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Urteil

S 12 KR 7228/03

Sozialgericht Stuttgart, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vorrangig die Feststellung, ab 1. April 1997 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr zahlen zu müssen. 2 Der ... 1951 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von fünf in den Jahren 1983, 1985, 1987, 1989 und 1991 geborenen Kindern. Nach Abschluss seines Studiums war er seit 1983 als Diplomsozialarbeiter und ist seit 1989 als Geschäftsführer des Arbeitgeber des Klägers beschäftigt. Seine 1950 geborene Ehefrau ist seit 1983 nicht erwerbstätig. 3 Am 6. März 1997 beantragte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Er vertrat die Auffassung, bei steigenden Beiträgen und sinkenden Leistungen sei private Vorsorge geboten, die sich eine siebenköpfige Familie nicht leisten könne. Die Generationengerechtigkeit sei nicht gewährleistet. Der Gesetzgeber habe seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 1992 die Lage der Familien gravierend verschlechtert. Mit Bescheid vom 25. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 2. September 1997 lehnte die BfA den Antrag ab, weil über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle entscheide. 4 Die hiergegen am 8. Oktober 1997 beim Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage begründete der Kläger zusammengefasst wie folgt: Die Beitragserhebung verstoße schon deswegen gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit, weil der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zum Erlass des die gesetzliche Rentenversicherung regelnden SGB VI gehabt habe. Diese Kompetenz ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, weil die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr zu der hiervon erfassten Sozialversicherung gehöre. Angesichts dessen, dass rund 85 Prozent der Bevölkerung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert seien, könne von einem für die Sozialversicherung typischen abgrenzbaren Solidarkollektiv nicht mehr die Rede sein. Die für jedes Sozialsystem typische Umverteilung von oben nach unten sei zu einer Umverteilung von unten nach oben geworden. Kritisiert wurde auch die Einbeziehung versicherungsfremder Leistungen. Ferner könne die Rentenversicherung keine angemessene Altersversorgung mehr sicherstellen. Die formelle Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung resultiere auch aus einem Verstoß gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes. Beitragsfinanzierung sei nur für homogene Sondergruppen zulässig. Aus der fehlenden Gruppenhomogenität folge die Unzulässigkeit der beitragsfinanzierten Sozialversicherung. Die von der Rentenversicherung abgedeckten Gemeinschaftsaufgaben seien durch Steuern zu finanzieren. Das Umlagesystem sei bei gleichzeitigem eigentumsrechtlichem Schutz der Rentenanwartschaften der Sache nach eine Kreditaufnahme und damit ein Verstoß gegen Art. 115 GG. Die Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verstoße auch materiell gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit. Denn die gesetzliche Rentenversicherung sei kein zur Gewährleistung einer angemessenen Altersvorsorge geeignetes System. Während das Rentenniveau sinke, steige die Beitragslast. Eine angemessene Rendite werde nicht mehr gewährleistet. Nicht einmal eine Verzinsung von vier Prozent werde erreicht. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass auch der Bundeszuschuss zur Finanzierung der Rentenversicherung beitrage. Die mangelhafte Rendite lasse sich auch nicht durch einen Solidarausgleich rechtfertigen, weil sowohl die Finanzierung als auch die Leistungsseite des Sozialbudgets Verteilungsasymmetrien zu Lasten der ökonomisch Schwächeren beinhalteten. Da die Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen sein Existenzminimum gefährde, verstoße diese auch gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Menschenwürde. Die Beitragslast habe unter Einbeziehung der direkten und der indirekten Steuern, die Familien besonders träfen, für ihn erdrosselnde Wirkung, so dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls aber die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt sei. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ergebe sich auch daraus, dass seine verfassungsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften entwertet würden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Denn dieser gebiete auch eine "Gleichheit in der Zeit", womit eine Benachteiligung der jetzigen Beitragszahler gegenüber den jetzigen Rentenempfängern nicht vereinbar sei. Insbesondere jedoch sei die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG zu rügen, weil Familien mit Kindern gegenüber Kinderlosen in verfassungswidriger Weise benachteiligt würden: Während kinderlose Ehepaare keine Unterhaltsverpflichtungen hätten, statt dessen aber in der Regel über zwei Einkommen verfügten, damit zwei eigenständige Rentenansprüche erwerben würden und zusätzliche Mittel zur privaten Altersvorsorge besäßen, hätten Eltern in der Regel nur ein Einkommen, hohe Unterhaltsaufwendungen und keine Möglichkeit zur Kapitalbildung sowie im Alter in der Regel keine doppelten Rentenansprüche. Andererseits kämen die Kinder der heutigen Eltern später auch für die (gegenüber der Rente ihrer eigenen Eltern höhere) Altersrente der Kinderlosen auf. Dies entwerte zugleich die Unterhaltsansprüche der heutigen Eltern gegenüber ihren Kindern im Alter, da diese vorrangig ihre Beitragspflicht zur Rentenversicherung zu erfüllen hätten. Vollkommen ungerecht sei, dass Kinder erziehende Eltern im Leistungsrecht die negativen Folgen der demographischen Entwicklung mittragen müssten. Das BVerfG habe dem Gesetzgeber u.a. in der Entscheidung vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1 ff.) aufgegeben, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liege, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber auch nicht dadurch nachgekommen, dass die Kindererziehung bei der Gewährung von Leistungen berücksichtigt werde. Denn hierbei handele es sich um einen "In-Sich-Transfer" der Familien, weil die durch die Berücksichtigung von Kindererziehung höheren Renten von den jetzigen Kindern, nicht von den Kinderlosen finanziert würden. Aus alledem resultiere auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG. Zudem sei auch die auf § 160 Nr. 1 SGB VI gestützte Verordnung über die Beitragssätze in der Rentenversicherung rechtswidrig. Denn die Beitragshöhe richte sich nach der Rentenhöhe, mithin auch nach dem aktuellen Rentenwert gemäß § 68 SGB VI. Für dessen Ermittlung sei die Entwicklung des Durchschnittsentgeltes aller Arbeitnehmer maßgeblich. Bei der Ermittlung dieses Wertes werde die Zahl der tatsächlich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer zu gering veranschlagt. Bei zutreffender Berechnung ergebe sich ein geringerer Rentenwert, was zu einem geringeren Beitragssatz führe. Sofern die der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde liegenden Vorschriften des SGB VI insoweit unklar seien, liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Auch die Gewährung von Hinterbliebenenrenten an Hinterbliebene aus kinderlosen Ehen sei rechtswidrig. Hinterbliebenenrenten dienten allein dem Zweck, Erziehungsleistungen zu honorieren, und dürften deshalb nur an Versicherte gezahlt werden, die auch Erziehungsleistungen erbracht hätten. Insoweit seien seine Beiträge zu vermindern. Schließlich verstoße das Dienstleistungs- und Versicherungsmonopol der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts zum freien Wettbewerb und zur Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, weil das Rentenversicherungssystem dem sozialen Ausgleich nicht mehr diene. Die BfA trat der Klage entgegen. 5 Durch Urteil vom 15. Juni 1998 wies das Sozialgericht Stuttgart die Klage – teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet – ab. Das Sozialgericht Stuttgart führte im Wesentlichen Folgendes aus: Die gegen den Bescheid vom 25. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997 gerichtete Anfechtungsklage und die auf den Verzicht auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen gerichtete Verpflichtungsklage seien unbegründet. Die Anfechtungsklage sei unbegründet, da die von der BfA in ihren Bescheiden getroffenen Rechtsausführungen zuträfen. Denn sie habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sie für das auf den Verzicht auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen gerichtete Begehren unzuständig sei. