Beschluss
S 3 KR 39/12 ER
SG Stralsund 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTRAL:2012:0509.S3KR39.12ER.0A
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Leitsätze
1. Der erst angegangene Rehabilitationsträger ist im Außenverhältnis zum Antragsteller auch in dem Falle zur Leistung verpflichtet, wenn zwischen verschiedenen Trägern strittig ist, ob eine Leistung eine Teilhabeleistung ist - hier im Falle der Verordnung von häuslicher Krankenpflege bei einem Versicherten, der bereits Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem § 53ff SGB 12 erhält. (Rn.29)
2. Zur Auslegung des Begriffs "geeigneten Ort" iS des § 37 Abs 2 S 1 SGB 5. (Rn.37)
3. Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem § 53ff SGB 12 in Form der Betreuung des Betroffenen in einer vollstationären Nachsorgeeinrichtung iS der §§ 43a, 71 Abs 4 SGB 11, der zugleich Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, steht der Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege iS des § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 entgegen. (Rn.43)
Tenor
1. Der Beigeladene zu 2. wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller ab dem 20. April 2012 längstens für die Gültigkeitsdauer der Folge-Verordnung vom 3. Januar 2012 von den Kosten für die viermalige tägliche Insulin-Injektionen (s.c.) und die dreimal tägliche Blutzuckermessung freizuhalten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Beigeladene zu 2. wird verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der erst angegangene Rehabilitationsträger ist im Außenverhältnis zum Antragsteller auch in dem Falle zur Leistung verpflichtet, wenn zwischen verschiedenen Trägern strittig ist, ob eine Leistung eine Teilhabeleistung ist - hier im Falle der Verordnung von häuslicher Krankenpflege bei einem Versicherten, der bereits Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem § 53ff SGB 12 erhält. (Rn.29) 2. Zur Auslegung des Begriffs "geeigneten Ort" iS des § 37 Abs 2 S 1 SGB 5. (Rn.37) 3. Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem § 53ff SGB 12 in Form der Betreuung des Betroffenen in einer vollstationären Nachsorgeeinrichtung iS der §§ 43a, 71 Abs 4 SGB 11, der zugleich Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, steht der Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege iS des § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 entgegen. (Rn.43) 1. Der Beigeladene zu 2. wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller ab dem 20. April 2012 längstens für die Gültigkeitsdauer der Folge-Verordnung vom 3. Januar 2012 von den Kosten für die viermalige tägliche Insulin-Injektionen (s.c.) und die dreimal tägliche Blutzuckermessung freizuhalten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Beigeladene zu 2. wird verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. I. Gegenstand des Eilverfahrens ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag) zur Übernahme der Kosten der von dem Antragsteller (Ast) in Anspruch genommenen Leistungen eines privaten Pflegedienstes bei Diabetes mellitus (Blutzuckermessung, Insulin-Injektion, Aufstellen der Wochenbox). Der am 25. Juli 1966 geborene Ast. leidet u.a. an einem chronischen Alkoholabusus mit Sekundärschäden (chronische Bauchspeichedrüsenentzündung bzw. akute Gallenblasenentzündung) sowie an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts F-Stadt vom 5. Juli 2011 ist dem Ast. aufgrund einer psychischen Erkrankung im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms, eines Alkoholabhängigkeitssyndroms sowie weiterer alkoholassozierten körperlichen Körperschäden ein u.a. für die Aufgabenkreise „Sorge für die Gesundheit, Vertretung bei einer Klage vor dem Sozialgericht und für einstweilige Anordnungen bestellt worden. Nachdem der Ast. aufgrund von Wahnvorstellungen und versuchtem Selbstmord zunächst vom 26. August 2010 bis zum 27. Dezember 2010 stationär in verschiedenen Krankenhäusern in F-Stadt auf Rügen, Stralsund und Greifswald behandelt worden war bzw. sich vom 28. Dezember 2010 bis 28. Januar 2011 im Rahmen einer Kurzzeitpflege stationäre in einem Pflegeheim befunden hatte, erhielt er ab dem 28. Januar 2011 vom Landkreis R. bzw. seit der Kreisgebietsreform nunmehr vom Landkreis F. (Beigeladener zu 2.) Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b Abs. 1 und 2 des 12. Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) sowie Einrichtungshilfe gemäß § 53 SGB XII im Wege der Übernahme der Betreuungskosten in der Nachsorgeeinrichtung Haus „Samaritas“ in Stralsund bis zum 31. März 2011 sowie ab dem 1. April 2011 in der Nachsorgeeinrichtung Haus „Rügen“ in Dreschvitz. Zuletzt bewilligte der F. mit Bescheid vom 30. Januar 2012 die vorgenannten Leistungen für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2014. Der zwischen dem Ast. und der E. gGmbH (Beigeladene zu 1.) als Träger der Nachsorgeeinrichtung Haus „Rügen“ ab dem 1. April 2011 geschlossene Vertrag für (voll-)stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe ist u.a. zu entnehmen, dass der Ast. neben der Unterkunft und Verpflegung und den im individuellen Hilfeplan enthaltenen Maßnahmen aufgrund der Aufnahme in den Leistungstyp C 2 Heime für chronisch mehrfach geschädigte Alkoholkranke, im Bereich Hilfen für suchtkranke Menschen nach dem SGB XII Hilfen im sozialen Bereich, Hilfe zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Medizinische Versorgung erhält. Nach der für die Nachsorgeinrichtung geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII i.V.m. dem Landesrahmenvertrag M-V gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII erhält der Bewohner u.a. eine Medizinische Versorgung in Form der Organisation und Koordination der medizinischen Versorgung, die durch niedergelassene Ärzte, Fachärzte und/oder Pflegepersonal in der näheren Umgebung erfolgt, sowie in Form der Überwachung/Überprüfung der regelmäßigen Einnahme verordneter Medikamente (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen), der Anleitung und Überwachung der Bewohner bei der einfachen Wundversorgung (oberflächliche Wunden) sowie in Form des Anlegens von Körperersatzstücken nach Rücksprache und auf Anordnung der Fachärzte. Weiter ist dort vereinbart, dass von dieser Leistungsvereinbarung ausgenommen werden Maßnahmen bei vorrangigen individualrechtlichen Ansprüchen, insbesondere würde keine Verpflichtung zur Erbringung von Behandlungspflege im Sinne des § 37 SGB V bestehen. Ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsakten der Ag. befindlichen Pflegegutachtens vom 22. Dezember 2011 ist bei dem Ast. seit Dezember 2010 eine Pflegebedürftigkeit gemäß des 11. Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) der Stufe I festgestellt worden. Eine telefonische Nachfrage bei der Ag. hat zudem ergeben, dass der Ast. von der Pflegekasse Leistungen gemäß § 43a Satz 1 SGB XI erhält. Mit der Erst-Verordnung vom 5. April 2011, bei der Ag. eingegangen am 11. April 2011, verordnete der behandelnden FA für Allgemeinmedizin Dr. F. B. unter Angabe der Diagnosen: „Diabetes mellitus Typ II (E11.9-) und Depressive affektive Störung (F32.9) für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2011 häusliche Krankenpflege in Form der Herrichtung von Insulin-Injektionen s.c. 4 täglich 7 x wöchentlich sowie 1 x wöchentlich (zum Wochenende) Herrichtung von Medikamenten nach Plan. Mit der Folgeverordnung vom 26. Mai 2011 verordnete der behandelnde Arzt neben den vorgenannten Maßnahmen für den Folgezeitraum vom 26. Mai bis zum 30. Juni 2011 zusätzlich eine Blutzuckermessung 3 x täglich 7 x wöchentlich. Den am 30. Mai 2011 bei der Ag. eingegangenen Antrag der auf Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege lehnte die Ag. mit Bescheid vom 31. Mai 2011 ab. Mit weiterem Bescheid vom 9. Juni 2011 lehnte die Beklagte auch eine Übernahme der Kosten für die im Wege der Folge-Verordnung verordneten häuslichen Krankenpflegeleistungen ab. Über den hiergegen von der am 8. Juni 2011 erhobenen Widerspruch hat die Ag. bislang noch nicht entschieden. Die Ag. teilte dem Ast. jedoch mit Schreiben vom 21. Juli 2011 mit, dass sie die Kosten ab dem 1. Juli 2011 für die viermal täglichen Insulininjektionen, dreimal tägliche Blutdruckmessung und das Aufstellen der Wochenbox unter Vorbehalt bis zur Entscheidung auf das beim Bundessozialgericht anhängige Verfahrens zum Aktenzeichen B 8 SO 16/09 R übernehmen werde. Nachdem die des Ast. mit Schreiben vom 29. Juni 2011 ausdrücklich beim Landkreis R. einen Antrag auf Kostenübernahme der Insulingabe gestellt hatte, leitete der Landkreis diesen Antrag an die Ag. mit dem am 1. Juli 2011 bei ihr eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf die Regelung des § 14 Abs. 1 des 9. Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) weiter, weil es sich hier gemäß § 26 SGB IX um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation handeln würde. Mit der am 3. Januar 2012 ausgestellten, bei der Ag. am 5. Januar 2012 eingegangenen Folge-Verordnung verordnete der Hausarzt des Ast. auch für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 häusliche Krankenpflege in Form von Blutzuckermessungen (3x täglich 7 x wöchentlich), Insulin-Injektionen s.c. (4x täglich 7 x wöchentlich) sowie Herrichtung von Medikamenten laut Med-Plan (1 x zum Wochenende). Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 teilte die Ag. dem Landkreis R. mit, dass eine Kostenübernahme für die verordneten Maßnahmen nicht möglich sei, weil der Ast., welcher in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe leben würde, keinen Anspruch auf Übernahme der Maßnahmen durch die Krankenkasse haben würde. In vollstationären Einrichtungen seien die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Pflegesatz enthalten. Somit leite sie den Antrag unter Berücksichtigung von § 14 SGB IX fristgerecht an den Landkreis weiter. Dieses Schreiben sandte der F. an die Ag. mit Schreiben vom 17. Januar 2012 unter Hinweis auf sein Abgabeschreiben vom 26. Juli 2011 zurück. Mit Bescheid vom 19. März 2012 lehnte die Ag. auch die Übernahme der Kosten der häuslichen Krankenpflege für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 mit der Begründung ab, dass der Ast. in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe gemäß § 43a SGB XI lebe und seit dem 28. Januar 2011 Leistungen der Behindertenhilfe aus der Pflegeversicherung erhalten würde. Über den hiergegen am 19. April 2012 erhobenen Widerspruch hat die Ag. ebenfalls noch nicht entschieden. Mit dem am 20. April 2012 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass auf einstweilige Anordnung beansprucht der Ast. die vorläufige Verpflichtung der Ag. zu Übernahme der für den Zeitraum ab Januar 2012 verordneten häuslichen Krankenpflege. Zur Begründung bezieht er sich auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, wonach es sich bei den verordneten Leistungen um Leistungen im Sinne des § 37 des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) handeln würde. Hier werde auf die Nummer 26 und 11 der Anlage zur vorgenannten Richtlinie verwiesen. Die Nachsorgeeinrichtung in Dreschvitz sei keine Einrichtung nach § 1 Abs. 6 der Häuslichen Krankenpflegerichtlinie. Es handele sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe, nicht um ein Krankenhaus, keine Rehabilitationseinrichtung, kein Hospiz und kein Pflegeheim. Er habe für die Zeit des Aufenthalts keinen Anspruch auf Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung selbst. Der Heimvertrag und auch die Leistungsvereinbarung mit der Nachsorgeeinrichtung würden ausdrücklich ärztliche Leistungen ausschließen. Aus Punkt 6 Seite 11 3. Absatz am Ende der Vereinbarung würde sich ausdrücklich ergeben, dass Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V nicht seitens der Einrichtung erbracht werden könnten. Es sei gerade nicht Aufgabe der Einrichtung, die ärztliche Versorgung der Patienten sicherzustellen, sondern die Wiedereingliederung sei das Hauptziel der Konzeption der Einrichtung. Auch würde der Hinweis fehl gehen, dass die Kosten der häuslichen Krankenpflege, welche monatlich ca. 800,00 € ausmachen würde, in den Kostensätzen der Einrichtung enthalten seien. Die Einrichtung erhalten nämlich über die Eingliederungshilfe lediglich Beträge von etwas über 1000,00 €. Der Ast. macht weiter geltend, dass in der von ihm derzeit bewohnten Einrichtung kein ärztliches Personal vorgehalten werde. Es würde auch keine Krankenschwester geben, die in der Lage wäre, Injektionen durchzuführen. Er sei nicht in der Lage, die Blutzuckermessung, die Injektionen sowie die Medikamentenvergabe selbst durchzuführen. Daher seien diese ärztlich verordnet worden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit werden auf die Verordnungen verwiesen. Die behandelnden Mediziner müssten ihre Entscheidungen über die Verordnung nicht begründen, sondern hier müsse auf ihren Sachverstand vertraut werden. Darüber hinaus nimmt er Bezug auf den beigefügten integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan vom 2. Januar 