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Urteil

S 12 SB 318/23

SG Speyer 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSPEYE:2025:0603.S12SB318.23.00
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Leitsätze
1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. (Rn.38) 2. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich allein die Frage, inwieweit die "Behinderung" und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind bei nicht vorhandenem organischem Korrelat der beklagten Beschwerden die Anhaltswerte in Teil B, Nr 3.7 VMG heranzuziehen. (Rn.38) 3. Die Bejahung mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten ist bei nicht mehr vorhandener Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt. (Rn.41)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2023 verpflichtet, bei dem Kläger einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. (Rn.38) 2. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich allein die Frage, inwieweit die "Behinderung" und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind bei nicht vorhandenem organischem Korrelat der beklagten Beschwerden die Anhaltswerte in Teil B, Nr 3.7 VMG heranzuziehen. (Rn.38) 3. Die Bejahung mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten ist bei nicht mehr vorhandener Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt. (Rn.41) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2023 verpflichtet, bei dem Kläger einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die form- und fristgerecht erhobene, im Übrigen zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 zu. Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit 01.01.2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 01.01.2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VMG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VMG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rn. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.12.2010 – B 9 SB 35/10 B -, juris, Rn. 5). Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSGE 82, 176 [177 f.]). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass beim Kläger ein Gesamt-GdB von 50 festzustellen ist und demnach die Schwerbehinderteneigenschaft erreicht wird. Nach den schlüssigen und für die Kammer überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen K3 in seinem neurologischen Gutachten vom 18.08.2024, erstellt nach ambulanter Untersuchung und unter Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen, liegt bei dem Kläger eine organisch-psychische Störung vor, die in ihrer Gesamtheit mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. Dabei handelt es sich - wie vom Sachverständigen dargelegt - nicht um eine ursächlich psychische Erkrankung, wie zum Beispiel eine Depression oder psychosomatische Störung, sondern um eine organisch bedingte Folgeerkrankung der Covid-19-Infektion, die beim Kläger insbesondere mit gesteigerter geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit, Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel einhergeht (sogenanntes Post-Covid-Syndrom). Für das Post-Covid-Syndrom sind jedoch zur Beurteilung des Grades der Behinderung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keine Anhaltswerte aufgeführt. Nach Auffassung der Kammer sind die verschiedenen Symptome, die als Post-Covid-Syndrom zusammenfasst sind, unabhängig von der Ursache der Beschwerden, am ehesten vergleichbar mit denen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS). So wird auch das CFS von Post-Covid-19 Betroffenen am häufigsten beklagt (vgl. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., S. 812ff). Unter dem CFS wird eine Störung verstanden, die über einen längeren Zeitraum mit gesteigerter geistiger und/oder körperlicher Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit einhergeht. Fakultativ können zahlreiche weitere Symptome hinzutreten. Zu Beginn der Symptomatik findet sich häufig ein Infekt, weswegen unter anderem eine postinfektiöse Genese diskutiert wird. Ätiologie und Pathogenese der Erkrankung sind in der medizinischen Wissenschaft - ähnlich wie beim Post-Covid-Syndrom - bisher noch ungeklärt. Die Kammer hält es daher für vertretbar und zutreffend, das Post-Covid-Syndrom an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der