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV die Krankenkassen als Einzugsstellen über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Rentenversicherung entschieden. Die Ausnahmevorschrift des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, wonach die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erließen, sei vorliegend nicht einschlägig, da eine solche Prüfung nicht stattgefunden habe. Die Verpflichtungsklage sei unbegründet, da die BfA für das Begehren des Klägers nicht passiv legitimiert sei und auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vorlägen. Die fehlende Passivlegitimation ergebe sich aus deren Unzuständigkeit für die Erhebung von Pflichtbeiträgen, so dass sie gerichtlicherseits nicht dazu verurteilt werden könne, auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten. Es seien auch keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI gegeben seien. Auch die hilfsweise auf die Erhebung niedrigerer Beiträge gerichtete Verpflichtungsklage sei unbegründet, da es für dieses Klagebegehren ebenfalls an der erforderlichen Passivlegitimation der BfA fehle. Die nachträglich auf Erstattung der erhobenen Beiträge gerichtete Verpflichtungsklage sei unzulässig. Denn diesbezüglich fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergebe sich daraus, dass die Gerichte nur dann die Aufgabe hätten, den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig sei. Soweit eine Möglichkeit bestehe, das Recht außerprozessual durchzusetzen, bestehe kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Da der Kläger bei der BfA jedoch keinen ein Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag auf Erstattung der erhobenen Beiträge gestellt habe, könne er sein Begehren derzeit noch nicht gerichtlich durchsetzen. Auch sei die Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg (AOK) als zuständiger Leistungsträger nicht beizuladen gewesen. Eine notwendige Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG sei nicht gegeben, da sie an die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren nicht gebunden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. September 1961 (Az.: 3 RK 74/59). Denn in diesem Urteil sei lediglich ausgeführt worden, dass in einem gegen die Einzugsstelle gerichteten Gerichtsverfahren der Renten-versicherungsträger notwendig beizuladen sei. Dies sei auch zutreffend, da der Rentenversicherungsträger an diese Entscheidung gebunden wäre. Das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung diene jedoch, wie im vorliegenden Fall, nicht dazu, um die fehlende Passivlegitimation der BfA zu überspielen. Da nach alledem die §§ 1 Nr. 1, 157 ff., 162 Nr. 1 SGB VI, 20, 21 SGB IV nicht entscheidungserheblich seien, sei das Klageverfahren auch weder auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen noch eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen gewesen. 6 Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 25. Juni 1998 zugestellte Urteil legte er am 3. Juli 1998 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg schriftlich Berufung ein. Er wiederholte sein Begehren und vertrat ergänzend die Auffassung, die Klage sei insgesamt zulässig. Er stützte sich zudem nunmehr auf die Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 – 1 BvR 1629/94 – (BVerfGE 103,242 ff). Diese Entscheidung bestätige, dass das Hauptproblem der gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungswidrige Transferausbeutung von Familien mit Kindern durch Kinderlose sei. Der Kläger beantragte, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1998 sowie den Bescheid vom 25. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. September 1997 aufzuheben und festzustellen, dass er keine Beiträge ab 1. April 1997 zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hat, hilfsweise festzustellen, dass Beiträge nur in einer Höhe zu zahlen sind, die der tatsächlichen Zahl der geringfügig Beschäftigten bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts und der Rentenanpassung gemäß § 68 SGB VI Rechnung trägt und die Rentenleistung abzüglich der an Hinterbliebene aus kinderlosen Ehen geleisteten Hinterbliebenenrenten deckt, hilfsweise die BfA zu verurteilen, die ab 1. April 1997 zu Unrecht erhobenen Beiträge zu erstatten, hilfsweise das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorzulegen: "Ist die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung noch mit seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 6, 14 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip und den Grundsätzen der Finanzverfassung, Art. 104a ff., 109 ff. GG vereinbar und ist sie von der Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gedeckt?", hilfsweise eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu der Frage einzuholen, ob die angegriffenen Vorschriften mit den Grundsätzen der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs – Art. 59 f. EGV – und dem Schutz des freien Wettbewerbs – Art. 85 ff., insbesondere Art. 90 EGV – vereinbar sind. Die BfA beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Sie nahm Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und hielt die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart für richtig. Sie meinte ergänzend, dass die im Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 zur Pflegeversicherung aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung von Kindererziehungsleistungen bei der Beitragsbemessung auf die gesetzliche Rentenversicherung nicht übertragbar seien. In der gesetzlichen Rentenversicherung sei – im Gegensatz zur Pflegeversicherung – eine Honorierung der Kindererziehung im Leistungsrecht möglich, geboten und ausreichend verwirklicht. Die im Berufungsverfahren beigeladene AOK und der im Berufungsverfahren beigeladene Arbeitgeber des Klägers stellten keinen Antrag. Der Arbeitgeber des Klägers erklärte, dass er auf die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens verzichte. 7 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 17. September 2002 (Az.: L 13 RA 4805/02) ab. Zur Zulässigkeit wurde ausgeführt, die von dem erstinstanzlich gestellten und auf Verurteilung der BfA zum Verzicht auf die Erhebung der Pflichtbeiträge gerichteten Antrag auf den nunmehr in zulässiger Weise auf einen Feststellungsantrag gerichtete Klage sei zulässig. Denn mit ihr werde die Feststellung des Nichtbestehens der Beitragspflicht des Klägers im Rentenversicherungsverhältnis zur derzeit zuständigen BfA begehrt (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG); ob darüber hinaus auch die für die Beitragsberechnung oder -anrechnung zur Verfügung stehende Vorschrift des § 55 Abs. 2 SGG eingreife, brauche deshalb nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wäre das für deren Zulässigkeit geforderte Verwaltungsverfahren (vgl. BSGE 58, 150, 152 f.) durchgeführt. Das berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung sei zu bejahen. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe nicht entgegen. Denn der Kläger mache einen vom Beitragseinzug durch die AOK unabhängigen und insbesondere nicht auf jede einzelne Beitragserhebung beschränkten grundsätzlichen Anspruch auf beitragsfreie oder beitragsgeminderte Versicherung bei der BfA geltend. Diese Frage könnte im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen einzelnen Beitragsbescheid nicht dauerhaft geklärt werden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5). Die Berufung sei aber mit sämtlichen vom Kläger gestellten Anträgen nicht begründet. Der Kläger habe, was er in erster Linie begehre, gegen die BfA keinen Anspruch darauf, ab 1. April 1997 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten zu müssen. Der Kläger sei sowohl der BfA als auch der AOK als Einzugsstelle (§§ 28d, 28h SGB IV) gegenüber beitragspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung. In den Entscheidungsgründen machte das Landessozialgericht Baden-Württemberg folgende weiteren Ausführungen in materieller Hinsicht: Der Kläger sei gemäß § 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtiger Beschäftigter, denn er sei gegen Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber des Klägers beschäftigt. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI) oder für eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI) lägen nicht vor. Der Versicherungspflicht folge die Beitragspflicht. Nach § 168 Nr. 1 SGB VI sei der Kläger neben dem Arbeitgeber des Klägers verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge ergebe sich aus den §§ 157 ff SGB VI. Die der Versicherungs- und Beitragspflicht zugrunde liegenden Vorschriften seien weder formell noch materiell verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liege nicht vor. Allerdings sei die durch dieses Grundrecht garantierte allgemeine Handlungsfreiheit verletzt, wenn eine Belastung – wie hier die vom Kläger gerügte Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – sich nicht auf eine verfassungsmäßige gesetzliche Vorschrift stützen könne. Denn zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG gehörten nur formell und materiell verfassungsmäßige Gesetze (BVerfGE 6,32, 37 ff.; 63, 88, 108 ff.; 90, 145, 172). Im Gegensatz zur Meinung des Klägers habe der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das SGB VI. Diese beruhe auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG n.F. (früherer Art. 74 Nr. 12 GG, der bisherige Text von Art. 74 sei durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 – BGBl. I S. 3146 – zu Abs. 1 geworden). Nach dieser Vorschrift habe der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Sozialversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um "Sozialversicherung" in diesem Sinne. Das BVerfG gehe von einem klassischen, historisch entwickelten weit gefassten Begriff der "Sozialversicherung" aus. Im Wesentlichen müssten zwei Elemente zusammenkommen, um ein Versicherungssystem als Sozialversicherung bezeichnen zu können: Zur Sozialversicherung gehöre die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit. Maßgeblich sei zudem, dass diese Bedarfsdeckung durch Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erfolge, die ihre Mittel durch Beiträge der Beteiligten aufbrächten (BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 171 zu Art. 74). Die gesetzliche Rentenversicherung erfülle diese Merkmale. Sie gehöre zur klassischen Sozialversicherung, verteile die finanziellen Risiken von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod auf die Vielzahl ihrer Mitglieder, insbesondere der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, und werde durch selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt. Im Gegensatz zur Meinung des Klägers sei die Größe des in die Sozialversicherung einbezogenen Personenkreises verfassungsrechtlich nicht relevant. Entscheidend sei vielmehr allein, ob eine von der übrigen Bevölkerung abgrenzbare Solidargemeinschaft feststellbar sei. Dies sei der Fall. Der von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasste Personenkreis sei in Abgrenzung zu anderen Bevölkerungsgruppen klar definiert (§§ 1 bis 8 SGB VI). Da die abhängige Arbeit seit Beginn der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland Haupteinnahmequelle für einen Großteil der Bevölkerung sei, habe sich das klassische Bild der Sozialversicherung seitdem auch nicht gewandelt. