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Urteil

S 12 U 188/21

SG Speyer 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSPEYE:2023:0207.S12U188.21.00
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Leitsätze
1. Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus kann ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 sein, denn das Eindringen eines Krankheitserregers -hier von Viren- in den Körper ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. (Rn.29) 2. Für den Nachweis der Unfallkausalität im Einzelfall ist der Covid-19-Risikorechner für Aerosolübertragung und Ansteckungsgefahr in Innenbereichen des Max-Planck-Institutes für Chemie nicht geeignet. (Rn.38) 3. Dem Versicherten ist bei allgemeinem Infektionsrisiko keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsnachweis in Form des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweis) einzuräumen. (Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus kann ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 sein, denn das Eindringen eines Krankheitserregers -hier von Viren- in den Körper ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. (Rn.29) 2. Für den Nachweis der Unfallkausalität im Einzelfall ist der Covid-19-Risikorechner für Aerosolübertragung und Ansteckungsgefahr in Innenbereichen des Max-Planck-Institutes für Chemie nicht geeignet. (Rn.38) 3. Dem Versicherten ist bei allgemeinem Infektionsrisiko keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsnachweis in Form des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweis) einzuräumen. (Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; zum Wahlrecht eines Versicherten, den Anspruch auf Feststellung, dass ein Ereignis ein Arbeitsunfall ist, im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder einer Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage zu verfolgen, vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -, juris Rn. 9; Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 13. Aufl., § 55 Anm. 13, 13b m.w.N.) zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, die Covid-19-Infektion des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Erkrankung des Klägers und seiner beruflichen Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat (sog. Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (sog. haftungsbegründende Kausalität). Die Feststellung eines Versicherungsfalls und gegebenenfalls die Gewährung bestimmter Leistungen setzen voraus, dass der Vollbeweis über die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse erbracht werden kann. Das bedeutet, das Gericht muss diese aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend feststellen können. Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 11/19 R -, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann. Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Insoweit ist eine wertende Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren erforderlich. Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (ständige Rechtsprechung; vgl. stellvertretend BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 69/87 -, juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall. Grundsätzlich kann zwar auch eine Infektion mit Covid-19-Virus ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sein, denn das Eindringen eines Krankheitserregers - hier von Viren - in den Körper ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (zu einer Infektion mit Bakterien vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 18 m.w.N., SG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - S 11 U 92/22 -, juris Rn. 26). Jedoch fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers wesentlich ursächlich das Unfallereignis, die Infektion mit dem Covid-19-Virus, herbeigeführt hat. Der Kläger geht davon aus, dass er sich am 07.04.2021 von seiner Kollegin K mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angesteckt hat und zwar entweder direkt im Rahmen einer kurzen Besprechung (Tröpfchen) oder indirekt aufgrund des Umstandes, dass ihre Büros sich gegenüberliegend befinden (Aerosole). Für eine Infektion am Arbeitsplatz spricht grundsätzlich die zeitliche Abfolge der Nachweise der Infektionen des Klägers und der Kollegin K. Nach dem epidemiologischen Steckbrief auf dem Stand des 26.11.2021 (abrufbar unter RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19) zu SARS-CoV-2/COVID-19 beträgt die Inkubationszeit bis zu 14 Tagen, die mittlere Inkubationszeit beträgt 5,8 Tage und die 95%-Perzentile wird mit 11,7 Tagen angegeben. Die Kollegin K wurde am 09.04.2021 positiv auf das Covid19-Virus getestet. Ein am 12.04.2021 durchgeführter Selbsttest des Klägers fiel positiv aus. Dieses Ergebnis wurde am 14.04.2021 durch PCR-Test bestätigt. Noch am 09.04.2021 war ein beim Kläger durchgeführter PoC-Antigentest negativ gewesen. Auch ist SARS-CoV-2 grundsätzlich sehr leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Dies gilt insbesondere für die Delta-Variante, mit der sich der Kläger infiziert hatte. (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, 02.02.2023, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Gegen eine Infektion am Arbeitsplatz spricht, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Kollegin K auf ein wenige Minuten dauerndes Gespräch beschränkt war, jedenfalls die Kollegin K dabei eine OP-Maske trug und ein Abstand von mehr als 1,5 Metern eingehalten wurde. Nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. Empfehlung des Robert-Koch-Institutes „Kontaktpersonen-Nachverfolgung (KP-N) bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand 14.1.2022, außer Kraft seit 2.5.2022, Ziff. 31) werden Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert: 1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske). 2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret). 3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde. Dies ist der Fall, wenn eine räumliche Distanz zwischen den Personen von weniger als 1,5 m für mehr als 10 Minuten bestand und die infizierte Person keinen adäquaten Schutz (Mund-Nase-Schutz; FFP2-Maske) trug; (2.) wenn ein Gespräch (unabhängig von der Gesprächsdauer) mit einer nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Person geführt wurde und weder ein Abstand von 1,5 m eingehalten noch ein adäquater Schutz von der infizierten Person getragen wurde; (3.) wenn ein gleichzeitiger Aufenthalt für mehr als 10 Minuten im selben Raum mit infizierten Person und wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole (unabhängig vom eingehaltenen Abstand und dem Tragen eines adäquaten Schutzes) nachgewiesen ist. Diese Einschätzung des RKI, an deren Sachkunde keine Zweifel besteht, macht sich die Kammer zu eigen. Ein erhöhtes Infektionsrisiko für den Kläger bestand danach nicht. Eine indirekte Infektion durch in der Luft befindliche Aerosole (akkumulierte infektiöse Partikel) hält die Kammer für unwahrscheinlich. Auch wenn eine detaillierte wissenschaftliche Beschreibung der Übertragungswege noch aussteht, ist eine indirekte Übertragung durch Anreicherung infektiöser Aerosole in der Luft insgesamt unwahrscheinlicher als eine Übertragung über direkten Kontakt (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, 02.02.2023, a.a.O). Zwar können sich Aerosole vor allem auch in Innenräumen über die Zeit akkumulieren und enthalten diese Aerosole virale Partikel ist auch eine Ansteckung über größere Distanzen möglich. Ausweislich der Raumskizze und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren die Büroräume allerdings nur durch zwei Türen über einen 2 m breiten Flur „verbunden“. Inwiefern hier überhaupt eine Luftzirkulation zwischen den Räumen stattgefunden haben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Zudem hat der Kläger durch ein gekipptes Bürofenster für frische Luft gesorgt. Der Covid-19 Risikorechner für Aerosolübertragung und Ansteckungsgefahr in Innenbereichen des Max-Planck-Institutes für Chemie (https://www.mpic.de/4747361/risk-calculator) kann nach Auffassung der Kammer für den konkreten Einzelfall nicht herangezogen werden. Mathematische Modelle zur Simulation der Ausbreitung von Viruspartikeln in Innenräumen treffen teilweise stark vereinfachte Annahmen bezüglich der ablaufenden Prozesse und können die absolute Wahrscheinlichkeit, sich mit SARS-CoV-2 über Aerosole zu infizieren, nur mit beträchtlichen Unsicherheiten prognostizieren (vgl dazu https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/innenraumluft/infektioese-aerosole-in-innenraeumen#was-sind-aerosole-). So divergieren die Ergebnisse vorliegend zwischen einer 92 %igen