2012. Aus diesem würden sich die ganz erheblichen Beeinträchtigungen ergeben. Er besitze aufgrund seiner Erkrankungen nicht die notwendige Feinmotorik, die ihm Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordneten Leistungen selbst durchzuführen. Ob es jemals gelingen wird, ihn körperlich und geistig zu befähigen, verordneten Leistungen selbst durchzuführen, sei zweifelhaft. Ergänzend trägt er auf Nachfrage des Gerichts vor, dass die Pflegeleistungen seit 1. Juni 2011 durch den Pflegedienst H. durchgeführt würden aufgrund einer mündlichen Beauftragung durch die Ende Mai 2012. Aufgrund der vorübergehenden Bewilligung bis zur Entscheidung des BSG seien die Leistungen des Pflegedienstes vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2011 durch die Ag. übernommen worden. Seit dem 1. Januar 2012 würde der Pflegedienst monatlich seine Rechnungen an die Ag. stellen. Eine Begleichung sei bisher nicht erfolgt. Bislang habe die Ag. allerdings dem Pflegedienst nicht mitgeteilt, dass die Leistungen nicht übernommen würden. In diesem Falle sei allerdings damit zu rechnen, dass er von dem Pflegedienst in Anspruch genommen würde. Er sei nicht in der Lage, dass Geld für die Leistungen aus eigener Tasche aufzubringen. Der Ast. beantragt, die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die viermalige tägliche Insulin-Injektion, dreimal tägliche Blutzuckermessung und das Aufstellen der Wochenbox im Rahmen der häuslichen Krankenpflege zu übernehmen. Die Ag. beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie sei nicht zur Leistung verpflichtet und werde – da es in dem BSG-Verfahren zu keiner Entscheidung in der Hauptsache gekommen sei – in einer ihrer nächsten Sitzungen über die Widersprüche entscheiden. Der Ast. befinde sich in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen gemäß § 43a SGB XI i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB IX und habe gegenüber der Pflegekasse einen Anspruch auf Leistungen nach § 43 a SGB XI i.V.m. § 43 Abs. 2 SGB XI. Bei den in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen handele es sich um pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege. Weiter wird auf § 1 Abs. 6 der HKP-Richtlinie verwiesen. Danach könne häusliche Krankenpflege nicht in Einrichtungen verordnet werden, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen bestehen würde. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Hier sei die Einrichtung verpflichtet, die Behandlungspflege zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, da sie von der Pflegekasse Leistungen zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen erhalten würde. Außerdem macht sie geltend, dass hier auch kein Anordnungsgrund gegeben sei. In dem anhängigen Verfahren würde kein Nachweis darüber vorliegen, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 13 SGB V vorliegen würden. Auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 sei kein privatrechtlicher Vertrag beigebracht worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. April 2012 den Träger der Nachsorgeeinrichtung auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG (Beigeladene zu 1.) sowie den F. (Beigeladener zu 2.) auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG als möglichen Leistungsverpflichteten beigeladenen. Die Beigeladene zu 1. trägt vor, dass die Nachsorgeeinrichtung erwachsene chronisch mehrfach geschädigte Abhängigkeitskranke Männer und Frauen aufnehmen würde, die eine Diagnose „Abhängigkeitssyndrom im Sinne der ICD-109“ haben und im sozialen und/oder psychischen Bereich Störungen aufweisen würden. Auf Grund des jahrelangen Suchtmittelmissbrauchs würden bei den dort Betreuten schwere, meist sich akut verschlechternde somatische und psychische Erkrankungen auftreten. In deren sozialen Bereichen sei eine Desintegration festgestellt worden, deren Entwicklung weiter zunehmen würde. Der schwere Abhängigkeitscharakter und die Spezifik der Abhängigkeitskarriere würden eine unbedingte Suchhilfetherapie als eine längerfristige Aufgabe erfordern. In dieser Einrichtung würden entsprechend der Hilfeplankonferenzen und deren avisierter Zielen die Leistungen einzelfallorientiert erbracht. Die bedarfsorientierten Maßnahmen der Einrichtung würden Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Förderung, Beratung, persönliche und soziale Hilfen, die Versorgung und die Tagesstrukturierung durch Begleitung, Assistenz bzw. Erschließung dieser Angebote durch Anleitung und teilweise stellvertretende Ausführung bis hin zu umfassenden Hilfestellung umfassen. Die medizinische Versorgung erfolge durch niedergelassene Ärzte, Fachärzte oder Pflegepersonal aus der näheren Umgebung. In den Einrichtungen würde nur die Organisation und Koordination der medizinischen Versorgung übernommen. Medizinisches Personal werde in der Einrichtung nicht vorgehalten und werde laut Leistungstyp auch nicht gefordert. Weiterhin könne die Überwachung und Überprüfung der regelmäßigen Einnahme der verordneten Medikamente erfolgen. Injektionen, Infusionen, Installationen und Inhalationen würden nicht durch ihr Personal verabreicht. Das Personal der Nachsorgeeinrichtung leite die Bewohner lediglich an und überwache diese bei der einfachen Wundversorgung (oberflächliche Wunden). Zudem würden die Bewohner beim Anlegen von Körperersatzstücken unterstützt. Bei zusätzlichen Bedarfen wie Körperpflege (Baden, Duschen, Waschen) und tägliches Wechseln der Verbände würde das Personal die Bewohner unterstützen. Betreffend des Ast. trägt die Beigeladene zu 1. ergänzend vor, dass bei diesem in der Kurzzeitpflege des Pflegeheimes Kirvita in F-Stadt gezeigt habe, dass diese aufgrund seiner weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zum großen Teil Folge der Suchtkrankheit seien, in der sozialtherapeutischen Übergangseinrichtung „Haus Samaritas“ nicht die richtige Form der Betreuung und Therapie erhalten habe. Die Suchtkrankheit sei der einzige Grund für die Vermittlung in die jetzige Nachsorgeeinrichtung. Aufgrund der genannten Diagnosen, unter anderem der chronischen Pankreatitis und des Tremors sei es dem Ast. nicht möglich, sich eigenständig Blutzuckermessungen zu unterziehen bzw. Insulininjektionen zu verabreichen. Auf die Auskunft des behandelnden Hausarztes Dr. F. B. vom 30. April 2012 werde verwiesen. Der Beigeladene zu 2. trägt vor, dass den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren B 8 SO 16/09 R) zufolge das BSG Einrichtungen der Behindertenhilfe als sonstigen geeigneten Grund ansehen