Urteil
S 3 KA 31/23
SG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHWE:2025:0122.S3KA31.23.00
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Leitsätze
1. Die Vertragspartner nach § 75a Abs 4 SGB V können ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen der regionalen KÄV überlassen, ohne ihren eigenen Regelungsauftrag zu verletzen (§ 3 Abs 7 der Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gem § 75a SGB V). (Rn.21)
2. Eine Konkretisierung in diesem Zusammenhang stellt eine Altersgrenze im Sicherstellungsstatut einer KÄV dar, wonach die Gewährung einer Förderung für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung, der zu Beginn der geförderten Weiterbildungszeit das 50. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur zur Vermeidung unbilliger Härten möglich ist. (Rn.22)
3. Höherrangiges Recht ist hierdurch nicht verletzt. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vertragspartner nach § 75a Abs 4 SGB V können ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen der regionalen KÄV überlassen, ohne ihren eigenen Regelungsauftrag zu verletzen (§ 3 Abs 7 der Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gem § 75a SGB V). (Rn.21) 2. Eine Konkretisierung in diesem Zusammenhang stellt eine Altersgrenze im Sicherstellungsstatut einer KÄV dar, wonach die Gewährung einer Förderung für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung, der zu Beginn der geförderten Weiterbildungszeit das 50. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur zur Vermeidung unbilliger Härten möglich ist. (Rn.22) 3. Höherrangiges Recht ist hierdurch nicht verletzt. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2023 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Förderung der Weiterbildung von Dr. A. Der Anspruch beurteilt sich nach § 75a Absätze 1 und 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung (in der Fassung vom 14.12.2019) in Verbindung mit der „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“ der KBV, des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, in Kraft getreten am 1. Juli 2016, in der Fassung vom 29. November 2022 (im Folgenden: Fördervereinbarung), sowie dem Statut über die Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben und von Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in MV (Sicherstellungsstatut, in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 27. November 2021). Gemäß § 75a Abs. 1 SGB V sind die KVen und die Krankenkassen (KK) zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern. Die KVen und die KK tragen die Kosten der Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich je zur Hälfte. Die Zuschüsse der KK werden außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. Die Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen. Die KBV vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der KK und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung nach den Absätzen 1 bis 3 (des § 75a SGB V). Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über 1. die Höhe der finanziellen Förderung, 2. die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem Wechsel in eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer anderen KV, 3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die KVen, 4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer KV mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert werden, als nach Nummer 3 vorgesehen sind, sowie 5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte) (Absatz 4 Sätze 1 und 2). Diesem Auftrag sind auf Bundesebene die KBV mit dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit ihrer Fördervereinbarung nachgekommen. Anlage I der Vereinbarung sieht „Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im vertragsärztlichen Bereich“ vor. Gemäß § 3 Abs. 7 der Anlage I können die KVen ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen erlassen. Die Vertreterversammlung der Beklagten hat in ihrem Sicherstellungsstatut in Abschnitt I die „Finanzielle Förderung der ambulanten Weiterbildung“ geregelt und in Bezug auf die Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für die Allgemeinmedizin nach Ziff. 1. Buchst. c) Satz 1 die Förderung dahingehend eingeschränkt, dass die Gewährung einer Förderung für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung, der zu Beginn der geförderten Weiterbildungszeit das 50. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur zur Vermeidung unbilliger Härten möglich ist. Diese Maßgaben zur Altersgrenze tragen die ablehnende Entscheidung der Beklagten und sind mit höherrangigem Recht vereinbar. 1. Die Regelung einer Altersgrenze für die finanzielle Förderung der Weiterbildung durch die Vertreterversammlung der Beklagten verstößt nicht gegen gesetzliche Vorgaben. Weder § 75a SGB V noch der Fördervereinbarung ist zu entnehmen, dass alle Ärzte, die nach dem Weiterbildungsrecht die Voraussetzung für eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erfüllen, in die finanzielle Förderung einbezogen werden müssen und eine Altersgrenze nicht vorgesehen werden dürfte. § 75a Abs. 1 SGB V regelt nur ganz allgemein, dass die KVen und die KK zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet sind, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern. Der Gesetzgeber überlässt es den in § 75a Abs. 4 und 6 SGB V genannten Vertragspartnern, das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung zu vereinbaren. § 3 Abs. 2 der Fördervereinbarung regelt Voraussetzungen der Förderung, insbesondere der Geeignetheit eines Bewerbers, „unbeschadet ergänzender Vorschriften der KVen“. Der Ausschluss der Förderung für Ärzte, die zu Beginn der geförderten Weiterbildungszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, stellt insbesondere auch nach Auffassung von KBV und GKV-Spitzenverband eine „Konkretisierung“ der vertraglichen Bestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 7 der Anlage I dar. § 3 erlaubt ausdrücklich nicht nur Regelungen zur „Umsetzung“ und/oder „Einhaltung“ der Bundesvorgaben, sondern mit der „Konkretisierung“ auch weitergehende den Umfang der Förderung gestaltende Regelungen, wozu eine Eingrenzung der Förderfähigkeit nach Lebensalter zählt. Dieses Verständnis passt sich auch ohne weiteres ein in die weiteren substantiellen Regelungsbefugnisse auf regionaler Ebene. So erfolgt etwa die Feststellung der Förderfähigkeit weiterer Facharztgruppen neben den Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich von den KVen und den Landesverbänden der KK sowie den Ersatzkassen (§ 3 Abs. 8). Zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten oder zur Vermeidung von unbilligen Härten können die KVen Ausnahmen zur maximalen Förderdauer einer fachärztlichen Weiterbildung nach Maßgabe der in der WBO vorgesehenen Mindest-Weiterbildungszeit in den Förderrichtlinien regeln (§ 3 Abs. 6). Auf Landesebene können die Landesverbände der KK und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit der KV im Einvernehmen mit dem PKV-Verband (abweichend von Abs. 2 und 3) höhere Förderbeträge vereinbaren. Eine Delegation konkretisierender Regelungen zur Förderung der Weiterbildung von der Bundesebene wieder auf die Ebene der KVen begegnet auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Auftrages an die Vertragspartner auf Bundesebene in § 75a Abs. 4 SGB V letztlich keinen Bedenken aufgrund der gemeinsamen Selbstverwaltung von Leistungserbringern und KK (§ 72 SGB V) und den speziellen Sicherstellungsaufgaben der KVen gem. §§ 75, 105 SGB V (allg. zum Sicherstellungsauftrag nach den §§ 72ff SGB V: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 9-3000 – 017/18: Förderung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf dem Land am Beispiel einiger Bundesländer, unter 2. Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung als Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung). Die finanzielle Förderung der Weiterbildung „zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung“ (§ 75a Abs. 1 Satz 1 SGB V) steht im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sicherstellungauftrag von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren und KK nach § 72 SGB V (vgl. Penner, in Berchtold/Huster/Rehborn Gesundheitsrecht § 75a SGB V Rz 6; Hesral, in jurisPK § 75a SGB V Rz 7) wie auch § 75 SGB V, der die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Aufgabe der KVen erklärt und insbesondere in § 105 SGB V vorsieht, dass die KVen mit Unterstützung der KBV entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Soweit der Gesetzgeber den Vertragspartnern auf Bundesebene nach § 75a Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 zur finanziellen Förderung der Weiterbildung bestimmte Regelungsinhalte ausdrücklich übertragen hat („Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über[...]