Beschluss
S 11 KR 23/24 ER
SG Stade, Entscheidung vom
ECLI:DE::2024:0917.11KR23.24.00
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Leitsätze
Mitteilung des Verbandes der Ersatzkassen hat keine Verwaltungsaktqualität. Kein Verwaltungsakt ohne Ermächtigungsgrundlage. Kein Anspruch auf vorläufige weitere Leistungserbringung bei (teilweise) Nichterfüllung der Qualitätssicherungsrichtlinien des GBA (Hier: QSFFx-RL). Unzulässigkeit einer Feststellungsklage im Eilverfahren (entgegen LSG Berlin-Brandenburg v 30.06.2022 - L 7 KA 8/22 ER ; LSG Baden-Württemberg v 11.06.2008 L 11 KR 2438/08 ER-B) Die Mitteilung des Verbandes der Ersatzkassen über das Kontrollergebnis des MD hat keine Verwaltungsaktqualität. Es besteht kein Anspruch auf die (vorläufige) weitere Leistungserbringung, wenn die Mindestanforderungen der Qualitätssicherungsrichtlinie (hier: QSFFx-RL) auch teilweise nicht erfüllt sind. Zu den Anforderungen an das Vorhalten einer Intensivstation.
Entscheidungsgründe
Mitteilung des Verbandes der Ersatzkassen hat keine Verwaltungsaktqualität. Kein Verwaltungsakt ohne Ermächtigungsgrundlage. Kein Anspruch auf vorläufige weitere Leistungserbringung bei (teilweise) Nichterfüllung der Qualitätssicherungsrichtlinien des GBA (Hier: QSFFx-RL). Unzulässigkeit einer Feststellungsklage im Eilverfahren (entgegen LSG Berlin-Brandenburg v 30.06.2022 - L 7 KA 8/22 ER ; LSG Baden-Württemberg v 11.06.2008 L 11 KR 2438/08 ER-B) Die Mitteilung des Verbandes der Ersatzkassen über das Kontrollergebnis des MD hat keine Verwaltungsaktqualität. Es besteht kein Anspruch auf die (vorläufige) weitere Leistungserbringung, wenn die Mindestanforderungen der Qualitätssicherungsrichtlinie (hier: QSFFx-RL) auch teilweise nicht erfüllt sind. Zu den Anforderungen an das Vorhalten einer Intensivstation.