüche der jüngeren Tochter aus erster Ehe, T., unterlassen. 31 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich des der Pfändung zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.02.1997 mit dieser Vollstreckungsmaßnahme sowohl laufender als auch rückständiger Unterhalt bedient wird. 32 Zugunsten der Beklagten ist insoweit zwar festzuhalten, dass die Berücksichtigung von Schulden im Rahmen der Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II nur in Ausnahmefällen erfolgt. Die Regelungen des SGB II haben insoweit den bereits im BSHG geltenden Grundsatz übernommen, wonach der Leistungsträger nicht zur Übernahme von Schulden aus der Vergangenheit verpflichtet ist (vgl. Kruse in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 22 Rz. 32). Lediglich für den Fall der ansonsten drohenden Obdachlosigkeit sieht § 22 Abs. 5 SGB II ausnahmsweise die Übernahme von Mietschulden vor. 33 Hintergrund dieser Regelungssystematik ist der Gedanke, dass erzieltes Einkommen oder vorhandenes Vermögen dem jeweiligen Betroffenen trotz des Vorliegens von Schulden zur freien Verwendung zur Verfügung steht. Der Betroffene kann also selbst entscheiden, ob und inwieweit er sein Einkommen/Vermögen zur Tilgung einsetzt. Der Begriff des Einkommens im Sinne von § 11 SGB II ist mithin so zu verstehen, dass hiervon nur die Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst werden, die dem Empfänger zur freien Verfügung stehen. Diese freie Verfügbarkeit der zufließenden Geldmittel entfällt bei gepfändetem Einkommen (vgl. hierzu auch Hasske in Estelmann, SGB II, § 11 Rz. 14 sowie Brühl in Münder, SGB II § 11 Rz. 12). 34 Der Empfänger des Geldes, im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin, kann nicht frei darüber bestimmen, wie sein gesamtes Arbeitseinkommen verwendet wird. Hinsichtlich des gepfändeten Teils seines Arbeitslohnes ist ihm durch die ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse jegliche Verfügungsmöglichkeit genommen. Ihm steht dieser Teil seines Einkommens zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Vielmehr wird bereits der Anspruch auf Arbeitslohn durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Wege der Zwangsvollsteckung auf den Gläubiger, hier die unterhaltsberechtigte Tochter, überwiesen. 35 Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten nicht maßgeblich, ob es sich bei den durch die Pfändung getilgten Forderungen um laufenden oder rückständigen Unterhalt handelt. In jedem Fall wird auf das Arbeitseinkommen im Wege von Vollsteckungshandlungen zwangsweise zugegriffen. Diesen Zugriff muss der Ehemann der Klägerin auch, innerhalb der gesetzlichen Grenzen, dulden. 36 Hierin ist der wesentliche Unterschied zu der durch die Beklagte zitierten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14.04.2005 (Az. L 3 B 30/05 AS/ER) zu sehen, in welchem der Zugriff auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens auf einer freiwilligen, rechtsgeschäftlichen Abtretung beruhte, und eben gerade nicht auf der Durchführung einer Zwangsvollsteckung. 37 Die Pfändung des Arbeitseinkommens des Ehemannes der Klägerin ist somit bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und der Anrechnung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten erweisen sich damit insoweit als rechtswidrig und waren auf die vorliegende Klage hin aufzuheben. 38 Es war daher wie tenoriert zu entscheiden. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 40 Da das ausdrückliche Einverständnis der Beteiligten vorlag, konnte das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.