“), lässt dies daneben regionale Regelungen zu einer Altersgrenze zu. Die Muss-Inhalte einer Fördervereinbarung zur Förderungshöhe, zu einem durchgängigen Wechsel der Weiterbildungsstelle, Verteilungsschlüssel, einem finanziellen Ausgleichsmechanismus und Gebieten fachärztlicher Grundversorgung sind hierdurch nicht betroffen. Dem Gesetz ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass die Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung nicht frei wären, das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung abschließend selbst zu treffen oder aber Konkretisierungen der vertraglichen Bestimmungen der KV vor Ort zu überlassen. § 75a SGB V, in Kraft getreten am 23. Juli 2015, hat die Vorgängervorschrift in Art. 8 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (v. 19. Dezember 1998 - Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin) weiterentwickelt. Soweit bereits hiernach (Art 8 Absatz 2) der Spitzenverband Bund der KK mit der KBV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der KK zu regeln hatte und nach Auskunft der KBV bereits die frühere Anlage I zur Fördervereinbarung die Voraussetzungen der Förderung „unbeschadet ergänzender Vorschriften der KV“ regelte (§ 3 Abs. 1 Anlage 1 zur Vereinbarung vom 21./22. Dezember 2009), hat der Gesetzgeber dieses vorgefundene Normengefüge nicht zum Anlass genommen, einen Gestaltungsspielraum der KVen in diesem Zusammenhang von vornherein auszuschließen. Aus § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V ergibt sich die allgemeine Befugnis der KV als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen. Im Geltungsbereich von Art. 80 GG wäre eine Subdelegation im Hinblick auf dessen Abs. 1 Satz 4 verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie bereits im Gesetz vorgesehen oder zumindest erkennbar ist. Allerdings sind die Kriterien des Art. 80 GG nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG auf die im SGB V vorgesehene Normsetzung bzw. auf die Rechtsetzung durch Organe der funktionalen Selbstverwaltung nicht übertragbar (so Seifert in: Hauck/Noftz SGB V, 12. Ergänzungslieferung 2024, § 75a SGB 5, Rn. 31, unter Hinwies auf BVerfG v. 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 -, juris; vgl. zur partiellen Weitergabe der in § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V aF dem Bewertungsausschuss zugewiesenen Rechtsetzungsbefugnisse an die regionalen Gesamtvertragspartner: BSG 26. Juni 2019 - B 6 KA 66/17 R -, juris Rn 34; zur Verlagerung der Feststellung der Förderfähigkeit weiterer Facharztgruppen wird auf die regionale Ebene (§ 3 Abs. 8 Fördervereinbarung) im Ergebnis ebenso SG Marburg v. 17. Mai 2024 – S 18 KA 160/22 –, juris). Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist nicht betroffen. Soweit das Gesetz auf eine Verhinderung von Benachteiligungen u.a. aus Gründen des Alters zielt, betrifft es das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung) bzw. den Zivilrechtsverkehr (Abschnitt 3; zur Unterscheidung zwischen dem arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Teil des AGG bzw. beschäftigungsrechtlichem und zivilrechtlichem Benachteiligungsverbot: Staudinger/Serr (2020) AGG § 6 Rn. 1; Broy in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 2 AGG Rn. 35; BeckOGK/Baumgärtner, AGG § 2 Rn. 11, 46, beck-online). Im Übrigen erlaubt auch das AGG nach § 10 Satz 3 Nr. 3 eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn die Regelung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (dazu im Folgenden). 