Urteil
S 17 SO 167/09
SG Schleswig 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHLE:2012:0619.S17SO167.09.0A
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Leitsätze
Aus einem Nachlass, der nicht alle Nachlassverbindlichkeiten abdeckt, sind vom Erben vorrangig die Bestattungskosten zu decken. Die Überschuldung des Nachlasses begründet keinen Anspruch nach § 74 SGB 12, wenn der Nachlass für die Deckung der Bestattungskosten ausreicht.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus einem Nachlass, der nicht alle Nachlassverbindlichkeiten abdeckt, sind vom Erben vorrangig die Bestattungskosten zu decken. Die Überschuldung des Nachlasses begründet keinen Anspruch nach § 74 SGB 12, wenn der Nachlass für die Deckung der Bestattungskosten ausreicht.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Restkosten für die Bestattung seiner Mutter aus Mitteln der Sozialhilfe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Unstreitig war der Kläger als Erbe, Sohn und Auftraggeber der Bestattung verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen. Dem Kläger ist es aber zumutbar, die entstandenen Bestattungskosten selbst zu tragen. Das SGB XII und insbesondere dessen § 74 enthält keine Definition des Begriffes der Zumutbarkeit. Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich aus einer Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit nach den §§ 82 ff. SGB XII sowie ggf. aus weiteren, für die Bestattungskostenübernahme spezifischen Zumutbarkeitsgesichtspunkten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09). Stets zumutbar ist der Einsatz des vorhandenen Nachlasses (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII [4. Aufl.], § 74 Rn. 29; Schellhorn, in: Schellhorn, SGB XII [18. Aufl.], § 74 Rn. 12; SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 19.01.2010 - S 1 SO 5729/08; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1999 - 5 B 133/98; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.1998 - 24 A 3124/95), ohne Minderung durch Schonbeträge (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008 - L 20 B 24/08 SO). Streitentscheidend ist damit, ob der vorhandene Nachlass zur Deckung der insgesamt angefallenen Bestattungskosten ausreichte. Hierbei kommen verschiedene Betrachtungsmöglichkeiten in Betracht, je nachdem, ob die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit gemäß §§ 1968, 1967 Abs. 2 BGB als Anspruch gegen den Nachlass gegenüber anderen Nachlassverbindlichkeiten vorgehen, nachgehen oder gleichrangig sind. Denn bei vorrangiger Befriedigung der Bestattungskosten genügte das Nachlassvermögen mit ca. 4500,- € - unter Berücksichtigung der nach dem Tod der Mutter des Klägers noch in den Nachlass geflossenen Eingänge -, um die Bestattungskosten vollständig zu decken. Es bestanden allerdings weitere Nachlassverbindlichkeiten in Form von Verbindlichkeiten, die noch von der Erblasserin herrührten, wie Mietzahlungen und Kosten für das Telefon bis zum jeweiligen Ende der Verträge. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungsverpflichtungen genügte der Nachlass nicht, um alle Nachlassverbindlichkeiten in vollem Umfang zu decken. Aus Sicht der Kammer ist der Nachlass vorrangig gegenüber anderen Nachlassverbindlichkeiten zur Übernahme der Bestattungskosten zu verwenden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus erbrechtlicher Sicht ist den §§ 1967 ff. BGB kein Vorrang einzelner Nachlassverbindlichkeiten zu entnehmen, und damit weder ein Vorrang der Bestattungskosten noch ein Vorrang anderer Nachlassverbindlichkeiten. Durch die Annahme des Erbes haftet der Kläger gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die (gesamten) Nachlassverbindlichkeiten. Diese Haftung also Folge der erbrechtlichen Annahme der Erbschaft ist grundsätzlich unbeschränkt, der Erbe haftet also nicht nur mit dem Nachlass sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Die Nachlassverbindlichkeiten werden damit zu eigenen Verbindlichkeiten des Erben. Wird für einzelne Verbindlichkeiten nun ein Anspruch nach dem SGB XII geltend gemacht, so ist aus hilferechtlicher Sicht im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe zu erwarten, dass der Hilfesuchende vorhandene Vermögenswerte zunächst einsetzt um sozialhilferechtliche Bedarfe zu decken, anstelle etwa andere Schulden zu decken. Sozialhilferechtlich besteht also durchaus ein Vorrang solcher Verbindlichkeiten, die sozialhilferechtliche Relevanz haben. Andernfalls, wenn der Hilfesuchende zunächst andere Verbindlichkeiten bedient und sodann einen sozialhilferechtlichen Bedarf geltend macht, würden nämlich im Ergebnis (auch) sonstige Schulden auf Kosten des Sozialhilfeträgers getilgt. Damit war es hilferechtlich allerdings nicht bedeutsam, welche Nachlassverbindlichkeiten der Kläger zeitlich als erstes aus dem Nachlass bzw. seinem eigenen Vermögen bediente: Denn auch wenn der