VMG zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich damit allein die Frage inwieweit die "Behinderung" und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind vorliegend die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 heranzuziehen. Denn für die von dem Kläger geklagten Beschwerden findet sich ausweislich der zahlreichen Berichte der ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte jeweils kein hinreichendes organisches Korrelat. Die klinischen Untersuchungsbefunde sind beim Kläger weitestgehend ohne pathologischen Befunde. Hinweise auf eine organische Schädigung der Lunge oder des Herzens finden sich nicht. Der behandelnde Neurologe und Psychiater M1 hat mehrmals ausgeführt, dass neurologische Auffälligkeiten in den klinischen Untersuchungen beim Kläger nicht festgestellt werden konnten. Hinsichtlich des geklagten Schwindels hat der Kläger in der Gangprobe eine sehr variable Unsicherheit gezeigt. Der HNO-ärztliche Befund war unauffällig. Hier diagnostizierte M1 einen sogenannten phobischen Schwankschwindel. Nach den VMG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. BSG, Beschluss vom 10.11.2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rn. 2). Eben eine solche Funktionsstörung, die mit einer schweren Zwangskrankheit mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vergleichbar wäre, liegt zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger vor. Aus dem Umstand allein, dass dem Kläger eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird und er seine Arbeitstätigkeit seit der Infektion mit Covid-19 im März 2021 nicht mehr ausübt, folgt eine Höherbewertung des GdB nicht. Dieser ist grundsätzlich unabhängig von der beruflichen Situation zu beurteilen (vgl. VMG, Teil A, Nr. 2 a). Eine höhere Berücksichtigung ist aber in Anbetracht der nahezu nicht mehr vorhandenen Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt. So wird im Sachverständigengutachten des K3 im psychischen Befund eine reduzierte Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung beschrieben. Anamnestisch schilderte der Kläger gegenüber K3 erhebliche soziale Rückzugstendenzen. Das vom Sachverständigen geschilderten Ausmaß der Krankheit findet sich auch in den sonstigen Angaben der behandelnden Ärzte wieder und wurde durch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf Nachfrage der Vorsitzenden schilderte der Kläger glaubhaft eine nahezu aufgehobene - aktive - Tagesstruktur. Er gab an, vor seiner Erkrankung beruflich erfolgreich und sportlich aktiv gewesen zu sein. Seit seiner Covid-19-Infektion verbringe er seine Tage zu Hause, meistens müsse er sich ausruhen. Schon kleine Tätigkeiten im Haushalt würden ihn überfordern. Das Autofahren habe er ebenso wie seine Hobbies aufgegeben. Aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis habe er sich weitgehend zurückgezogen. Während der Befragung des Klägers durch die Vorsitzende zeigte sich zudem eine gewisse Wortfindungsstörung. Die Stimmungslage des Klägers war sehr deutlich herabgemindert, wobei der Kläger im Affekt ernst, bei eingeengter, jedoch nicht gänzlich aufgehobener emotionaler Schwingungsfähigkeit war. Deutlich wurde zudem ein erheblicher Leidendruck beim Kläger, der trotz Ergo- und Psychotherapie, stationärer Rehabilitationsmaßnahme und Behandlung in der Post-Covid-Ambulanz der Universitätsklinik H keine Besserung seines Gesundheitszustandes erreichen konnte. Dieser korrespondiert mit seiner Angst vor Orientierungslosigkeit aufgrund der kognitiven Einschränkungen. Mittelgradige sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind mithin zu bejahen. Sofern der Beklagte geltend macht, dass der Bewertung des K3 nicht gefolgt werden könnte, weil die Untersuchungsbefunde "unauffällig" seien, vermag die Kammer dies nicht zu überzeugen. Bei der neurologischen Begutachtung des Post-Covid-Syndroms besteht die Problematik, dass die subjektiv erlebten Beeinträchtigungen oftmals schwerwiegender sind, als die Ergebnisse der neuropsychologischen Teste vermuten lassen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 814). Da in der Regel kein Testergebnis aus der Zeit vor der Infektion vorlieget, kann nicht beurteilt werden, ob ein durchschnittliches Testergebnis nicht vielleicht doch eine relevante Reduktion der Leistungsfähigkeit im