2. Dr. A. hatte zu Beginn der geförderten Weiterbildungszeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet. Soweit nach dem Sicherstellungsstatut eine finanzielle Förderung auch jenseits des 50. Lebensjahres zur Vermeidung unbilliger Härten möglich ist, wurde dies von der Beklagten zu Recht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob sich die Härtefallprüfung in einer Bedarfsprüfung erschöpft oder unter Berücksichtigung der Interessen der Weiterbildungsstätte und/oder der betroffenen Ärzte in Weiterbildung vorzunehmen ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid zur Versorgungslage ausgeführt, dass keine Unterversorgung zu besorgen ist und aktuell eine Überversorgung im Mittelbereich C-Stadt besteht. Eine unbillige Härte für die Klägerin, die im Ergebnis der Ablehnung der Förderung auf die Weiterbildung jüngerer Bewerber verwiesen wird, um eine finanzielle Förderung zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Das Sicherstellungsstatut der Beklagten gilt mit seiner Veröffentlichung als bekanntgegeben, so dass sich die Klägerin hierauf hätte einstellen und ihre Auswahl entsprechend hätte ausrichten können. Für die betroffene Ärztin vermag ihr bisheriges berufliches Engagement bis zum Beginn der Weiterbildung in höherem Alter keine unbillige Härte zu begründen. Dies beruht in der Regel auf der bewussten Entscheidung für einen individuellen Berufsweg. Unterbrechungen im Ausbildungsverlauf, die die Ärztin demgegenüber nicht zu vertreten hätte, wie etwa Krankheit, sind nicht ersichtlich. Für eine inhaltliche Bewertung ihrer bisherigen Berufstätigkeit und besondere Wertschätzung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten im Vergleich zu anderen fehlen nachvollziehbare rechtssichere Kriterien. 3. Das Gericht hat die Gestaltungsfreiheit der Vertreterversammlung der Beklagten, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren. Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich die Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht. Der Gestaltungsspielraum ist erst dann verletzt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Entscheidung von sachfremden Erwägungen getragen sind oder dass es im Lichte von Art 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (so zu dem Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses: BSG v. 24. Mai 2023 – B 6 KA 8/22 R –, juris Rn. 33, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zur Bestimmung der förderfähigen Facharztgebiete vgl. Seifert in: Hauck/Noftz SGB V, 12. Ergänzungslieferung 2024, § 75a SGB 5, Rn. 55; zum Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien vgl. auch NK-GesundhR/Andreas Penner, 2. Aufl. 2018, SGB V § 75a Rn. 10, beck-online). Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 GG) ist in Bezug auf die Klägerin als Weiterbildungsstätte offensichtlich gewahrt. Die Altersgrenze gilt für alle Einrichtungen der Weiterbildung. Eine Ungleichbehandlung unter den weiterzubildenden Ärzten kann die Klägerin nicht gerichtlich geltend machen, weil sie insoweit bereits nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Ob die Klägerin durch die Altersgrenze in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs. 1 GG berührt sein kann, indem sie die finanzielle Förderung der Weiterbildung älterer Ärzte ausschließt, kann dahinstehen. Jedenfalls beruht diese Beschränkung auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und schränkt die Betätigung der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig ein. Nach Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Beschränkungen allein der Berufsausübungen, wie sie hier allenfalls in Betracht kommt, können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert sein. Die gewählten Mittel müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und die durch sie bewirkte Grundrechtseinschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen stets in einem angemessenen Verhältnis stehen (Zur Pflicht zur Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs und zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur: BSG v. 6. März 2024 – B 6 KA 23/22 R –, juris Rn. 55). Die Altersgrenze verfolgt zunächst ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel, nämlich auch im Interesse der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung die Förderung auf solche Sachverhalte zu begrenzen, bei denen eine Weiterbildung auf eine auf Dauer angelegte langfristige hausärztliche Tätigkeit hinführen kann. Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist in einem Sozialstaat ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Hierzu gehört auch die Beitragsstabilität, die unabdingbare Voraussetzung für ein Fortbestehen des gegenwärtigen Systems ist. Der Gesetzgeber hat vor allem im Gesundheitswesen bei der Festlegung und Ausgestaltung sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum. Soweit er die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu gewährleisten sucht, muss er hierbei unterschiedliche Gemeinwohlbelange und - zum Teil gegenläufige - Grundrechtspositionen vieler Personengruppen miteinander zum Ausgleich bringen (so BVerfG v. 