würde und prinzipiell die Krankenkassen als Leistungsverpflichtet ansehen würde (Fischer, Häusliche Pflege, Januar 2012, S. 43f). Bei der den Ast. betreuenden Einrichtung würde es sich um einen „geeigneten Ort“ im Sinne des § 37 SGB V handeln. Es handele sich nicht um eine Pflegeeinrichtung, sondern um eine Einrichtung der vollstationären Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI. Die pauschale Vergütung der Pflegekasse nach § 43a SGB XI würde nicht zum Ausschluss des Anspruchs nach § 37 SGB V führen. Dies würde nur für Leistungen nach dem SGB XI und nicht für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V gelten (LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 – L 1 B 202/09 ER KR). Gegenteiliges würde auch nicht aus den Häuslichen Krankenpflegerichtlinien folgen. Die beispielhaft nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Januar 2008 auch genannten Behinderteneinrichtungen seien durch Beschluss vom 10.April 2008 wieder gestrichen worden, womit dem dahingehenden Auflagenbeschluss des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. März 2008 entsprochen worden sei. In dessen Begründung sei ausgeführt worden, dass nicht ersichtlich sei, dass grundsätzlich in allen ambulanten und stationären Behinderteneinrichtungen ein Anspruch auf Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen bestehen würde sowie die Befürchtung geäußert wurde, dass die Nennung von Behinderteneinrichtungen dazu führen könnte, dass häusliche Krankenpflege für Versicherte in Behinderteneinrichtungen regelmäßig abgelehnt würde, ohne das im Einzelfall geprüft würde, ob anderweitige Ansprüche auf Erbringung von Behandlungspflege bestehen würden und dadurch die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege z.B. in Einrichtungen der Lebenshilfe pauschal verhindert würden. Die Erbringung von medizinischer Behandlungspflege sei nicht Leistungsgegenstand nach der Anlage zum Landesrahmenvertrag für C 2-Einrichtungen, wonach lediglich die medizinische Diagnostik und Versorgung sicherzustellen sei und Pflege nur bei akuten Erkrankungen auf ärztliche Anordnung vorgesehen sei. Weiter nimmt der Beigeladene zu 2. Bezug auf die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24. Februar 2010 – L 9 KR 23/10 B ER und 3. März 2011 – L 9 KR 284/10 B ER) sowie des LSG Hamburg (Beschluss vom 12. November 2009 - L 1 B 202/09 ER KR). Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Ag. sowie Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan (IBRP) für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 bzw. dessen Fortschreibung ab dem 1. Februar 2012 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. II. Der Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten; beide sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). In gerichtlichen Eilverfahren begegnet es zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Fachgerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten im Rahmen eines lediglich summarischen Verfahrens orientieren. Allerdings ist ihnen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG in den Fällen, in denen es - wie hier - um existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt, sondern sie haben diese abschließend zu prüfen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07, zitiert nach juris, Rn. 16 m.w.N.). Für den Fall, dass dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen ist und sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (BVerfG a.a.O.). 2. Unter Heranziehung der vorgenannten Maßgaben war dem Ast. im tenorierten Umfang einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nach Auffassung der Kammer im Wesentlichen nur insoweit offen, als noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die Ag. auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder der Beigeladene zu 2. auf der Grundlage von §§ 53 ff SGB XII zuständiger Sozialleistungsträger für die beanspruchten Freihaltung von den Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen des ambulanten Pflegedienstes ist. Daher hat die Kammer auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 75 Abs. 2 2. Alternative, Abs. 5 SGG den Beigeladenen zu 2. zur vorläufigen Freistellung des Ast. von den Kosten für die viermalige tägliche Insulin-Injektionen (s.c.) und die dreimal tägliche Blutzuckermessung verpflichtet, weil dieser nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens dem Ast. gegenüber die Erbringung der streitigen Leistungen selbst dann schuldet, wenn es sich um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V handeln würde. Soweit dagegen der Antrag auch auf das Aufstellen der Wochenbox gerichtet war, war dieser abzulehnen, weil diese Leistung nach dem Inhalt des Heimvertrages bzw. der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom Träger der Nachsorgeeinrichtung geschuldet wird. Die Kammer hat jedoch mit Rücksicht darauf, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen regelmäßig nur die vorläufige Regelung einer aktuellen Rechtsbeeinträchtigung in Betracht kommt, die Verpflichtung auf den Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht sowie lediglich auf die Dauer der derzeitigen Verordnung bis zum 30. Juni 2012 beschränkt, da zu jetzigen Zeitpunkt nicht überblickt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang der Ast. auch nach dem 30. Juni 2012 auf die derzeit verordneten Pflegemaßnahmen angewiesen sein wird. Der von der Beigeladenen zu 1. übersandte Auskunft des Hausarztes vom 30. April 2012 ist zwar zu entnehmen, dass die motorischen Defizite des Ast. bislang der Verabreichung des Insulins mit einem herkömmlichen Pen entgegen stehen. Da jedoch offenbar die zwischenzeitlich verordneten ergotherapeutischen Übungen zu einer langsamen Besserung der Feinmotorik geführt haben, bleibt abzuwarten, ob und welchem Umfang die Feinmotorik des Ast. nach dem 30. Juni 2012 ein selbstständiges Blutzuckermessen und die Nutzung des Pens ermöglichen. Im Einzelnen beruht die die Verpflichtung des Beigeladenen zu 2. auf folgenden Erwägungen: a) Bei den vom Beigeladenen zu 2. in einer vollstationären Nachsorgeeinrichtung gewährten Eingliederungshilfeleistungen handelt es um eine aus mehreren Teilleistungen bestehende Komplexleistung, für deren Gewährung erst angegangene Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 43 Satz 1 und Satz 2 des Ersten Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) auch dann für die erforderlichen einzelnen Sozialleistungen (zunächst) zuständig ist, wenn zwischen