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch versicherungsfremde Leistungen – d.h. auch Leistungen, die außerhalb der Äquivalenz von Beitrag und Leistung stünden – erbringe, werde der formale und offene Begriff der Sozialversicherung allerdings kritisiert und es werde stattdessen eine stärkere Orientierung am Versicherungskonzept durch Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln gefordert (z.B. Ruland, Deutsche Rentenversicherung 1995, 28 f.). Diese Forderung führe indes nicht zum Wegfall des Kompetenztitels für den Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Denn das "Versicherungsprinzip" habe innerhalb der Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung keinen Verfassungsrang und sei im Grundgesetz nicht inhaltlich bestimmt (vgl. BSGE 68, 276, 283). Demzufolge habe das BVerfG mit Beschluss vom 29. Dezember 1999 – 1 BvR 679/98 – die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des BSG nicht zur Entscheidung angenommen und sich den kompetenzrechtlichen Ausführungen des BSG ausdrücklich angeschlossen. Im Hinblick auf den formalen und offenen Begriff der Sozialversicherung sei es für die Gesetzgebungskompetenz irrelevant, dass nach Meinung des Klägers ein sozialer Ausgleich durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht stattfinde. Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen verstießen nicht gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG); denn Sozialversicherungsbeiträge seien keine Sonderabgaben im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. auch BSGE 81, 276, 284). Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG räume dem Bundesgesetzgeber mit dem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts bereits aus sich heraus auch ein Recht zur Regelung zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ein (BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 81, 276, 284). Ein Verstoß gegen Art. 115 GG liege allein deswegen nicht vor, weil es sich bei der Begründung von Rentenanwartschaften nicht um eine Kreditaufnahme im Sinne dieser Vorschrift handele. Das Grundgesetz setze einen finanzwissenschaftlichen Kreditbegriff voraus. Nicht erfasst seien hiervon die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben und die Begründung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (im Einzelnen Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnrn. 10 f. zu Art. 115 Grundgesetz). Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung verstoße auch nicht als materiell unzulässige Zwangsmitgliedschaft gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit. Eine Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden sei nur zulässig, wenn der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfülle und die Mitgliedschaft zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich und angemessen sei (vgl. BVerfGE 10, 89, 102; 38, 281, 299, 302). Diesen Anforderungen werde die gesetzliche Rentenversicherung gerecht; sie belaste den Kläger nicht unverhältnismäßig. Die Annahme des Klägers, dass das Beitragsrecht in der Sozialversicherung gegenüber dem Steuerrecht geringer Verdienende gegenüber besser Verdienenden tendenziell benachteilige, spreche allenfalls gegen eine übermäßige Belastung der Gemeinschaft der Beitragszahler mit versicherungsfremden Aufgaben der Allgemeinheit, also mit solchen Aufgaben, für die grundsätzlich der Steuerzahler aufzukommen habe. Die Bildung einer spezifischen Solidargemeinschaft, die wechselseitige Risikoentlastung außerhalb des allgemeinen Staatshaushaltes betreibe, werde hierdurch nicht ausgeschlossen. Das BVerfG habe die Zulässigkeit kollektiver Altersversorgungssysteme bereits mehrfach betont (BVerfG NJW 1991, 746 f. m.w.N.). Die mit der Einbeziehung des Klägers in die gesetzliche Rentenversicherung einhergehende Belastung sei gerechtfertigt, weil sozialer Schutz gegen die versicherten Risiken nicht mit einem milderen Mittel erreichbar sei. Nur die Sozialversicherung gewährleiste, dass Beiträge nicht nach einem individuellen Risiko, sondern – geknüpft an das erzielte Arbeitsentgelt – nach typisierter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben würden (so auch Merten, NZS 1998, 545 f.). Die erzielbare "Rendite" stehe vor diesem Hintergrund bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beitragserhebung nicht im Vordergrund, zumal bei derzeitigem Beitragssatz die durchschnittlichen Rentenleistungen die Einzahlungen überstiegen (Kufner, NZS 1996, 559 f.). Zu berücksichtigen sei zudem, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur ein Altersversorgungssystem sei, sondern auch die Risiken verminderte Erwerbsfähigkeit und Tod abdecke. Gerade die Abdeckung der letztgenannten Risiken komme Familien bzw. Geringerverdienenden besonders zugute, weshalb die These des Klägers, im Rentenversicherungsrecht finde sozialer Ausgleich nicht statt, nicht stichhaltig sei. Aus den dargelegten Gründen verletze die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG). Der Schutzbereich von Art. 14 GG werde durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt, denn dieses Grundrecht schütze nicht das Vermögen als solches (BVerfG, NJW 1991, 746 f.). Anderes gelte, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde (BVerfGE 78, 232, 243; 82, 159, 190), die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hätte (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 12, 50 zu Art. 14). Dies sei bei den Rentenversicherungsbeiträgen allein deshalb nicht der Fall, weil – anders als im Steuerrecht, für das das BVerfG als Grenze der steuerlichen Gesamtbelastung den Grundsatz hälftiger Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand aufgestellt habe (BVerfGE 93, 121, 138) – im Rentenversicherungsrecht der Zahlung von Beiträgen die Begründung von Rentenanwartschaften und Ansprüchen gegenüberstehe, für die ein vernünftiger Bürger sonst privat aufkommen müsse (Merten, NZS 1998, 545 f.). Für die Frage einer möglicherweise "erdrosselnden Wirkung" von Sozialversicherungsbeiträgen komme es daher nicht auf den Gesamtbeitrag, sondern allenfalls auf den Beitragsanteil an, der dem Kläger unwirtschaftlich und durch ein anderes Versicherungssystem einsparbar erscheine. Dieser – vom Kläger nicht bezifferte und auch kaum bezifferbare Anteil – jedenfalls dürfte keine "erdrosselnde Wirkung" haben. Deshalb greife auch die Rüge des Klägers gegen die behauptete Verletzung des Existenzminimums durch Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht durch. Die vom Kläger angenommene Verfassungswidrigkeit zu geringer Rentenanwartschaften sei bei einer Klage gegen die Beitragserhebung irrelevant. Die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung verstoße auch nicht wegen einer angeblichen Benachteiligung der jetzigen Beitragszahler gegenüber den jetzigen Rentenempfängern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde, ohne dass es hierfür einen sachlichen, d.h. durch vernünftige Erwägungen getragenen Grund gebe (BVerfGE 82, 60, 86; 95, 39, 45). Bei den jetzigen Beitragszahlern und den jetzigen Rentenempfängern handele es sich nicht um wesentlich gleiche Personengruppen. Die BfA habe hiergegen zu Recht eingewandt, dass bei einem Belastungsvergleich nicht mehr verschiedene Altersgruppen zu einem bestimmten Zeitpunkt beobachtet werden dürften, sondern – sofern überhaupt eine Vergleichbarkeit für möglich gehalten werde – der gesamte Lebenszyklus mit seinen Belastungen und Vergünstigungen zu berücksichtigen sei. Leistungen, die eine Generation bereits erhalten habe und die zu erwarten seien, seien im Sinne einer Gesamtbilanz mit einer anderen Generation zu vergleichen; die von den jeweiligen Generationen getragenen Belastungen seien zu saldieren. So verstanden habe der Kläger nicht plausibel darlegen können und sei auch sonst nicht ersichtlich, weshalb heutige Beitragszahler gegenüber heutigen Rentnern benachteiligt werden sollten (Stichwort z.B.: Generation der Erben; zu berücksichtigen seien auch der Konsumverzicht und die Aufbauleistung der heutigen älteren Generation in der Nachkriegszeit). Die vom Kläger in Anspruch genommene "Gleichheit in der Zeit" – Gleichbehandlung der Rentnergenerationen untereinander – als Verfassungsgebot gebe es nicht. Zwar sei nicht