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Beschluss

S 29 KR 99/15

SG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mobiler Sauerstoff-Konzentrator, der über die bereits vorhandene Versorgung mit einem Flüssigsauerstoffsystem (Liberator) hinaus mehrtägige Abwesenheiten ermöglicht, überschreitet regelmäßig das Maß der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmenden Hilfsmittelversorgung. • Bei Hilfsmitteln des mittelbaren Behinderungsausgleichs (z. B. mobile Sauerstoffkonzentratoren) ist der Leistungsumfang auf die Sicherstellung der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu beschränken; darüber hinausgehende Mobilität gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsinhalt. • Zur Prüfung des Leistungsanspruchs sind die Vorschriften des SGB V, insbesondere § 33 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SGB V, heranzuziehen; Leistungen dürfen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Entscheidungsgründe
Keine unbeschränkte Versorgung mit mobilem Sauerstoff-Konzentrator • Ein mobiler Sauerstoff-Konzentrator, der über die bereits vorhandene Versorgung mit einem Flüssigsauerstoffsystem (Liberator) hinaus mehrtägige Abwesenheiten ermöglicht, überschreitet regelmäßig das Maß der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmenden Hilfsmittelversorgung. • Bei Hilfsmitteln des mittelbaren Behinderungsausgleichs (z. B. mobile Sauerstoffkonzentratoren) ist der Leistungsumfang auf die Sicherstellung der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu beschränken; darüber hinausgehende Mobilität gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsinhalt. • Zur Prüfung des Leistungsanspruchs sind die Vorschriften des SGB V, insbesondere § 33 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SGB V, heranzuziehen; Leistungen dürfen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Der 1950 geborene Kläger ist wegen schwerer respiratorischer Insuffizienz, COPD und Übergewicht dauerhaft auf zusätzliche Sauerstoffversorgung angewiesen und seit 2012 mit dem Flüssigsauerstoffsystem Liberator versorgt. Der Hausarzt verordnete am 21.02.2014 einen mobilen Sauerstoff-Konzentrator (EverGo), um mehrtägige Abwesenheiten zu ermöglichen. Ein Kostenvoranschlag über 892,50 EUR wurde der Beklagten vorgelegt. Die Beklagte lehnte am 06.03.2014 die Kostenübernahme ab mit der Begründung, der Liberator stelle eine gleichwertige Versorgung sicher und es bestehe die Möglichkeit einer mobilen Urlaubsversorgung für bis zu 28 Tage jährlich. Der Widerspruch des Klägers wurde am 23.04.2015 zurückgewiesen. Der Kläger rügte, nur mit dem EverGo habe er spontan und flexibel die Möglichkeit, über mehrere Tage unterwegs zu sein; die von der Beklagten offerierten 28 Urlaubstage seien nicht ausreichend und eine Stückelung nicht zulässig. Er begehrte durch Klage die unbefristete Überlassung des EverGo als Hilfsmittel der Krankenversicherung. • Zuständigkeit und Verfahrensabschluss: Das Gericht entschied nach Aktenlage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung, weil Sach- und Rechtsfragen ausreichend geklärt waren. • Rechtsgrundlage: Anspruchsprüfung nach § 33 SGB V in Verbindung mit dem Gebot der Ausreichendheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 12 Abs. 1 SGB V; Ausschlusstatbestände des § 34 Abs. 4 SGB V sind zu beachten. • Differenzierung der Hilfsmittelwirkung: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich. Ein unmittelbarer Ausgleich kann eine vollständige Funktionswiedergutmachung verlangen; beim mittelbaren Ausgleich ist die Leistung auf die Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu beschränken. • Einstufung des EverGo: Der mobile Sauerstoff-Konzentrator wirkt nicht als Ersatz oder Teil der Atemorgane, sondern unterstützt diese indirekt. Daher ist er als Hilfsmittel des mittelbaren Behinderungsausgleichs einzuordnen. • Reichweite der Leistung: Die gesetzliche Krankenversicherung hat nur die Mobilität im Nahbereich der Wohnung und Wege zu öffentlichen Einrichtungen, Ärzten und zum Einkauf sowie sonstige für physische und psychische Gesundheit wesentliche Wege zu sichern. Eine darüber hinausgehende tages- oder mehrtägige Mobilität geht regelmäßig über das Maß der notwendigen Versorgung hinaus. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger ist bereits durch den Liberator auf bis zu sechs Stunden Abwesenheit täglich mobilisiert; darüber hinausgehende mehrtägige Mobilität gehört nicht zu den von der Beklagten geschuldeten Grundbedürfnissen und wäre gegebenenfalls privat zu finanzieren oder anders zu rehabilitieren. • Kostenfolge: Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger gemäß §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die bestehende Versorgung mit dem Flüssigsauerstoffsystem Liberator, das dem Kläger eine Bewegungsfreiheit von bis zu sechs Stunden täglich ermöglicht, für ausreichend im Rahmen der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden Leistungen. Ein zusätzlicher, ganztägig bzw. mehrtägig transportabler Sauerstoff-Konzentrator (EverGo) würde über die Sicherstellung der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens hinausgehende Mobilität ermöglichen und damit das Maß des Notwendigen überschreiten. Soweit der Kläger eine mehrtägige und uneingeschränkte Mobilität geltend macht, wäre dies nicht von der Krankenversicherung zu finanzieren; gegebenenfalls kämen andere Förder- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht, was hier nicht zu entscheiden war. Die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.