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Urteil

S 3 KA 1/16

SG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSCHWE:2017:0913.3KA1.16.00
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Leitsätze
1. Eine Auswahlentscheidung nach partieller Öffnung eines Planungsbereichs (§ 26 Abs 4 BedarfsplRL-Ä) (juris: ÄBedarfsplRL) hat auch die räumliche Verteilung der Ärzte der Fachgruppe innerhalb der Raumordnungsregion zu berücksichtigen (Anschluss an SG Marburg vom 16.3.2016 - S 12 KA 170/15 = juris RdNr 48; vom 4.6.2014 - S 12 KA 12/14 = juris RdNr 35; vom 26.11.2014 - S 12 KA 539/13 = juris RdNr 50). (Rn.41) 2. Für die Zulassungsgremien besteht grundsätzlich keine Veranlassung, im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Praxiskonzepte der einzelnen Bewerber zu überprüfen. (Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8). Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auswahlentscheidung nach partieller Öffnung eines Planungsbereichs (§ 26 Abs 4 BedarfsplRL-Ä) (juris: ÄBedarfsplRL) hat auch die räumliche Verteilung der Ärzte der Fachgruppe innerhalb der Raumordnungsregion zu berücksichtigen (Anschluss an SG Marburg vom 16.3.2016 - S 12 KA 170/15 = juris RdNr 48; vom 4.6.2014 - S 12 KA 12/14 = juris RdNr 35; vom 26.11.2014 - S 12 KA 539/13 = juris RdNr 50). (Rn.41) 2. Für die Zulassungsgremien besteht grundsätzlich keine Veranlassung, im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Praxiskonzepte der einzelnen Bewerber zu überprüfen. (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8). Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage ist als sog. offensive Konkurrentenklage einer im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellerin (allg. dazu: BSG v. 01.04.2015 – B 6 KA 48/13 R -, juris Rn. 10), hier der Klägerin, zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG). Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Aufstockung der Beschäftigungszeiten der bei ihr angestellten Strahlentherapeutinnen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung beurteilt sich nach Maßgabe der §§ 72 Abs. 1 Satz 2, 95 Abs. 2 Satz 7, 103 SGB V in Verbindung mit § 32b Ärzte-ZV und § 26 BedarfsplRL-Ä. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des - § 95 Abs. 2 - Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind (§ 95 Abs. 2 S. 7-9 SGB V). Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuss nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (§ 103 Abs. 1 S. 1, 2 SGB V). Zulassungsbeschränkungen waren im vorliegenden Fall gem. § 26 BedarfsplRL-Ä dergestalt zu beachten, als die Zulassungsgremien nur eine weitere Zulassung eines Strahlentherapeuten mit vollem Versorgungsauftrag bzw. entsprechende Anstellungsgenehmigungen erteilen konnten. Kommt - wie hier - der Landesausschuss nach einer Feststellung von Überversorgung aufgrund der weiteren Entwicklung und seiner Prüfung zu der Folgerung, dass Überversorgung nicht mehr besteht, so ist der Aufhebungsbeschluss hinsichtlich der Zulassungsbeschränkungen mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BedarfsplRL-Ä). Nach § 26 Abs. 4 BedarfsplRL entscheidet über Anträge auf (Neu-)Zulassung der Zulassungsausschuss nach Maßgabe der folgenden Regelungen: 1. Der Beschluss des Landesausschusses nach Absatz 1 ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen. 2. In der Veröffentlichung sind die Entscheidungskriterien nach Nummer 3 und die Frist (in der Regel sechs bis acht Wochen) bekannt zu machen, innerhalb der potentielle Bewerber ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen haben. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. 3. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: − berufliche Eignung, − Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, − Approbationsalter, − Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Absatz 5 Satz 1 SGB V, − bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, − Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit, Feststellungen nach § 35). a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Rechtsverstöße von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Die Zulassungsmöglichkeit aufgrund partieller Öffnung für die Fachgruppe der Strahlentherapeuten war im Journal der Beigeladenen zu 1) (Nr. 273, Juni 2015, S. 17) bekanntgegeben worden. Die Rechtmäßigkeit der Öffnung selbst ist im Rahmen einer offensiven Konkurrentenklage nicht weiter zu überprüfen, weil auch der von der Klägerin verfolgte Anspruch diese Öffnung für eine weitere Zulassung voraussetzt (vgl. Thüringer LSG v. 25.08.2016 – L 11 KA 928/15 -, juris Rn. 34; aA SG Marburg v. 16.03.2016 – S 12 KA 170/15 -, juris). b) Materiell-rechtlich ist die vom Beklagten angesichts mehrerer Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die Übrigen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung lagen in der Person von Prof. Dr. St. bzw. der Beigeladenen zu 8) unstreitig vor. Soweit den Zulassungsgremien bei ihrer Auswahlentscheidung ein Ermessen eingeräumt ist, ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist. Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben. Die gerichtliche Rechtskontrolle ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, anstelle der Zulassungsinstanzen eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen (so zB BSG v. 15.07.2015 – B 6 KA 32/14 R -, juris Rn. 42). Ermessensfehler sind nicht festzustellen. Wobei der Beklagte richtigerweise eine eigene Auswahlentscheidung getroffen hat und nicht seinerseits auf die Überprüfung der Entscheidung des ZA auf Ermessensfehler beschränkt gewesen ist (dazu: Pawlita in jurisPK-SGB V, § 97 Rn. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). aa) Der Beklagte ist von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen und hat seine Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X; zB BSG v. 05.11.2008 – B 6 KA 10/08 R -, juris) nicht verletzt. Weiterer Ermittlungen zum Stand der strahlentherapeutischen Versorgung im Land bzw. im Bereich der Klägerin bedurfte es nicht, weil die Klägerin selbst nicht ansatzweise dargelegt hat, dass die von ihr begehrten Anstellungsgenehmigungen notwendig gewesen seien, um die Versicherten ausreichend versorgen zu können, etwa wegen derzeit unzumutbarer Wartezeiten. Im Gegenteil hat die Klägerin sogar einen noch höheren, als vom Beklagten angenommen, Versorgungsgrad behauptet, also selbst kein unzureichendes (strahlentherapeutisches) Versorgungsangebot geltend gemacht. Für den vom Beklagten im Rahmen der Auswahlentscheidung angeführten Gesichtspunkt unzumutbarer Wegezeiten für die Versicherten bedurfte es keiner weiteren Datenerhebungen, sondern nur eines Blickes auf die Landkarte und Verteilung der bisherigen strahlentherapeutischen Standorte. Der Amtsermittlungsgrundsatz nötigt nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein. Versorgungsangebote für Versicherte aus dem Bereich E-Stadt und Rügen wurden nicht übersehen. bb) Der Beklagte hat auch die rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe nicht verkannt, indem er im Wesentlichen die räumliche Verteilung der Vertragsarztsitze in den Blick genommen und auf die Sicherstellung für die Versicherten zumutbarer Anfahrtswege abgestellt hat. Die Kammer folgt der Auffassung des SG Marburg, dass eine Auswahlentscheidung nach partieller Öffnung eines Planungsbereichs auch die räumliche Verteilung der Ärzte der Fachgruppe innerhalb der Raumordnungsregion zu berücksichtigen hat (v. 16.03.2016 – S 12 KA 170/15 -, juris Rn. 48; v. 04.06.2014 – S 12 KA 12/14 -, juris Rn. 35; v. 26.11.2014 – S 12 KA 539/13 -, juris Rn. 50). Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des SG Marburg verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist. Der Wortlaut der BedarfsplRL-Ä („bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes“) sieht dies eindeutig vor. Dem können auch keine Grundsätze einer seit 2013 geänderten Bedarfsplanung im Bereich der gesonderten fachärztlichen Versorgung entgegengehalten werden. Zwar sind mit der Neudefinition der Planungsbereiche bzw. der Bestimmung unterschiedlich großer Planungsbereiche in Abhängigkeit von den Versorgungsebenen den Versicherten insbesondere im Bereich der gesonderten fachärztlichen Versorgung grundsätzlich weite Wege zumutbar. So ist auch das LSG MV für die spezialisierte fachärztliche Versorgung