zwei verschiedenen Sozialleistungsträgern die Zuständigkeit für Teilleistungen streitig ist, die nicht unter den Begriff einer Leistung zur Teilhabe im Sinne des SGB IX subsumiert werden können. Unter einer Komplexleistung versteht der Gesetzgeber ein interdisziplinär abgestimmtes System ärztlicher, medizinischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen unter Einschluss einer ambulanten und mobilen Beratung (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 53 Rn. 40). Bei diesen Leistungen kann jedoch im Einzelfall die Abgrenzung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe, für die der Sozialhilfeträger ausschließlich zuständig ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX), und beispielsweise den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung notwendig sein, denn eine Komplexleistung beinhaltet nicht das Recht oder die Verpflichtung, Zuständigkeiten über das eigene Leistungsspektrum hinaus zu begründen (Wahrendorf, a.a.O., § 53 Rn. 41). Ist also zwischen verschiedenen Trägern strittig, ob eine Leistung Teilhabeleistung ist, ist § 14 SGB IX anwendbar (Welti in: Luthe (Hrsg.), Rehabilitationsrecht, 1. Aufl. 2009, Teil II, Kapitel B, Rn. 73). Die Verpflichtung des Beigeladenen zu 2. verwirklicht damit das Ziel der Eingliederungshilfen nach dem SGB XII, nämlich der ganzheitlichen Betreuung behinderter Menschen (vgl. hierzu Rücker in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XIII, Asylbewerberleistungsgesetz Kommentar, Stand Januar 2012, § 55 SGB XII Rn. 3; Wahrendorf, a.a.O., § 55 Rn. 1 ), und verhindert, dass – wie letztlich exemplarisch auch der vorliegenden Fall zeigt – ein Streit zweier Sozialleistungsträger auf dem Rücken des Betroffenen ausgetragen wird. Im Übrigen wird hierdurch auch der allgemeine Vorrang der Leistungen zur Teilhabe (§ 8 Abs. 1 und 3 SGB IX sichergestellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB XII geregelten Nachranggrundsatzes, denn der Träger der Sozialhilfe bleibt jedenfalls solange zur Leistung verpflichtet, wie ein tatsächlicher Rechtsanspruch auf Sozialleistungen durch einen anderen Träger – z.B. weil dieser wie hier seine Leistungsverpflichtung bestreitet – tatsächlich nicht erhält (zur Geltung des Nachranggrundsatzes im Recht der Eingliederungshilfe vgl. Rücker, a.a.O., § 53 SGB XII, Rn. 13 m.w.N.; Conradis in: Rothkegel, Sozialhilferecht, Handbuch, 1. Aufl. 2005, Teil III, Kapitel 22, Seite 446 - 448). Vorliegend bestehen für die Kammer nach dem Geschehensablauf keine Zweifel, dass dem Beigeladenen zu 2. als erstangegangenen Rehabilitationsträger von Anfang bekannt gewesen ist, dass der Ast. aufgrund seines Gesundheitszustande nicht zu selbstständigen Blutzuckermessungen und Insulin-Injektionen in der Lage war. Dies bestätigt nicht zuletzt der von der Kammer beigezogenen Integrierte Behandlungs- und Rehabilitationsplan ab dem 1. April 2011, dem u.a. zu entnehmen ist, dass die Bereitstellung eines Pflegedienstes mit dem Auftrag der täglichen Versorgung mit Insulin erforderlich sei. Spätestens mit dem Schreiben der vom 29. Juni 2011 war dem Beigeladenen zu 2. auch bekannt, dass die Ag. ihre Leistungsverpflichtung für diese Pflegemaßnahmen bestreitet. Soweit der Beigeladene zu 2. diesen Antrag mit Schreiben vom 30. Juni 2011 an die Ag. unter Hinweis auf die Regelung des § 14 SGB IX weitergeleitet hat, konnte diese Weiterleitung – unabhängig davon, dass es sich im Übrigen bei den streitigen Leistungen keinesfalls um Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 SGB IX handelt – keine Zuständigkeit der Ag. gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mehr begründen, weil der Beigeladene zu 2. den erstmaligen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nicht unverzüglich an die Ag. weitergeleitet hat. Abzustellen ist hier nämlich nicht auf den Eingang des Antragsschreibens der vom 29. Juni 2011 bei dem Beigeladenen zu 2., sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 28. Januar 2011. Die fehlende Weiterleitung des Antrages an die Ag. führt hier dazu, dass der Beigeladene zu 2. im sog. Außenverhältnis zum Ast. bei der Entscheidung alle Leistungsgesetze der in § 6 genannten Rehabilitationsträger zu berücksichtigen hat. b) Zwar wäre zur Sicherung der Rechte des Ast. unter gleichzeitiger Wahrung des sog. Nachranggrundsatzes auch eine Verpflichtung der Ag. in Betracht gekommen. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch derzeit noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Leistungspflicht der Ag. gemäß § 37 SGB V festgestellt werden; zumal in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob Versicherte, die – wie der Ast. - Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß §§ 53, 55 SGB XII in Form der Übernahme der Betreuungskosten in einer vollstationären Einrichtung gemäß § 43a SGB XI erhalten, einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege haben. Gemäß des als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung durch Artikel 1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels ärztlicher Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. Dagegen sind hier die weiteren Tatbestandsalternativen des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht erfüllt, weil der Ast. sich nicht in einem Pflegeheim im Sinne des § 43 SGB XI befindet und er im Übrigen offensichtlich auch keinen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege hat, und des § 37 Abs. 2 Satz 7 nicht, weil der Ast. sich nicht nur vorübergehend (hierunter wird unter Anknüpfung an die in § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannte Zeitgrenze ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten verstanden – vgl. insoweit Nolte in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 72. Ergänzungslieferung 2012, § 37 SG V Rn. 16d) in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI aufgenommen worden ist. aa) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand geht die Kammer davon aus, dass die verordneten Leistungen der Pflegedienstes zu den Leistungen der sog. medizinischen Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung zählen. Blutzuckermessungen dienen der ärztlichen Therapie bei Diabetes und haben den Zweck, die medizinische Behandlung zu sichern sowie die weitere Verschlimmerung der Krankheit und Spätschäden zu verhüten (BSG, Urteil 26. Januar 2006 – Az.: B 3 KR 4/05 R = SozR 4-2500 § 37 Nr. 7, Rn. 16, zitiert nach juris). Seitens der Kammer kann jedoch derzeit noch nicht abschließend festgestellt werden, ob die Blutzuckermessungen tatsächlich als Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden konnten, denn nach der Nr. 11 der Leistungsbeschreibung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – HKP-Richtlinie - in der Neufassung vom 17. September 2009) sind routinemäßige Dauermessungen nur zur Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie und nur unter Berücksichtigung der in den Bemerkungen genannten weiteren Kriterien verordnungsfähig, deren Vorlage aus der Verordnung hervorgehen muss. Der streitigen Verordnung kann jedoch nicht entnommen werden, ob bei dem Ast. eine sog. Intensivierte Insulintherapie durchgeführt wird und aus welchen Gründen die Blutzuckermessungen nicht vom Ast. selbst durchgeführt werden können. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Befragung der Beigeladenen zu 1. sowie des in diesem Zusammenhang vorgelegten Arztbriefes vom 30. April 2012 ist jedoch vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verordnung auf der derzeit noch eingeschränkten Feinmotorik des Ast. beruht. Auch im Hinblick auf die verordneten subkutanen Insulininjektionen, bei denen es sich in der Regel ebenfalls um medizinisch notwendige Maßnahmen der Behandlungspflege, nämlich zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung der Diabeteserkrankung handelt (BSG, Urteil vom 3. August 2006 – Az.: B 3 KR 24/05 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 10, Rn. 17, zitiert nach juris), geht die Kammer nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass es sich hier um verordnungsfähige Leistungen der Behandlungspflege im Sinne der Nr. 18 des Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie handelt. Zwar ist bei Insulininjektionen vor der Verordnung dieser Leistung zu prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN/Fertigspritze /Selbstapplikationshilfe) – ggf. auch nach Anleitung - möglich ist. Dem bereits genannten Arztbrief vom 30. April 2012 ist allerdings zu entnehmen, dass derzeit aufgrund der gestörten Feinmotorik der Umgang mit einem solchen PEN noch nicht zumutbar erscheint. Das einmalige Herrichten der Medikamentengabe zählt zwar nach der Nr. 26 des Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie dem Grunde nach zu den verordnungsfähigen Leistungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Diese ist jedoch u.a. an einen starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust geknüpft, so dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzungen derzeit überhaupt noch vorliegen, erscheint angesichts der Auskunft der Beigeladenen zu 1., dass sich der Gesundheitszustand des Ast. erheblich gebessert hat und es dem Ast. auf Grund seiner Alkoholabstinenz psychisch und physisch besser geht, zweifelhaft. Dies bestätigt auch der vorliegende – am 24. Januar 2011 fortgeschriebene Integrierte Behandlungs- und Rehabilitationsplan. Insoweit bedürfte es daher weitergehender Ermittlungen des Sozialgerichts, die jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. bb) Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass der Ast. weder in einem eigenen Haushalt bzw. in dem seiner Familie wohnt, und es sich bei der vom Ast. bewohnten Nachsorgeeinrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen „sonst geeigneten Ort“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V handelt. Insoweit bedarf es hier unter Berücksichtigung des Heimvertrages und der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung der Nachsorgeeinrichtung sowie der Darlegungen des Ast. und der Beigeladenen zu 1. samt des vorliegenden Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplanes keinen weiteren Darlegungen, dass der Ast. keinen eigenen Haushalt bewohnt. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung ab dem 1. April 2007 kommt jedoch die Gewährung von häuslicher Krankenpflege auch an einem „sonstigen geeigneten Ort“ in Betracht, wobei die dort genannten Aufzählung von möglichen Leistungsorten nicht abschließend ist (arg.: „insbesondere“). Zwischen den Beteiligten streitig und in der Rechtsprechung jedoch abschließend noch nicht geklärt ist, ob stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 55 Satz 1 SGB XII, 43a Satz 1 SGB XI – zu denen ganz offensichtlich auch die Nachsorgeeinrichtung des Ast. zählt - unter das Tatbestandsmerkmal „betreute Wohnformen“ subsumiert werden können oder als nicht explizit genannter, weiterer möglicher Ort der Leistungserbringung angesehen werden können (grundsätzlich zustimmend z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - Az.: L 9 KR 23/10 B ER – NZS 2010, Seite 563 – 567; ebenso z.B. LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 – L 1 B 202/09 ER KR; ablehnend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. April 2009 – L 8 SO 1/07; ausführlich hierzu Dr. Weber, Häusliche Krankenpflege nach SGB V in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, NZS 2011, Seite 650 – 655; vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Padé in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 32ff ). Soweit der Gesetzgeber in § 37 Abs. 6 SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Befugnis eingeräumt hat, in Richtlinien nach § 92 SGB V festzulegen, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können, bestimmt § 1 Abs. 2 der HKP-Richtlinie, dass ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch an sonstigen geeigneten Orten besteht, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen, wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthalts an diesem Ort notwendig ist. Ort können insbesondere Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten sein. Weiter bestimmt § 1 Abs. 6 der HKP-Richtlinie, dass für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z.B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Hospize, Pflegeheime) häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden kann (ebenso die Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes in: BT Drucksache 16/3100 zu Nr. 22 (§ 37), S. 104) . Die ursprünglich in der Fassung der Richtlinien vom 17. Januar 2008 dort enthaltene Erwähnung von „Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Behinderte“ ist auf Veranlassung des Bundesministeriums der Gesundheit gestrichen worden, welches das Inkrafttreten dieser Regelung mit der Auflage verbunden hatte, die Regelung – etwa durch Streichung der Wörter „grundsätzlich auch in Behinderteneinrichtungen“ – bei nächster Gelegenheit so zu überarbeiten, dass Behinderteneinrichtungen nicht