Wahrscheinlichkeit (Berechnung des Klägers) und einer 9,9 %igen Wahrscheinlichkeit (Berechnung Präventionsdienst der Beklagten) für eine Infektion am Arbeitsplatz. Allgemeine ⁠Unsicherheit⁠ besteht auch bezüglich der Annahme zur nötigen Menge an virushaltigen Partikeln, die bei einer gesunden Person eine Infektion auslöst. Nach medizinischem Kenntnisstand hängt dieser Parameter stark von individuellen Faktoren, zum Beispiel vom Immunstatus ab. Darüber hinaus unterscheiden sich die von individuellen Personen ausgestoßenen Mengen virushaltiger Partikel um mehrere Größenordnungen, sodass meist von statistischen Verteilungen und/oder von Personen ausgegangen wird, die besonders viele Viren ausatmen (eine Art „Worst Case“). Weitere Unsicherheiten bestehen methodenbedingt bei der räumlichen Verteilung der Partikel im Raum (meist wird eine unverzügliche und homogene Vermischung der Raumluft angenommen), bei der Lüftungseffizienz und auch bei der Annahme der Wirksamkeit eventuell verwendeter Mund-Nasen-Masken. Wegen dieser Unsicherheiten und Variabilität bei den Modellannahmen gelten die berechneten Ergebnisse, z. B. exakte Angaben zu Infektionsrisiken oder Raumnutzungszeiten, grundsätzlich nur für die im jeweiligen Modell vorausgesetzten idealisierten Szenarien und nicht für konkrete Einzelfälle. Demgegenüber ist - selbst bei wie vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragener gewissenhafter Vorsicht - eine Ansteckung im privaten Bereich hinreichend wahrscheinlich möglich. Der Kläger war nicht vollständig isoliert. Er hatte zahlreiche Kontakte. Neben Ehefrau, Töchtern und Sohn mit Freundin, traf er sich auch mit Nachbarn im Garten. Zwar ist das Infektionsrisiko im Freien grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Aber auch dort kann es zu einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch Tröpfchen kommen (Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung, Zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikel beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen, abrufbar unter www.info.gaef.de/positionspapier, S. 16). Dies gilt insbesondere für die damals zirkulierende Delta-Variante. Zu bedenken ist auch, dass ein negatives Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vollständig ausschließt, da die Tests nicht in jedem Stadium der Infektion verlässlich anschlagen. Falsch-negative Ergebnisse können z. B. aufgrund schlechter Probenqualität, bei unsachgemäßem Transport oder aufgrund eines ungünstigen Zeitpunkts der Probenentnahme (bezogen auf den Krankheitsverlauf) nicht ausgeschlossen werden (Wendling: Verfügbare Testverfahren auf SARS-CoV-2, ARP 2020, 234). Nach alledem hält es die Kammer für nicht aufklärbar, ob sich der Kläger bei der beruflichen Tätigkeit oder außerberuflich im privaten Bereich mit dem Covid19-Virus angesteckt hat. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen. Denn die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der Anspruchssteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, dass die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein recht herleiten will (BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 -, juris Rn. 18). Dem Kläger ist auch keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsnachweis in Form des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweis) einzuräumen. Der Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des konkreten Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U2/11 R-, juris Rn. 30 und 31). Der Anscheinsbeweis scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil im Hinblick auf die Inkubationszeit und die mannigfaltigen Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im dienstlichen Rahmen am 07.04.2021 gekommen sein muss (vgl. auch SG Konstanz, Urteil vom 16.09.2022 - S 1 U 452/22 -, juris Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 08.04.2022 - 1 K 450/21 -, juris Rn. 33, VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2022 - 23 K 8281/21 -, juris Rn. 45 bis 56). Es ist kein konkreter Ansteckungszeitpunkt bestimmbar und kein Erfahrungssatz aufstellbar, dass sich der Kläger genau am 07.04.2021 bei der Kollegin K angesteckt haben muss. Es bestanden durchaus auch sonst - wie der Kläger selbst vorträgt - Kontakte zu anderen Menschen. So leben im gemeinsamen Haushalt seine