und für die Prüfung des Bedarfs für eine radiologische Ermächtigung davon ausgegangen, dass die Größe der Planungsbereiche zwangsläufig die Inkaufnahme größerer Wegstrecken bedinge (v. 17.03.2016 – L 1 KA 9/15 B ER, n. v.). Größere Planungsbereiche stehen aber gleichwohl nach § 26 Abs. 4 der BedarfsplRL-Ä nicht einer Feinsteuerung im Sinne eines räumlich ausgewogenen Versorgungsangebotes im Rahmen der Bewerberwahl entgegen. § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL-Ä gilt undifferenziert für alle Planungsbereiche bzw. Versorgungsebenen. Zutreffend hat das SG Marburg darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem GKV-VStG (v. 22.12.2011, BGBl I S. 2983) das Konzept einer wohnortnahen Versorgung nicht aufgegeben hat. Nach den Tragenden Gründen zum Beschluss des G-BA über eine „Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Bedarfsplanung gemäß GKV-VStG“ (vom 20.12.2012; veröffentlicht: www.g-ba.de) haben sich Änderungen zur bestehenden BPL-RL in § 26 Abs. 4 Nr. 3 vorletzter und letzter Spiegelstrich ergeben. Bei der Auswahl von mehreren Bewerbern kann der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen neben den bislang definierten Kriterien seine Entscheidung auch von „Versorgungsgesichtspunkten“ abhängig machen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG), BT-Drs. 17/6906, S. 74) zur Änderung des § 101 SGB V bzw. Abschaffung der bisherigen Vorgabe, dass die regionalen Planungsbereiche den Stadt- und Landkreisen entsprechen sollen, gebe die neue Regelung dem G-BA damit einen weiten Entscheidungsspielraum. Maßgeblich für die Neugestaltung der Planungsbereiche sei (weiterhin) „die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung“. Aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung der Wohnortnähe für verschiedene ärztliche Angebote ermögliche die Neureglung es daher auch, bei der Größe der Planungsbereiche nach Arztgruppen zu differenzieren. In Betracht komme dabei auch eine Differenzierung zwischen hausärztlicher, allgemeiner fachärztlicher und spezialisierter fachärztlicher Versorgung. Aus einer danach naheliegenden differenzierten Beurteilung der Erreichbarkeit von Fachärzten bzw. der Zumutbarkeit von Wegstrecken folgt aber nicht zugleich auch, eine örtliche Konzentration von Leistungserbringern in einem landesweiten Planungsbereich billigend in Kauf nehmen zu wollen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2016 (B 6 KA 24/15 R -, juris Rn. 42) darauf hingewiesen, dass eine Bedarfsplanung, die das gesamte Bundesland als Planungseinheit definiert, bezogen auf die Arztgruppe der Strahlentherapeuten eine „wohnortnahe Versorgung“ nicht zuverlässig gewährleisten dürfte, und weiter ausgeführt, dass § 101 Abs. 1 Satz 6 SGB V dem G-BA aufgebe, die regionalen Planungsbereiche so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt werde. Die Größe der Planungsbereiche müsse danach - neben der Größe der Arztgruppe - auch davon abhängen, ob es sich um Arztgruppen mit unmittelbarem Patientenkontakt handele und ob den Patienten, die Ärzte dieser Arztgruppe aufsuchten, aufgrund der Art der zu behandelnden Erkrankung lange Anfahrtswege zugemutet werden könnten. Aus alledem folgt für die Kammer, dass der Beklagte im vorliegenden Fall die Vorgaben der Bedarfsplanung nicht verkannt, sondern vielmehr unter dem Aspekt der Wohnortnähe zutreffend umgesetzt hat. Der Beklagte durfte mithin entscheidend darauf abstellen, dass derzeit in E-Stadt strahlentherapeutische Leistungen nicht vorgehalten werden bzw. sich die vorhandenen Leistungsangebote im Planungsbereich (Bezirk der KÄV MV) auf die Städte Rostock und Greifswald konzentrieren. Sachgerecht und nachvollziehbar hat der Beklagte anhand der Entfernungsangaben aufgezeigt, dass im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten, insbesondere derjenigen aus den nordöstlich gelegenen Landesteilen, ein Versorgungsangebot in E-Stadt notwendig und im Verhältnis zu Rostock vorzugswürdig ist. Ermessensfehlerhaft ist auch nicht, dass der Beklagte nicht dem Aspekt einer in zeitlicher und quantitativer Hinsicht gewährleisteten sofortigen umfassenden Umsetzung des Versorgungsauftrages durch die am Standort der