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Urteil

S 17 R 940/23

SG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0611.S17R940.23.00
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Leitsätze
1. Eine Aufrechnung nach § 850f Abs 2 ZPO durch den Rentenversicherungsträger setzt jedenfalls voraus, dass ein Titel vorliegt, aus dem sich die Voraussetzung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt. (Rn.50) 2. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis genügt dem nicht, da kein direkter rechtlicher Zusammenhang zwischen der etwaigen zugrunde liegenden Handlung und der abstrakten Forderung aus dem Schuldanerkenntnis besteht. (Rn.52) 3. Für das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist der beklagte Rentenversicherungsträger darlegungs- und beweisbelastet, da er sich auf die für ihn insoweit günstige Tatsache beruft. (Rn.51)
Tenor
1. Der Bescheid vom 30.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach in voller Höhe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufrechnung nach § 850f Abs 2 ZPO durch den Rentenversicherungsträger setzt jedenfalls voraus, dass ein Titel vorliegt, aus dem sich die Voraussetzung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt. (Rn.50) 2. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis genügt dem nicht, da kein direkter rechtlicher Zusammenhang zwischen der etwaigen zugrunde liegenden Handlung und der abstrakten Forderung aus dem Schuldanerkenntnis besteht. (Rn.52) 3. Für das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist der beklagte Rentenversicherungsträger darlegungs- und beweisbelastet, da er sich auf die für ihn insoweit günstige Tatsache beruft. (Rn.51) 1. Der Bescheid vom 30.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach in voller Höhe. I. Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Die Klage hat Erfolg. Streitgegenstand ist der Neuberechnungsbescheid vom 30.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023. Diesen ficht der Kläger mit der statthaften Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) vollumfänglich an. Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide hat zur Folge, dass der Bescheid vom 04.03.2021 (in der Fassung des Bescheides vom 01.07.2022 sowie weiterer seither ergangener Bescheide zur Anpassung der Rentenhöhe) wiederauflebt, mit dem die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente erstmals die Altersrente für langjährig Versicherte in vollem Umfang – ohne Aufrechnung – in Höhe von 1.172,27 Euro gewährte. 1. Die auch im Übrigen zulässig zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist begründet. Der Bescheid vom 30.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Widerspruchsbescheid sei formunwirksam ergangen, ergibt sich nicht schon hieraus eine Rechtswidrigkeit. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2023 benennt die drei Mitglieder des Widerspruchsausschusses namentlich und enthält eine Namenswiedergabe am Ende, so dass den Formvorgaben entsprochen wurde. Unterschriften sind nicht erforderlich. Die Beklagte hat jedoch mit dem Schreiben vom 28.09.2021 keine wirksame Aufrechnung in Höhe von (zuletzt) 286,27 Euro vorgenommen, so dass die Neuberechnung in den streitgegenständlichen Bescheiden rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Aufrechnung ist § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Schon mit dem Begriff der Aufrechnung knüpft § 51 SGB I an das Bürgerliche Recht an. Auszugehen ist also von den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, die in einzelnen Punkten durch § 51 SGB I modifiziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 60/02 R, juris Rn. 17). In Anknüpfung an die §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind immer die in jedem Falle zu beachtenden Voraussetzungen für eine Aufrechnung, also Fälligkeit, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, festzustellen. Dies fordert immer auch eine hinreichende Konkretisierung der Ansprüche (vgl. Mrozynski in: Mrozynski, SGB I, 7. Aufl. 2024, § 51, Rn. 1 m.w.N.). Zusätzlich sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. 