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Beschluss

S 5 KA 6960/03 KO-A

Sozialgericht Stuttgart, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Im Hauptsacheverfahren S 5 KA 4376/98 bzw. S 5 KA 5026/02 vor dem erkennenden Gericht war zwischen den Beteiligten die Zulässigkeit der Budgetierung der sogenannten Freien Leistungen ab dem Quartal 3/97 umstritten, zuletzt insbesondere die Zulässigkeit der Einbeziehung von Leistungen im organisierten Notfalldienst in dieses Budget. Nachdem der Rechtsstreit im Hinblick auf verschiedene Parallelverfahren bezüglich der Zulässigkeit der Budgetierung der Freien Leistungen für beruhend erklärt war (Beschluss vom 06.10.1998), haben die Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.10.2002 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2002 – B 6 KA 30/01 R – wieder angerufen und ihr Klagebegehren im Schriftsatz vom 28.04.2003 konkretisiert. Im Hinblick auf den Neuberechnungsbescheid der Beklagten vom 25.09.2003, durch den diese den Klägern für die Quartale 3/97 bis 1/02 Leistungen des organisierten Notfalldienstes im Gesamtumfang von 38.069,59 EUR nachvergütet hatte, erklärten die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. 2 Am 03.11.2003 stellten sie den Antrag, die ihnen im Hauptsacheverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten wie folgt festzusetzen: 3 1. Verwaltungsverfahren 7,5/10 Geschäftsgebühr 707,50 EUR Auslagenpauschale 20,45 EUR 2. Gerichtsverfahren 10/10 Prozessgebühr 943,33 EUR 10/10 Erledigungsgebühr 943,33 EUR Auslagenpauschale 20,45 EUR Zwischensumme 2.635,06 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 421,61 EUR insgesamt 3.056,76 EUR. 4 Durch Beschluss vom 04.12.2003 setzte der Kostenbeamte die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wie folgt fest: 5 1. Verwaltungsverfahren 7,5/10 Geschäftsgebühr 707,50 EUR Auslagenpauschale 20,45 EUR 2. Gerichtsverfahren 10/10 Prozessgebühr 943,33 EUR Auslagenpauschale 20,45 EUR 3. 16 % Mehrwertsteuer 270,68 EUR insgesamt 1.962,45 EUR. 6 Die Festsetzung auch der geltend gemachten Erledigungsgebühr zuzüglich hierauf anfallender Umsatzsteuer lehnte er mit der Begründung ab, allein durch die Anzeige der Erledigung bei Gericht und Einreichung eines Kostenantrages sei kein Raum für die Entstehung einer Erledigungsgebühr. Eine wie in § 24 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vorgeschriebene Mitwirkung des Rechtsanwaltes liege nicht vor. 7 Der hiergegen am 10.12.2003 eingelegten Erinnerung der Kläger hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen (Beschluss vom 11.12.2003) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Entscheidungsgründe 8 Die Erinnerung ist zulässig (§ 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) aber unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat der Kostenbeamte die Festsetzung der geltend gemachten Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer hierauf abgelehnt, denn eine solche Gebühr ist im Hauptsacheverfahren nicht angefallen. 9 Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Außergerichtliche Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten (§ 193 Abs. 2 SGG – diese Bestimmung ist hier trotz des am 02.01.2002 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.08.2001 weiter anzuwenden, da der Rechtsstreit bereits vorher rechtshängig war ). Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 BRAGO) oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig. 10 Vorliegend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob in Ergänzung zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.12.2003 noch eine Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer hierauf in Ansatz zu bringen ist. Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr (§ 24 BRAGO). Nach der Neuberechnung ihres Honorars für die Quartale 3/97 bis 1/02 und entsprechender Nachvergütung von Leistungen im organisierten Notfalldienst durch die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 26.09.2003 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch diese Erklärung hat zwar der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung gefunden. Für den Ansatz der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO fehlt es jedoch an der Mitwirkung der klägerischen Bevollmächtigten in dem "erforderlichen Umfang". Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Breithaupt 1993, 700), der die Kammer folgt, reicht es nicht aus, dass eine Erledigungserklärung als solche abgegeben wird. Vielmehr wird von dem Rechtsanwalt ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt (vgl. BSG a.a.O., Seite 701 mit weiteren Nachweisen; BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 4 sowie vom 13.12.1994 – 9 BVs 48/94 – und vom 09.08.1995 – 9 RVs 2/94 –). Die für die Erledigungsgebühr geltende Vorschrift des § 24 BRAGO ist nämlich im Zusammenhang mit der für die Vergleichsgebühr geltenden Vorschrift des § 23 BRAGO zu sehen. Eine Vergleichsgebühr nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt für seine Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs. Ein Vergleichsabschluss erfordert aber regelmäßig eine über die normale Verfahrensförderung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts, insbesondere eine entsprechende Einwirkung auf seinen Mandanten. Dementsprechend ist auch für den Ansatz der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die in zusätzlichen, noch nicht durch die Prozessgebühr oder Geschäftsgebühr abgegoltenen Bemühungen bestanden hat (vgl BVerwG, NWvZ 1982, 36, VGH Baden-Württemberg, Juristisches Büro 1994, 31 sowie. Hessischer VGH, NVwZ-RR 1994, 300). Aus dem Charakter der Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr folgt, dass nur solche Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts ausreichen, die nicht nur auf Verfahrensförderung im Sinne des Klageziels allgemein gerichtet und damit durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten sind, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung ohne gerichtliche Entscheidung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 24, Randnummer 7 mit weiteren Nachweisen). Der bloße Hinweis eines Rechtsanwalts auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und Erledigung eines Rechtsstreits als dessen Folge stellt ebenso wenig eine Mitwirkungshandlung im Sinne des § 24 BRAGO dar (vgl. FG Baden-Württemberg, Kostenrechtsprechung BRAGO § 24 Nr. 49) wie der Hinweis eines Rechtsanwalts auf Parallelverfahren (vgl. FG Hessen, EFG 1989, 202). 11 Eine sonach erforderliche besondere Mitwirkung der klägerischen Bevollmächtigten lag vorliegend hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vor. Die Abänderung des mit Widerspruch und Klage angefochtenen Bescheides für die Quartale 3/97 ff. beruhte vorliegend ersichtlich auf der erst im Schriftsatz vom 28.04.2003 vorgelegten Klagebegründung, mit der der Kläger sein ursprünglich offen gehaltenes Klagebegehren dahingehend präzisiert hatte, er wende sich insbesondere gegen die Streichung von Leistungen im organisierten Notfalldienst, und in der er auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.06.2001 – L 5 KA 442/99 – hingewiesen hatte, ferner auf dem unter Beachtung dieser Entscheidung erlassenen Bescheid der Beklagten vom 26.09.2003. Nach Erlass dieses Neuberechnungsbescheides bestand das Tätigwerden der klägerischen Bevollmächtigten allein in der Abgabe der Erledigungserklärung. Ein besonderes Bemühen hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in vorgenanntem Sinne ist hierin jedoch nicht zu sehen. Zwar dürfte – wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen haben – vor Abgabe der Erledigungserklärung eine Rücksprache mit den Klägern erforderlich gewesen sein. Allein diese Rücksprache stellt jedoch kein besonderes Bemühen im Sinne des § 24 BRAGO dar, denn durch den Neuberechnungsbescheid der Beklagten vom 26.09.2003 hat diese dem zuletzt konkret zum Ausdruck gebrachten Begehren der Kläger in vollem Umfang stattgegeben. Hieraus wird ersichtlich, dass Seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger kein besonderes Bemühen (mehr) erforderlich war, die Kläger zur Erteilung des Einverständnisses mit der Abgabe der Erklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt zu bewegen. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG). Gründe 8 Die Erinnerung ist zulässig (§ 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) aber unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat der Kostenbeamte die Festsetzung der geltend gemachten Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer hierauf abgelehnt, denn eine solche Gebühr ist im Hauptsacheverfahren nicht angefallen. 9 Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Außergerichtliche Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten (§ 193 Abs. 2 SGG – diese Bestimmung ist hier trotz des am 02.01.2002 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.08.2001 weiter anzuwenden, da der Rechtsstreit bereits vorher rechtshängig war ). Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 BRAGO) oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig. 10 Vorliegend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob in Ergänzung zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.12.2003 noch eine Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer hierauf in Ansatz zu bringen ist. Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr (§ 24 BRAGO). Nach der Neuberechnung ihres Honorars für die Quartale 3/97 bis 1/02 und entsprechender Nachvergütung von Leistungen im organisierten Notfalldienst durch die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 26.09.2003 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch diese Erklärung hat zwar der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung gefunden. Für den Ansatz der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO fehlt es jedoch an der Mitwirkung der klägerischen Bevollmächtigten in dem "erforderlichen Umfang". Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Breithaupt 1993, 700), der die Kammer folgt, reicht es nicht aus, dass eine Erledigungserklärung als solche abgegeben wird. Vielmehr wird von dem Rechtsanwalt ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt (vgl. BSG a.a.O., Seite 701 mit weiteren Nachweisen; BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 4 sowie vom 13.12.1994 – 9 BVs 48/94 – und vom 09.08.1995 – 9 RVs 2/94 –). Die für die Erledigungsgebühr geltende Vorschrift des § 24 BRAGO ist nämlich im Zusammenhang mit der für die Vergleichsgebühr geltenden Vorschrift des § 23 BRAGO zu sehen. Eine Vergleichsgebühr nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt für seine Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs. Ein Vergleichsabschluss erfordert aber regelmäßig eine über die normale Verfahrensförderung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts, insbesondere eine entsprechende Einwirkung auf seinen Mandanten. Dementsprechend ist auch für den Ansatz der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die in zusätzlichen, noch nicht durch die Prozessgebühr oder Geschäftsgebühr abgegoltenen Bemühungen bestanden hat (vgl BVerwG, NWvZ 1982, 36, VGH Baden-Württemberg, Juristisches Büro 1994, 31 sowie. Hessischer VGH, NVwZ-RR 1994, 300). Aus dem Charakter der Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr folgt, dass nur solche Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts ausreichen, die nicht nur auf Verfahrensförderung im Sinne des Klageziels allgemein gerichtet und damit durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten sind, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung ohne gerichtliche Entscheidung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 24, Randnummer 7 mit weiteren Nachweisen). Der bloße Hinweis eines Rechtsanwalts auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und Erledigung eines Rechtsstreits als dessen Folge stellt ebenso wenig eine Mitwirkungshandlung im Sinne des § 24 BRAGO dar (vgl. FG Baden-Württemberg, Kostenrechtsprechung BRAGO § 24 Nr. 49) wie der Hinweis eines Rechtsanwalts auf Parallelverfahren (vgl. FG Hessen, EFG 1989, 202). 11 Eine sonach erforderliche besondere Mitwirkung der klägerischen Bevollmächtigten lag vorliegend hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vor. Die Abänderung des mit Widerspruch und Klage angefochtenen Bescheides für die Quartale 3/97 ff. beruhte vorliegend ersichtlich auf der erst im Schriftsatz vom 28.04.2003 vorgelegten Klagebegründung, mit der der Kläger sein ursprünglich offen gehaltenes Klagebegehren dahingehend präzisiert hatte, er wende sich insbesondere gegen die Streichung von Leistungen im organisierten Notfalldienst, und in der er auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.06.2001 – L 5 KA 442/99 – hingewiesen hatte, ferner auf dem unter Beachtung dieser Entscheidung erlassenen Bescheid der Beklagten vom 26.09.2003. Nach Erlass dieses Neuberechnungsbescheides bestand das Tätigwerden der klägerischen Bevollmächtigten allein in der Abgabe der Erledigungserklärung. Ein besonderes Bemühen hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in vorgenanntem Sinne ist hierin jedoch nicht zu sehen. Zwar dürfte – wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen haben – vor Abgabe der Erledigungserklärung eine Rücksprache mit den Klägern erforderlich gewesen sein. Allein diese Rücksprache stellt jedoch kein besonderes Bemühen im Sinne des § 24 BRAGO dar, denn durch den Neuberechnungsbescheid der Beklagten vom 26.09.2003 hat diese dem zuletzt konkret zum Ausdruck gebrachten Begehren der Kläger in vollem Umfang stattgegeben. Hieraus wird ersichtlich, dass Seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger kein besonderes Bemühen (mehr) erforderlich war, die Kläger zur Erteilung des Einverständnisses mit der Abgabe der Erklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt zu bewegen. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).