Urteil
S 15 AL 6053/04
SG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 37b S.2 SGB III enthält für befristete Arbeitsverhältnisse die Regelung, dass die Meldung frühestens drei Monate vor deren Beendigung erfolgen darf; daraus folgt nicht zugleich eine Pflicht zur Meldung spätestens zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt.
• Die Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III setzt voraus, dass eine Meldepflicht nach § 37b verletzt wurde; bei befristeten Arbeitsverhältnissen begründet § 37b S.2 aber keine engere zeitliche Unverzüglichkeit als Folgepflicht.
• Eine Meldung als arbeitsuchend kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen zugleich mit der Arbeitslosmeldung erfolgen, ohne dass daraus nach § 140 SGB III zwingend eine Kürzung des Arbeitslosengeldes folgt.
• Wenn der Gesetzeswortlaut dem durchschnittlichen Normadressaten ein klares Verständnis ermöglicht, ist dieser Wortlaut maßgeblich; teleologische Erwägungen dürfen den klaren Wortsinn nicht verdrängen.
• Die von der Agentur für Arbeit angeordnete Kürzung des Arbeitslosengeldes war im vorliegenden Fall rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf Nachgewährung des nicht gezahlten Betrags.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung des Arbeitslosengeldes bei Meldung innerhalb des Dreimonatsrahmens befristeter Arbeitsverhältnisse • § 37b S.2 SGB III enthält für befristete Arbeitsverhältnisse die Regelung, dass die Meldung frühestens drei Monate vor deren Beendigung erfolgen darf; daraus folgt nicht zugleich eine Pflicht zur Meldung spätestens zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt. • Die Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III setzt voraus, dass eine Meldepflicht nach § 37b verletzt wurde; bei befristeten Arbeitsverhältnissen begründet § 37b S.2 aber keine engere zeitliche Unverzüglichkeit als Folgepflicht. • Eine Meldung als arbeitsuchend kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen zugleich mit der Arbeitslosmeldung erfolgen, ohne dass daraus nach § 140 SGB III zwingend eine Kürzung des Arbeitslosengeldes folgt. • Wenn der Gesetzeswortlaut dem durchschnittlichen Normadressaten ein klares Verständnis ermöglicht, ist dieser Wortlaut maßgeblich; teleologische Erwägungen dürfen den klaren Wortsinn nicht verdrängen. • Die von der Agentur für Arbeit angeordnete Kürzung des Arbeitslosengeldes war im vorliegenden Fall rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf Nachgewährung des nicht gezahlten Betrags. Der Kläger war bis zum 31.07.2004 in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt; eine Verlängerung erfolgte nicht. Am 19.05.2004 meldete er sich bei der Agentur zum 01.08.2004 arbeitslos. Die Beklagte kürzte das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.–29.08.2004 mit Verweis auf § 140 und § 37b SGB III, weil die Meldung angeblich verspätet erfolgt sei. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, sein Arbeitgeber habe eine Verlängerung zugesichert und er habe sich unverzüglich nach Kenntnis nichtverlängerung gemeldet. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte auf Gewährung des ungekürzten Arbeitslosengeldes. Streitgegenstand ist, ob die Meldung nach § 37b S.2 rechtzeitig war und damit eine Kürzung nach § 140 SGB III zu Recht erfolgte. • Rechtsgrundlagen sind § 37b SGB III (Meldepflicht) und § 140 SGB III (Minderung des Arbeitslosengeldes bei Verstoß). • § 140 SGB III knüpft die Minderung an einen Verstoß gegen die in § 37b geregelte Meldepflicht; das Merkmal ‚unverzüglich‘ in § 140 dient nur dem Verschuldensnachweis, nicht der zeitlichen Bestimmung der Meldung. • Nach Wortlaut von § 37b S.2 bedeutet ‚frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen‘, dass eine Meldung früher nicht zulässig ist, nicht jedoch, dass eine Meldung später als zu einem bestimmten Zeitpunkt unzulässig wäre; der Wortlaut ist in dieser Hinsicht offen. • Teleologische und systematische Erwägungen, die eine strengere Pflicht zur Meldung ‚spätestens‘ innerhalb des Dreimonatszeitraums begründen wollten, stehen hinter dem klaren Wortsinn zurück, weil der durchschnittliche Normadressat nicht mit komplexen Auslegungen rechnen muss. • Unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Bedeutung des Arbeitslosengeldanspruchs ist für den Versicherten der verständliche Wortlaut entscheidend; daher begründet § 37b S.2 keine Pflicht zur früheren Meldung, die eine Minderungsfolge nach § 140 SGB III auslöst. • Die am 19.05.2004 erfolgte Meldung verletzte deshalb keine die Minderung rechtfertigende Pflicht; die Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hob die Minderungsbescheide auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger für den Zeitraum 01.–29.08.2004 das um EUR 19,74 täglich höhere Arbeitslosengeld zu gewähren; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Begründend stellte das Gericht fest, dass § 37b S.2 SGB III bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich eine Schranke gegen zu frühe Meldungen (frühestens drei Monate) setzt, aber keine Selbstverpflichtung zu einer Meldung bis zu einem engeren Zeitpunkt begründet, die nach § 140 SGB III eine Minderung auslösen würde. Daher war die von der Agentur vorgenommene Kürzung rechtswidrig und nachzuzahlen.