sichergestellt, dass die künftige Rentnergeneration, zu der sich der Kläger zähle, die gleiche "Rendite" aus ihren Beiträgen erzielen oder unter Ausgleich der Inflation gleich hohe Leistungen erhalten werde wie die jetzige Rentnergeneration auf Grund der von ihr früher aufgebrachten Beiträge. Eine uneingeschränkte Gleichbehandlung "in der Zeit" unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen, das Gemeinwohl schwerwiegend gefährden und eine Versteinerung der Gesetzgebung bedeuten (vgl. BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 16; BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001 – B 12 KR 19/00 R – in USK 0144). Dagegen spreche, dass das BVerfG die Anwendung des Gleichheitssatzes abgelehnt habe, wenn die Vergleichsfälle anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehörten und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stünden (BVerfGE 40, 121, 139 f.). Schließlich verstoße die uneingeschränkte Heranziehung des Klägers zu den Rentenversicherungsbeiträgen – im Gegensatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Vorschriften seien nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder des Klägers bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung fänden. Als Freiheitsrecht verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthalte die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Zwar sei der Gesetzgeber grundsätzlich darin frei, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansehe, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es ihm nur, Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Eine weitergehende Einschränkung könne sich allerdings aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Insbesondere sei bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde (hierzu und zum Folgenden BVerfG vom 3. April 2001 – 1 BvR 1629/94 – BVerfGE 103, 242 ff). Hiervon ausgehend habe das BVerfG für die gesetzliche Pflegeversicherung entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt sei, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen zögen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Das BVerfG habe darauf hingewiesen, dass die heutigen Beitragszahler der erwerbsfähigen Generation im Umlageverfahren darauf vertrauten, dass in der Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden seien, welches nur die heutigen Kinder sein könnten. Damit erwachse Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichteten. Dieser aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten entstehende systemspezifische Vorteil unterscheide sich vom Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Die benachteiligende Wirkung des generativen Beitrages führe zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, die innerhalb des Systems auszugleichen sei. Diese Ausführungen des BVerfG seien indes auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übertragbar. Zuzugestehen sei dem Kläger allerdings, dass das gesetzliche Rentenversicherungs- und das gesetzliche Pflegeversicherungssystem viele Gemeinsamkeiten aufwiesen, die es – wie auch vom BVerfG ausdrücklich gefordert – erforderlich machten, zu prüfen, ob und inwieweit sich die Entscheidung des BVerfG auch auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen lasse. Wie die Pflegeversicherung sei auch die Rentenversicherung umlagefinanziert (§ 153 Abs. 1 SGB VI). Damit sei auch das Rentenversicherungssystem darauf angewiesen, dass heute Kinder geboren und großgezogen würden, um später als Beitragszahler die Renten der dann Leistungsberechtigten zu finanzieren. Hierbei handele es sich – wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung – um einen systemspezifischen Vorteil, der über den Vorteil, der der Allgemeinheit durch Kinder erwachse, hinausgehe. Damit leisteten Versicherte, die Kinder erziehen, einen systemerhaltenden generativen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung als Risikoversicherung sei es jedoch im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich – insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 SGB VI) – zu honorieren. Ein beitragsrechtlicher Ausgleich brauche im Rentenversicherungsrecht nicht zu erfolgen und wäre ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar habe das BVerfG in der Entscheidung vom 3. April 2001 gefordert, dass der zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich durch Regelungen erfolgen müsse, die die älteren Generationen während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasteten. Die mit der Kindererziehung verbundene Belastung trete in der Erwerbsphase auf, sie sei deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Für die Pflegeversicherung habe das BVerfG entschieden, dass der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nichterziehenden Mitgliedern nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen könne. Diese Erwägungen seien indes nicht auf das Rentenversicherungsrecht übertragbar. Seit der Entscheidung des BVerfG vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – sei es mittlerweile ständige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass Rentenanwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterlägen. Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz beruhe insbesondere darauf, dass der Umfang der Rentenanwartschaften durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt werde. Deshalb müssten Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zu Grunde liegende Anteil der eigenen Leistung sei, desto stärker trete der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. auch BSGE 100, 59 f. zum Schutz von in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften; ähnlich BVerfG vom 1. November 1995 – 1 BvR 892/88 und vom 24. Mai 2000 – 1 BVL 1/98 u.a., wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten sei, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt sei, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen). In der Konsequenz bedeute dies, dass es unzulässig wäre, kinderlose Versicherte mit höheren Beiträgen zu belegen, ohne ihnen gleichzeitig höherwertige Rentenanwartschaften und höhere Renten zuzubilligen, wodurch der vom Kläger gewünschte Ausgleich wieder zunichte gemacht würde. Die Erhöhung der Beitragsleistung für Kinderlose wäre jedoch zwangsläufige Folge der Verminderung der Beitragsleistung für Kindererziehende, weil ansonsten die finanzielle Basis der Rentenversicherung nicht gewährleistet wäre. Einem Ausgleich der Beitragsminderleistung der Kindererziehenden durch Steuermittel stehe entgegen, dass das BVerfG – wie ausgeführt – in der Entscheidung vom 3. April 2001 fordere, dass der Belastungsausgleich systemimmanent, also gerade nicht durch die Inanspruchnahme von Steuermitteln zu erfolgen habe. Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genüge – im Gegensatz zur Meinung des Klägers – den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/96 u.a. – (BVerfGE 87,1 ff.) aufgestellt habe. Das BVerfG habe den Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liege, über die Regelungen des Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetzes – HEZG – und des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 – RVKLG – hinaus zu berücksichtigen. Diesem Verfassungsauftrag sei der Gesetzgeber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 1. Januar 1992 auf drei Jahre nachgekommen und er habe ihre Bewertung von 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes auf 100 Prozent angehoben (BVerfG vom 29. März 1996 – 1 BvR 1238/95 – FamRZ 1996, 789). Verfassungswidrig sei allein die Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit Beitragszeiten gewesen; diese verfassungswidrige Rechtslage sei seit der Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 – 1 BvR 609/90 u.a. – (SozR 3 – 2200 § 1255 a Nr. 5) korrigiert (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Durch § 70 Abs. 3a SGB VI habe der Gesetzgeber diesen Familienlastenausgleich im Sinne der Vorgaben des BVerfG weiter ausgebaut. Es erfolge eine Höherbewertung von Beitragszeiten, die Eltern begünstige, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes – also während der Kinderberücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI) – erwerbstätig seien und nur unterdurchschnittlich verdienten. Die in dieser Zeit erzielten Entgelte seien – für Zeiten ab 1992 – bei der Rentenberechnung um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittseinkommens aufgewertet worden. Dasselbe gelte für Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr. Vorausgesetzt würden 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, wozu auch Kinderberücksichtigungszeiten zählten. Soweit der Kläger die Herabsetzung seiner Beiträge begehre, indem er die teilweise Rechtswidrigkeit von Leistungen der BfA rüge, sei die Klage als Popularklage unzulässig. Dies habe das BSG für die Kranken- und Rentenversicherung entschieden (vgl. BSGE 57, 184; 81, 276, 281) und dabei der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung getragen, das Klagen gegen Rentenversicherungsträger auf Unterlassung von angeblich verfassungswidrigen Leistungen als unzulässig angesehen habe (BVerfG SozR 1500 § 54 Nrn. 60, 84 und BSGE 60, 248). Unerheblich sei hierbei, ob der Kläger die Berechnung des allgemeinen Rentenwertes oder die Gewährung von Hinterbliebenenrente an Kinderlose rüge. In beiden Fällen wolle er über eine Verminderung