Vergleich zu vorher bedeutet. In der Zusammenschau ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass die beim Kläger aufgrund seiner Corona-Erkrankung vorliegende Funktionsstörung mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten ist. Daneben hat der Beklagte - wenngleich es sich hierbei auch um ein weiteres Symptom des Post-Covid-Syndroms handeln könnte - die von dem Kläger geschilderten Herzrhythmusstörungen für die Kammer nachvollziehbar unter Heranziehung der Maßstäbe von Teil B 9.1.6 der VMG mit einem Teil-GdB von 10 eingestuft. Aus dem Teil-GdB von 50 im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" und dem Teil-GdB von 10 im Funktionssystem "Herz und Kreislauf" rechtfertigt sich vorliegend ein Gesamt-GdB von 50. Nach alledem waren die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zur Feststellung eines GdB von 50 für den Kläger zu verurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Zwischen den Beteiligten ist die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 50 statt 30 umstritten. Der 1969 geborene Kläger, der derzeit eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, infizierte sich im März 2021 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die dadurch verursachte Covid-19-Erkrankung nahm einen sogenannten milden Verlauf ohne schwerwiegende Symptome. Eine besondere Behandlung war nicht erforderlich. Im September 2022 beantragte der Kläger erstmals die Feststellung des GdB. Als hierbei zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen und den hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen gab er ein Post-Covid-Syndrom mit krankhaften Erschöpfungszuständen, psychischen Problemen in Form von Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie Schwindel an. Zur Akte ist der Entlassungsbericht der S Vorsorge- und Rehabilitationskliniken über den stationären Aufenthalt vom 23.11. bis 21.12.2021 gelangt. Danach bestehe beim Kläger ein Zustand nach Covid-19-Pneumonie mit körperlich leichtem Verlauf aber ausgeprägten Konzentrationsstörungen und kognitiver Dysfunktion. Vorgelegt wurde der Arztbrief des V, Klinik L, Kardiologie, vom 23.06.2021. Der Kläger habe eine Tachykardieneigung. Das EKG sei unauffällig gewesen. Zu den Akten gelangten ferner Berichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M1 vom 12.10.2021 und 04.02.2022. Danach leide der Kläger neben den bereits bekannten Diagnosen zudem an einer somatoformen Störung mit phobischem Schwankschwindel und Herzrhythmusstörungen. Weiter wurde ein Arztbrief der M2, Long-Covid-Nachsorgeambulanz der Universitätsklinik H, vom 01.03.2022 vorgelegt. Diese diagnostizierte ein Long-Covid-Syndrom mit persistierender eingeschränkter Belastbarkeit, starken Konzentrationsstörungen, Erschöpfungszuständen sowie Angst vor Orientierungslosigkeit aufgrund der kognitiven Einschränkungen. Der Beklagte holte den Befundbericht des Hausarztes K1 vom 17.10.2022 ein, wonach beim Kläger anamnestisch ein Post-Covid-Syndrom mit schneller Erschöpfbarkeit und Fatigue-Symptomatik, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, sowie schneller Überforderung in Stresssituationen und Schwindelanfällen bestünde. HNO-ärztlicherseits sei der Befund unauffällig. Versorgungsärztlich bewertete Herr K2 eine Psychische Störung mit funktionellen Organbeschwerden mit einem GdB von 30. Es läge ein Zustand nach Covid-19-Infektion mit einer leichten kognitiven Störung, Erschöpfungssyndrom und Schwindel vor. Der Beklagte stellte daraufhin durch Bescheid vom 13.02.2023 einen GdB von 30 ab 26.09.2023 fest. Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, dass der Beklagte bei der Feststellung des GdB die bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht angemessen berücksichtigt habe. Zu den Akten gelangten ein Psychotherapeuten-Bericht des Diplom-Psychologen M3 vom 22.11.2022, ein ärztliches Attest der Hausärztin H vom 13.02.2023 sowie ein weiterer Bericht des behandelnden Neurologen und Psychiaters M1 vom 05.06.2023. Die Hausärztin H berichtete von einer psychovegetativen Labilität des Klägers. Diplom-Psychologe M3 gab an, dass trotz kontinuierlicher Ergotherapie seit Oktober 2021 mit gezieltem Hirnleistungstraining keine Besserung des Gesundheitszustandes beim Kläger eingetreten sei. Der Kläger habe eine mittelgradig ausgeprägte