Urteil
S 3 KR 11/15
SG STRALSUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elternzeit und Betreuung von Kindern können als Hinderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten über die Altersgrenze hinaus rechtfertigen.
• Bei konsekutivem Masterstudium, das in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Bachelor steht, kann das Masterstudium als Fortsetzung der Erstausbildung gelten, wenn eine objektiv relevante Hinderungszeit die Fortsetzung vor Vollendung des 30. Lebensjahres verhinderte.
• Bei der Prüfung eines Hinderungsgrundes sind wertende sozialrechtliche Regelungen (z. B. § 10 Abs. 3 BAföG) und die Zielrichtung der Ausbildungsförderung als Orientierung heranzuziehen, ohne eine automatische Übertragung der dortigen Regelungen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Elternzeit als Hinderungsgrund: Fortbestehen der KVdS bei konsekutivem Masterstudium • Elternzeit und Betreuung von Kindern können als Hinderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten über die Altersgrenze hinaus rechtfertigen. • Bei konsekutivem Masterstudium, das in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Bachelor steht, kann das Masterstudium als Fortsetzung der Erstausbildung gelten, wenn eine objektiv relevante Hinderungszeit die Fortsetzung vor Vollendung des 30. Lebensjahres verhinderte. • Bei der Prüfung eines Hinderungsgrundes sind wertende sozialrechtliche Regelungen (z. B. § 10 Abs. 3 BAföG) und die Zielrichtung der Ausbildungsförderung als Orientierung heranzuziehen, ohne eine automatische Übertragung der dortigen Regelungen vorzunehmen. Die Klägerin, geboren 1984, schloss 2009 ein Bachelorstudium in Agrarwissenschaften ab. Sie bekam 2009 und 2011 zwei Kinder und nahm erst im März 2014 ein konsekutives Masterstudium in Agrarwirtschaft auf. Im Juli bis Dezember 2014 war sie kurzzeitig als Werkstudentin tätig. Die Beklagte beendete die studentische Versicherung mit Ablauf des 30. September 2014 mit der Begründung, die Klägerin verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss. Die Klägerin rügte, die Betreuung der Kinder habe die Fortsetzung des Studiums verhindert; dies rechtfertige nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine Verlängerung der Versicherungspflicht. Das Sozialgericht überprüfte, ob die Elternzeit einen objektiv relevanten Hinderungsgrund darstellt und ob das Masterstudium als Fortsetzung der Erstausbildung zu werten ist. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft und war ohne mündliche Verhandlung entscheidbar (§§ 54,55,124 SGG). • Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V; die Ausnahmeregelung ist eng auszulegen, verlangt aber objektiv gewichtige Gründe für eine Verlängerung. • Elternzeit als Hinderungsgrund: Die Kammer folgt der Ansicht, dass Elternzeit bis zu drei Jahren pro Kind grundsätzlich einen Hinderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V darstellen kann; hierfür sprechen sozialrechtliche Wertentscheidungen etwa in § 10 Abs. 3 BAföG und die Zielrichtung der Familienförderung. • Kausalität und Einzelfallwürdigung: Nach Gesamtwürdigung der Umstände hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Betreuung der beiden Kinder ursächlich die Fortsetzung des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres verhindert hat; Indizien sind die Studienzeiten, Geburtsdaten der Kinder und die spätere Wiederaufnahme des Studiums. • Konsekutives Masterstudium als Fortsetzung: Bei engem fachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Bachelor und Master sowie einer vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommenen Fortsetzung, die aufgrund eines anerkennungsfähigen Hinderungsgrundes unterblieb, ist das Masterstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu betrachten; die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. • Rechtsfolgen: Daraus folgt die Fortgeltung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten für den streitigen Zeitraum; die Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) wurde insoweit abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten unterliegt. Das Gericht rügte die enge Auslegung der Ausnahmeregelung zugunsten einer nachvollziehbaren Einzelfallprüfung und erkannte die Betreuung der Kinder als objektiv gewichtigen Hinderungsgrund an. Folglich ist die Beklagte verpflichtet, die Versicherungswürdigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum anzuerkennen und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.