Klägerin bereits tätigen Ärztinnen und des bereits vorhandenen 4. Linearbeschleunigers überragende Bedeutung beigemessen hat und auch keine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit einer strahlentherapeutischen Praxis am Standort E-Stadt vorgenommen hat. Die Klägerin selbst hat im Widerspruchsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass den Zulassungsgremien bei der Berücksichtigung oder Gewichtung einzelner Kriterien ein Ermessen zukommt. Der G-BA hatte im Beschluss vom 20.12.2005 (BAnz Nr. 68 vom 6.4.2006, 2539) über eine Änderung der BedarfsplRL-Ä die Regelung aufgehoben, dass über die Anträge allein nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Eingangs beim ZA zu entscheiden ist und an die Stelle des "Windhundprinzips" konkrete Eignungskriterien gesetzt. Dass er dabei keine Vorgaben für die Gewichtung der Kriterien gemacht hat, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden und ermöglicht eine an den besonderen Umständen jedes Einzelfalls orientierte Beurteilung (so BSG v. 19.10.2011 – B 6 KA 20/11 R -, juris Rn. 22f). Aufwändige betriebswirtschaftliche Beurteilungen der Niederlassungskonzepte stehen einem grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse liegenden zügigen Abschluss eines Zulassungsverfahrens entgegen. Das BSG (v. 19.10.2011 – B 6 KA 20/11 R -, juris Rn. 24) hat darauf hingewiesen, dass im Lichte des Grundrechts aus Art 12 Abs. 1 GG das Auswahlverfahren so auszugestalten ist, dass es in seiner zeitlichen Abfolge eindeutig vorhersehbar und in seiner Dauer angemessen ist. Während im Fall einer Sonderbedarfszulassung wegen § 36 Abs. 3 Nr. 2 BedarfsplRL-Ä (vgl. zB: v. 02.09.2009 – B 6 KA 34/08 R -, juris) die vorausgehende Prüfung und Feststellung vorgesehen ist, ob der Einzugsbereich über eine ausreichende Anzahl an Patienten für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis verfügt, sind im Rahmen einer regulären Zulassung bzw. der Erteilung einer Anstellungsgenehmigung in einem nicht zulassungsbeschränkten Bereich derartige Prüfungen auch schlicht nicht vorgesehen und kann das Fehlen dahingehender Erwägungen daher auch keinen Ermessensfehler begründen. Für den Bereich der kostenaufwändigen Strahlentherapie bestehen hier keine besonderen Regelungen. Eine Großgeräteplanung unter Berücksichtigung von Anhaltszahlen für den bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Einsatz der Großgeräte besteht seit 01.07.1997 nicht mehr (§ 122 SGb V aF). Im Übrigen bestanden für den Beklagten auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein von vornherein zum Scheitern verurteiltes Versorgungskonzept der Beigeladenen zu 8). In einem solchen Fall mag sich ausnahmsweise eine Auswahlentscheidung ohne weitere Prüfung als unvertretbar erweisen können, weil „Versorgungsgesichtspunkte“ der Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung bereits von Anfang an entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergaben sich aber aus der Stellungnahme des Helios Hanseklinikums E-Stadt vom 04.08.2015 nachvollziehbare Hinweise auf einen fachübergreifenden Bedarf an strahlentherapeutischen Leistungen in der Region Vorpommern-Rügen (speziell E-Stadt und Rügen). Es erschien auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Vorgaben der Strahlenschutzvereinbarung von der Beigeladenen zu 8) zukünftig im Rahmen einer Kooperation erfüllt werden können. Insoweit war eine Vereinbarung zwischen dem (damals) Helios Klinikum D-Stadt und der Beigeladenen zu 8) vom 03.08.2015 vorgelegt worden, nach der das Klinikum im Falle der Zulassung eines Strahlentherapeuten für das MVZ den Aufbau und die Inbetriebnahme der Strahlentherapie in E-Stadt unterstütze. Die Unterstützung erfolge durch ärztliche Mitarbeiter und Physiker des Klinikums. Außerdem erfolge vor Inbetriebnahme des zweiten Beschleunigers die Unterstützung in Form eines Ausfallkonzeptes durch das Klinikum. Vor dem Beklagten hatte der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 8) erklärt, die Kooperation mit dem Helios Klinikum D-Stadt solle sich ausschließlich auf die personelle Unterstützung beschränken. Die Auswahlentscheidung des Beklagten wird auch nachträglich