seiner Beitragslast die Bewilligung von Leistungen an Dritte bekämpfen, wofür ihm ein Rechtsschutzanspruch nicht zustehe. Zudem richte sich die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gemäß § 153 Abs. 1 SGB VI nach dem Bedarf. Der Bedarf werde u.a. durch die zu erbringenden Rentenleistungen bestimmt. Solange also die leistungsberechtigten Versicherten zu Recht Rentenzahlungen verlangen könnten, werde dieser Bedarf zu Recht auf die Beitragszahler umgelegt (vgl. BSGE 57, 184), so dass der Feststellungsantrag auch in dieser Hinsicht unbegründet sei. Soweit der Kläger geltend mache, die auf der Grundlage der § 160 Nr. 1 SGB VI erlassenen die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung festsetzenden Rechtsverordnungen seien rechtswidrig, weil sie von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgingen und ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorliege, habe der Senat ihm nicht zu folgen vermocht. Die Ermächtigungsnorm des § 160 Nr. 1 SGB VI sei in Verbindung mit der die Grundsätze der Beitragsfestsetzung festlegenden Norm hinreichend bestimmt; die für Rechtsverordnungen geltenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 80 GG seien auch sonst erfüllt. Dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnungen von unzutreffenden Zahlen der geringfügig Beschäftigten ausgegangen sei, sei nicht belegt. Die hilfsweise auf Beitragserstattung der Arbeitnehmeranteile gerichtete Berufung – eine Beitragserstattung habe der Kläger sinngemäß schon mit seinem Antrag vom 6. März 1997 sowie seiner weiteren Begründung beansprucht und hierüber habe die BfA auch sinngemäß entschieden (vgl. BSG USK 0144) – sei unbegründet. Denn Beiträge seien, was hierfür jedoch Voraussetzung sei (vgl. § 26 Abs. 2 SGB IV), nicht zu Unrecht entrichtet. Weil sich der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Normen zur Versicherungs- und Beitragspflicht habe überzeugen konnte, komme auch eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG nicht in Betracht. Schließlich sei auch eine Vorlage an den EuGH nicht geboten. Gemäß Art. 234 EGV könne über die Auslegung des EG-Vertrages eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt werden, wenn ein Gericht eine Entscheidung über die Auslegung des EG-Vertrages zum Erlass seines Urteils für erforderlich halte. Eine Vorlagepflicht ergebe sich aber nicht (Art. 234 Satz 3 EGV). Es sei nicht zweifelhaft, dass das deutsche gesetzliche Rentenversicherungsrecht mit dem EGV vereinbar sei. Insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 81 EGV (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen) sowie Art. 86 EGV (öffentliche und monopolartige Unternehmen) nicht vor. Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich nicht um ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften. Eine nähere Definition des europarechtlichen Unternehmensbegriffs gebe es nicht. In der Gemeinschaftspraxis werde der Unternehmensbegriff schon angesichts der unterschiedlichen nationalen Rechtslage flexibel verstanden, ohne aber auf rechtliche Eckwerte zu verzichten. Wesentlich sei das Vorhandensein einer juristischen Persönlichkeit, die am Wirtschaftsverkehr teilnehme (Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., Rdnr. 1039 zu § 14). Für die Frage, ob Sozialversicherungsträger als Unternehmen im Sinne des EGV auszulegen seien, sei nach der Rechtsprechung des EuGH im Gegensatz zur Meinung des Klägers nicht in erster Linie von Belang, ob das System einem sozialen Zweck diene und auf dem Grundsatz der Solidarität beruhe, sondern maßgeblich sei die Art der Finanzierung. Für die traditionellen Pensionssysteme, die nach dem Umlageverfahren funktionierten, wäre es nicht denkbar, dass private Unternehmen ohne eine dauerhafte Intervention des Staates auf dem Markt ähnliche Produkte anbieten könnten, die auf dem Prinzip der Solidarität der Generationen beruhten. Damit sei die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung mit Elementen des sozialen Ausgleichs kein Unternehmen im Sinne der Art. 81, 86 EGV. Auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den durch Art. 49 EGV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr liege nicht vor, weil der EuGH bereits mehrfach entschieden habe, dass das Marktrecht der Gemeinschaft nicht auf die Existenz öffentlicher Monopole der sozialen Sicherheit anzuwenden sei, soweit diese keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten (Bieback in Fuchs, Kommentar zum europäischen Sozialrecht, Art. 22 Rdnr. 30 m.w.N.), was bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung – wie dargelegt – nicht der Fall sei. 8 Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 27. November 2002 Revision ein und vertiefte sein vorinstanzliches Vorbringen in seiner Revisionsbegründung vom 17. März 2003 vertieft. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe sein Vorbringen nicht authentisch, sondern fehlerhaft gewürdigt. Im Revisionsverfahren wies das BSG die Beteiligten auf die Zuständigkeit der Einzugsstellen für Entscheidungen nach § 28h Abs. 2 SGB IV und auf Bedenken hin, § 75 Abs. 5 SGG auf Feststellungsklagen gegenüber einer beigeladenen Einzugsstelle anzuwenden, wenn statt dieser der Rentenversicherungsträger über die Versicherungspflicht entschieden habe. Der Kläger hielt demgegenüber eine Sachentscheidung durch das BSG für zulässig und geboten. Der Kläger beantragte, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2002 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1998 aufzuheben und gemäß den vorinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Die BfA beantragte, die Revision zurückzuweisen. Sie hielt das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Ergebnis für zutreffend und eine Sachentscheidung unter Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG für zulässig und angezeigt. Die AOK beantragte ebenfalls, die Revision zurückzuweisen. Der Arbeitgeber des Klägers stellte keine Anträge. 9 Das BSG wies in seinem Urteil vom 23. September 2003 (Az.: B 12 RA 5/02 R) die Revision des Klägers zurück. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings hätte es zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern das Begehren des Klägers aus verfahrensrechtlichen Gründen abweisen müssen. Im Einzelnen führte das BSG Folgendes aus: Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart habe die Klage zutreffend teils als unbegründet (Versicherungspflicht und Beitragsreduzierung), teils als unzulässig (Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge) zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig. Die BfA habe es darin zu Recht abgelehnt, über den Antrag des Klägers auf Reduzierung seiner Beiträge zur Rentenversicherung zu entscheiden. Die Entscheidung, dass der abhängig beschäftigte Kläger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sei und für ihn Beiträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen seien, sei gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht von der BfA als Träger der Rentenversicherung, sondern von der Einzugsstelle zu treffen. Einzugsstelle sei jeweils die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung eines abhängig Beschäftigten durchgeführt werde (vgl. § 28i SGB IV). Dies sei beim Kläger die AOK. Gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheide die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlasse auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). Das Gesetz trage mit dieser umfassenden Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen Grundsätzen folge und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechne und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt würden. Diese Zuständigkeit nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV sei nicht auf Entscheidungen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe gegenüber dem Arbeitgeber als dem Schuldner der Beiträge beschränkt. Sie bestehe vielmehr auch, wenn entsprechende Fragen vom Beschäftigten aufgeworfen würden und entschieden werden müssten. Schließlich hänge die Zuständigkeit der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht davon ab, ob solche Entscheidungen wegen tatsächlicher oder rechtlicher Zweifelsfragen erforderlich würden. Diese eindeutige Zuständigkeitsreglung sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es wie hier um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Zweige der Sozialversicherung gehe (hier der Rentenversicherung, vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 7 S 23). Das Gesetz begründe auch in einem solchen Fall die Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Verwaltungsentscheidungen und schließe damit auch insoweit die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers aus. Die im Verhältnis zur Krankenkasse als Einzugsstelle möglicherweise "größere Sachnähe" des Trägers eines anderen Versicherungszweiges ("Fremdversicherungsträger", hier BfA) für die zu entscheidenden Fragen führe nicht zu dessen Zuständigkeit und zur Unzuständigkeit der Einzugsstelle. Die Belange der Fremdversicherungsträger würden in dem von der Einzugsstelle einheitlich und ausnahmslos durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch ihre Hinzuziehung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X gewahrt (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 28h SGB IV in BT-Drucks. 