grundsätzlich von der Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen werden (so die Begründung des Gemeinsamen Bundesausschusses in dem Beschluss vom 10. April 2008). cc) Unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben ist daher festzustellen, dass zwar erstens grundsätzlich auch „Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ auch unter das Tatbestandsmerkmal „sonstiger geeigneter Ort“ subsumiert werden können, dass aber zweitens im Rahmen der Subsumtion die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals voraussetzt, ob der Versicherte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf die Erbringung der verordneten Behandlungsmaßnahmen hat. Insoweit ist einerseits der zwischen dem Versicherten und der Einrichtung auf der Grundlage von Landesrahmenverträgen nach § 79 SGB XII geschlossene Heimvertrag sowie die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung dahingehend zu prüfen, ob der Versicherte im Einzelfall die begehrte medizinische Behandlungspflege von der Einrichtung erhält. Für den Fall, dass die Einrichtung aufgrund ihrer Ausrichtung zur Zurverfügungstellung qualifizierter medizinischer Behandlungspflege nicht in der Lage ist, wäre im Übrigen zu prüfen, ob ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes besteht (zu letzterem BSG, Urteil vom 1. September 2005 – Az. B 3 KR 19/04 R = SozR 4-2500 § 37 Nr. 5, Rn. 22, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen betreffend die verordneten Leistungen zu differenzieren. Betreffend der streitigen einmal wöchentlichen Aufstellung der Wochenbox durch einen ambulanten Pflegedienst ist hier festzustellen, dass der vom Ast. mit der Beigeladenen zu 1. abgeschlossene Heimvertrag u.a. die Bereitstellung von Hilfe in Form der medizinischen Versorgung beinhaltet (§ 4 Abs. 2). Zur Auslegung, was mit der Formulierung „medizinische Versorgung“ gemeint ist, sind die Regelungen des Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen vom 1. April 2006 heranzuziehen, denn nach dem dort bestimmten Verfahren ist eine Aufnahme des Ast. in den Leistungstyp „C 2 Heime für chronisch mehrfach geschädigte Alkoholkranke im Bereich Hilfen für suchtkranke Menschen nach dem SGB XII“ erfolgt. Dieser zwischen den Vereinigungen der Träger von solchen Einrichtungen und dem Kommunalen Sozialverband M-V und dem Städte und Gemeindetag e.V. und Landkreistag M-V e.V. geschlossene Rahmenvertrag regelt u.a. die Rahmenbedingungen für die von stationären und teilstationären Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und enthält in einer Anlage eine Auflistung der möglichen Leistungstypen sowie der jeweils zu erbringenden Leistungen. Unter Heranziehung dieser Anlage sowie der sie umsetzenden Regelungen der Nr. 6 der zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII umfasst die medizinische Versorgung nur die Organisation und Koordination der medizinischen Versorgung, die Überwachung und Überprüfung der regelmäßigen Einnahme der verordneten Medikamente (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen und Inhalationen), die Anleitung und Überwachung der Bewohner bei der einfachen Wundversorgung (oberflächliche Wunden) sowie das Anlegen von Körperersatzstücken nach Rücksprache und Anordnung der Fachärzte. Das Aufstellen der Wochenbox ist nach Auffassung der Kammer unter die Überwachung und Überprüfung der regelmäßigen Einnahme der verordneten Medikamente zu subsumieren. Das Zusammenstellen der Wochenbox erfolgt ausweislich der ärztlichen Versorgung nach dem vom Arzt erstellten Medikamentenplan und erfordert somit keine speziellen ärztlichen oder medizinisch-pflegerischen Kenntnisse. Dagegen schuldet die Beigeladene zu 1. unter Berücksichtigung der vorgenannten vertraglichen Vereinbarungen ohne Zweifel keine medizinische Behandlungspflege in Form der mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlichen Blutzuckermessungen und Insulin-Injektionen. Der Einbeziehung der Nachsorgeeinrichtung als „sonstiger geeigneter Ort“ dürfte hier jedoch entgegenstehen, dass der Ast. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI hat, welche hier von der Pflegekasse ausweislich der telefonischen Auskunft der Ag. tatsächlich in Höhe der in § 43a Satz 1 und Satz 2 SGB XI vorgesehenen Grenzbetrages von 256,00 € an den Beigeladene zu 2. gezahlt wird. Gemäß § 43a Satz 1 und Satz 2 SGB XI übernimmt nämlich die Pflegekasse für Pflegebedürftige, die sich wie hier der Ast. in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI aufhalten, zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts bis zur Höhe von 256,00 €. Insoweit handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Pflegebedürftigen, der durch die Zahlung der Leistung nach § 43a SGB XI mit befreiender Wirkung unmittelbar an die vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe geleistet wird (Reimer in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch Gesamtkommentar, SGB XI, Stand November 2011, K § 43a Rn. 3; Leitherer in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 43a SGB XI, Rn. 5). Da gemäß § 43 Abs. 2 SGB XI in der ab dem 1. April 2007 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 3728) die stationären Pflegeleistungen neben den pflegebedingten Aufwendungen und den Aufwendungen der sozialen Betreuung zusätzlich auch die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege umfassen, besteht insoweit für diesen Personenkreis eine Ausnahme zu der in § 13 Abs. 3 SGB XI ansonsten enthaltenen Regelung, dass Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V von den Leistungen der Pflegeversicherung „unberührt“ bleiben; insoweit besteht keine Leistungskonkurrenz (Wagner in: Hauck/Noftz, SGB XI a.a.O., K § 13 Rn. 22). Dementsprechend bestimmen § 13 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz SGB XI SGB XI, welcher das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII regelt, und § 55 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XI, welcher für den Personenkreis der Hilfeempfänger in Einrichtungen im Sinne des § 43a SGB XI eine Abgrenzung zwischen den Leistungen der Sozialhilfe und der Pflegeversicherung enthält, ausdrücklich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne von § 43a SGB XI auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung umfassen. Durch diese Regelung wird der Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe für die in den stationären Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen durchbrochen (Wagner, a.a.O., K § 13 Rn. 47; ebenso Voelzke in: Hauck/Noftz, Gesamtkommentar Sozialgesetzbuch, SGB XII, Stand März 2012, K § 55 Rn. 6). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe seien, sondern in den Bereich der Krankenversicherung fallen würden (so z.B. Dr. Weber, Häusliche Krankenpflege nach dem SGB V in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe, NZS 2011, S. 650 – 655, S. 653; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. November 2011 – Az.: L 10KR 32/11 B ER, Rn. 35, LSG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2009 – Az.: L 1 B 202/09 ER KR, Rn.21, 23; jeweils zitiert nach juris). Im Anschluss an das bereits oben erwähnte Urteil des BSG vom 1. September 2005 (Az.: B 3 KR 19/04 R) wird insoweit vertreten, dass die pauschale Abgeltung der Pflegeleistungen nach § 43a SGB XI nicht dem Anspruch eines krankenversicherten Pflegebedürftigen auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V entgegenstehen würde, soweit die sonstigen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt seien (BSG, a.a.O., Rn. 17). Diese Auffassung ist jedoch schwerlich damit vereinbar, dass Zweck und Inhalt der gemäß § 43a Satz 1 SGB XI von der Pflegekasse für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen zu zahlende Pauschale die vollständige Abgeltung der in § 43 Abs. 2 SGB XI aufgeführten Leistungen ist (Leitherer, a.a.O., § 43a Rn. 8). Außerdem berücksichtigt sie nicht hinreichend die durch das GKV-Wettbewerbsgesetz ab dem 1. April 2007 vorgenommene Neuverteilung der Zuständigkeiten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der teilstationären bzw. stationären Pflege (vgl. hierzu Reimer in Hauck/Noftz, SGB XI, a.a.O., SGB XI, K § 43 Rn. 2, 11a), und die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem „Konzept der Mischfinanzierung“ in § 43a SGB XI die Konfliktsituation zwischen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Eingliederungshilfe und dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe im Sinne eines Kompromisses vorgenommen hat (Wagner, SGB XI, a.a.O., K § 13 Rn. 47). Der sich aus der Gesetzesbegründung zur Erweiterung des Haushaltsbegriffs des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergebende Sinn und Zweck der Erweiterung (vgl. BT Drucksache 16/3100 zu Nr. 22 (§ 37), S. 104) gebietet hier ebenfalls jedenfalls für die vorliegenden Fallgestaltung keinen Anspruch des Pflegebedürftigen auf häusliche Krankenpflegeleistungen. Dieser wird bereits vollstationär betreut, so dass durch die Gewährung der häuslichen Krankenpflege „keine vorschnellen stationären Einweisungen verhindert werden können“. Eine Benachteilung der Wohnform des Ast. gegenüber konventionellen Haushalten ist hier ebenfalls nicht zu befürchten, denn die erforderliche medizinische Behandlungspflege ist Teil der durch den Sozialhilfeträger zu leistenden Eingliederungshilfen für behinderte Menschen; wobei es für den Betroffenen ohne Belang ist, ob die erforderlichen Pflegeleistungen durch das Personal der Einrichtung selbst oder durch einen auf Kosten des Sozialhilfeträgers beauftragten ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Die hiergegen von den beiden Beigeladenen und dem Ast. vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Einwand, dass die Kosten der durch den ambulanten Pflegedienst erbrachten Leistungen bei weitem den tatsächlich von der Pflegekasse pauschaliert gezahlten Aufwendungsersatz von 256,00 € übersteigen, ist kein durchschlagendes Argument gegen die Einbeziehung der medizinischen Behandlungspflege in die Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern wäre letztlich nur eine Folge der ab dem 1. April 2007 erfolgten Leistungsabgrenzung des Gesetzgebers zwischen den Leistungen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung einerseits und des Sozialhilfeträgers andererseits. Die Höhe des Abgeltungsbetrages beruht auf Erfahrungswerten, wonach in Einrichtungen der Behindertenhilfe bundesweit ein Anteil von etwa 20 vom Hundert der ganzheitlich zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen auf pflegerische Anteile entfällt (Leitherer, a.a.O., § 43a Rn. 10). Soweit die mangelnde Leistungsfähigkeit der Einrichtung angeführt wird, ist festzustellen, dass die Auswahl einer geeigneten Einrichtung zur Erbringung von Eingliederungshilfe Sache des Sozialhilfeträgers ist. Der Beigeladene zu 2. hatte dabei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Ast. auch derzeit ausweislich des vorliegenden Pflegegutachtens pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe I ist. Die Auswahl einer Nachsorgeeinrichtung, die von vornherein weder unter Berücksichtigung des dort beschäftigten Personals in der Lage war, die nunmehr streitigen Blutzuckermessungen und Insulin-Injektionen zu leisten noch unter Heranziehung der Regelungen des Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Abs. 1 SGB XII bzw. der mit ihr abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII hierzu verpflichtet ist, lässt jedoch zumindest Zweifel an der Auswahlentscheidung aufkommen. Den Regelungen des Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass es Einrichtungen gibt, in denen auch eine medizinische Behandlungspflege durch das Personal des Trägers geleistet werden kann. Der als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Auflistung von Leistungstypen kann beispielsweise für den Bereich der Hilfen für Suchtkranke gemäß § 53 SGB XII entnommen werden, dass es Leistungstypen wie z.B. die „Heime für nasse Alkoholkranke“ (Typ C 3) bzw. „Einrichtungen für Pflegebedürftige Alkoholkranke“ (Typ C 7) gibt, bei denen die Hilfen auch die medizinische Versorgung in Form der Verabreichung verordneter Medikamente umfasst. Die hier beanspruchten Pflegemaßnahmen könnten nach Auffassung der Kammer hierunter subsumiert werden. Für den Fall, dass die erforderliche Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt ist, obliegt dem Sozialhilfeträger daher ggf. die Auswahl einer anderen Einrichtung (siehe die Regelung des § 55 Satz 2 SGB XII bei dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit im Verlauf der Unterbringung), oder die Übernahme der mit der Behandlungspflege verbundenen Kosten eines ambulanten Pflegedienstes nach §§ 53 Abs. 1, 55 Satz 1 SGB XII als Eingliederungshilfe (so das bereits angeführte Urteil des BSG vom 1. September 2005, Rn. 22). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Entscheidung der Kammer kann nach § 172 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von der Ag. mit der Beschwerde angefochten werden.