nicht dadurch ermessensfehlerhaft, weil im laufenden Rechtsstreit sich Verzögerungen in der Umsetzung des Versorgungskonzeptes eingestellt haben und bis zuletzt unstreitig noch kein umfassendes strahlentherapeutische Angebot von der Beigeladenen zu 8) in E-Stadt vorgehalten wird. Zwar ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz auch bei Ermessensentscheidungen maßgebend (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt/Keller, SGG, § 54 Rn. 34f, beck-online; BSG v. 02.09.2009 – B 6 KA 34/08 R -, juris Rn. 26ff). Eine Niederlassung und Aufnahme des Praxisbetriebes kann von einem Arzt regelmäßig aber erst nach einer Bestandskraft der Zulassungsentscheidung verlangt werden, weil das Eingehen von erheblichen finanziellen Verbindlichkeiten zur Praxisgründung ihm vorher nicht zugemutet werden kann. Der Entzug der Zulassung wegen Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 95 Abs. 6 SGB V setzt zunächst einmal die Zulassung voraus. Eine Verletzung der Behandlungspflicht wegen Vorhaltung nicht aller wesentlichen Leistungen des Fachgebietes wäre ggf. in einem ebenfalls der Zulassung nachfolgenden Verfahren der Zulassungsentziehung zu klären (allg. zur Behandlungspflicht: BSG v. 17.02.2016 – B 6 KA 3/15 R -, juris Rn. 27; zur Aufhebung der Anstellungsgenehmigung nach §§ 44 ff SGB X: Pawlita in jurisPK-SGB V, § 95 Rn. 599). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8) aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem Antrag durchgedrungen ist. Streitig ist die Vergabe eines Vertragsarztsitzes für einen Facharzt für Strahlentherapie in Mecklenburg-Vorpommern nach Öffnung des Planungsbereichs Mecklenburg-Vorpommern für die Zulassung eines weiteren Strahlentherapeuten, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des beklagten Berufungsausschusses für Ärzte in MV. Nach Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung MV beantragte die E. (Beigeladene zu 8)) eine Anstellungsgenehmigung für Prof. Dr. St. als Facharzt für Strahlentherapie in E-Stadt. Neben weiteren Zulassungsanträgen des FA für Strahlentherapie F. sowie des FA für Strahlentherapie Dr. B. beantragte auch die Klägerin, das MVZ der Universitätsmedizin R., die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeiten der angestellten Fachärztinnen für Strahlentherapie Dr. G., W. und Dr. Gr. jeweils von 20 auf 31 Stunden. Durch Beschluss vom 05.08.2015 gab der Zulassungsausschuss für Ärzte in MV (ZA) dem Antrag der Klägerin statt und lehnte die übrigen Anträge ab. Zur Begründung führte der ZA im Wesentlichen aus: Er berücksichtige bei seiner Entscheidung den Umstand, dass allein das MVZ der Universitätsmedizin R. bereits die apparativen, organisatorischen, räumlichen sowie die personellen Voraussetzungen für die Strahlentherapie vorweisen könne. Bereits jetzt werde dort ein erheblicher Anteil der Bevölkerung des KV-Bezirkes versorgt. Nach seiner Auffassung könne ein allein praktizierender Strahlentherapeut nicht das gesamte Spektrum der strahlentherapeutischen Leistungen abdecken, sondern ausschließlich die Orthovolttherapie ausführen. Die Hochvolt- und Brachytherapie unterlägen der Strahlenschutzverordnung und seien nicht von nur einem Strahlentherapeuten durchführbar. Hinsichtlich des Personalbedarfs und der Berechnungen im Einzelnen werde auf die Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) verwiesen. Bei dieser Einschätzung berücksichtige er auch den Umstand, dass eine Kooperation zwischen dem E. und dem Hanseklinikum E-Stadt gemäß des Parteivortrages von Dr. H. nicht möglich sei. Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 8) sowie des FA für Strahlentherapie F. hob der Beklagte durch Beschluss vom 16.12.2015 den Beschluss des ZA auf und erteilte der Beigeladenen zu 8) die Anstellungsgenehmigung. Die Anträge der Klägerin sowie des FA für Strahlentherapie F. lehnte er ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Weil nach Öffnung des Planungsbereichs für einen Vertragsarztsitz für einen Facharzt für Strahlentherapie mehrere Bewerbungen vorlägen, sei eine Auswahlentscheidung unter den im Widerspruchsverfahren beteiligten Ärzten zu treffen. Maßgeblich für diese Auswahlentscheidung