Depression entwickelt. Er sei seit Auftreten der Symptomatik von erheblichen Selbstzweifeln beherrscht. Der Neurologe und Psychiater M1 führte aus, dass eine HNO-ärztliche Untersuchung unauffällig gewesen sei. Er äußerte den Verdacht auf eine Psychogenese des Schwindels (Phobischer Schwankschwindel). Der Kläger habe in der Gangprobe eine sehr variable, nicht richtungsbestimmte Unsicherheit mit Ausgleichsbewegungen gezeigt. Neurologische Auffälligkeiten seien in der klinischen Untersuchung nicht festgestellt worden. Nachdem S versorgungsärztlich für die Herzrhythmusstörungen einen Teil-GdB von 10 und weiterhin einen Gesamt-GdB von 30 sah, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2023 als unbegründet zurück. Das Ausmaß einer schweren Störung, wie z.B. einer schweren Zwangskrankheit, werde beim Kläger nicht erreicht. Der Kläger hat am 29.09.2023 Klage beim Sozialgericht Speyer (SG) erhoben und einen GdB von 50 begehrt. Zur Klagebegründung trägt er unter Vorlage von Befundunterlagen vor, die bei ihm bestehende gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung würde die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft rechtfertigen. Zwar habe die akute Covid-Erkrankung körperlich einen relativen leichten Verlauf gehabt. Nach Abklingen der Primär-Symptomatik leide er jedoch unter dem Post-Covid-Syndrom. Dies führe zu einer erheblichen reduzierten Ausdauer im Vergleich zu seiner früheren Leistungsfähigkeit. Zudem trete ein Schwankschwindel auf. Die diesbezüglichen Einschränkungen würden mit Herzrhythmusstörungen, erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, begleitet von erheblichen Ängsten, Selbstzweifeln und alternierenden depressiven Verstimmungen, einhergehen. Die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Teamleiter im Werkzeugbau sei ihm unter den genannten erheblichen Einschränkungen nicht mehr möglich. Er sei seit seiner Covid-19-Infektion arbeitsunfähig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.02.2023 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 11.09.2023 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Feststellung der Schwerbehinderteigenschaft beim Kläger für nicht gerechtfertigt. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den versorgungsmedizinischen Stellungnahmen. Insbesondere fände sich beim Kläger kein organisches Korrelat der beklagten Beschwerden. Es sei kein auffälliger neurologischer Untersuchungsbefund erhoben worden, der zum Beispiel den geltend gemachten Schwindel bestätige. Bisher habe lediglich eine einmalige stationäre Reha-Behandlung stattgefunden. Eine medikamentöse Therapie erfolge nicht. Das SG hat zur weiteren Sachaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Hausarzt K1 hat am 11.01.2024 berichtet, dass der Kläger eine schleichende Verschlechterung des Schwindels sowie der Konzentrations- und Wortfindungsstörungen angebe. Er hat einen Gesamt-GdB von 50 empfohlen. Der Neurologe und Psychiater M1 hat am 14.01.2024 auf seine bisherigen Berichte verwiesen. Die letzte Vorstellung des Klägers hätte am 27.03.2023 stattgefunden. Der Diplom-Psychologen M3 hat am 04.03.2024 ausgeführt, beim Kläger bestünde eine mittelgradige reaktive depressive Episode. Es sei eine kognitiv orientierte Verhaltenstherapie von 24 Einzelsitzungen erfolgt, an deren Ende hinsichtlich des Erlebens eines negativen Selbstbildes infolge erheblicher körperlicher wie kognitiver Leistungseinschränkungen eine nur leichte Verbesserung der Selbstwahrnehmung erkennbar gewesen sei. Diplom-Psychologe M3 hat einen Teil-GdB von 30 bis 40 für die kognitiven Einschränkungen vorgeschlagen. Der Kläger hat den Rentenbescheid wegen Erwerbsminderung (befristet) vom 08.02.2024 zu den Akten gereicht. Darüber hinaus hat das SG von Amts wegen ein neurologisches Sachverständigengutachten durch K3 aufgrund ambulanter Untersuchung am 18.08.2024 erhoben. K3 hat auf der Grundlage einer organisch bedingten Folgeerkrankung der Corona-Infektion ("Post-Covid-Syndrom") den Gesamt-GdB mit 50 bis 60 bewertet. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 03.06.2025 ist der Kläger gehört worden. Er hat eine leichte Wortfindungsstörung gezeigt. Hinsichtlich der Einvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakte des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.