11/2221 S. 24/25). Nach Erlass eines Bescheides der Einzugsstelle seien nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Fremdversicherungsträger klagebefugt und in Prozessen, die von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern angestrengt werden, nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9). Als notwendig Beigeladene könnten sie unabhängig vom Verhalten der Einzugsstelle selbst Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (§ 75 Abs. 4 SGG). Es sei daher gewährleistet, dass die Belange und die Fachkompetenz der Fremdversicherungsträger trotz der für ihren Versicherungszweig fehlenden eigenen Entscheidungszuständigkeit auch unter der "Verfahrensherrschaft" der Einzugsstelle berücksichtigt würden. Die Beteiligten seien an diese Zuständigkeitsregelung und an die genannte Regelung zum Beteiligungs- und Beiladungsverfahren gebunden. Sie könnten hierüber nicht disponieren, auch dann nicht, wenn die Beteiligten der Meinung seien, der beklagte Rentenversicherungsträger sei auf Grund seiner größeren Sachnähe zur Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen berufen. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung lasse schließlich auch dann keine Ausnahmen zu, wenn materiell-rechtlich allein um grundlegende, hier verfassungsrechtliche Fragen gestritten werde. Die gegenteilige Ansicht würde, weil zweifelhaft sein könne, was von großer Bedeutung sei, die Beurteilung der Zuständigkeit erheblichen Unsicherheiten aussetzen. Selbst wenn in einem Rechtsstreit wie hier nur verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen würden, entbinde dies weder die zuständige Stelle (hier die Einzugsstelle) noch die Gerichte davon, zunächst alle einfach-rechtlichen Tatsachen des streitigen Rechtsverhältnisses zu ermitteln und festzustellen (hier z.B. den konkreten Umfang und Ausmaß der behaupteten verfassungswidrigen Belastung) und dabei sowohl die verwaltungsverfahrensrechtlichen als auch die sozialgerichtlichen Regelungen zu beachten. Auch verfassungsrechtliche Fragen seien von den Fachgerichten nicht abstrakt zu entscheiden, sondern jeweils nur in ihrem Zusammenhang mit konkreten, für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften, auch denen des Verfahrensrechts. Demnach habe hier nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstelle zu entscheiden. Der Kläger sei abhängig beschäftigt und somit gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Versicherungspflicht (§ 5 SGB VI) bestehe nicht. Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer habe der Kläger aus seinem Arbeitsentgelt (vgl. § 162 Nr. 1 SGB VI) nach dem allgemeinen Beitragssatz (vgl. § 158 SGB VI) bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 161 Abs 1, § 159 SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese würden von ihm und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen (vgl. § 168 Abs 1 Nr. 1 SGB VI) und vom Arbeitgeber als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle gezahlt (vgl. § 174 Abs 1 SGB VI, § 28d Satz 1, § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV). Das Begehren des Klägers könne nicht als bloßer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI aufgefasst werden, über den die BfA zu entscheiden gehabt hätte (vgl. § 6 Abs 3 SGB VI). Der Kläger habe auf Anfrage ausdrücklich klargestellt, dass es ihm von vornherein darum gegangen sei, der Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen Form nicht angehören zu wollen, weil diese verfassungswidrig geworden sei. Er wende sich damit sinngemäß gegen die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe, weil die Vorschriften, auf denen sie beruhten, verfassungswidrig seien. Denn er werde als Vater von fünf Kindern gegenüber kinderlosen Versicherten und Versicherten mit weniger Kindern benachteiligt, weil er bereits durch die Erziehung seiner Kinder zur Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung beitrage. Er habe damit eine Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich seiner Versicherungspflicht oder jedenfalls der Beitragshöhe zur Rentenversicherung verlangt, nicht jedoch einen Befreiungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VI geltend gemacht. Ein solcher sei auch in keiner Weise zu erkennen. Die Zuständigkeit der AOK sei auf die Entscheidung über die in § 6 SGB VI geregelten Befreiungstatbestände beschränkt. Diese Zuständigkeit könne nicht auf "befreiungsähnliche Vorgänge" ausgedehnt werden. Eine solche Ansicht würde ebenso wie die bereits abgelehnte Ausnahme von der Zuständigkeit der Einzugsstelle in grundlegenden Fragen eines Fremdversicherungszweiges die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Einzugsstelle für Entscheidungen über die Versicherungspflicht nach § 28h Abs. 2 SGB IV einerseits und Entscheidungen des Fremdversicherungsträgers über Befreiungsanträge andererseits erheblichen Unsicherheiten aussetzen. Die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 3 SGB VI greife deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ein, wenn ein Versicherter wie hier der Kläger die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe bestreite, weil die insoweit maßgeblichen Vorschriften nicht mit dem GG vereinbar seien. In einem solchen Fall würde sich eine Befreiung nach § 6 SGB VI auch erübrigen. Die Träger der Rentenversicherung seien zum Erlass von Verwaltungsakten über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nur im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV befugt. Der Bescheid ergehe dann grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Ein solcher Fall einer Arbeitgeberprüfung liege hier nicht vor. Die BfA habe es somit im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt, über den vom Kläger gestellten Antrag sachlich zu entscheiden. Zwar habe sie sich im gerichtlichen verfahren auf die Argumentation des Klägers zur Verfassungswidrigkeit seiner Beitragsbelastung in der Sache eingelassen und damit in einen gewissen Widerspruch zu ihrem im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt gesetzt. Sie habe jedoch ihre zutreffende Verwaltungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren weder aufgehoben noch abgeändert. Die Klage eines abhängig beschäftigten Versicherten gegen den Träger der Rentenversicherung auf Feststellung, dass er aus den vorgebrachten Gründen nicht rentenversicherungspflichtig oder nicht entsprechend beitragspflichtig sei, sei unzulässig. Soweit der Senat in der weit zurückliegenden Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 16) eine Feststellungsklage gegen die BfA zur Beitragshöhe nach § 55 Abs. 2 SGG für zulässig angesehen habe, halte er hieran nicht fest. Denn sehe man in Fällen wie dem vorliegenden die Feststellungsklage gegen den Rentenversicherungsträger als zulässig an, werde die vorrangige Zuständigkeit der Einzugsstelle und die Pflicht zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens über die Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe nach § 28h Abs. 2 SGB IV unterlaufen. Dem habe der Senat in einer Reihe späterer Entscheidungen Rechnung getragen. Er habe es als unzulässig angesehen, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen (vgl. BSG Urteil vom 22. Juni 1966 – 3 RK 103/63 – USK 6642 S 163) klage oder dass Strafgefangene ein Bundesland auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Anspruch nähmen (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 bis 6). In solchen Fällen habe der Senat vielmehr verlangt, dass zuvor die zuständige Stelle (dort Einzugsstelle) über die Versicherungs- und Beitragspflicht entscheide. Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung sei unzulässig (vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S. 9 f. für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S. 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6). Der Senat habe hier auch gegenüber der Einzugsstelle nicht entscheiden können, ob der Kläger Beiträge nicht oder lediglich in geringerer Höhe zu entrichten habe. Eine hilfsweise gegen die Einzugsstellen gerichtete Feststellungsklage sei unzulässig. Auch insoweit darf das Entscheidungsmonopol der Einzugsstelle und das Erfordernis einer von ihr vor Prozessbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidung durch eine entsprechende Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG nicht ausgehöhlt werden. Seien an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könne oder ergebe sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht komme, seien sie nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen. Nach seiner Beiladung könne der beigeladene Versicherungsträger gemäß § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG scheide in Verfahren der vorliegenden Art aus. § 75 Abs. 5 SGG ermächtige in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dazu, einen beigeladenen Versicherungsträger zu einer Leistung oder zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verurteilen. Die Vorschrift solle aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. BT-Drucks. 