Kläger tatsächlich zunächst das Nachlassvermögen zur Deckung der vollständigen Bestattungskosten eingesetzt hätte, wäre er danach zwar dieser Verbindlichkeit nicht mehr ausgesetzt gewesen, dafür aber stattdessen den Forderungen anderer Nachlassgläubiger. Auch diese hätte der Kläger dann - so wie nun angesichts des nominal ausreichenden Nachlasses die noch offenen Bestattungskosten - nicht bei der Beklagten geltend machen können. Auch insolvenzrechtlich ergibt sich ein Vorrang der Bestattungskosten gegenüber sonstigen, aus Verbindlichkeiten der Erblasserin herrührenden Ansprüchen gegen den Nachlass. Bei einem überschuldeten Nachlass wird in der Nachlassinsolvenz nämlich zwischen den einzelnen Nachlassverbindlichkeiten unterschieden und diese nach Masseverbindlichkeiten und bloßen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) unterschieden. Die Aufzählung der Masseverbindlichkeiten nach § 54 f. InsO wird bei der Nachlassinsolvenz durch § 324 InsO ergänzt und umfasst auch die Bestattungskosten. Masseverbindlichkeiten sind vor der Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen, ihnen kommt Vorrang vor den Insolvenzgläubigern zu (vgl. insgesamt Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren [2009], S. 100). Auch dies spricht dafür, dass ein Nachlass bei Unterdeckung für die gesamten Nachlassverbindlichkeiten zunächst für die Bestattungskosten verwendet werden muss, und damit nach deren Tilgung kein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Der Kläger hätte sich den Verbindlichkeiten, die er letztendlich nicht vollständig aus dem Nachlass zu decken vermochte, und die er nach den vorstehenden Überlegungen auch nicht durch einen Rückgriff auf den Sozialhilfeträger decken kann, durch eine Ausschlagung der Erbschaft oder ggf. durch eine Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff, 1980 f. BGB entziehen können. Auch dies hätte aber mutmaßlich nicht dazu geführt, dass die Beklagte für Bestattungskosten hätte einstehen müssen, angesichts des Vorrangs dieser Kosten bei der Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses. Allerdings wäre auch der Kläger nicht mit dem offenen Restbetrag belastet gewesen. Dies erweist sich aber allein als Folge des erbrechtlichen Handelns des Klägers, nicht als Folge dessen, in welcher Reihenfolge der Kläger nach dem Tod seiner Mutter Verbindlichkeiten bediente. Die Kammer kann offen lassen, ob die Beklagte - wie der Kläger andeutet - eine weitergehende, auch erbrechtliche Beratungsmöglichkeit und ggf. sogar Beratungsobliegenheit verletzt hat, bzw. ob die Beklagte hilferechtlich hinreichend darauf hingewiesen hat, dass Leistungen nach dem SGB XII für die Bestattungskosten nicht in Betracht kommen, wenn der Nachlass ungeachtet weiterer Nachlassverbindlichkeiten zumindest für die Deckung der Bestattungskosten ausreicht. Auch ein solcher Beratungsfehler würde nämlich keinen sozialhilferechtlichen Anspruch des Klägers begründen können, auch nicht über den sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruch. Das von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greift ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt, d.h. ein Recht vereitelt hat, das ihm ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte. Der Betreffende kann dann so gestellt werden, als stehe ihm das beeinträchtigte Recht noch in vollem Umfang zu (Naturalrestitution). Das mit dem Herstellungsanspruch entsprechend begehrte Verwaltungshandeln muss rechtlich zulässig, d.h. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein. Nach diesem Rechtsinstitut könnte der Kläger damit nur so gestellt werden wie er gestanden hätte, wenn er richtig beraten worden wäre. Der Anspruch kann damit grundsätzlich nur auf die Erfüllung eines Anspruchs gerichtet sein, der infolge des Verwaltungsfehlers beeinträchtigt wurde. Ein solcher Anspruch hätte für den Kläger aber auch dann nicht bestanden, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hätte oder seine Erbenhaftung beschränkt hätte. Denn in diesem Fall hätte er gerade nicht als Erbe für die Bestattungskosten einstehen müssen, und zu einer Kostentragungspflicht als bestattungspflichtiger Sohn wäre es angesichts der Höhe des Nachlasses mutmaßlich nicht gekommen. Nach alledem hat die Klage insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang der Hauptsache. Der Kläger begehrt die Übernahme noch offener Bestattungskosten in Höhe von 812, 17 € für seine Mutter durch die Beklagte. Der Kläger ist alleiniger Erbe und Nachkomme seiner am 14.01.2009 verstorbenen Mutter. Der Kläger selbst stand seinerzeit im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB III bei der Bundeagentur für Arbeit sowie ergänzend nach dem SGB II beim Jobcenter Kiel. Am 19.01.2009 wandte sich der Kläger wegen der Übernahme der Bestattungskosten an die Beklagte. Mit Schreiben vom selben Tag sandte die Beklagte dem Kläger ein Antragsformular zu und wies u.a. darauf hin, dass Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten gälten und vorhandener Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen sei. Auf den später nachgereichten Antragsunterlagen gab der Kläger an, auf dem Girokonto der Verstorbenen habe sich am Todestag ein Stand von 36,25 € befunden, zudem habe ein Sparkonto mit 803,24 € Guthaben bestanden. Außerdem habe eine Lebensversicherung bestanden. Das Versicherungsunternehmen teilte mit Schreiben vom 29.01.2009 mit, der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung von 3338,76 € sei an das Bestattungsunternehmen ausgekehrt worden. Die Rechnung des Bestattungsinstitutes vom 19.03.2009 belief sich auf 4154,74 €, abzüglich der Leistung der Lebensversicherung sind noch 812,17 € offen. Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Versicherungsleistungen und der Nachlass der Verstorbenen hätten ausgereicht, um die angemessenen Kosten für das Begräbnis zu decken. Der Kläger werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch die Kosten für die Herstellung und Gravur, den Transport und die Aufstellung eines Grabsteins bis zu 330,- € übernehme. Die Kosten dafür wären nicht mehr durch die Versicherungsleistungen und den Nachlass gedeckt. Mit Anwaltsschreiben vom 09.06.2009 ließ der Kläger Widerspruch einlegen. Er habe keinerlei Vermögenswerte aus der Erbschaft erhalten. Er habe lediglich gegen seine Mutter bestehende offene Forderungen für die Wohnung in Neumünster ausgeglichen. Auch sonst sei er bedürftig, so dass die Bestattungskosten zu übernehmen seien. Mit Bescheid vom 14.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Nachlass und die Leistungen, die aus Anlass des Todes geleistet würden, seien vom Erben vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen. Durch die Auftragserteilung für die Bestattung am 15.01.2009 sei ihm bekannt gewesen, dass Bestattungskosten in Höhe von voraussichtlich 4.600,- € als Nachlassverbindlichkeiten vorhanden seien. Dem Erben sei es zuzumuten, vorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod des Verstorbenen zugeflossen seien. Der Kläger habe diese Mittel nachweislich auch für eigene Ausgaben (Tankrechnungen, Einkäufe) und für andere Ausgaben der Verstorbenen (Telefon, Miete) genutzt. Dies könne nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen. Der Nachlass habe ausgereicht, um die Bestattungskosten zu decken. Der Kläger hätte im Zweifel auch die Erbschaft ausschlagen können. Hiergegen hat der Kläger am 17.08.2009 Klage erheben lassen. Er habe die aus dem Nachlass stammenden Mittel seiner Mutter fast vollständig zur Deckung der Bestattungskosten genutzt, insbesondere den gesamten Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung in Höhe von 3.338,76 € an das Bestattungsunternehmen weitergeleitet. Den Nachranggrundsatz habe er nicht verletzt. Er habe außerdem Benzinkosten aus dem Nachlass gedeckt, da er zur Abwicklung mehrfach nach Neumünster habe fahren müssen, außerdem habe er moderat Lebensmitteleinkäufe vorgenommen. Die Begleichung von Mietforderungen und Energierechnungen seien ihm ebenso wenig zur Last zu legen, dies seien eindeutig Nachlassverbindlichkeiten. Der Nachlasswert sei von vornherein um diese Beträge zu bereinigen. Außerdem sei er beim telefonischen Erstkontakt mit der Sachbearbeiterin der Beklagten aufgefordert worden, erst einmal die Formalitäten des Todesfalls abzuwickeln und die laufenden Kosten auszugleichen. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Bestattungskosten oberste Priorität hätten. Auch auf die Möglichkeit einer Erbausschlagung sei er nicht hingewiesen worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die offenen Bestattungskosten seiner Mutter als Leistung nach dem SGB XII zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und ergänzt, dass die dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Bestattungskosten in … 4084,74 € betrügen. Der Nachlass habe einen Wert von 4152,43 € gehabt, bestehend aus dem Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung in Höhe von 3338,76 €, dem Guthaben auf dem Girokonto von 9,55 € und einem Sparguthaben von 804,12 €. Der Kläger habe nicht vorrangig andere Nachlassverbindlichkeiten begleichen können, der Nachlass sei vorrangig zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen, also der Bestattungskosten. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger erbrechtlich zu beraten. Auch wenn der Kläger das Erbe ausgeschlagen hätte, wäre der Nachlass vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen gewesen. Mit Schreiben vom 19.01.2009 sei der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass der vorhandene Nachlass für die Bestattungskosten einzusetzen sei. Schließlich habe die Beklagte wegen des ausreichenden Nachlasses die Vermögensverhältnisses des Klägers nicht geprüft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.