Ehefrau und zwei Töchter, eine davon in Ausbildung, eine Schülerin. Es fand - wenn auch im Außenbereich - eine Zusammenkunft mit Nachbarn statt. Die Kammer sieht zudem keine Veranlassung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Infektion praktisch jederzeit und überall erfolgt sein kann - die Inzidenz lag zum damaligen Zeitpunkt in S bei weit über 100 -, eine quasi Beweislastumkehr über die Heranziehung des Anscheinsbeweises zu Gunsten der Versicherten für die gesetzliche Unfallversicherung zu begründen. Denn der Gesetzgeber hat der bestehenden Beweisproblematik bezogen auf Infektionskrankheiten mit der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV, die grundsätzlich auch die Erkrankung an Covid-19 erfasst, Rechnung getragen. Zum anderen soll der Versicherungsträger nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeits- und/oder Gerechtigkeitsgründen kommt ohnehin nicht in Betracht. Es lässt sich somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich der Kläger während der beruflichen Tätigkeit mit dem Covid19-Virus angesteckt hat. Anhaltspunkte, die die Kammer zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gedrängt hätten, ergeben sich nicht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Covid-19-Virus) als Arbeitsunfall festzustellen ist. Der 1981 geborene Kläger, der als Prüfer beim R in S beschäftigt ist, infizierte sich im April 2021 mit dem Covid-19-Virus. Ein Nachweis im PCR-Test erfolgte am 14.04.2021. Mit Unfallanzeige vom 09.06.2021 teilte der R mit, der Kläger mache geltend, sich am Arbeitsplatz mit dem Covid-19-Virus infiziert zu haben. In einer der Unfallanzeige beigefügten Stellungnahme gab der Kläger an, er gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, sich im dienstlichen Rahmen am 07.04.2021 von seiner Kollegin (nachfolgend: K) angesteckt zu haben. Er habe mit dieser eine kurze Unterhaltung in seinem Büro geführt. Auch habe es einen ständigen Luftaustausch zwischen seinem und dem im Flur gegenüberliegenden Büro der K gegeben. Am 07.04.2021 sei er im Rahmen der bestehenden Präsenspflicht in den Räumlichkeiten des R tätig gewesen. Vor dem 07.04.2021 habe er in der Zeit vom 27.03.2021 bis 06.04.2021 Urlaub (Osterferien) gehabt und am 08.04.2021 sowie am 09.04.2021 seinen Dienst in Telearbeit von zu Hause aus verrichtet. Ein am 09.04.2021 durchgeführter PoC-Antigentest im Corona-Schnelltestzentrum in einer Apotheke in D sei negativ gewesen. Am Abend des 11.04.2021 hätten sich erste Symptome wie eine Einschränkung des Geschmackssinns, ein trockener Hals mit leichtem Reizhusten sowie ein leichtes Unwohlsein eingestellt. Nachdem er zunächst davon ausgegangen sei, er habe eine „normale Erkältung“, habe er sich am 12.04.2021 erneut zur Arbeit in den R begeben. Dort erfuhr er, dass K am 09.04.2021 positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden war. Daraufhin habe er umgehend einen Selbsttest durchgeführt, der positiv ausgefallen sei. Eine anschließend am 14.04.2021 durchgeführte PCR-Testung bestätigte sein positives Ergebnis ebenso wie eine Covid-19-Infektion der im gemeinsam Haushalt lebenden Ehefrau und beider Töchter. Im April 2021 galten im R die folgenden innerdienstlichen Anweisungen, die nach Angaben des Klägers auch eingehalten wurden: - Maskenpflicht in den Dienstgebäuden, außer im eigenen Büro, wenn man sich dort alleine aufhält; - Einhaltung der AHA-Regeln; - Bereitstellung von Flächen- und Händedesinfektionsmitteln in allen gemeinsam genutzten Büros bzw. Räumen; - Präsenzpflicht reduziert auf einen Tag/Woche, vier Tage konnten in Telearbeit zuhause gearbeitet werden; - Doppelbüros dürfen nur von einer Person genutzt werden. Nach Angaben des Klägers besteht bei ihm als Folge seiner Covid-19-Erkrankung ein chronischer Zustand der Erschöpfung (Fatigue-Syndrom). Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber in einer Stellungnahme vom 09.07.2021 mit, der Kläger sei in der Kontaktliste der K nicht aufgeführt worden, weil lediglich ein höchstens 5 Minuten dauerndes Gespräch unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens zwei Metern und mit Maske stattgefunden habe. Neben dem Kläger und K sei am 17.04.2021 ein weiterer Mitarbeiter der Abteilung positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden. Mit Bescheid vom 15.07.2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Covid-19-Infektion des Klägers als Arbeitsunfall ab, da ein stattgehabter intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) nicht hätte nachgewiesen werden können und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass Arbeitsbedingungen mit größeren Einfluss auf die Erregerverbreitung und - aufnahme bestanden hätten. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er trug vor, er habe am 07.04.2021 auf Grund der kühlen Temperaturen ein einzelnes Fenster seines Büros gekippt gehabt. Dies habe zu einem Luftaustausch zwischen seinem und dem im Flur gegenüberliegenden Büro der K geführt, so dass die durch die infektiösen Aerosole belastete Luft in sein Büro gelangen konnte. K und er hätten in ihren Büros keine Maske getragen. Auch während des kurzen Gesprächs habe lediglich K eine Maske getragen, er selber aber nicht. Nach eigener Recherche zur Überprüfung der Kriterien für die Anerkennung einer Covid-19-Infektion komme er zu dem Ergebnis, dass im Einzelfall auch ein zeitlich kürzerer Kontakt für eine Infektion ausreiche, wenn es sich um einen längeren Kontakt gehandelt habe, obwohl der Mindestabstand eingehalten worden sei. Auf Grund der gegenüberliegenden Büros sei von einem permanenten Kontakt mit K auszugehen. Die „Abstandskriterien“ (1,5 m bis 2 m) gälten lediglich für die Übertragung in einem normalen Gespräch. Es sei aber zwischenzeitlich wissenschaftlich erwiesen, dass sich Aerosole und größere Partikel beim Husten in einem Umkreis von rund 6 m unmittelbar verteilten. Die Kollegin K habe immer wieder stark gehustet. Er könne sich nur von K angesteckt haben. Am 07.04.2021 sei er nach mehr als einer Woche ohne weitere Kontakte im privaten Bereich erstmals wieder seine Tätigkeit im Dienstgebäude des R nachgegangen. Das Wochenende vom 09.04.2021 bis 11.04.2021 habe er bei durchwachsenem Wetter zu Hause mit Gartenarbeiten verbracht. Außer zur Familie habe er keine weiteren Kontakte gehabt. Er habe auch vor der Infektion keine Einkäufe getätigt. Da er seine Freizeit ausschließlich mit seiner Ehefrau und seiner jüngeren Tochter verbringe, hätte sich die Familie an anderer Stelle gemeinsam infizieren müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Alle anderen persönlichen Kontakte (direkte Nachbarn, der älteste Sohn und seine Freundin, die nicht im gleichen Haushalt lebten, der Freund der älteren Tochter, Lehrer und Klassenkameraden der jüngeren Tochter) seien im Nachgang allesamt negativ getestet worden. Zudem sei die von ihm benannte K beim Gesundheitsamt als einziger Kontakt zu einem bestätigten Fall benannt. Weitere infizierte Kontaktpersonen habe es definitiv nicht gegeben. Schlussendlich habe er über einen im Internet abrufbaren „Covid-19-Risikorechner für Aerosolübertragung“ des Max-Planck-Instituts eine 92 %ige Wahrscheinlichkeit für eine Infektion durch infektiöse Aerosole der K errechnet. Auf Nachfrage der Beklagte gab der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag an, am 07.04.2021 habe er zu Beginn seines Dienstes wie üblich 2 Fenster vollständig geöffnet und ca. 10 bis 15 Minuten gelüftet. Wegen der kalten Witterung habe er danach auf eine Kipplüftung nur eines Fensters umgestellt. Die Türen zwischen seinem Büro und dem Büro der infizierten Kollegin hätten den ganzen Tag überwiegend offen gestanden, da Präsenztage in der Dienststelle u. a. der Sicherstellung des regelmäßigen persönlichen Kontakts dienten. Das Gespräch mit der Kollegin habe ca. 2 Minuten, maximal 5 Minuten gedauert. Dabei habe diese eine einfache OP-Maske getragen. Die geschätzte Entfernung zwischen der Tür, in der K gestanden habe, und ihm habe dabei ca. 2 bis 3 m betragen. Nachdem seit Ende März 2021 wöchentlich kostenlose Bürgertest verfügbar gewesen seien, hätten er und seine Familie (seine Ehefrau und seine Töchter) diese genutzt. Sämtliche Tests vor dem 12.04.2021 seien dabei negativ ausgefallen. Vor dem 07.04.2021 habe er in der Zeit vom 27.03.2021 bis 06.04.2021 Urlaub gehabt, den er mit seiner Familie zu Hause verbracht habe. Auch auf dem Weg zur Arbeit sei er keiner Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen, da er diesen mit seinem eigenen PKW allein zurücklege. Sowohl bei ihm als auch bei K sei die „Britische Mutation“ des Corona-Virus festgestellt worden. Am 10.09.2021 gab H, Abteilung P der Unfallkasse, eine Stellungnahme ab. Darin kam dieser - unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers, einer Auskunft von Prof. Dr. Lelieveld, auf dessen wissenschaftliche Arbeit der vom Kläger genutzte Risikorechner basiert, und der räumlichen Gegebenheiten, wie sie sich nach einer vom Arbeitgeber übersandten Raumskizze ergaben - zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das vom Kläger vermutete Infektionsereignis am Arbeitsplatz zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte. Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse könne ein solches aber auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die vom Kläger und K genutzten, gegenüberliegenden Büroräume seien durch die geöffneten Türen in einem bestenfalls begrenzten Luftaustausch gewesen. Unter Berücksichtigung einer gemeinsamen Arbeitszeit von 8 Stunden und einer Raumfläche von 40 m2 ergebe sich bei Anwendung entsprechender Modelberechnungen (Risikorechner für Aerosolübertragung und Ansteckungsgefahr in Innenbereichen des Max-Planck-Institutes für Chemie) eine Wahrscheinlichkeit von 9,9 %, dass eine nicht geimpfte Person mit dem Virus infiziert werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zwar am 07.04.2021 Kontakt zu einer infizierten Kollegin (Indexperson) gehabt. Unter Berücksichtigung der im Verfahren insgesamt ermittelten Tatsachen reiche dieser Kontakt aber nicht aus, um eine Infektion infolge der versicherten Tätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Tatsächlich habe lediglich eine Wahrscheinlichkeit von 9,9 % bestanden, dass sich der Kläger während eines achtstündigen Arbeitstages bei der infizierten Kollegin angesteckt haben könnte. Unabhängig davon waren nach den vom Robert-Koch-Institut (RKI) aufgestellten Kriterien beim Kläger die Merkmale für die Anerkennung als „enge Kontaktperson“ nicht erfüllt, so dass auch insoweit eine Ansteckung durch die infizierte Kollegin nicht wahrscheinlich gemacht werden könne. Schließlich spreche auch die Tatsache, dass außer dem Kläger und der Indexperson lediglich ein weiterer Kollege infiziert wurde, ansonsten aber kein weiterer Infektions- bzw. Erkrankungsfall im fraglichen Zeitraum auftrat, gegen eine während der beruflichen Tätigkeit eingetretene Infektion. Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2021 Klage zum Sozialgericht Speyer erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei K im Rahmen seiner Tätigkeit am 07.04.2021 im Dienstgebäude mit Covid19-Virus infiziert hat. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass er und seine Kollegin von der Alpha-Variante des Virus betroffen waren, dessen Übertragbarkeit erwiesenermaßen um ein Vielfaches höher als die Übertragung des ursprünglichen Virus oder anderer Varianten gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 15.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2021 aufzuheben und 2. festzustellen, dass ein Versicherungsfall im Sinne des § 8 SGB VII vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die - aus ihrer Sicht zutreffenden - Gründe in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass eine Infektion des Klägers durch Aerosolübertragung durch die infizierte Kollegin auch auf Grund neuester wissenschaftlicher Studienergebnisse auf dem Gebiet der Aerosolforschung nicht wahrscheinlich sei. So seien erst unlängst Studienergebnisse der Universität Bristol veröffentlicht worden, wonach mit einer detaillierten physikalisch-chemischen Analyse der luftgetragenen Tröpfchen, die das Virus enthalten, nachgewiesen werden konnte, dass über einen Zeitraum von 20 Minuten eine Abnahme der Infektiosität der Viren auf ca. 10 % des Ausgangswerts zu beobachten war. Ein großer Teil des Verlusts an Infektiosität sei dabei innerhalb der ersten 5 Minuten nach der Aerosolisierung festzustellen gewesen (Internetrecherche mit den Stichworten Prof. Jonathan Reid/Aerosole; https://www.medrxiv.org mit Übersetzungsmöglichkeit). Im Hinblick darauf, dass die Büros des Klägers und der infizierten Kollegin relativ weit auseinanderliegen würden und ein dauerhafter unmittelbarer Kontakt ausgeschlossen werden könnte, sei die Infektion des Klägers durch die Kollegin nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bewiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.