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris Rn. 239). Die Heranziehung der Altersgrenze als typisierendes Merkmal ist zur Erreichung dieses Zwecks als geeignet und erforderlich anzusehen. Der Gesetzgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen typisierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Mit der rechtzeitigen Aufnahme der Weiterbildung geht die berechtigte Erwartung einher, dass jüngere Ärzte in der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss noch längere Zeit der Hausarztversorgung zur Verfügung stehen. Bereits der Bundesgesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung eine stärkere und verlässlichere Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bezweckt, damit sich mehr junge Ärztinnen und Ärzte für den Beruf des Hausarztes entscheiden (BT-Drs. 18/4095, zu Nummer 30 (§ 75a), S. 90). Auch wenn eine Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr besteht, kann nicht zweifelhaft sein, dass mit zunehmenden Alter die Erwartung fortgesetzter beruflicher Tätigkeit schwindet und eine Orientierung an den Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung sachgerecht ist. Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Altersgrenzen-Regelung und der Frage, ob die Beklagte eine andere Regelung zur Verfolgung ihres Zieles hätte wählen können, kommt es darauf nicht an. Denn das Grundgesetz hat dem Normgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsspielraum zubilligt (allg. dazu: Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, 93. Lieferung, 10/2024, Art. 12 GG, Rn. 309). Davon abgesehen ist auch der Verweis der Klägerin auf die sog. Landarztquote und die dort in Aussicht genommene vertragsärztliche Tätigkeit von 10 Jahren nach abgeschlossener Ausbildung nicht stichhaltig, weil dieses Institut an grundsätzlich andere Voraussetzungen für eine Förderung von Medizinstudenten geknüpft ist und insoweit auch nicht von KV und KK finanziell getragen wird (zu den Einzelheiten: Gesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen mit besonderem öffentlichen Bedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern, vom 3. Februar 2020, GVOBl. M-V 2020, 50). Mit der Landarztquote wird ein Anteil der Medizinstudienplätze als Vorabquote an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich verpflichten, nach dem Studium und der anschließenden Facharztweiterbildung für mindestens zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder drohend unterversorgten Regionen oder Regionen mit sogenanntem lokalen Versorgungsbedarf in MV tätig zu sein. Für den Fall, dass der Bewerber/die Bewerberin den Verpflichtungen nicht nachkommt, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro zu zahlen. Von einer Vertragsstrafe kann nur abgesehen werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht oder von der zuständigen Stelle (Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern) das Vorliegen eines Härtefalls anerkannt wird. Schon eine vergleichbare Verpflichtung sieht die hier streitige finanzielle Förderung der Weiterbildung nicht vor. Die Altersgrenze ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie einen Interessenausgleich zwischen dem unbegrenzten Förderinteresse der Weiterbildungsstelle einerseits und der für eine nachhaltige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung noch vertretbaren Aufbringung von Geldmitteln andererseits herstellt. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und finanzielle Stabilität stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Die Dispositionsfreiheit über die Gestaltung der Weiterbildung wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Absatz 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG. Umstritten ist ein Anspruch der Klägerin auf Förderung der Weiterbildung der bei ihr angestellten Ärztin Dr. A. Der Vorstand der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung MV genehmigte mit Bescheid vom 31. Januar 2023 die Anstellung als Ärztin in Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin für die Zeit vom 20. Januar 2023 bis 19. Januar 2024. Der Weiterbildung lag der (unbefristete) Anstellungsvertrag der Ärztin vom 9. November 2022 für die Zeit ab 1. Januar 2023 zu Grunde. Bereits am 22. November 2022 beantragte die Klägerin die finanzielle Förderung der Weiterbildung durch die Beklagte. Dr. A., geb. am 8. Oktober 1969, erhielt ihre Approbation mit Wirkung vom 18. November 2002. Nach eigenen Angaben verfolgte sie zunächst ihre Weiterbildung in der Kinderheilkunde (1. Mai 2001 bis 31. Oktober 2002, 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 und 1. Oktober 2016 bis 31. März 2022). Die Ärztekammer MV erteilte ihr die Auskunft (v. 20. März 2023), dass sie unter Anrechnung von insgesamt 18 Monaten Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin (1. Mai 2001 bis 31. Oktober 2002, 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 sowie 1. Dezember 2016 bis 31. März 2022) noch 42 Weiterbildungsmonate für die Facharzt-Weiterbildung Allgemeinmedizin zu absolvieren habe. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 verpflichtete sich Dr. A., nach abgeschlossener Weiterbildung mindestens 5 Jahre in MV tätig zu sein. Die Beklagte lehnte eine Förderung mit Bescheid vom 22. Mai 2023 und Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2023 mit der Begründung ab, die Förderung sei grundsätzlich ausgeschlossen, da die Ärztin zu Beginn des Weiterbildungsabschnittes das 50 Lebensjahr bereits vollendet habe. Der Anstellungsvertrag wurde im Folgenden einvernehmlich zum 31. Dezember 2023 aufgelöst. Die Ärztin setzte ihre Weiterbildung in A-Stadt fort. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die der regionalen Förderung der Weiterbildung zu Grunde liegende Vereinbarung auf Bundesebene zu § 75a SGB V kenne keine Altersgrenze. Soweit die Beklagte in ihren ergänzenden Regelungen eine Altersgrenze vorsehe, habe nur ein Teil der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) im Bundesgebiet ähnliche Bestimmungen beschlossen, teilweise sei die Grenze höher festgelegt. Die von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen zur Rechtfertigung der Altersgrenze seien nicht einschlägig. Die Altersgrenze müsse sich am Fördertatbestand orientieren. Bei Abschluss der Weiterbildung sei die Ärztin voraussichtlich erst 56 Jahre alt und stehe bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch 11 Jahre für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung. Vergleichbare Regelungen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung bestünden in MV mit der sog. Landarztquote, wobei sich die Studierenden verpflichten müssten, (nur) für mindestens 10 Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten Gebieten tätig zu werden. Die Altersregelung in den Fördertatbeständen sei rechtswidrig, weil sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen Altersdiskriminierung darstelle. Auch seien die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung gegeben. Dr. A. hätte sich in der Vorzeit in verantwortungsvolle Aufgaben eingebracht (Tätigkeiten im Robert-Koch-Institut, Gesundheitsamt A-Stadt, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Charlottenburg). Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses sei erfolgt, weil die Ärztin entschieden habe, ihre Weiterbildung in A-Stadt fortzusetzen. Sie habe sich in MV nicht mehr willkommen gefühlt. Sie habe befürchtet, andere Bewerber würden in zukünftigen Weiterbildungsstellen bevorzugt werden. Die vom Gericht befragte B. (KBV) habe sich in der Sache zur Altersgrenze nicht eingelassen. KBV und KVen würden ihren Sicherstellungsauftrag immer weniger erfüllen. Bereits 2019 habe es 3.300 unbesetzte Hausarztstellen gegeben, 2035 würden es etwa 11.000 sein. Die Klägerin beantragt sinngemäß: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2023 verurteilt, die Weiterbildung von Dr. A. für die Zeit vom 20. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 finanziell zu fördern. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Mit der Landarztquote und der Förderung der Weiterbildung würden unterschiedliche Ziele verfolgt. Mit der Landarztquote werde ein Anteil der Medizin-Studienplätze als Vorabquote an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich verpflichteten, nach dem Studium und der anschließenden Facharztweiterbildung für mindestens 10 Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder drohend unterversorgten Regionen oder Regionen mit sogenanntem lokalen Versorgungsbedarf in MV tätig zu sein. Selbstverständlich dienten beide Instrumente der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung. Dennoch sei die Zielrichtung der Landarztquote umfassender. In der Regel komme die Landarztquote bei jüngeren Medizinstudenten zum Tragen. Während einer 10-jährigen Berufsausübung sei zu erwarten, dass sich nicht nur berufliche, sondern auch persönliche Verbindungen zum Tätigkeitsort bzw. MV und der dort lebenden Bevölkerung ausbildeten. In der Folge sei es eher wahrscheinlich, dass Medizinstudenten bei Inanspruchnahme der Landarztquote auch nach Ablauf der 10 Jahre der vertragsärztlichen Versorgung in MV zur Verfügung stünden. Dies sei bei einer Bewilligung einer Weiterbildungsförderung einer über 53-jährigen Ärztin ohne offensichtlichen beruflichen Bezug zu MV nicht ohne weiteres zu erwarten. Eine Vergleichbarkeit dieser beiden Förderungsinstitute bestehe schlichtweg nicht, sodass eine Analogie ausscheide. Die Vertreterversammlung habe ein weites Einschätzungsermessen. Auch die haushälterischen Belange seien zu berücksichtigen, so dass es in den Ländern zu unterschiedlichen Regelungen kommen könne. Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regele nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Hier sei das Diskriminierungsverbot nach dem Grundgesetz einschlägig. Eine Diskriminierung erfolge gerade nicht. Die einschlägige Altersgrenze von 50 Jahren sei für alle Antragsteller und nicht lediglich für Dr. A zur Anwendung gekommen. Insofern liege bereits keine Ungleichbehandlung vor. Die Festsetzung der Altersgrenze sei nicht willkürlich erfolgt, sondern mit einem Sachgrund; nämlich der sachgerechten Mittelverwendung, um den gesetzlichen Auftrag der Förderung der vertragsärztlichen Versorgung zu erfüllen. Eine unbeschränkte Weiterbildungsförderung würde gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Mittelverwendung verstoßen, was wiederum zur Haftung der Vorstände gegenüber den Krankenkassen führen würde. Bei den Geldern handele es sich letztlich um Versichertengelder, welche der wirtschaftlichen und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und deren Förderung zu dienen haben. Eine altersunabhängige Förderung würde diesem Zweck eindeutig zuwiderlaufen. Ein dauerhafter Verbleib der Ärztin in MV sei angesichts ihrer Vita mit teilweise internationalen Karrierestationen ohnehin eher nicht zu erwarten gewesen. Eine Ausnahmeregelung sei wegen der Überversorgung des Versorgungsbereiches C-Stadt abgelehnt worden. Das Gericht hat eine Stellungnahme der KBV in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband eingeholt: Die Förderung gemäß § 75a SGB V ziele auf die Sicherung der hausärztlichen Versorgung und solle mit der geförderten Weiterbildung nicht in erster Linie einen laufenden Beitrag zur Versorgung finanzieren, sondern im Anschluss an die geförderte Weiterbildung die Anzahl der Facharztanerkennungen und daran anschließend die Aufnahme vertragsärztlicher, hausärztlicher Tätigkeit steigern und im Idealfall auch zur Übernahme freier Hausarztsitze führen (vgl. RegE des GKV-VSG, BT-Drs. 18/4095, S. 90 zu § 75a: „Damit sich mehr junge Ärztinnen und Ärzte für den Beruf des Hausarztes entscheiden, bedarf es einer stärkeren und verlässlicheren Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin“). Bestandteil der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V sei eine Anlage I (in der geltenden Fassung vom 24. November 2021), die operative Ausführungsbestimmungen für den vertragsärztlichen Bereich beinhalte. § 3 der Anlage I regele in Absatz 2 Voraussetzungen der Förderung, die „unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen“ gelten würden. § 3 Absatz 7 der Anlage I formuliere sodann die Option für die KVen, „ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen“ zu erlassen. Damit sei es nicht ausgeschlossen, dass die KVen ergänzend zu den bundeseinheitlichen Vorgaben Regelungen in einem Statut träfen, die auf die regionale Versorgungsrealität abstellten. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.