seien nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL-Ä folgende Auswahlkriterien: Berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B. Fachgebietsschwer-punkt, Barrierefreiheit, Kriterien nach § 35). Unter den Auswahlkriterien bestehe keine Rangfolge. Sie seien lediglich zu berücksichtigen und vom Berufungsausschuss gegeneinander abzuwägen und zu werten. Hinsichtlich der Dauer der beruflichen Tätigkeit komme es auf die berufliche Tätigkeit nach der Facharztanerkennung an. Nach fünfjähriger beruflicher Tätigkeit seien die Bewerber insoweit gleichrangig. Hinsichtlich der beruflichen Eignung seien alle Bewerber gleichrangig. Hinsichtlich der Dauer der beruflichen Tätigkeit seien Prof. Dr. St. und Herr F. gleich zu bewerten, da sie beide eine mehr als fünfjährige berufliche Tätigkeit nach der Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie zurückgelegt haben. Von den Ärzten des MVZ der Universitätsmedizin R., deren Arbeitszeiten aufgestockt werden sollen, sei lediglich Frau Dr. Gr. nach der Facharztanerkennung länger als fünf Jahre beruflich tätig. Frau Dr. G. sei erst seit dem 17.12.2014 als Fachärztin für Strahlentherapie tätig, Frau W. seit dem 14.05.2014. Beide seien deshalb deutlich weniger als fünf Jahre als Strahlentherapeuten tätig gewesen. Diesem Umstand wie dem Approbationsalter und der Dauer der Eintragung in die Warteliste, in die keiner der betroffenen Ärzte eingetragen sei, messe er aber eine geringere Bedeutung als der Wahl des Vertragsarztsitzes unter Berücksichtigung der bestmöglichen Versorgung der Versicherten zu. Die Wahl des Vertragsarztsitzes sei insbesondere in Arztgruppen mit einer geringen Zahl von Vertragsarztsitzen von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Bereich der spezialisierten fachärztlichen Versorgung und mehr noch im Bereich der gesonderten fachärztlichen Versorgung. Die Fachärzte für Strahlentherapie gehörten zur gesonderten fachärztlichen Versorgung. Der Planungsbereich umfasse in diesen Arztgruppen das gesamte Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung und damit das gesamte Land Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Versorgungsbereich seien den Versicherten zwar längere Anfahrtswege zumutbar, die Vertragsarztsitze seien im Planungsbereich aber möglichst so zu verteilen, dass aus allen Landesteilen ein Vertragsarzt ohne zu großen Aufwand erreicht werden könne. Dies spräche gegen eine Konzentration der Vertragsarztsitze an einem Ort. Für den Bereich der spezialfachärztlichen Versorgung sei im Bedarfsplan der Kassenärztlichen Vereinigung ausdrücklich geregelt, dass die Leistungen möglichst in allen Landesteilen in den Oberzentren vorzuhalten seien (Bedarfsplan für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern unter VII 2.b). Dies sei auch für den Bereich der gesonderten fachärztlichen Versorgung sinnvoll. In Mecklenburg-Vorpommern seien im Landesplanungsgesetz D-Stadt, Rostock, Neubrandenburg, E-Stadt und Greifswald als Oberzentren ausgewiesen, wobei E-Stadt und Greifswald ein Oberzentrum bildeten. Die Standorte D-Stadt, Neubrandenburg und Greifswald stünden nicht zur Diskussion, da für diese Standorte kein Zulassungsantrag vorliege. Rostock habe bereits 4,18 Versorgungsaufträge für Strahlentherapeuten, Greifswald 3. In E-Stadt sei bisher kein Facharzt für Strahlentherapie niedergelassen. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass E-Stadt und Greifswald ein Oberzentrum bildeten und dass für Greifswald bereits 3 Versorgungsaufträge bestünden. Die Entfernung von E-Stadt nach Greifswald betrage auch nur 37 km und sei den Versicherten jedenfalls im Bereich der gesonderten fachärztlichen Versorgung zumutbar. Er habe deshalb auch den Standort Güstrow in die näheren Überlegungen einbezogen. Güstrow sei zwar nur ein Mittelzentrum und habe weniger als 29.000 Einwohner, liege aber in Mecklenburg-Vorpommern zentral und habe deshalb einen relativ großen Einzugsbereich. Die Entfernung nach Rostock und dem dort bestehenden Leistungsangebot im Bereich der Strahlentherapie liege jedoch nur 45 km entfernt. Rostock sei von Güstrow mit dem Auto über die A19 und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Im