Urteil
S 15 U 40/10
SG Speyer 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2012:0124.S15U40.10.0A
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Leitsätze
Verunfallt ein Rettungssanitäter unmittelbar vor der Dusche auf seiner Dienststelle vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit, liegt ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung vor, wenn der Rettungssanitäter in den Sommermonaten den über 7 km langen Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückgelegt hat und der Duschvorgang nach seiner Vorstellung erfolgte, um für die dienstliche Tätigkeit aus hygienischer Sicht einsatzfähig zu sein. (Rn.19)
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 wird festgestellt, dass das Ereignis vom 16.07.2009 einen Arbeitsunfall darstellt.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verunfallt ein Rettungssanitäter unmittelbar vor der Dusche auf seiner Dienststelle vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit, liegt ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung vor, wenn der Rettungssanitäter in den Sommermonaten den über 7 km langen Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückgelegt hat und der Duschvorgang nach seiner Vorstellung erfolgte, um für die dienstliche Tätigkeit aus hygienischer Sicht einsatzfähig zu sein. (Rn.19) 1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 wird festgestellt, dass das Ereignis vom 16.07.2009 einen Arbeitsunfall darstellt. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Klage ist begründet. Das Ereignis vom 16.07.2009, bei dem sich der Kläger eine offene Luxation der rechten Großzehe zugezogen hat, stellt einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) dar. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 erweist sich als rechtswidrig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellen Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) dar. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Tätigkeit des Verunfallten im Zeitpunkt des Unfalls muss im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Bei Beschäftigten ist zum Beispiel der innere Zusammenhang in erster Linie für Tätigkeiten gegeben, die objektiv dem Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind (objektive Handlungstendenz). Die Handlungstendenz stellt die rechtliche Zurechenbarkeit des unfallbringenden Verhaltens zum versicherten Tätigkeitsbereich dar. Dies ist regelmäßig für Tätigkeiten anzunehmen, die zur vertraglich geschuldeten Arbeit gehören (BSG, Urteil vom 18.03.2008, Az. B 2 U 12/07 R, SozR 4 - 2700 § 135 Nr. 2 Rn 14). Dann kommt es auf die subjektiven Überlegungen der Beschäftigten zwar nicht an, praktisch werden sie hier aber immer auf dieses Ziel gerichtet sein. Relevant ist jedoch die auf die Unternehmensdienlichkeit gerichtete subjektive Handlungstendenz des Verunfallten außerhalb der eigentlich geschuldeten Arbeiten. Diese subjektiven Vorstellungen müssen ihre Grundlage in den objektiven, dem Handelnden erkennbaren Umständen haben (BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az. B 2 U 11/04 R, BSGE 94, 262). Nach Auffassung der Kammer stand die Handlungstendenz des Klägers bei der unfallbringenden Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit seiner Arbeit als Rettungsassistent. Seine Handlungstendenz war darauf gerichtet dem Unternehmen zu dienen. Das Unfallereignis als solches in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt, liegt eindeutig beim Ausrutschen und Schlag des Fußes gegen die Wand vor. Der innere Zusammenhang ist hingegen streitig, da das beabsichtigte Duschen nicht Teil der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung darstellt. Wobei für die Kammer nicht von Relevanz ist, ob der Duschvorgang kurz vor oder kurz nach 7 Uhr statt gefunden hat. Es handelt sich bei dem Duschvorgang um eine gemischte Tätigkeit, die wesentlich den betrieblichen Interessen des DRK gedient hat. Eine geringfügige Unterbrechung der ansonsten versicherten Tätigkeit des Klägers schließt die Kammer aus, da der Kläger seinen Dienst als Rettungsassistent zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgenommen hatte und daher diese Tätigkeit auch nicht unterbrechen konnte. Eine besondere betriebliche Gefahr lag ebenso wenig vor. Hierbei kann eine eigentlich eigenwirtschaftliche Tätigkeit als versichert angesehen werden, wenn der Unfall maßgeblich auf ein besonderes Gefährdungsmoment im Betrieb zurück zu führen ist, wie z. Bsp. eine Drehtür (BSG, Urteil vom 22.06.1976, Az. 8 RU 146/75, Breith 1977, 303). Die latente Gefahr des Ausrutschens in Duschräumen stellt jedoch eine allgemeine Gefahr dar (BSG, Urteil vom 27.07.1989, Az. 2 RU 3/89, NJW 1990, 70) und ist nicht auf eine besondere betriebliche Einrichtung oder bauliche Besonderheit in der Dienststelle des DRK L… zurück zu führen. Letzteres haben die Beteiligten nicht vorgebracht und war somit für die Kammer ohne weitere Hinweise nicht von Amts wegen zu ermitteln. Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Die gemischten Tätigkeiten stehen unter Versicherungsschutz wenn sie dem Unternehmen wesentlich dienen, sie müssen ihm nicht überwiegend dienen (ständige Rechtsprechung BSG seit Urteil vom 31.08.1956, Az. 2 RU 129/54, BSGE 3, 240, 245; zuletzt in Urteil vom 18.11.2008, Az. B 2 U 31/07 R, UV-Recht aktuell 2009, 485). Eine versicherte Tätigkeit hat das BSG angenommen beim Baden in Gewässern nahe der Arbeitsstätte wenn die geleistete Betriebstätigkeit ein entsprechendes Bedürfnis - nicht Erfordernis - zumindest wesentlich mitbestimmt hat (Urteil vom 28.02.1962, Az. 2 RU 110/59, BSGE 16, 236). Dieses Bedürfnis tritt in den Hintergrund wenn die Reinigung erst zu hause vorgenommen wird und keine weitere dienstliche Tätigkeit ansteht, da es maßgeblich darauf ankomme, welcher in der Zukunft wirkende Gesichtspunkt den Betroffenen dazu veranlasst habe, sich einer Reinigung zu unterziehen (BSG, Urteil vom 04.06.2002, Az. B 2 U 21/01 R, BuW 2003, 698). Nach diesen Grundsätzen wird ein Duschunfall bei einer Dienstreise als versichert angesehen, wenn das Duschen zur Erfrischung im Hinblick auf eine sich anschließende dienstliche Veranstaltung erfolgt (BSG, Urteil vom 08.07.1980, Az. 2 RU 25/80, HVGBG VB 240/80), jedoch nicht bei einem Lehrer auf Klassenfahrt, bei dem das Duschen keinerlei pädagogischen Zusammenhang aufweist und für die weitere Aufsichtspflicht nicht notwendig war (BSG, Urteil vom 18.11.2008, aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Duschvorgang um eine versicherte Tätigkeit. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass er sich reinigen wollte um für seine Tätigkeit als Rettungsassistent einsatzfähig zu sein. Auch wenn dies nicht aus den Hygienerichtlinien des DRK abgeleitet werden kann, da das Schwitzen durch Fahrradfahren nicht in die Bedarfsgruppe fällt, war seine subjektive Handlungstendenz darauf gerichtet. Dies wird durch die objektiven Umstände gestützt, dass er eine Tätigkeit ausübt, bei der engster Körperkontakt zwischen ihm und den Patienten auftritt und es für die Kammer vollkommen nachvollziehbar ist, dass er hierfür auf seine Körperhygiene achten wollte. Auch das inzwischen durch die mediale Präsenz lancierte Problembewusstsein nosokomialer Infektionen war Teil seiner subjektiven Handlungstendenz, unabhängig davon, ob das Duschen diese ausschließen konnte, da es auf seine subjektive Vorstellung ankommt. Nicht trennbar war mit dem Duschen sein privates Interesse der körperlichen Reinigung zum Wohlbefinden verbunden, nach Ansicht der Kammer hat das Duschen dem betrieblichen Interesse jedoch wesentlich gedient. Ein überwiegender Teil ist hierfür nicht zu fordern. Zur Überzeugung der Kammer hätte der Kläger das Duschen hypothetisch auch dann vorgenommen, wenn der private Zweck entfallen wäre. Ein Bedürfnis, wenn auch kein Erfordernis, zum Duschen nach einer 7,3 km langen Fahrt (siehe Routenplaner http://maps.google.de von 'Im M…, H…l' bis 'Am F…, L…') mit dem Fahrrad im Sommer lag nach Auffassung der Kammer vor. Die nachfolgende Tätigkeit als Rettungsassistent hat als in der Zukunft wirkender Gesichtspunkt den Kläger dazu veranlasst, sich dem Duschen zu unterziehen. Wertend ist vorliegend außerdem zu berücksichtigen, dass das Bedürfnis des Duschens durch den ebenfalls nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg zur Arbeit eingetreten ist und keine sonstige private Tätigkeit. Demnach handelt es sich bei dem einheitlichen Duschvorgang um eine gemischte Tätigkeit, die nach der Handlungstendenz dem versicherten Tätigkeitsbereich des Klägers zuzurechnen ist. Es liegt somit ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor. Der streitgegenständliche Bescheid war entsprechend aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der 1975 geborene