Urteil
S 15 R 1145/23
SG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0516.S15R1145.23.00
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Leitsätze
1. Das Wunsch- und Wahlrecht eines Leistungsberechtigten nach § 8 Abs 1 SGB IX erweitert einen Leistungsanspruch nicht. Der Anspruch beschränkt sich lediglich darauf, geäußerte Wünsche und Wahlentscheidungen innerhalb einer Gesamtabwägung sämtlicher Leistungskriterien angemessen zu berücksichtigen. (Rn.24)
2. Der Reha-Träger hat vorliegend den Wünschen der Leistungsberechtigten, ihre beiden Hunde, die jedoch keine Therapiehunde sind, in eine stationäre Rehabilitation mitzunehmen, durch Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung, die die Mitnahme von Hunden erlaubt, hinreichend Rechnung getragen. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten für die Hunde in Höhe von täglich 22,00 Euro besteht nicht. (Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Wunsch- und Wahlrecht eines Leistungsberechtigten nach § 8 Abs 1 SGB IX erweitert einen Leistungsanspruch nicht. Der Anspruch beschränkt sich lediglich darauf, geäußerte Wünsche und Wahlentscheidungen innerhalb einer Gesamtabwägung sämtlicher Leistungskriterien angemessen zu berücksichtigen. (Rn.24) 2. Der Reha-Träger hat vorliegend den Wünschen der Leistungsberechtigten, ihre beiden Hunde, die jedoch keine Therapiehunde sind, in eine stationäre Rehabilitation mitzunehmen, durch Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung, die die Mitnahme von Hunden erlaubt, hinreichend Rechnung getragen. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten für die Hunde in Höhe von täglich 22,00 Euro besteht nicht. (Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 01. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Mitnahme der beiden Hunde zur stationären medizinischen Rehabilitation in Höhe von 616,00 €. I. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitation ergibt sich aus § 9 Abs. 1 SGB VI. Danach erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Nach § 9 Abs. 2 SGB VI können die Leistungen nach Abs. 1 erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das „Ob“ der Leistung der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das „Wie“ der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, B 5 R 54/10 R, juris). Die Klägerin erfüllt sowohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI als auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Gem. 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 SGB IX und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Versicherten haben nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, der nur dahingehend überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden. Einen Anspruch auf Kostenübernahme der Hunde kann die Klägerin aus dieser Vorschrift jedoch nicht ableiten. Art und Umfang im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bedeutet, dass die Beklagte die Verantwortung für die richtige Auswahl der Rehabilitationsleistungen nach Art und Umfang trifft. Sie bestimmen sich nach dem medizinischen Stand der Wissenschaft, der ärztlichen Erfahrungen und bei berufsfördernden Leistungen nach den Erkenntnissen der Berufsbildung, Berufsfindung und der Arbeitsmarktentwicklung (vgl. Zabre, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 06. Auflage 2021, § 13 Rn. 5). Die Beklagte hat die Voraussetzungen vorliegend berücksichtigt und der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt. Die Beklagte hat sich in ihrem Bescheid vom 01. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06. März 2023 mit den medizinischen Gründen und ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und insbesondere zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den Hunden um keine Therapiehunde handelt. Dies hat auch der sachverständige Zeuge Dr. B. so bestätigt. Zwar sind berechtigte Wünsche des Versicherten gem. § 8 Abs. 1 SGB IX und § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen. Vom Leistungsberechtigten geäußerte oder anderweit mitgeteilte Wünsche können sich grundsätzlich auf alle Fragen beziehen, die für die Konkretisierung der Leistung von Bedeutung sind. Wünsche können geäußert werden etwa hinsichtlich der Art und des Umfanges der Leistungserbringung, hinsichtlich der die Leistung durchführenden Einrichtung, hinsichtlich des Leistungsortes oder auch bei der Auswahl zwischen Geld-, Sach- und Dienstleistungen. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage ist § 8 SGB IX nicht. Erweitern kann § 8 SGB IX den bestehenden Leistungsanspruch nicht (vgl. Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 04. Auflage 2023, § 8 Rn. 18). Ein Recht darauf, dass den entsprechenden Wünschen stets und immer gefolgt wird, ist mit dieser Vorschrift nicht verbunden, sondern dass das Eingehen auf die Wünsche regelmäßig in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers gestellt wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2013, L 7 AL 102/10, juris). Der Anspruch beschränkt sich mithin lediglich darauf, geäußerte Wünsche und Wahlentscheidungen innerhalb einer Gesamtabwägung sämtlicher Leistungskriterien angemessen zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte vorliegend getan und im Rahmen des Ermessens eine geeignete Rehabilitationsklinik für die Klägerin ausgesucht und hierbei berücksichtigt, dass die Mitnahme von Hunden erlaubt ist. Sie hat damit ihr pflichtgemäßes Ermessen ausgeführt. Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nicht in Betracht, da ein Wunsch nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null führen kann, sondern der Wunsch nur als Teilaspekt der Gesamtentscheidung Beachtung finden kann. Auch ist ein Vertrauensschutz aufgrund der Genehmigung der Kostenübernahme im Jahr 2016 zu verneinen. In dem Schreiben vom 15. März 2016 hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, dass der tägliche Tagessatz für den Hund in Höhe von 8,00 € übernommen wird. Dies bezog sich auf die bewilligte Rehabilitationsleistung vom 03. März 2016. Die Beklagte hat damit aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht, auch in der Zukunft die Kosten für die Hunde zu übernehmen. Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie Rehaeinrichtung pflichtgemäß ausgeübt hat. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Kostenübernahme für die Mitnahme der Hunde fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern sind vielmehr der Klägerin selbst zuzurechnen. Sie sind als Teil der privaten Lebensführung anzusehen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin Leistungen nach dem SGB II erhält und für die Kosten nicht selbst aufkommen kann, kann nicht dazu führen, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. III. Im Hinblick auf den Rechtsmittelstreitwert liegt ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Kostenübernahme in Höhe von insgesamt 616,00 €. Das Gericht legt dabei den Bescheid vom 01. Juli 2022 zugrunde, mit welchem eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation für vier Wochen bewilligt wird. Nach den Angaben der Klägerin fallen für beide Hunde 22,00 €/Tag an. Damit wird der Rechtsmittelstreitwert von 750,00 € nicht erreicht. Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Mitnahme zweier Hunde für eine stationäre Behandlung zur medizinischen Rehabilitation in Höhe von 616,00 €. Die am 22. April 1988 geborene Klägerin leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Mit Bescheid vom 03. März 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der B Klinik. Am 15. März 2016 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob auch der tägliche Tagessatz in Höhe von 8,00 € für ihren Hund übernommen werde. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 15. März 2016 mit, dass der tägliche Tagessatz in Höhe von 8,00 € für den Hund übernommen werde. Am 10. Juni 2022 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und gab im Rahmen dieses Antrags an, dass um Genehmigung gebeten werde, dass die Kosten für zwei Begleithunde übernommen würden. Mit Bescheid vom 01. Juli 2022 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der B. Klinik für vier Wochen. Sie teilte in dem Bescheid mit, dass die anfallenden Kosten bezüglich der Mitnahme und Unterbringung der beiden Hunde nicht übernommen würden. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Juli 2022 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass der behandelnde Arzt Dr. B. sich für die Mitnahme der Hunde ausgesprochen habe. Sie leide seit vielen Jahren an verschiedenen diagnostizierten psychologischen Krankheitsbildern, insbesondere an einer Borderline-Störung, die eine sehr stark ausgeprägte emotionale Instabilität mit sich bringe. Für ihre Hunde da zu sein, gebe ihr viel Kraft. Die Verantwortung für sie zu haben und für sie zu sorgen, gebe ihr Energie, Motivation und Lebenslust aufzustehen und den Tag zu beginnen. Ihre Hunde seien die einzigen verlässlichen und liebevollen Beziehungen, die sie habe. Sie könne sich nicht vorstellen einige Wochen von ihnen getrennt zu sein. Die Mitnahme der Hunde sei für ihren Therapieerfolg von großer Bedeutung. Der Widerspruch wurde durch den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Januar 2023 weiter begründet. Die B. Klinik berechne für die Unterbringung für zwei Hunde 22,00 € je Tag. Die für vier Wochen entstehenden Unterbringungskosten der Hunde in Höhe von 616,00 € könne die Klägerin nicht aus den ihr zur Verfügung stehenden Leistungen tragen. Für den Therapieerfolg, sei eine Trennung der Hunde zu vermeiden. Gem. § 13 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestimme der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gem. § 8 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) seien bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Maßgabe den Therapieerfolg zu gewährleisten, liege eine Ermessensreduktion auf Null vor. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte übernehme alle anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme für die Klägerin entstehenden Behandlungskosten einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sowie der anfallenden Fahrkosten für die An- und Abreise. Mit der Auswahl der B. Klinik sei die Beklagte der Klägerin insoweit entgegengekommen, um ihren persönlichen Bedürfnissen als Tierhalter/Hundehalter entsprechend Rechnung zu tragen. Daraus könne jedoch kein Anspruch auf eine diesbezügliche Kostenübernahme für die Mitnahme des Hundes abgeleitet werden. Die Kosten für die Mitnahme der Hunde stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der für sie erforderlichen Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sondern entstünden letztlich als Tierhalter aus rein persönlichen bzw. privaten Gründen. Bei den Hunden handele es sich nicht um Therapiehunde, weshalb die Mitnahme für den Therapieerfolg nicht zwingend erforderlich sei. Es sei auch zu beachten, dass u.U andere Rehabilitationsteilnehmer sich als etwaige Tierhalter in einer ähnlichen Situation befänden und die ggf. kostenpflichtige Unterbringung eines Haustieres bzw. Hundes z.B. in einem Tierheim, Hundepension, Hundehotel etc. organisieren müssten. Auch für diese privaten Kosten könne die Beklagte nicht aufkommen. Hiergegen hat die Klägerin am 04. April 2023 Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen aus dem Widerspruch. Ergänzend trägt sie vor, dass die Beklagte bereits zuvor Rehabilitationsleistungen an die Klägerin bewilligt und dabei die Kosten für die Hunde übernommen habe. Sie habe dadurch bei der Klägerin das begründete Vertrauen erweckt, dass auch bei dieser Rehabilitationsleistung wieder die Kosten für die Hunde übernommen würden. Der Ermessensspielraum der Beklagten sei auf Null reduziert, weil aus medizinischer Sicht ein Therapieerfolg ohne Hunde nicht erzielt werden könne. Der Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit setze gerade voraus, zu prüfen, ob eine Maßnahme überhaupt einen Erfolg erzielen könne und unter welchen Umständen. Dies sei vorliegend vollständig unterblieben. Die Klägerin erhalte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und könne daher für die Kosten nicht aufkommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06. März 2023 zu verpflichten, die Kosten für die Mitnahme zweier Hunde anlässlich der bewilligten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Höhe von 616,00 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die frühere Entscheidung sei eine Einzelfallentscheidung zugunsten der Klägerin gewesen. Die Kosten für die Unterbringung der Hunde stünden nicht im direkten Zusammenhang mit der erforderlichen Leistung. Diese Kosten entstünden als Tierhalter aus rein persönlichen und privaten Gründen. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den behandelnden Arzt der Klägerin, Dr. B., als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat angegeben, dass seit 2021 monatlich Kontakte erfolgt seien, wobei es nicht um Psychotherapie gegangen sei, sondern zumeist um Verordnungen von Medikamenten oder Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Bei der Klägerin liege eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vor, die sehr ausgeprägt sei. Weder im familiären, partnerschaftlichen oder Freundeskreis bestünden tragfähige, vertrauensvolle Beziehungen. Die einzigen Lebewesen, mit denen die Klägerin einen zuverlässigen, liebevollen Kontakt habe, seien ihre beiden kleinen Hunde (Chihuahuas). Sie seien die Konstanten in ihrem Leben. Die beiden Hunde seien keine Therapiehunde im engeren Sinne, allerdings sei aus seiner Sicht eine Rehabilitation ohne die Hundchen kaum vorstellbar. Die Klägerin sei nicht bereit, wochenlang von den Hunden getrennt zu sein. Ihre Gedanken wären in einem Ausmaß bei den Tieren, dass sie kaum dazu in der Lage sein dürfte, von dem Programm der Rehabilitationsstätte zu profitieren. Die Hundchen seien aus seiner Sicht unabdingbar für das Gelingen einer nachhaltigen Reintegration. Das Gericht hat mit den Beteiligten am 16. Mai 2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich der dort gemachten Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.