Beschluss
S 4 SF 1/06
SG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhöhung der Rahmengebühr nach § 116 BRAGO ist nur gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit außergewöhnlich über das durchschnittliche Maß hinausgeht.
• Bei Vorverfahren ist regelmäßig die Mittelgebühr anzusetzen; eine pauschale Annahme der Höchstgebühr allein wegen eines Rentenverfahrens genügt nicht.
• Die Notwendigkeit von Fotokopien ist nach dem Maßstab der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu prüfen; offensichtlich nicht erforderliche Seiten können abgelehnt werden.
• Bei der Gebührenbemessung sind die in § 12 BRAGO genannten Kriterien kumulativ und nach billigem Ermessen zu gewichten.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung im Vorverfahren: Höchstgebühr nur bei außergewöhnlicher Überschreitung • Die Erhöhung der Rahmengebühr nach § 116 BRAGO ist nur gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit außergewöhnlich über das durchschnittliche Maß hinausgeht. • Bei Vorverfahren ist regelmäßig die Mittelgebühr anzusetzen; eine pauschale Annahme der Höchstgebühr allein wegen eines Rentenverfahrens genügt nicht. • Die Notwendigkeit von Fotokopien ist nach dem Maßstab der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu prüfen; offensichtlich nicht erforderliche Seiten können abgelehnt werden. • Bei der Gebührenbemessung sind die in § 12 BRAGO genannten Kriterien kumulativ und nach billigem Ermessen zu gewichten. Streitgegenstand war die Festsetzung von Kosten des Vorverfahrens in einem Sozialrechtsstreit um Erwerbsminderungsrente. Der Kläger beantragte die Festsetzung der Höchstgebühr nach § 116 BRAGO für das Vorverfahren sowie Erstattung von insgesamt 24 Fotokopien. Das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren endete durch Anerkenntnis nach gerichtlicher Begutachtung. Die Beklagte zahlte einen Teil der beantragten Kosten; über die restlichen Kosten entschied die Geschäftsstelle per Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Urkundsbeamtin setzte die Gebühr erhöht um 40 % gegenüber der Mittelgebühr fest und erkannte 21 von 24 Fotokopien an. Der Kläger rügte, Rentenverfahren rechtfertigten regelmäßig die Höchstgebühr und die Entscheidung über notwendige Kopien liege im Ermessen des Rechtsanwalts. • Die Erinnerung ist unbegründet; die Festsetzung der Kosten des Vorverfahrens ist sowohl hinsichtlich der Gebühr nach § 116 BRAGO als auch hinsichtlich der nicht anerkannten Fotokopien nicht zu beanstanden. • § 12 BRAGO verlangt, dass der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung mehrerer gleichrangiger Kriterien (Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Vermögensverhältnisse) nach billigem Ermessen bestimmt; bei durchschnittlichem Aufwand ist die Mittelgebühr grundsätzlich anzusetzen. • Allein die Tatsache, dass es sich um ein Rentenverfahren handelt, rechtfertigt nicht per se die Höchstgebühr; die Höchstgebühr ist nur dann angemessen, wenn die Angelegenheit in außergewöhnlicher, kaum mehr steigerungsfähiger Weise vom Durchschnitt abweicht. • Die Urkundsbeamtin hat die erhebliche Bedeutung der Sache durch eine 40%ige Erhöhung der Mittelgebühr berücksichtigt; weitere Umstände waren nach Aktenlage jedoch als durchschnittlich einzustufen, sodass eine höhere Erhöhung nicht gerechtfertigt war. • Zur Notwendigkeit der Fotokopien: Nach § 193 Abs. 2 SGG sind nur Kopien erforderlich, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind; das Schreiben der Beklagten an den Gutachter sowie ein Befundbericht wurden als nicht erforderlich angesehen, weil sie keine für die Rechtsverfolgung relevanten Informationen enthielten bzw. die Betroffene eine Durchschrift erhalten konnte. • Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach Umfang und Schwierigkeit bei vielen Sozialleistungsverfahren häufig durchschnittlich sind, so dass nur besondere Umstände eine erhebliche Gebührensteigerung rechtfertigen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 197 Abs. 2, 178 Satz 1 SGG. Die Erinnerung des Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen; der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2006 bleibt bestehen. Die Urkundsbeamtin hat die Gebühr im Vorverfahren angemessen um 40 % erhöht, ohne die Höchstgebühr anzusetzen, weil neben der erheblichen Bedeutung der Sache kein weiteres außergewöhnliches Merkmal vorlag, das eine weitergehende Erhöhung rechtfertigen würde. Drei der 24 beantragten Fotokopien wurden zu Recht nicht anerkannt, da sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren bzw. eine Durchschrift anderweitig zugänglich war. Damit muss die Beklagte die festgesetzten Kosten in Höhe des Beschlusses tragen; die Erinnerung ist unbegründet und der Beschluss unanfechtbar.