Kläger ist als Rettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz K… (DRK) tätig, er ist auf der Dienststelle in L… eingesetzt. Am 16.07.2009 fuhr der Kläger von seinem Wohnort H… zur Rettungswache des DRK nach L… mit dem Fahrrad. Er beabsichtigte auf der Wache zu duschen, entkleidete sich und rutschte auf dem Weg in die Dusche aus. Er stieß mit dem rechten Fuß an die Wand und zog sich eine offene Luxation der rechten Großzehe zu. Die Großzehe wurde am Unfalltag repositioniert und mit zwei Drähten fixiert. Am 13.10.2009 erfolgte eine nochmalige Revision des Endgelenkes der rechten Großzehe mit der Beugesehne um dessen Beweglichkeit wieder herzustellen. Mit Bescheid vom 24.09.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Duschunfalls als Arbeitsunfall ab, da sich der Unfall bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörenden, unversicherten Tätigkeit ereignet habe. Art und Ausmaß der Unfallgefahr sei der Kläger im gewohnten häuslichen Umfeld ebenso ausgesetzt gewesen. Ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit bestehe nicht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei verpflichtet, die Hygienevorschriften des DRK einzuhalten. Da er mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren war und stark geschwitzt habe, sei es zwingend erforderlich gewesen vor einem Kontakt mit einem Patienten zu duschen. Es habe sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung seiner Tätigkeit gehandelt, die ohnehin versichert sei. Der Kläger legte den Hygieneplan des DRK vor, in dem das Duschen nach Infektionsfahrten ab Stufe III, nach Verschmutzung oder bei Bedarf vorgesehen ist. Der Arbeitgeber führte im Schreiben vom 25.11.2009 aus, dass dem Kläger das Duschen vor Dienstbeginn auf der Wache erlaubt worden sei und dass dies den Regelfall darstelle wenn dieser oder andere Mitarbeiter mit dem Fahrrad kommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Körperreinigung stelle grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, wenn sie wegen der besonderen betrieblichen Tätigkeit erforderlich war, wie z. Bsp. das Duschen eines Bergmanns auf der Betriebsstätte im unmittelbaren Anschluss an die Betriebstätigkeit, das Händewaschen eines Arztes oder einer Lebensmittelverkäuferin. Der Kläger habe die Gelegenheit der betrieblichen Duscheinrichtung genutzt um sich zu erfrischen bzw. die häusliche Morgentoilette nachzuholen. Das Duschen habe weder dem Erhalt der Arbeitskraft gedient, noch sei der Kläger derart verschmutzt gewesen, dass das Duschen notwendig gewesen wäre. Aus den Hygienevorschriften lasse sich ein Duschzwang zum Arbeitsbeginn ebenso wenig entnehmen. Eine kurzfristige Unterbrechung habe nicht vorgelegen, da der Kläger seine versicherte Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen hatte. Hiergegen hat der Kläger am 20.02.2010 Klage zum Sozialgericht Speyer erhoben. Er trägt vor, dass sich aus dem Sinn und Zweck der Hygienevorschriften ergebe, dass es für ihn unabdingbar gewesen sei, für eine ordnungsgemäße Körperhygiene zu sorgen. Das Problembewusstsein für nosokomiale Infektionen sei gestiegen. Nach einer Studie seien derartige Infektionen bei entsprechender präventiver Hygiene um ein Drittel vermeidbar. In der subjektiven Vorstellung des Klägers habe das Duschen in erster Linie den betrieblichen Interessen, nämlich dem Hygieneschutz, gedient. Er legte eine Mitteilung des Robert Koch-Instituts zur Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention aus dem Bundesgesundheitsblatt 2004 vor. In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2012 hat der Kläger angegeben, dass der Duschvorgang nach dem Beginn seiner Arbeitszeit um 7 Uhr statt gefunden habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 festzustellen, dass das Unfallereignis vom 16.07.2009 ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung im streitgegenständlichen Bescheid fest und führt weiter aus, dass zur Vermeidung von Erregern auf eine penible Händedesinfektion zu achten sei. Sie gehe davon aus, dass der Kläger sich bereits zu Hause seiner Morgentoilette inklusive Duschen unterzogen habe und somit ein erneutes Duschen vor dem Dienstantritt nicht notwendig gewesen sei. Da der Arbeitgeber das Duschen nicht angeordnet habe, stehe das subjektive Empfinden des Klägers sich Duschen zu wollen im Vordergrund. Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.