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Urteil

S 6 AL 112/02

SG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht zur Offenlegung von Behördeninformanten besteht nicht, wenn die betreffenden Informationen Sozialdaten sind und Geheimhaltungsinteressen dritter Personen überwiegen. • Akteneinsicht nach § 25 SGB X umfasst nur Akten, die ein laufendes Verwaltungsverfahren betreffen oder Elemente enthalten, die für ein noch laufendes Verfahren relevant sind; außerhalb laufender Verfahren liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde. • Auskunft über die Herkunft von Sozialdaten nach § 83 SGB X kann wegen Geheimhaltungsinteressen nach § 83 Abs.4 Nr.3 SGB X versagt werden, wenn keine Anhaltspunkte für vorsätzlich falsche Angaben der Informanten vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Offenlegung von Behördeninformanten bei Schutz sozialer Daten • Ein Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht zur Offenlegung von Behördeninformanten besteht nicht, wenn die betreffenden Informationen Sozialdaten sind und Geheimhaltungsinteressen dritter Personen überwiegen. • Akteneinsicht nach § 25 SGB X umfasst nur Akten, die ein laufendes Verwaltungsverfahren betreffen oder Elemente enthalten, die für ein noch laufendes Verfahren relevant sind; außerhalb laufender Verfahren liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde. • Auskunft über die Herkunft von Sozialdaten nach § 83 SGB X kann wegen Geheimhaltungsinteressen nach § 83 Abs.4 Nr.3 SGB X versagt werden, wenn keine Anhaltspunkte für vorsätzlich falsche Angaben der Informanten vorliegen. Die Klägerin, seit 1998 Leistungsempfängerin, beantragte Einsicht in ihre bei der Beklagten geführten Leistungsakten, um die Namen von Behördeninformanten zu erfahren, die 2001 schriftlich mitgeteilt hatten, die Klägerin habe Immobilienvermögen verschoben. Die Beklagte ermittelte, bestätigte die Grundbucheintragung, fand aber keinen weiteren Vermögensnachweis und traf keine leistungsrechtlichen Konsequenzen. Die Klägerin verlangte die uneingeschränkte Akteneinsicht zur Identifizierung der Informanten zwecks strafrechtlicher Verfolgung und Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte. Die Beklagte verweigerte die Offenlegung mit Verweis auf Datenschutz und Geheimhaltungsinteressen der Informanten; ein Widerspruch blieb erfolglos. Die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht; die Akten des abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens lagen vor. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zur Namensoffenbarung. • Die Klage ist zulässig und fristgerecht erhoben (§§ 85, 87 SGG). • Akteneinsicht nach § 25 Abs.1 SGB X setzt voraus, dass die Akten ein laufendes Verwaltungsverfahren betreffen oder für ein solches noch relevante Elemente enthalten; hier war das Bewilligungsverfahren für Arbeitslosenhilfe bereits abgeschlossen. • Außerhalb eines laufenden Verfahrens besteht kein Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und hat berechtigtes Interesse des Beteiligten gegen Geheimhaltungsinteressen Dritter abzuwägen. • Die Namen der Informanten sind Sozialdaten i.S.v. § 67 SGB X und unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I; ihre Offenbarung ist nur nach den spezifischen Rechtsgrundlagen des SGB zulässig. • Nach § 25 Abs.3 SGB X sind Vorgänge geheim zu halten, wenn berechtigte Interessen der Beteiligten oder Dritter dies erfordern; liegt ein solcher Geheimhaltungsgrund vor, darf die Behörde Akteneinsicht nicht uneingeschränkt gewähren. • Auch ein Auskunftsanspruch nach § 83 Abs.1 SGB X scheitert wegen § 83 Abs.4 Nr.3 SGB X, weil die Geheimhaltungsinteressen der Informanten überwiegen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informanten wissentlich falsche Angaben gemacht haben. • Die Behörde hat daher pflichtgemäß ihr Ermessen ausgeübt, die Namen nicht preiszugeben, und die Ablehnung war rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält nicht die Offenlegung der Namen der Behördeninformanten. Die Beklagte durfte die Namensnennung verweigern, weil es sich um geschützte Sozialdaten handelt und berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Informanten entgegenstehen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X bestand nicht, da das einschlägige Verwaltungsverfahren abgeschlossen war und die Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verfahrens im Ermessen der Behörde liegt. Auch ein Auskunftsrecht nach § 83 SGB X war wegen der Ausnahmeregelung in § 83 Abs.4 Nr.3 SGB X nicht gegeben, zumal keine Anhaltspunkte für wider besseres Wissen falsche Angaben der Informanten vorlagen. Damit ist die Ablehnung der Offenlegung rechtmäßig; Kosten sind nicht zu erstatten.