Urteil
S 28 AS 894/10
SG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. SGB III sind die Rechtsfolgen des SGB III maßgeblich.
• Ist die Weiterbildungsmaßnahme dem Grunde nach bewilligt, kann der Träger den Umfang der nach § 81 SGB III vorgesehenen Leistungen nicht nach allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit kürzen.
• Für Teilnehmer, die mit dem eigenen Pkw zur Bildungsstätte fahren, sind nach § 81 Abs.2 SGB III die Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §5 BRKG zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Fahrkostenerstattung bei Weiterbildungsmaßnahme: Pflicht zur BRKG-Kilometerpauschale • Bei Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. SGB III sind die Rechtsfolgen des SGB III maßgeblich. • Ist die Weiterbildungsmaßnahme dem Grunde nach bewilligt, kann der Träger den Umfang der nach § 81 SGB III vorgesehenen Leistungen nicht nach allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit kürzen. • Für Teilnehmer, die mit dem eigenen Pkw zur Bildungsstätte fahren, sind nach § 81 Abs.2 SGB III die Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §5 BRKG zu erstatten. Die Klägerin bezieht Leistungen nach SGB II und nahm ab 12.07.2010 an einer vom Beklagten bewilligten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil. Die Strecke zwischen Wohnung und Bildungsstätte beträgt 28 km einfach; die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw. Der Beklagte bewilligte zunächst Fahrkosten getrennt für verschiedene Zeiträume und erstattete teilweise nur die einfache Strecke bzw. die Kosten einer Monatsfahrkarte für den ÖPNV. Die Klägerin verlangte die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG für Hin- und Rückfahrten. Der Beklagte verwies auf Ermessen nach SGB II/SGB III und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; er setzte hingegen Bewilligungen nach der Alg II-V-Grundlage. Die Klägerin klagte, nachdem einzelne Zeiträume teilweise anerkannt, andere Zeiträume aber abgelehnt worden waren. • Anspruchsgrundlage sind § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 81 Abs.2 SGB III und § 5 Abs.1 BRKG. Sobald der Träger eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 16 Abs.1 SGB II dem Grunde nach bewilligt, sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III anzuwenden (§16 Abs.2 SGB II). • Das Ermessen des Trägers nach §16 Abs.1 SGB II betrifft nur das Ob der Leistung; hinsichtlich des Umfangs ist er an die Regelungen des SGB III gebunden. Ein pauschales Kürzungs- oder Verweisungsrecht des Trägers auf günstigere Varianten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit besteht nicht, soweit das SGB III die Leistung inhaltlich bestimmt. • § 81 Abs.2 SGB III differenziert nach tatsächlich genutztem Verkehrsmittel: Bei Nutzung sonstiger Verkehrsmittel (z. B. Pkw) sind die Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §5 BRKG zu erstatten. Maßgeblich ist die tatsächlich zurückgelegte Strecke und die tatsächlichen Anwesenheitstage. • Die Regelung in der Alg II-V kann nicht herangezogen oder analog angewendet werden, um die nach §81 SGB III geschuldete Leistung zu begrenzen. Die einzige gesetzliche materiell-rechtliche Obergrenze für Pendelfahrten findet sich in §81 Abs.3 SGB III (Höchstbetrag bei auswärtiger Unterbringung). • Auf Basis der Monatsmeldungen stehen der Klägerin für November und Dezember 2010 insgesamt 257,60 EUR zu, es waren aber bisher nur 206,00 EUR bewilligt; daher besteht ein Anspruch auf weitere 51,60 EUR. • Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG. Die Klage ist in dem beantragten Umfang erfolgreich. Das Gericht verurteilt den Beklagten, der Klägerin für November und Dezember 2010 weitere Fahrkosten in Höhe von 51,60 EUR zu übernehmen, weil die Weiterbildungsmaßnahme dem Grunde nach bewilligt ist und somit die Höhe der Fahrkostenerstattung nach §81 Abs.2 SGB III in Verbindung mit §5 BRKG zu bemessen ist. Wirtschaftlichkeits- oder Sparsamkeitsgesichtspunkte können die gesetzlich bestimmte Leistungshöhe nicht zu Gunsten des Trägers mindern. Der Beklagte hat zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.