1/4357 S. 26 zu § 24 des Entwurfs einer Sozialgerichtsordnung) die Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers ermöglichen, wenn für dieselbe Leistung entweder der beklagte oder der beigeladene Versicherungsträger zuständig sei (z.B. Krankengeld bei zweifelhafter Zuständigkeit von zwei Krankenkassen). Sie sei auch anzuwenden, wenn zwischen zwei Leistungen eine Wechselwirkung in dem Sinne bestehe, dass sie z.B. auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet seien, die eine gegenüber der anderen jedoch vorrangig sei. So könne etwa der beigeladene Versicherungsträger der Unfallversicherung zur Gewährung von Verletztengeld verurteilt werden, wenn sich im Rechtsstreit herausstelle, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruhe und damit gemäß § 11 Abs. 4 SGB V Krankengeld von der beklagten Krankenkasse nicht verlangt werden könne. Zwar habe der Senat § 75 Abs. 5 SGG auf Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt, wenn ein nicht zuständiger Versicherungsträger oder die nicht zuständige Einzugsstelle über die Versicherungspflicht einer Person oder die Beitragshöhe entschieden habe und der zuständige Träger beigeladen gewesen sei. So habe er eine Klage gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger auf Feststellung der Versicherungspflicht einer Pflegeperson als zulässig angesehen, nachdem zunächst die hierfür unzuständige Pflegekasse verklagt worden war (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; ähnlich BSGE 22, 173, 179 f. = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO S. Aa 11). Ähnlich habe der Senat Fälle behandelt, in denen die Einzugsstelle auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verklagt, diese für die Erstattung aber nicht zuständig gewesen sei. Der Senat habe dort in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG auch eine Verurteilung des beigeladenen Fremdversicherungsträgers in Erwägung gezogen und einen ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung des Beigeladenen nicht für erforderlich gehalten, es sei denn, dass der Kläger eine solche Verurteilung abgelehnt habe (vgl. BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18). In den genannten Fällen habe es jedoch – anders als hier – an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsreglung darüber gefehlt, welcher Versicherungsträger über die Versicherungspflicht oder das Erstattungsbegehren zu entscheiden habe. Klarheit sei insoweit erst durch die Rechtsprechung des Senats geschaffen worden. Unter diesen Umständen sei es angezeigt gewesen, entsprechend dem Zweck des § 75 Abs. 5 SGG eine unzutreffende Beurteilung der Zuständigkeit des zunächst angegangenen Trägers nicht in der Weise zu Lasten des Bürgers gehen zu lassen, dass er im Prozess mit seinem Begehren gegen den unzuständigen Träger abgewiesen worden wäre und ein neues Verfahren gegen den zuständigen Träger hätte anstrengen müssen. Vielmehr habe es der Senat bei gesetzlich nicht eindeutig geregelter Zuständigkeit für sachgerecht gehalten, dass ein Kläger nach § 75 Abs. 5 SGG schon im ersten Prozess eine Entscheidung über sein Begehren gegen den zuständigen und beigeladenen Träger hat erreichen können. Hiervon unterscheide sich das vorliegende Verfahren in entscheidungserheblicher Weise. Die Zuständigkeit der Einzugsstellen sei im Gesetz ausdrücklich und seit dem 1. Januar 1989 in § 28h Abs. 2 SGB IV für alle Versicherungszweige einheitlich geregelt. Die Krankenkasse als Einzugsstelle sei in dieser Funktion kein (beigeladener) Versicherungsträger i.S. des § 75 Abs. 5 SGG, der auf gleicher Stufe neben dem beklagten Fremdversicherungsträger (hier der BfA) stehe. Vielmehr habe die Einzugsstelle eine vorrangige Zuständigkeit für vier Versicherungszweige und insofern eine Monopolstellung, soweit es um die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe von abhängig Beschäftigten gehe. Sie sei kein Versicherungsträger, der nach § 75 Abs. 5 SGG alternativ verurteilt werden könne. Andernfalls könne jeder Beschäftigte oder jeder Arbeitgeber zur Klärung von Zweifelsfragen außer der Einzugsstelle jeden Fremdversicherungsträger angehen und dieser jeweils für seinen Bereich die versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragen entscheiden. Dabei wären divergierende Entscheidungen zu denselben Fragen nicht auszuschließen. Eine solche Aufspaltung der Zuständigkeit könne durch die jeweilige Beteiligung oder Beiladung der Einzugsstelle nicht behoben werden. Vielmehr habe diese vorab und in dem erforderlichen Umfang für alle Versicherungszweige zu entscheiden. Auch wenn es nicht zum Prozess komme, weil der Beschäftigte oder der Arbeitgeber mit der Entscheidung eines von ihm angegangenen Fremdversicherungsträgers einverstanden sei, sei diese Entscheidung jedenfalls kompetenzwidrig ergangen und damit rechtswidrig. Beschäftigte könnten daher geneigt sein, sich nur an denjenigen Versicherungsträger zu wenden, von dem sie sich eine Entscheidung in ihrem Sinne erhofften. Vor nahezu unlösbare Probleme würden die Gerichte gestellt, wenn sich Beschäftigte desselben Betriebes an verschiedene Versicherungsträger gewandt, diese dieselbe Frage unterschiedlich entschieden hätten und dann immer dieselbe Einzugsstelle beigeladen werde. Auch bei Leistungsklagen und Klagen von Beschäftigten auf Feststellung der Versicherungspflicht gegen einen angeblichen Arbeitgeber habe der Senat die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG gegenüber den beigeladenen Versicherungsträgern nicht erwogen, auch dann nicht, wenn die Einzugsstelle beigeladen gewesen sei (so in BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 und 6). Der Senat habe es vielmehr als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV durch eine unmittelbare Feststellungsklage zu umgehen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6 S. 20). Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts unter besonderen Umständen (die Bundesknappschaft sei Arbeitgeber und zugleich Einzugsstelle gewesen) eine Ausnahme zugelassen habe (vgl. BSGE 85, 10 = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1), sei dieses nicht verallgemeinerungsfähig. Soweit der erkennende Senat in sonstigen Fällen bisher eine Feststellung gegenüber beigeladenen Versicherungsträgern erwogen habe, sei die Ausgangslage der vorliegenden nicht vergleichbar gewesen. In einem Fall habe die Einzugsstelle eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgelehnt, obwohl sie hierfür nicht zuständig gewesen sei. Der Senat habe ihre ablehnende Entscheidung aufgehoben, jedoch geprüft, ob die in dieser Entscheidung zugleich getroffene Feststellung über den Umfang der Beitragspflicht, für welche die Einzugsstelle eine Entscheidungskompetenz besessen habe, rechtmäßig gewesen sei. Einer Feststellung gegenüber den Fremdversicherungsträgern in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG habe es hierfür nicht bedurft (vgl. BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr. 18). In anderen Fällen hätten Versicherte den Rentenversicherungsträger auf Nachversicherung verklagt, seien damit aber erfolglos geblieben, weil sie nicht Beamte, sondern als Angestellte versicherungs- und beitragspflichtig gewesen wären (vgl. BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2 und 7 zur einstufigen Juristenausbildung). In jenen Verfahren habe jedoch eine Zuständigkeit des zunächst angegangenen Rentenversicherungsträgers für die Entscheidung über die Nachversicherung bestanden. Erst als sich im Prozess herausgestellt habe, dass ein Nachversicherungsfall nicht vorgelegen hätte, sei als Alternative dazu über die Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zu entscheiden gewesen, wofür die Einzugsstelle zuständig gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren sei demgegenüber der Rentenversicherungsträger für die von ihm begehrte Entscheidung von vornherein unzuständig. Nach allem müssten im Interesse der Rechtssicherheit Erwägungen der Prozessökonomie gegenüber dem Verfahrens- und Entscheidungsmonopol der Einzugsstelle in den ihr nach § 28h SGB IV zugewiesenen Verfahren zurücktreten. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes verlange nicht, die Feststellungsklagen gegen den beklagten Rentenversicherungsträger oder die Einzugsstelle als zulässig anzusehen und ohne vorherige Durchführung von deren Verwaltungsverfahren über die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe des Klägers eine Sachentscheidung zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu treffen. Erst wenn durch Normen über prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 10, 264, 268). Die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen wahre die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten. Sie diene damit dem Interesse der Versicherten daran, dass über ihre Angelegenheiten nicht beliebige, sondern nur die vom Gesetz hierfür bestimmten Stellen entschieden und damit die Umsetzung des materiellen Rechts nicht dem Belieben der Beteiligten und den Zufälligkeiten des Einzelfalles überlassen werde. Die gesetzlich geregelte Zuständigkeit sei nicht abdingbar und könne in ihrer Beurteilung durch das Revisionsgericht von den Vorinstanzen nicht präjudiziert werden. Das gelte auch bei langer Verfahrensdauer, die gesetzwidrige Zuständigkeiten ebenfalls nicht begründen könne. Im Übrigen halte der Senat, wenn die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung in Zweifel gezogen werde, es wegen der strengen Anforderungen des BVerfG an die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. z.B. BVerfGE 105, 48, 56; 67, 26, 33 = SozR 1500 § 54 Nr. 60) für geboten und zumutbar, an die Einhaltung einfachrechtlicher Zuständigkeits- und Formfragen ebenso strenge Anforderungen zu stellen. Der Senat müsse sonst im Falle einer Vorlage damit rechnen, dass diese möglicherweise vom BVerfG als unzulässig angesehen werde, weil die Klärung der verfassungsrechtlichen Frage daran scheitere, dass einfaches Verfahrensrecht nicht beachtet worden sei. Soweit der Kläger beantragt habe, die BfA, hilfsweise die AOK zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, sei die Revision unbegründet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe die Berufung des Klägers insoweit zu Recht zurückgewiesen, denn das Sozialgericht Stuttgart habe die Klage mangels Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zutreffend abgewiesen. 