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Urteil

S 1 KR 56/04

SG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V ist verfassungsgemäß und begründet eine zahlungspflichtige Zuzahlung der Versicherten. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch für bereits gezahlte Praxisgebühren besteht nicht, wenn die Zahlung auf der gesetzlichen Grundlage des SGB V beruht. • Eine Feststellungsklage, die eine abstrakte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr bezweckt, ist unzulässig, soweit sie nicht zu einer umfassenden Klärung des konkreten Rechtsverhältnisses führt.
Entscheidungsgründe
Praxisgebühr nach § 28 Abs.4 SGB V verfassungsgemäß; Erstattungsanspruch abgewiesen • Die Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V ist verfassungsgemäß und begründet eine zahlungspflichtige Zuzahlung der Versicherten. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch für bereits gezahlte Praxisgebühren besteht nicht, wenn die Zahlung auf der gesetzlichen Grundlage des SGB V beruht. • Eine Feststellungsklage, die eine abstrakte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr bezweckt, ist unzulässig, soweit sie nicht zu einer umfassenden Klärung des konkreten Rechtsverhältnisses führt. Der Kläger, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, zahlte im 1. Quartal 2004 eine quartalsweise Praxisgebühr von 10,00 EUR nach Einführung der Neuregelung zum 1. Januar 2004. Er verlangte Rückerstattung der gezahlten Gebühr und für die Zukunft die grundsätzliche Befreiung von dieser Zahlungspflicht. Die Kasse lehnte Erstattung und Befreiung mit Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften ab; auch der eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger rügte zudem formale Mängel im Widerspruchsverfahren. Er focht die Entscheidung mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sowie einer Feststellungsklage zur Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr an. Das Gericht verband die Verfahren und verhandelte über die Rechtmäßigkeit der Praxisgebühr und den Erstattungsanspruch. • Die Feststellungsklage zur generellen Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr ist unzulässig, weil es sich um eine unzulässige Elementenfeststellung handelt und die Klärung nur im Zusammenhang mit konkreten Leistungs- und Befreiungsregelungen erfolgen kann (§ 45 Abs.1 SGG). • Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind formell rechtmäßig; ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren ist dokumentiert, und etwaige Verfahrensverstöße hätten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst (§ 42 SGB X). • Materiell stützt sich die Zahlungspflicht auf § 28 Abs.4, §§ 61, 62 SGB V; die Praxisgebühr ist gesetzlich geregelt und wurde von der Beklagten zu Recht erhoben und vereinnahmt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kommt nur bei fehlender Rechtsgrundlage in Betracht; hier besteht jedoch ein Rechtsgrund. • Die Einführung der Praxisgebühr ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG), dem Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art.20 Abs.1 GG) vereinbar. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum zur Konsolidierung der Krankenversicherung, die Gebühr ist geeignet und verhältnismäßig, Belastungsgrenzen und Befreiungsmöglichkeiten (§ 62 SGB V) schützen vor unzumutbarer Belastung. • Die Praxisgebühr dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren und Eigenverantwortung der Versicherten zu fördern; bei der geringen Höhe von 10,00 EUR pro Quartal liegt keine Verhältnismäßigkeitswidrigkeit vor. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der im 1. Quartal 2004 gezahlten Praxisgebühr. Die Bescheide der Beklagten sind formell und materiell rechtmäßig, da die Zahlungspflicht auf den gesetzlichen Vorschriften des SGB V beruht und diese mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Eine unzulässige Verletzung verfassungsmäßiger Grundrechte ist nicht gegeben; die gesetzlichen Belastungsgrenzen und Befreiungsmöglichkeiten verhindern eine unzumutbare Belastung. Kosten sind nicht zu erstatten; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb Berufung zugelassen wird.