Bereich der gesonderten fachärztlichen Versorgung seien auch diese Anfahrtswege zumutbar. Im Vergleich zu Güstrow spräche für E-Stadt, das Greifswald mit dem dort bestehenden Angebot strahlentherapeutischer Leistungen von E-Stadt zwar nur 37 km entfernt liege, dass von E-Stadt aber auch entlegene Landesteile wie die Insel Rügen versorgt werden könnten. Die Entfernung von Bergen auf Rügen nach Greifswald betrage bereits 64 km, die von Sassnitz nach Greifswald 84 und die von Breege nach Greifswald 97 km und sei damit auch im Bereich der gesonderten fachärztlichen Versorgung kaum noch zumutbar. Die Entfernungen von den genannten Orten nach Rostock seien noch wesentlich größer. Nach seiner Auffassung sei deshalb E-Stadt als Standort für einen weiteren Vertragsarztsitz für einen Facharzt für Strahlentherapie am besten geeignet. Weitere Versorgungsgesichtspunkte wie Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit usw. sprächen nicht gegen den Standort E-Stadt. Gegen den Antrag des AS spräche auch nicht das Alter des anzustellenden Arztes. Prof. Dr. St. habe zwar schon das 68. Lebensjahr vollendet. Das MVZ versuche aber schon seit langem, für ihn eine Anstellungsgenehmigung zu erhalten, nämlich im Wege der Nachfolgeregelungen und zuletzt im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung, woraus sich die Ernsthaftigkeit seines Willens zur Rückkehr in das Berufsleben ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass er nur noch vorübergehend und für eine kurze Dauer ärztlich tätig werden wolle, lägen nicht vor. Er habe bei seiner Entscheidung dem vom ZA in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt der Stärkung eines bereits bestehenden Versorgungsangebotes keine erhebliche Bedeutung beigemessen, weil dieser Gesichtspunkt die Vergabe eines Vertragsarztsitzes an einen neuen Standort ausschließe und zu einer Benachteiligung anderer Bewerber führe. Nicht entscheidungserheblich sei gewesen, dass ein Strahlentherapeut allein aufgrund von Vorschriften der Strahlenschutzverordnung nicht das gesamte Leistungsspektrum der Strahlentherapie vorhalten könne. Dem könne auf andere Weise, z.B. durch berufliche Kooperationen in Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft oder durch Anstellung eines weiteren Strahlentherapeuten, begegnet werden. Auch das Argument, dass an einem Standort bereits die personellen und sachlichen Voraussetzungen vorlägen, könne bei der Vergabe eines Vertragsarztsitzes nach Öffnung eines Planungsbereichs nicht berücksichtigt werden. Es sei Aufgabe jedes zugelassenen Vertragsarztes diese Voraussetzungen zu schaffen. Der Eilantrag der Beigeladenen zu 8) vom 01.04.2016 – S 3 KA 11/16 ER –, im Hinblick auf die von der Klägerin am 06.01.2016 erhobene Klage den Sofortvollzuges des sie begünstigenden Beschlusses des Beklagten anzuordnen, war erfolgreich (Beschluss v. 30.05.2016). Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Es seien die Vorgaben des G-BA zu räumlichen Versorgungsgesichtspunkten sowie der Frage eines wirtschaftlichen Betreibens der Zulassung zu beachten. Dieses, sowie die Tatsache, dass sie aufgrund eines vierten Linearbeschleuniger sofort und ohne weitere Maßnahmen in der Lage sei, einen möglichen Mehrbedarf an strahlentherapeutischen Leistungen zu bedienen, was eindeutig im öffentlichen Interesse liegen dürfte, sei durch den Beklagten nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden. Es fehle jegliche Erhebung belastbarer Daten durch den Beklagten, warum gerade in E-Stadt ein weiteres strahlendtherapeutisches Angebot notwendig sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache einer Landesplanung für den Bereich der Strahlentherapie sei maßgeblich, dass der Planungsbereich nicht aufgrund einer Unterversorgung im Bereich der Hansestadt E-Stadt geöffnet worden sei, sondern aufgrund einer (möglichen) Unterversorgung im gesamten Land. Es fehlten schlicht und einfach nachvollziehbare Gründe, warum die Zulassung durch den Beklagten nach E-Stadt und nicht in einen anderen Bereich des Landes vergeben worden sei, da dieser Bereich doch durch ein Angebot in der 36 km entfernt liegenden Stadt Greifswald mitversorgt werde. Für die herangezogene Begründung einer gleichmäßigen Verteilung der strahlentherapeutischen Vertragsarztsitze im Planungsbereich fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, da der G-BA und die BedarfsplRL-Ä von einem landesweiten Planungsbereich ausgingen. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 16.12.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, es sei schwer einzusehen, weshalb bei der Vergabe des zur Verfügung stehenden Vertragsarztsitzes dem Standort Rostock, zu dem bereits 4,18 Versorgungsaufträge für Fachärzte für Strahlentherapie vergeben worden seien, gegenüber E-Stadt, wo sich noch kein Vertragsarztsitz für einen Facharzt für Strahlentherapie befinde, hätte der Vorzug gegeben werden müssen, zumal zwei der Fachärztinnen für Strahlentherapie, deren Arbeitszeiten erhöht werden sollten, im Gegensatz zu Prof. Dr. St. noch nicht fünf Jahre als Fachärztinnen für Strahlentherapie tätig gewesen seien. Die Klägerin versuche, die in 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL-Ä genannten Entscheidungskriterien zu relativieren und stelle stattdessen andere Kriterien in den Vordergrund, wie die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und die Möglichkeit des sofortigen Leistungsangebots, ohne zu den Kosten der Finanzierung ihres eigenen Leistungsangebots ein Wort zu verlieren. Nicht in § 26 genannte Kriterien könnten von den Zulassungsgremien zwar auch berücksichtigt werden, aber nur, wenn die in der Vorschrift genannten Kriterien nicht – wie im vorliegenden Fall – zu einer klaren Entscheidung führten. Schon in § 101 Abs. 1 Satz 6 SGB V, der Ermächtigungsnorm der BedarfsplRL-Ä, heiße es, dass die regionalen Planungsbereiche so festzulegen seien, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt werde. Im Bedarfsplan für die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern vom 15.05.2013 sei ergänzend angeführt, dass eine wohnortnahe Versorgung im Bereich der speziellen fachärztlichen und der gesonderten fachärztlichen Versorgung nur eingeschränkt möglich sei, dass die Leistungen aber nach Möglichkeit in den Oberzentren vorzuhalten seien und dass die Zulassungsausschüsse gehalten seien, dieses Ziel unter anderem bei der Vergabe zusätzlicher Stellen zu realisieren. Im Übrigen sehe auch § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL-Ä eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes vor. Er habe die Entscheidung aber auch nicht allein auf dieses Auswahlkriterium gestützt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Antrag der Klägerin auch das Kriterium der Dauer der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Ärzte spreche. Zwei der angestellten Ärztinnen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgestockt werden solle, seien noch keine fünf Jahre strahlentherapeutischen tätig gewesen. Der Aspekt der sofortigen Aufnahme der Vertragsarzttätigkeit sei kein Auswahlkriterium. Folgerungen aus der Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit könnten nur im Rahmen der Vorschriften über die Zulassungsentziehung nach Bestandskraft der Zulassungsentscheidung gezogen werden. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 8) mit Schreiben vom 14. Juni 2016 die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit von Prof. Dr. St. im Bereich der Strahlentherapie angezeigt. Die Beigeladene zu 8) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da ein drittschützendes Recht der Klägerin, das zur Erhebung einer defensiven Konkurrentenklage berechtigen würde, nicht ersichtlich sei. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung der Art. 12 und 14 GG berufen, auch wenn sie in der Rechtsform einer GmbH auftrete. Bei der Klägerin handele es sich um ein Unternehmen, das vollständig in öffentlich-rechtlicher Hand sei. Die Klage sei auch unbegründet. Insoweit macht sie sich die Begründung des Beklagten zu Eigen. Die Entscheidung des Beklagten sei frei von Beurteilungsmängeln und ermessensfehlerfrei. Ein Verstoß gegen das Sozialgesetzbuch oder nachrangige untergesetzliche Regelungen, wie die BedarfsplRL-Ä, insbesondere gegen § 26 Abs. 4, sei nicht zu erkennen. Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.