10 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 verlangte der Kläger von der AOK, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. In ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2003 wies die AOK auf die bislang fehlende Antragstellung des Klägers hin. Daher beantragte der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2003, die AOK möge ihm gegenüber auf die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Ggf. bitte er um Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hilfsweise bitte er um einen Beitragsnachlass. Dieser Antrag beinhalte selbstverständlich auch den Antrag auf Rückerstattung zuviel einbehaltener Beiträge. Die AOK lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. November 2003 ab. Den hiergegen mit Schreiben vom 26. November 2003 eingelegten Widerspruch wies die AOK mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2003 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für einen Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen keine gesetzliche Vorschrift gebe. Dasselbe gelte für den beantragten Beitragsnachlass. Die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ebenfalls nicht möglich. Tatbestände für eine Rentenversicherungsfreiheit lägen nicht vor. Außerdem wies die AOK darauf hin, der Verband deutscher Rentenversicherungsträger lehne eine Vergünstigung von Familien mit Kindern in der Sozialversicherung ab. Familienlastenausgleich und die Förderung von Kindern müssten von allen in der Gesellschaft finanziert werden und nicht aus den Kassen der Sozialversicherung. Schon heute würden Erziehungsleistungen von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung in erheblichem Umfang honoriert. Mit jährlich insgesamt 44 Milliarden Euro, die aus Bundeszuschüssen finanziert würden, stelle die Rentenversicherung sicher, dass Personen, die Kinder betreuten und erzögen, im Alter besser versorgt seien. 11 Hiergegen richtet sich die am 29.12.2003 eingegangene Klage. Zur Begründung verwies der Kläger auf seine bereits im Klageverfahren gegen die BfA formulierte Klagebegründung. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2003 zu verurteilen, gegenüber ihm auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten und verfassungswidrige Beiträge insgesamt zu erstatten, hilfsweise das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorzulegen: "Ist die Beitragspflicht des Klägers gemäß §§ 1 Nr. 1, 157 ff., 162 Nr. 1 SGB VI, 20, 21 SGB IV (noch) mit seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 6, 14 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip und den Grundsätzen der Finanzverfassung gemäß Art. 74 Ziffer 12 GG gedeckt?", hilfsweise gemäß Art. 177 EGV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den Fragen einzuholen, ob die angegriffenen Vorschriften mit den Grundsätzen der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs – Art. 59 ff. EGV – und dem Schutz des freien Wettbewerbs – Art. 85 ff., insbesondere Art. 90 EGV – vereinbar seien, für den Fall der Nichtvorlage die Sprungrevision zuzulassen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Kammer hat die BfA als Beigeladene zu 1 und den Arbeitgeber des Klägers als Beigeladenen zu 2 zum Klageverfahren beigeladen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, zur gesetzlichen Rentenversicherung keine oder niedrigere Beiträge entrichten zu dürfen. 20 Zu Recht hat die Beklagte die Regelungen der §§ 1 Nr. 1, 157 ff., 162 Nr. 1 SGB VI, 20, 21 SGB IV angewandt. 21 Insoweit stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. September 2002 (Az.: L 13 RA 890/02). Zutreffend wurde dort ausgeführt, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das SGB VI habe, was auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruhe. Auch folgt die Kammer den dortigen Ausführungen, wonach die Mitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als materiell unzulässige Zwangsmitgliedschaft gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit verstoße. Ebenso wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg sieht die Kammer auch keine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 14 GG, da Rentenversicherungsbeiträge keine "erdrosselnde Wirkung" haben. Schließlich folgt die Kammer dem Landessozialgericht Baden-Württemberg auch insoweit, als dieses in den streitrelevanten Regelungen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sah. 22 Zweifelhaft erscheint der Kammer jedoch, ob die uneingeschränkte Heranziehung des Klägers zu den Rentenversicherungsbeiträgen mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. Hier spricht wohl – insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 (Az.: BvR 1629/94; BVerfGE 103, 242 ff.) – einiges dafür, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder des Klägers bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Andererseits hält es die Kammer nicht für zwingend, eine Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Beitragsbemessung stattfinden zu lassen. Möglich wäre auch eine – zusätzlich zu der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung – Heraufsetzung der Leistungshöhe oder eine Entlastung kinderreicher Familien im Rahmen des Steuerrechts bzw. durch andere steuerfinanzierte Leistungen. Insoweit hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Kammer hat daher lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung, ist jedoch von deren Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt, so dass eine Vorlage beim BVerfG derzeit aus Sicht der Kammer nicht in Frage kommt. Aus den vom Landessozialgericht Baden-Württemberg bereits dargelegten Gründen, sieht die Kammer auch von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 24 Die Sprungrevision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache insbesondere unter Beachtung der Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 (Az.: BvR 1629/94; BVerfGE 103, 242 ff.), gemäß § 161 SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat. Gründe 18 Die beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, zur gesetzlichen Rentenversicherung keine oder niedrigere Beiträge entrichten zu dürfen. 20 Zu Recht hat die Beklagte die Regelungen der §§ 1 Nr. 1, 157 ff., 162 Nr. 1 SGB VI, 20, 21 SGB IV angewandt. 21 Insoweit stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. September 2002 (Az.: L 13 RA 890/02). Zutreffend wurde dort ausgeführt, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das SGB VI habe, was auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruhe. Auch folgt die Kammer den dortigen Ausführungen, wonach die Mitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als materiell unzulässige Zwangsmitgliedschaft gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit verstoße. Ebenso wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg sieht die Kammer auch keine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 14 GG, da Rentenversicherungsbeiträge keine "erdrosselnde Wirkung" haben. Schließlich folgt die Kammer dem Landessozialgericht Baden-Württemberg auch insoweit, als dieses in den streitrelevanten Regelungen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sah. 22 Zweifelhaft erscheint der Kammer jedoch, ob die uneingeschränkte Heranziehung des Klägers zu den Rentenversicherungsbeiträgen mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. Hier spricht wohl – insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 (Az.: BvR 1629/94; BVerfGE 103, 242 ff.) – einiges dafür, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder des Klägers bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Andererseits hält es die Kammer nicht für zwingend, eine Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Beitragsbemessung stattfinden zu lassen. Möglich wäre auch eine – zusätzlich zu der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung – Heraufsetzung der Leistungshöhe oder eine Entlastung kinderreicher Familien im Rahmen des Steuerrechts bzw. durch andere steuerfinanzierte Leistungen. Insoweit hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Kammer hat daher lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung, ist jedoch von deren Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt, so dass eine Vorlage beim BVerfG derzeit aus Sicht der Kammer nicht in Frage kommt. Aus den vom Landessozialgericht Baden-Württemberg bereits dargelegten Gründen, sieht die Kammer auch von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 24 Die Sprungrevision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache insbesondere unter Beachtung der Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 (Az.: BvR 1629/94; BVerfGE 103, 242 ff.), gemäß § 161 SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat.