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Urteil

S 2 AL 73/16

SG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSCHWE:2020:0305.S2AL73.16.00
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Leitsätze
Kinderbetreuungskosten während einer Maßnahme beim Arbeitgeber sind für die berufliche Eingliederung notwendig nach § 45 Abs 1 S 4 SGB III, wenn die Teilnahme an der Maßnahme ohne Kinderbetreuung (hier: Kita) nicht möglich wäre. Die Kinderbetreuungskosten müssen nicht anlässlich der Maßnahme bei einem Träger (MAT) zusätzlich entstanden sein. (Rn.20)
Tenor
Der Bescheid vom 9. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, monatlich 118,91 € Kinderbetreuungskosten für den Zeitraum 29. Februar - 25. April 2016 zu bewilligen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kinderbetreuungskosten während einer Maßnahme beim Arbeitgeber sind für die berufliche Eingliederung notwendig nach § 45 Abs 1 S 4 SGB III, wenn die Teilnahme an der Maßnahme ohne Kinderbetreuung (hier: Kita) nicht möglich wäre. Die Kinderbetreuungskosten müssen nicht anlässlich der Maßnahme bei einem Träger (MAT) zusätzlich entstanden sein. (Rn.20) Der Bescheid vom 9. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, monatlich 118,91 € Kinderbetreuungskosten für den Zeitraum 29. Februar - 25. April 2016 zu bewilligen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid vom 9. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2016 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht die Übernahme der Kinderbetreuungskosten in Höhe von monatlich 118,91 € für den Zeitraum 29. Februar - 25. April 2016 abgelehnt. Durch den AVGS-Nr. …. vom ….2014 hatte die Beklagte der Klägerin die Förderung für die Maßnahme zugesichert. In den Nebenbestimmungen des Bescheides heißt es, dass notwendige Teilnehmer bezogene Kosten (z. B. Fahrkosten), die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme entstehen, der Teilnehmerin von der Agentur für Arbeit erstattet werden können. Genau um solche handelt es sich bei den Kita-Betreuungskosten für die Tochter der Klägerin. Darauf, dass der Monatselternbeitrag vor Maßnahme-Beginn mit 118,91 € genauso hoch ist wie während des Maßnahme-Zeitraumes, kommt es rechtlich nicht an. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III umfasst die Förderung die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Notwendig sind die Kinderbetreuungskosten für die berufliche Eingliederung der Klägerin, weil die Klägerin nicht an der Maßnahme teilnehmen könnte, ohne dass ihre Tochter betreut wird. Dafür, dass das Wort „notwendig“ bedeutet, dass nur zusätzliche Kinderbetreuungskosten übernommen werden, die vor Maßnahme-Beginn nicht anfielen, ist rechtlich nichts ersichtlich. Wenn der Gesetzgeber hätte regeln wollen, dass nur zusätzlich durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehende Kosten erstattet werden, hätte er dies entsprechend regeln können. Das Gesetz verhält sich in § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III gerade nicht dazu, welches denn Kosten sind, die übernommen werden (so auch Herbst in juris-PK-SGB III, 2.Aufl., § 45 Rn. 226). Bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung, die in den §§ 81 ff. SGB III geregelt ist, findet sich eine vergleichbare Regelung. Denn dort heißt es in § 81 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB III, dass Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Hier wie dort ist Voraussetzung, dass Kosten übernommen werden, wenn sie notwendig für die berufliche Eingliederung sind. Anders als in § 45 SGB III enthalten die nachfolgenden Regelungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung dann eine Definition, dazu, was unter „Weiterbildungskosten“ zu verstehen ist. So regelt § 83 Abs. 1 Ziffer 4 SGB III, dass Weiterbildungskosten die „durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Kosten für die Betreuung von Kindern“ sind. Aus dem Wortlaut dieser Formulierung könnte auch geschlossen werden, dass es sich dabei nur um die zusätzlich, d. h. vorher nicht bestehenden Kinderbetreuungskosten handelt. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob die Kosten bereits vor der Maßnahme angefallen sind (Urteil vom 16. September 1998 - B 11 AL 19/98 R - zu einer Vorgängerregelung in § 45 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i. d. F. vom 27. Juli 1992). Nach Satz 1 dieser Vorschrift war seinerzeit Voraussetzung, dass die Beklagte ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen kann, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen und nach Satz 2, dass diese durch die Teilnahme einer Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Belastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine unbillige Härte darstellen würde. Hierzu entschied das BSG, dass der neu eingeführte Begriff der „Unvermeidbarkeit“ nicht im Sinne einer gegenüber der bisherigen Rechtslage zusätzlichen Voraussetzung zu verstehen sei, denn der erforderliche spezifische Ursachenzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn eine Teilnahme an der Maßnahme ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung hinsichtlich der Übernahme von Kinderbetreuungskosten anders auszulegen wäre als die in § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III „durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Kosten für die Betreuung von Kindern“. Hier wie dort ist die Teilnahme an der Maßnahme nur möglich, wenn die aufsichtsbedürftigen Kinder der Teilnehmer/in betreut werden. Der Höhe nach sind die Kosten hier auf den noch zu leistenden monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 118,91 € und den Zeitraum der Teilnahme an der Maßnahme 29. Februar - 25. April 2016 beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hat die Berufung auf Antrag der Beklagten zugelassen, weil bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der hier streitigen Rechtsfrage für § 45 SGB III in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung vorliegt und die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Ziffer 1. SGG). Zwischen den Beteiligten sind Kosten für die Kinderbetreuung während einer Maßnahme bei einem Träger (MAT) im Zeitraum 29. Februar - 25. April 2016 streitig. Die 1976 geborene verheiratete Klägerin ist Mutter einer Tochter. Für die Kinderbetreuungskosten hatte sie bereits vor der MAT monatlich 118,91 € an den Kita-Träger zu zahlen. Dieser Betrag blieb während des Maßnahme-Zeitraumes gleich. Sie nahm vom 29. Februar - 25. April 2016 an der Maßnahme „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ teil. Diese Maßnahme wurde durch die Beklagte mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Im Erklärungsbogen zur Kostenerstattung bei Teilnahme an der Maßnahme kreuzte die Klägerin im Feld 4. zu den Kinderbetreuungskosten an, dass ihr durch die Teilnahme zusätzliche Kosten für die Betreuung ihrer Kinder entstünden. Das Feld enthält den Hinweis: „Zusätzliche Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder unter 15 Jahren, die Ihnen im Zusammenhang mit der Maßnahme-Teilnahme entstehen, können in Höhe von bis zu 130,- € monatlich je Kind getragen werden. Bei kürzeren Maßnahmen erfolgt eine anteilmäßige Abrechnung (1/30 pro Tag). Bei Betreuungseinrichtungen (z. B. Kindergarten) kann in begründeten Einzelfällen auch für Teilmonate der volle Monatsbeitrag (bis maximal 130,- € je Kind) gezahlt werden. …“. Die Klägerin gab dann an, dass ihr Kosten in Höhe von 118,91 € monatlich entstehen. Als Beweis übersandte sie die Rechnung für März 2016 des Kita-Trägers, aus der hervorgeht, dass die Eheleute zu dem zu zahlenden Entgelt für den Kindergarten in Höhe von 383,37 € Zuschüsse aus Landesmitteln, Kreismitteln und Gemeindemitteln erhalten und ein Betrag in Höhe von 118,91 €/Monat selbst zu zahlen ist. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an der MAT ab (Bescheid vom 9. Mai 2016). Es würden nur zusätzlich entstandene Kinderbetreuungskosten während des Maßnahme-Zeitraumes übernommen. Lt. Bescheinigung der Kindereinrichtung seien keine zusätzlichen Kosten während der Maßnahme entstanden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung beziehe sie sich auf fachliche Hinweise zum SGB II und zitiert diese wie folgt: „Stehen der oder dem eLb während der Teilnahme an der Voll- oder Teilzeitmaßnahme Kinderbetreuungskosten, können diese regelmäßig in Höhe von 130,00 € übernommen werden. Dabei ist unerheblich, ob die Kosten bereits vor der Maßnahme angefallen sind (Urteil des BSG vom 16.09.1998 - B 11 AL 19/98 R). Als Kinderbetreuungskosten gelten u.a. Kindergarten-/Hortgebühren, Kosten für eine Tagespflegeperson und Mehraufwendungen für die Betreuung beim Nachbarn. …“. Sie wünsche eine erneute Prüfung des Sachverhaltes unter Beachtung des angegebenen Urteils. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 4 SGB III umfasse die Förderung einer MAT die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Erstattungen bezögen sich dabei auf den notwendigen Umfang, d. h., dass ohne die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit eine Maßnahme-Teilnahme nicht hätte erfolgen können. Es müsse sich insoweit also stets um zusätzliche Kosten handeln, also Aufwendungen, die sonst nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen wären. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung seien nicht zusätzlich im genannten Sinne. So habe der Träger der Kindertagesstätte, die das Kind besuche, einen vor und während der Maßnahme gleichbleibenden Monatselternbeitrag bescheinigt. Vor diesem Hintergrund komme eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht in Betracht. Mit der am 29. Juli 2016 beim Sozialgericht Schwerin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich auf das bereits in der Widerspruchsbegründung zitierte BSG-Urteil. Es sei nicht zusätzlich zu fordern, dass die Teilnehmerin das Kind in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme selbst betreut habe und es während der Maßnahme nicht mehr betreuen könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 9. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, monatlich 118,91 € Kinderbetreuungskosten für den Zeitraum 29. Februar - 25. April 2016 anlässlich der Teilnahme an der Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Berufung zuzulassen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte BSG-Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, da sich die Rechtsprechung auf eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung beziehe. Vorliegend sei jedoch die Erstattung der Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer MAT streitig. Die Beklagte sehe keine Möglichkeit, ihre Entscheidung abzuändern. Sie sei durch die interne Weisungslage gebunden. Da die Rechtsfrage eine Vielzahl von Fällen betreffe, sehe die Beklagte auch keine Möglichkeit, eine abweichende Einzelfallentscheidung zu treffen. Aus den beigefügten fachlichen Weisungen MAT mit Stand 1. August 2016 zu 45.13 wird im dortigen Absatz 3 ausgeführt, dass „zusätzliche notwendige Kinderbetreuungskosten… auf Nachweis erstattet werden“. Und in Absatz 4 heißt es, dass die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft vor Eintritt der Teilnehmerin in die Maßnahme entscheidet, ob im Einzelfall die Erstattung der notwendigen, zusätzlichen Kinderbetreuungskosten erfolgen könne. Das Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung u. a. den Verwaltungsvorgang der Beklagten angefordert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den übrigen Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Gerichtsakte, die Gegenstand der Entscheidung sind.