2 SGB I zu beachten. Insbesondere ist immer eine Ermessensentscheidung zu treffen. § 51 Abs. 1 SGB I und § 51 Abs. 2 SGB I stehen nebeneinander. Vorliegend kommt nur eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I in Betracht. Der zuständige Leistungsträger kann nach § 51 Abs. 1 SGB I mit jeder Forderung aufrechnen, die er gegen den Berechtigten hat (Gegenforderung). Es muss sich also nicht um eine Forderung handeln, die, wie ein Beitragsanspruch, im Sozialrechtsverhältnis wurzelt. Vorliegend stellt die Gegenforderung weder eine zu Unrecht erbrachte Sozialleistung, noch einen Beitragsanspruch dar, sondern eine (übergegangene Regress-) Forderung aus einer seitens der Beklagten vorgetragenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung bzw. einem Schuldanerkenntnis. Nicht zu entscheiden ist vorliegend, ob die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Bürgerlichen Recht gegeben sind, genauer, ob die Gegenforderung der Beklagten fällig bzw. ausgeschlossen ist. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass sich aus dem Anschreiben der Beklagten zum Schuldanerkenntnis vom 13.01.2003 ergebe, dass eine Tilgung der Forderung gegenüber der Beklagten erst nach Tilgung der Forderung der AOK in Betracht käme, eine Aufrechnung seitens der Beklagten bis zur Tilgung der Forderung der AOK mithin unzulässig sei. Denn eine Aufrechnung scheitert vorliegend jedenfalls an den besonderen Vorgaben des § 51 Abs. 1 SGB I. Eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I kann vorgenommen werden, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Der hier in Betracht kommende § 54 Abs. 4 SGB I – da sich § 54 Abs. 2 SGB I auf einmalige Geldleistungen bezieht, vorliegend aber gegen laufende Rentenzahlungen fortlaufend monatlich aufgerechnet werden soll – bestimmt, dass im Übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Die Pfändung richtet sich mithin nach den Vorgaben, die für die Pfändung von Arbeitseinkommen gelten. Diese sind in §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. § 850 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden kann. Die Beklagte stützt ihre Aufrechnung vorliegend auf §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 SGB I, 850, 850f Abs. 2 ZPO. Dabei liegen die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht vor. § 850f Abs. 2 ZPO bestimmt: „Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.“ Insoweit kann offenbleiben, ob die Beklagte vorliegend anstelle des Vollstreckungsgerichts (vgl. §§ 764, 802 ZPO) zur Bestimmung des pfändbaren Teils des Einkommens berechtigt ist. Dies ist seitens des Klägers bestritten worden. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage hierzu konnte die Beklagte nicht mitteilen. Der Verweis auf das Urteil des BSG vom 19.01.1978 (Az. 4 RJ 47/77) geht insoweit ins Leere, als es sich lediglich mit der Abgrenzung von § 51 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I befasst und keine Aussage zu § 850f Abs. 2 ZPO trifft. Jedenfalls müsste die Beklagte im Falle einer Berechtigung die Vorgaben des § 850f Abs. 2 ZPO wahren. Dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Denn es fehlt vorliegend am Erfordernis einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Dies verlangt, dass der Titel jedenfalls auch auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners hin ergangen sein muss, die wenigstens einen der dem Titel unterlegten rechtlichen Gründe bilden und im Titel zum Ausdruck gebracht sein muss. Das Vollstreckungsgericht hat anhand des Tenors, auch anhand der Urteilsgründe, zu überprüfen, ob ein deliktischer Anspruch dem Titel zugrunde liegt. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes ist das Vollstreckungsgericht an die Feststellungen des Prozessgerichts gebunden (Smid in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 850f ZPO, Rn. 18). Soweit sich die Beklagte insoweit als Titel auf einen rechtskräftigen Bescheid vom 02.12.2000 beruft, der im Rahmen eines Regressverfahrens „wegen des Vorfalls vom 02.12.2000“ ergangen sein soll und einen nach § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger zum Inhalt haben soll, so bleibt bereits offen, ob es sich dabei überhaupt um einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelte. Denn § 116 SGB X regelt den Übergang aller, also auch nur auf Fahrlässigkeit beruhender, Schadensersatzansprüche. Insoweit kann seitens des Gerichts keine Prüfung mehr vorgenommen werden. Denn es liegen keine Unterlagen zu dem damaligen Vorfall mehr vor, insbesondere konnte die Beklagte den Bescheid vom 02.12.2000 nicht mehr vorlegen. Sämtliche Unterlagen wurden vernichtet. Die insoweit nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen aufgrund der für sie günstigen Tatsache für das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bleibt insoweit beweisfällig. Es gelang ihr insoweit nicht, das Vorliegen eines Titels zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darzulegen und zu beweisen. Vorliegend kommt als Titel damit nur das Schuldanerkenntnis des Klägers gegenüber der Beklagten vom 13.01.2003 in Betracht. Auch insoweit gelingt es der Beklagten nicht, darlegen und zu beweisen, dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Es handelt sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Denn das Schuldanerkenntnis weist den qualifizierten Schuldgrund nicht aus. Es bezeichnet als abstrakten Schuldgrund lediglich die Tatsache, dass der Kläger der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 19.431,29 Euro schuldet. Selbst wenn im Schuldanerkenntnis weitere Angaben zum ursprünglichen Anlass genannt wären, stellt das Schuldanerkenntnis eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die lediglich als mittelbar auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhend einzuordnen wäre. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis wird im Regelfall – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – erfüllungshalber gegeben (§ 364 II BGB), so dass dem Gläubiger nunmehr zwei konkurrierende Ansprüche gegen den Schuldner zustehen; der eine beruht auf dem kausalen Schuldverhältnis (das vorliegend nach dem Vortrag der Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet wurde), der andere Anspruch beruht auf dem abstrakten Leistungsversprechen. Beide Forderungen können verschiedenen Rechtssätzen unterstehen und auch verschiedene Rechtsschicksale erleiden. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis ist von seinem Rechtscharakter her von allen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen abgelöst, es besteht kein direkter rechtlicher Zusammenhang zwischen einer etwaigen vorsätzlichen unerlaubten Handlung und der abstrakten Forderung aus dem Schuldanerkenntnis. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. Landgericht Bonn, Urteil vom 13.05.1998 – 5 S 43/98, NJW-RR, 50, 50). Die Aufrechnung stattdessen auf §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. §§ 850 Abs. 1, 850c ZPO zu stützen – wobei offenbleiben kann, ob ein solcher Austausch der Ermächtigungsgrundlage zulässig wäre – scheitert jedenfalls daran, dass das Einkommen des Klägers, das allein in der Rente in Höhe von zur Zeit 1.280,64 Euro besteht, bereits die Pfändungsfreigrenze für eine Person nach § 850c Abs. 1, Abs. 4 ZPO i.V.m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 vom 15.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79) in Höhe von 1.402,28 Euro unterschreitet. Insoweit kann auch offenbleiben, ob ein Erhöhungsbetrag für die Ehefrau des Klägers nach § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO anzunehmen wäre. Scheitert die vorgenommene Aufrechnung bereits an den zum Tragen kommenden Vorschriften zur Aufrechnung, ist eine weitergehende Prüfung hinsichtlich der Höhe der vorgenommenen Aufrechnung nicht mehr vorzunehmen. Nach alledem ist die im Schreiben vom 28.09.2021 erklärte Aufrechnung nicht wirksam und kann das Erlöschen des Rentenanspruchs des Klägers nicht bewirken (vgl. § 389 BGB). Die mit Schreiben vom 28.09.2021 erklärte Aufrechnung geht ins Leere; der insoweit mangels Verwaltungsaktqualität der Aufrechnungserklärung bestehende sog. Formalverwaltungsakt (Rechtsschein eines Verwaltungsaktes) ist mangels Unwirksamkeit der Aufrechnung rechtswidrig (vgl. zu einer Verrechnung LSG Hessen, Urteil vom 30.05.2008 – L 5 R 186/06 KN, juris Rn. 40). Die auf der Grundlage der Aufrechnungserklärung vorgenommene Neuberechnung mit Bescheid vom 30.09.2021 stellt sich somit als rechtswidrig dar. Der Klage war folglich stattzugeben. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Der Kläger wendet sich gegen die seitens der Beklagten vorgenommene Aufrechnung gegen seine Altersrente für langjährig Versicherte. Seit dem 01.06.1997 bezog der Kläger eine unbefristete Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Jahr 2000 kam es zu einem Vorfall zwischen dem Kläger und Herrn R. K. Unterlagen hierzu liegen der Beklagten nicht mehr vor. In der Folge gab der Kläger ein Schuldanerkenntnis von 04.10.2002/28.10.2002 gegenüber der AOK Baden-Württemberg (im Folgenden: AOK) in Höhe von 10.000 Euro hinsichtlich des Schadensfalls „K., R.“ ab. Insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 31 ff. der Gerichtsakte. Der Kläger hat diese Forderung bis heute nicht beglichen. Mit Schreiben vom 13.01.2003 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff „Schadensersatz in Sachen K., R., *15.12.45“ an den Kläger und übermittelte ihm nach der Vorsprache des Klägers am 09.01.2003 in der Anlage das entsprechend abgeänderte Schuldanerkenntnis in Höhe von 19.431,29 Euro. Nach Tilgung dieses Betrages sei der Schadensfall für die Vergangenheit und Zukunft erledigt. Der Kläger wurde gebeten, das Schuldanerkenntnis/Abfindungsvergleich unterschrieben zurückzuschicken. Als letzten Absatz enthielt das Schreiben folgende Ausführungen: „Sobald Sie die Forderung der AOK getilgt haben, bitten wir Sie uns dies mitzuteilen und einen entsprechenden Ratenzahlungsvorschlag zu machen.“ (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte). Der Kläger unterschrieb das Schuldanerkenntnis vom 13.01.2003 und sandte es an die Beklagte zurück. Es führt als Schuldner den Kläger auf und beinhaltet u.a. folgende Regelung: „Ich anerkenne, der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, als Hauptforderung 19.431,29 EUR Kosten der Rechtsverfolgung 0,00 EUR Zusammen 19.431,29 EUR zu schulden.“ Im Übrigen wird insoweit auf Bl. 29 f. der Gerichtsakte verwiesen. Eine in den Jahren 2005/2006 vorgenommene Aufrechnung mit Bescheid vom 16.09.2005 seitens der Beklagte endete mit einer vollumfänglichen Abhilfe des Widerspruchs, da ein pfändbarer und aufrechenbarer Betrag nicht gegeben sei (Schreiben vom 29.03.2006, Bl. 27 der Gerichtsakte). Eine weitere Prüfung der Möglichkeit der Aufrechnung 2007 endete mit dem Ergebnis, dass ein pfändbarer Betrag nicht vorhanden sei (vgl. auch Schreiben der Beklagten vom 21.05.2007). Auch eine Verrechnung auf Ersuchen der AOK 2010 wurde mangels pfändbarem Betrag nicht durchgeführt. Auf den Antrag des Klägers vom 04.11.2020 wandelte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2021 die bisher seitens des Klägers bezogene Rente in eine Altersrente für langjährig Versicherte um. Die Rente beginne am 01.09.2020 und werde für die Zeit ab dem 01.04.2021 laufend monatlich gezahlt. Der monatliche Zahlbetrag betrage 1.172,27 Euro. Für die Zeit vom 01.09.2020 bis 31.03.2021 betrage die Nachzahlung 2.734,90 Euro. Mit Schreiben vom 27.07.2021 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufrechnung in Höhe von 300,27 Euro unter Verweis auf §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850f Abs. 2 ZPO an und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zur Vorlage einer Bedarfsbescheinigung. Der Kläger meldete sich daraufhin telefonisch und teilte mit, dass er den Sachverhalt bereits drei Mal mit der Beklagten abgeklärt habe. Ein pfändbarer Betrag sei nicht vorhanden. Mit E-Mail vom 17.08.2021 führte er weiterhin aus, dass er erst die Forderung der AOK tilgen müsse. Dies sei dem Schreiben der Beklagten vom 13.01.2003 zu entnehmen, er hätte sonst das Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten nie unterschrieben. Er sei zudem seiner Ehefrau unterhaltspflichtig. Mit Schreiben vom 28.09.2021 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Aufrechnung vom nächstmöglichen Zeitpunkt an in monatlichen Raten zu 300,27 Euro an der laufenden Rente. Der Kläger schulde der Beklagten 19.431,29 Euro, resultierend aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 02.12.2000. Dabei stützte sie sich auf § 850c ZPO. Es lägen keine besonderen Umstände im Rahmen des Ermessens vor, einen geringeren Betrag aufzurechnen oder von einer Aufrechnung abzusehen. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Bescheid vom 30.09.2021 berechnete die Beklagte die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.11.2021 neu. Sie werde ab dem 01.11.2021 laufend monatlich gezahlt. Monatlicher Zahlbetrag sei 1.172,27 Euro. Dieser Betrag vermindere sich um einen abgetrennten Teil. Als Gründe für die Neuberechnung gab die Beklagte an, dass zu prüfen gewesen sei, ob die bisherigen monatlichen Rentenbeträge weiter zu zahlen seien. Einzelheiten zur Höhe der Rente enthalte die Anlage „Berechnung der Rente“. Die Forderung der Beklagten werde vom nächstmöglichen Zeitpunkt an in monatlichen Raten zu 300,27 Euro an der laufenden Rente des Klägers aufgerechnet. Die Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger der Beklagten aus einem Regressverfahren wegen des Vorfalls vom 02.12.2000 den Betrag von 19.431,29 Euro schulde. Sie sei befugt, die Forderung aufzurechnen. Gemäß §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850f Abs. 2 ZPO könne die Beklagte den pfändbaren Teil der Rente ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wobei dem Schuldner jedoch so viel zu belassen sei, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedürfe. Maßstab seien die Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die monatliche Nettorente betrage derzeit 1.172,27 Euro. Als pfändungsfreier Betrag sei die Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 446,00 Euro zzgl. Mehrbedarf für Miete und Heizung in Höhe von 426,00 Euro, insgesamt 872,00 Euro, angesetzt worden. Damit ergebe sich ein aufrechenbarer Betrag in Höhe von 300,27 Euro. Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 27.07.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, werde im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die Forderung in Höhe des monatlichen Betrages von 300,27 Euro vom 01.11.2021 an an der Rente aufgerechnet. Die Vorlage eines Nachweises, wie eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers, aus der sich ergebe, dass der Kläger durch die beabsichtigte Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) werde, sei nicht erfolgt. Aus den vorliegenden Unterlagen und den vorliegenden Angaben sei ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit sowohl für ihren eigenen Lebensunterhalt als auch (zumindest teilweise) für den Lebensunterhalt des Klägers aufgekommen sei. Damit sei sie dazu in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen selbst zu bestreiten. Eine Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person erfolge daher nicht. Die Prüfung habe ergeben, dass sich aus dem Schreiben vom 13.01.2003 nicht ergebe, dass eine Tilgung der Forderung in jedem Fall erst erfolgen solle, wenn die Forderung bei der AOK beglichen sei. Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 26.10.2021, bei der Beklagten am 27.10.2021 eingegangen, Widerspruch. Dabei übermittelte der Kläger der Beklagten zur Erstellung der Begründung einen Fragenkatalog. Die Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 18.11.2021 erneut ihre Rechtsauffassung. Mit weiterem Schreiben vom 03.12.2021 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung, ob Einverständnis damit bestehe, die aufrechenbaren Beträge weiterhin vorläufig bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens einzubehalten. Mit Schreiben vom 28.12.2021 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um Beantwortung der Fragen aus dem Schreiben vom 26.10.2021. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen Ermächtigung die Beklagte befugt sei, den pfändbaren Teil der Rente bestimmen zu dürfen. Eine solche Ermächtigung gebe § 850f Abs. 2 ZPO nicht her, eine solche Entscheidung bleibe dem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Abgesehen davon setze dies einen uneingeschränkt vollstreckbaren Titel voraus, den es nicht gebe. Es sei vereinbart worden, dass Zahlungen erst erfolgen müssten, wenn die vorrangige Forderung der AOK vollständig erfüllt sei, was bis heute nicht der Fall sei. Der Kläger teilte auch mit, mit einer vorläufigen Einbehaltung der aufrechenbaren Beträge nicht einverstanden zu sein. Der Kläger erhielt daraufhin für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 28.02.2022 eine Nachzahlung in Höhe von 1.201,08 Euro basierend auf dem Neuberechnungsbescheid der Beklagten vom 18.01.2022. Der Kläger teilte auf die Anfrage der Beklagten vom 19.01.2022 am 07.02.2022 mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2023, der die drei Mitglieder des Widerspruchsausschusses benennt und am Ende einen maschinell aufgeführten Namen enthält, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es ergebe sich ein aufrechenbarer Betrag in Höhe von 286,27 Euro (1.172,27 Euro abzüglich 886,00 Euro). Ein aufrechenbarer Betrag in Höhe von 300,27 Euro wie im Schreiben vom 27.07.2021, im Schreiben vom 28.09.2021 sowie im Bescheid vom 30.09.2021 mitgeteilt, sei an dieser Stelle nicht korrekt. Der Mehrbedarf für Miete und Heizung im Jahr 2021 betrage 440,00 Euro und nicht 426,00 Euro. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, so dass die Altersrente weiterhin in unverminderter Höhe ausgezahlt werde. Im Übrigen wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 30.09.2021. Daraufhin hat der Kläger am 17.03.2023 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Es sei weiterhin auf die nicht vollständig beantworteten Schriftsätze des Klägers vom 26.10.2021 und 28.12.2021 zu verweisen. Eine Pfändung scheitere auch bereits unter Außerachtlassung von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen an den geltenden Pfändungsfreigrenzen. Zudem liege eine Vereinbarung vom 13.01.2003 vor, wonach Zahlungen an die Beklagte erst dann zu erfolgen hätten, wenn die Beklagte die aus gleichem Zusammenhang resultierende Forderung der AOK in Höhe von 10.000 Euro getilgt habe. Diese Forderung sei bis heute nicht getilgt und sei nach dem Prioritätsprinzip vorrangig zu tilgen. Die Beklagte sei nicht befugt, anstelle eines Vollstreckungsgerichts zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid sei zudem formunwirksam ergangen. Die Begehung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sei und bliebe bestritten. Auch die Wirksamkeit der beiden unterschriebenen Schuldanerkenntnisse bleibe bestritten. Sie entsprächen nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Es handele sich vorliegend um eine Regressforderung nach § 116 SGB X, die auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhe. Eine Aufrechnung zur Durchsetzung einer eigenen Forderung könne vorrangig gegenüber einer Verrechnung durchgeführt werden. Das Gericht hat mit Verfügung vom 25.09.2023 einen Hinweis erteilt und seitens der Beklagten um weitere Angaben und Vorlage des Aktenvorgangs zur Regressforderung, insbesondere auch des Bescheides vom 02.12.2000, zur weiteren Prüfung gebeten. Das Gericht hat den Kläger zur Vorlage einer Garantiebescheinigung nach dem SGB II und SGB XII aufgefordert. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 08.11.2023 mitgeteilt, keine weiteren Unterlagen mehr zu besitzen. Eine Akte über die Regressforderung liege nicht mehr vor. Bei der Aufrechnung unter Anwendung von § 850f Abs. 2 ZPO nehme der Rentenversicherungsträger die Stellung des Vollstreckungsgerichts ein. Hierzu hat die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.01.1978, Az. 4 RJ 47/77, verwiesen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.02.2024 eine Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO vorgelegt, die einen Grundfreibetrag von 1.410,00 Euro sowie einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 527,76 Euro ausweist. Das Gericht hat mit den Beteiligten am 14.05.2024 einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.