OffeneUrteileSuche
Urteil

S 8 U 2159/24

SG Reutlingen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGREUTL:2025:1119.S8U2159.24.00
10Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhoben Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 03.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Veranlagung der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung zur Tarifstelle 110 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der der Veranlagung ab dem 01.01.2024 zugrunde liegende 4. Gefahrtarif der Beklagten rechtmäßig ist und damit überhaupt die Grundlage für eine rechtmäßige Veranlagung bilden kann. Dieser Gefahrtarif kann nur inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid – wie hier vorliegend – überprüft werden (BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, Rz. 17 juris). Dabei ist der Gefahrtarif nur bezüglich der hinsichtlich des konkreten Unternehmers streitigen Gefahrtarifstelle zu überprüfen. Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif, denen das klagende Unternehmer nicht zuzuordnen ist oder die es im Rahmen der Klage gegen den Veranlagungsbescheid nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R; BSG, Urteil vom 11.04.2013, aaO.). In dem Gefahrtarif setzt der Unfallversicherungsträger gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII und § 33 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Gefahrklassen durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest. Der Gefahrtarif ergeht als (autonome) Satzung (BSG, Urteil vom 11.04.2013, Rz. 15 juris m.w. N.), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs. 2 S. 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Er ist vom BAS als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs. 1 SGB VII). Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG, Urteil vom 11.04.2013, Rz. 16 juris m.w.N.). Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 110 des 4. Gefahrtarifs der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (BSG, aaO., Rz. 18 juris m.w.N.). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung nicht zu. Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (BSG, aaO., Rz. 18 juris m.w.N.). 1) Die Veranlagung der Klägerin nach der Tarifstelle 110 des 4. Gefahrtarifs ist rechtmäßig, da die zugrundeliegende Satzungsregelung – der Gefahrtarif an sich - rechtmäßig ist. a) Der 4. Gefahrtarif ist formell rechtmäßig. Die Vertreterversammlung hat als zuständiges Gremium den Gefahrtarif auf der Grundlage der vom Vorstand vorgelegten Zahlen einstimmig beschlossen. Ausweislich der vorgelegten Präsentationsunterlagen und Sitzungsprotokolle wurden hierbei Daten auf der Grundlage der Belastungsziffern und Daten des Präventionsdienstes ausgewertet. Soweit die Klägerin auf Abwägungsdefizite bei der Fassung der Satzung hinweist, weil man sich auf statistische und stichprobenartige Auswertungen verlassen habe, sowie z.B. nur Unfallmeldungen einzelner Unternehmen herangezogen habe, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Beklagte für die Bildung der Gefahrtarifstellen nicht darlegungs- und nachweispflichtig ist. Die Bildung des Gefahrtarifs ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist (BSG, Urteil vom 11.04.2013, aaO., Rz. 39 juris). Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass es sich um eine Massenverwaltung handelt. Die Kammer sieht es hier auch als Sache der Vertreterversammlung an, sich die geeigneten Informationen zu beschaffen und gegenüber dem Vorstand darzutun, wo noch Bedarf an der Vorlage von Zahlen und Fakten besteht, um letztendlich eine Entscheidung über den neuen Gefahrtarif zu treffen. Ein Begehren der Vertreterversammlung weitere Unterlagen vorzulegen oder weiter aufzuklären ergibt sich aber weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den von der Beklagten vorgelegten Materialien. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es liege ein Abwägungsdefizit vor, weil die Vertreterversammlung sich ihres Gestaltungsspielraumes nicht bewusst gewesen sei, so teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das von der Beklagten überlassene Material teilweise einen anderen Eindruck erwecken kann (vgl. die Folien 48f aus dem Präsentationsmaterial der Vertreterversammlung vom 06.07.2022 – Bl. 518f Gerichtsakte), wo es heißt, "die Frage der Zuordnung des Fertighausbaus und der Fertigteilherstellung zu einem Gewerbezweig ist eine Rechtsfrage und keine Ermessenentscheidung". Jedoch muss hierbei berücksichtigt werden, dass es zum einen natürlich rechtlich überprüfbar ist, ob der Gefahrtarif gegen § 157 SGB VII und somit gegen das Gewerbezweigprinzip verstößt und zum anderen, dass die Vertreterversammlung verschiedene Alternativen des Gefahrtarifs auf der Grundlage von Belastungsziffern und der Analyse von technologischen Entwicklungen bei den einzelnen Unternehmenszweigen sowie deren Unterschiede und Gemeinsamkeiten tatsächlich diskutiert hat. Nach Auskunft der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung wurde dem BAS zuerst auch eine andere Alternative als die letztendlich beschlossene vorgelegt, vom BAS aber abgelehnt. Darüber hinaus handelt es sich bei den Mitgliedern der Vertreterversammlung um sachkundige Personen, die als Arbeitgeber, Versicherte sowie Interessenvertreter der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen, mit der Thematik vertraut waren. Die Beklagte hatte umfangreich informiert, wie die in den Verwaltungsakten befindlichen Dokumente und im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegten Unterlagen zeigen. Daher war die Vertreterversammlung in der Lage, die im Einzelnen von der Beklagten übermittelnden Informationen, insbesondere das Zahlenmaterial, sachkundig einzuordnen und zu bewerten. Nicht jedes Foto einer Produktionsstätte oder Baustelle, welches in der Präsentation die Überlegungen des Vorstandes illustrieren sollte, hat danach Bedeutung für die Entscheidungsfindung (SG Konstanz, Urteil vom 05.08.2025 – S 1 U 202/24, Rz. 28 juris – dem schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an). Eine Überschreitung des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums durch Bezugnahme auf die Tausendpersonenquote, Hinweise auf eine kritische Rechtslage, wirtschaftliche Interessen und politische Gründe kann die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Zum einen sind die im Rahmen der Klagebegründung dargestellten Zitate im Kontext zu sehen und dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden und zum anderen ist es nach Ansicht der Kammer legitim, die Vertreterversammlung umfassend zu informieren. Welche Abwägungskriterien dann letztendlich wie gewichtet werden, ist der gerichtlichen Prüfung entzogen. Soweit Hinweise auf Abgrenzungsschwierigkeiten in der Vergangenheit erfolgt sind (als nichts anderes sind die Hinweise auf der Folie 16 und der Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse an der Zuordnung zur TS 200 zu verstehen) ist dies nicht als eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums zu sehen, da wie unten näher dargestellt, ein Gewerbezweig gerade so gefasst werden muss, dass er gut abgrenzbar ist. Soweit die Klägerin auf die Ausführungen im Sitzungsprotokoll vom 16.12.2022 (Bl. 252 Gerichtsakte) verweist und dies als eine rechtswidrige Einbeziehung politischer Gründe in die Abwägung sieht, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Im Verständnis der Kammer dient diese Aussage zur Begründung der Voraussetzungen für die vorgelegten Alternativen des Gefahrtarifs. Da die Zimmerer und der Bauwerksbau verschiedene Gewerbezweige sind, könnten diese nur dann unter der Tarifstelle zusammengefasst werden, wenn die Spreizung der Belastungsziffern sich im Rahmen hält. Es wurde der Vertreterversammlung daran veranschaulicht, dass dies aber nur unter bestimmten Konstellationen möglich ist. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus dem Satz: "Auch die Beibehaltung […] wäre künftig zulässig". Die Kammer erkennt hierin keine Überschreitung des Abwägungsspielraums. Widersprüche oder mangelnde Verständlichkeit kann die Kammer in der hier allein zu prüfenden Tarifstelle 110 nicht erkennen und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Bedeutung der jeweiligen Tarifstellen ist wegen des Rechtsnormcharakters des Gefahrtarifs ausgehend vom Wortlaut und systematischen Zusammenhang unter Berücksichtigung des Willens des Satzungsgebers sowie des (objektiven) Zwecks der Regelung zu ermitteln (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2021, L 6 U 207/21, Rz. 39 beck-online). Die Tarifstelle stellt ausdrücklich klar, dass Hersteller von (statischen) Fertigteilen aus Holz unter diese Tarifstelle fallen sollen. Das BAS hat die Satzung genehmigt (§ 158 SGB VII) und diese wurde entsprechend veröffentlicht. b) Der Gefahrtarif ist auch materiell rechtmäßig. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Satzung gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 157 SGB VII, die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt. Wie oben dargestellt, kann der Gefahrtarif nur eingeschränkt überprüft werden. Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung unter der Tarifstelle 110, weil sie der Ansicht ist, dass die von ihr ausgeübte unternehmerische Tätigkeit sich grundlegend von der Tätigkeit klassischer Zimmereibetriebe unterscheidet. Sie möchte weiterhin getrennt von diesen veranlagt werden, da sie im Wesentlichen unterschiedliche Risiken (bei Unfällen und Berufskrankheiten, sowie der Prävention) bei den Tätigkeiten sieht, die nicht zusammen zu veranlagen seien. Der Abstand in den Belastungsziffern sei so groß, dass sich eine Zusammenveranlagung verbiete. Die Beklagte dagegen ist der Ansicht, dass mit der Zunahme der Automatisierung bei der Zimmereibetrieben eine Annährung der Risiken stattgefunden habe und es auch nicht nur auf die Produktionsweise ankomme, sondern gerade der Werkstoff und die hergestellten Produkte in den Vordergrund gerückt werden müssten. Das alleinige Abstellen auf den Automatisierungsgrad der Produktion (bisher: serielle Fertigung in Tarifstelle 200) privilegiere große Unternehmen. Die bisherige Vorgehensweise habe auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt, da der Automatisierungsgrad als Abgrenzungskriterium diente. Der Gefahrtarif verstößt nicht gegen die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 157 und 158 SGB VII. Gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SBG VII wird der Gefahrtarif nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Tarifstellen werden in der Praxis entweder nach Tätigkeiten gebildet, die die einzelnen Versicherten verrichten (Tätigkeitstarif) oder es werden die Unternehmen als Ganzes betrachtet und gleichartige Unternehmen zu Gruppen zusammengefasst (Gewerbezweigtarif) (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 10/05 R). Bei dem 4. Gefahrtarif handelt es sich um einen Gewerbezweigtarif. Dieser wurde entsprechend den Regelungen der §§ 157, 158 SGB VII von der Vertreterversammlung beschlossen, von der Aufsichtsbehörde genehmigt und bekannt gemacht. Die Veranlagung der Klägerin unter der Gefahrtarifstelle 110 ist rechtmäßig, da die Beklagte berechtigt war, die Zimmereibetriebe und die Betriebe der seriellen Fertigteilherstellung aus Holz unter dieser Ziffer in einem homogenen Gewerbezweig zusammenzufassen. Die Vorgaben des § 157 SGB VII wurden dabei eingehalten. Ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Der Begriff des Gewerbezweiges ist gesetzlich nicht definiert (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R, Rz. 24 juris). Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt. Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, Rz. 28 juris m.w.N.). Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R ), wobei Verbandszugehörigkeit und einschlägige berufsrechtliche Regelungen ebenfalls herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, Rz. 28 juris). Dennoch bleiben auch unter ggf. veränderten Umständen der Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt (BSG, Urteil vom 05.07.2005, aaO.). Die Beklagte hat angeführt, dass sowohl in Zimmereibetrieben als auch bei den Fertighausherstellern mit dem Werkstoff Holz gearbeitet werde und als Produkt ein Haus gebaut werden solle. Die Fertigungen der Betriebe hätten sich durch vermehrte Automatisierung angeglichen. Es würden dieselben Maschinen zur Holzbearbeitung eingesetzt. Sowohl bei der Klägerin als auch in Zimmereibetrieben arbeiteten ausgebildete Zimmerer und Schreiner. Die Klägerin hat hiergegen argumentiert, dass die Arbeiten bei ihr und anderen Herstellern von seriell gefertigten Holzfertighäusern in Werkshallen stattfinde und der Ablauf mehr einer industriellen Fertigung als einer Herstellung im Handwerk gleiche. Es würden Maschinen in großem Umfang eingesetzt. Die Verletzungsrisiken seien deutlich geringer und von der Art her anders gelagert. In Zimmereibetrieben werde viel mehr auf der Baustelle gearbeitet, was tendenziell eine größere Unfallgefahr berge. Bei der Abwägung hat die Beklagte nachvollziehbarerweise berücksichtigt, dass es sich um holzverarbeitende Betriebe handelt, deren Ziel die Erstellung von Gebäuden/Gebäudeteilen ist. Die Kammer hält die Produktionsweisen für technologisch verwandt und nach Art und Gegenstand vergleichbar. Dies hat die Vertreterversammlung, die aus Branchenkennern besteht auch so gesehen. Dass es dabei Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen gibt, ist bei einem Gewerbezweig hinzunehmen. Es kommt daher auf das individuelle Risiko der einzelnen Unternehmen nicht an. So liegt es z.B. in der Natur der Sache, dass der Umfang, in welchem Maschinen eingesetzt werden, auch von der Größe der Unternehmen abhängig ist(vgl. auch die Entscheidung des BSG, Urteil vom 11.04.2003 – B 2 U 8/12 R – dort wurden Bäckereien und Konditoreien gemeinsam veranlagt und eine Trennung in eher industriell fertigende und handwerklich arbeitende Betriebe gerade nicht vorgenommen). Eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Unternehmen hinsichtlich der konkret verrichteten Tätigkeiten ist dagegen weder möglich noch erforderlich. Zum einen handelt es sich hier gerade nicht um einen Tätigkeitstarif und zum anderen soll ein Gewerbezweig auch eine gewisse Größe haben, damit es zum dem gewünschten Risikoausgleich innerhalb der Solidargemeinschaft der einzelnen Unternehmen kommt. Es ist daher zu erwarten und hinzunehmen, dass sich das individuelle Risiko der Unternehmen in der ganzen Spannbreite des Gewerbezweiges bewegt. In dem bisherigen Gefahrtarif wurde allein auf die serielle Fertigung abgestellt und die Unternehmen, die dies betrieben gegenüber anderen (auch kleineren Unternehmen, denen eine serielle Fertigung von Holzfertigteilen nicht möglich ist) privilegiert. Es ist dem Satzungsgeber unbenommen diese Privilegierung, die in der Praxis immer mehr zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat, zu Gunsten von Rechtsklarheit aufzugeben. Nach Ansicht der Beklagten ist die Abgrenzung nach Werkstoff und Produkt einfacher vorzunehmen, als die nach dem Grad der Automatisierung. Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie in dem neuen Gefahrtarif weg von der risikoorientierten Bewertung hin zu einer solchen nach Art und Gegenstand der Unternehmen wollte (vgl. hierzu auch SG Konstanz, Urteil vom 05.08.2025 – S 1 U 2020/24, Rz. 41 ff. juris). Maßgeblich ist nämlich auch, dass die einzelnen Gewerbezweige bzw. Gefahrgemeinschaften möglichst klar beschrieben und voneinander abgrenzbar sein sollen, um Streitigkeiten zu vermeiden (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R, Rz. 24 juris). Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt (BSG, Urteil vom 28.11.2006 – B 2 U 10/05 R, Rz. 21 juris m.w.N.). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R, Rz. 21 juris m.w.N.). Weiter ist es bei der Bildung der Gewerbezweige auch hinzunehmen, wenn der Satzungsgeber von einer bereits erfolgten technologischen Annährung in der Gegenwart auf eine entsprechende weitergehende Entwicklung in der Zukunft schließt (BSG, Urteil vom 18.10.1994 – B 2 RU 6/94, beckonline). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass auch klassische Zimmereibetriebe weg von handwerklicher Prägung hin zu industrieller Fertigung gehen und sich dies auch immer weiter fortentwickelt – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2003 – B 2 U 8/12 R; Rz. 38 juris). Die Klägerin hat in ihrem Vortrag im Wesentlichen auf das Unfallrisiko in Zahlen abgestellt, was sie in ihrem Schriftsatz vom 01.09.2025 nochmals deutlich gemacht hat. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der (rechnerischen) Größe des Unfallrisikos scheidet jedoch aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, Rz. 29 juris). Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R, Rz. 21 juris m.w.N.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Rahmen der Beschlussfassung basierend auf statistischer Auswertung und stichprobenartiger Überprüfung die Unfallörtlichkeiten, das Unfallgeschehen, die Tausendpersonenquote, die Kosten pro Arbeitsunfall, die Beobachtung des technischen Fortschritts und die Aufwendungen pro Versicherungsfall von der Beklagten berücksichtigt wurden. Soweit die Klägerin einwendet, dass die Belastungsziffern von Zimmerern und Herstellern von seriell gefertigten Holzfertighäusern so weit auseinander liegen, dass eine gemeinsame Veranlagung sich verbiete, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dies nur dann entgegensteht, wenn verschiedene Gewerbezweige unter einer Tarifstelle zusammengefasst werden (BSG, Urteil vom 24.06.2003 –B 2 U 21/02 R) und es sich um einen sog. heterogene Tarifstelle handelt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, da eine homogene Tarifstelle vorliegt (anders bei der Tarifstelle 100, die verschiedene Kennzahlen vereint – vgl. die Darstellung z.B. Bl. 592 Gerichtsakte: Unfallverzeichnis 2018 bis 2021). Hierbei ist zu beachten, dass die Forderung eines Unternehmens wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeordnet zu werden, nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen das Unternehmen zugewiesen werden muss. Steht dagegen – wie hier vorliegend – nach technologischen Kriterien die richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden (LSG Sachsen, Urteil vom 21.04.20216 – L 2 U 80/14, Rz. 16 beckonline), denn der Bildung der Tarifstellen liegt kein reiner Rechenakt nach der Formel "Entschädigungsleistungen dividiert durch Arbeitsentgelte" zugrunde, sondern ein Zusammenfluss rechnerischer und wertender bzw. gewichtender Faktoren – "nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar" (BSG, Urteil vom 24.06.2003, aaO.). Wie oben dargestellt, wurden verschiedenste Gesichtspunkte berücksichtigt, die in die der Beklagten zustehenden Wertung mit eingeflossen sind. Die Kammer hat weiter keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die der Vertreterversammlung vorgelegten Belastungsziffern richtig sind, auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildet wurden (BSG, Urteil vom 18.10.1994 – B 2 RU/94). Solche Fehler wurden auch nicht geltend gemacht. Wie insgesamt die einzelnen Punkte im Rahmen der Abwägung gewichtet werden liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass im Rahmen der Diskussion der Vertreterversammlung mehrere Varianten der Neugestaltung des Gefahrtarifs betrachtet wurden. Für welche dieser Lösungen sich die Versammlung entscheidet, entzieht sich – soweit diese sich im gesetzlichen Rahmen des § 157 SGB VII bewegt, was sie nach Überzeugung der Kammer tut – der richterlichen Überprüfung. Ein Verstoß gegen die Prinzipien der gesetzlichen Unfallversicherung oder höherrangiges Recht kann die Kammer durch den 4. Gefahrtarif nicht feststellen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art 3 Abs 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, Rz. 52 juris m.w.N.). Für die Bildung der Gefahrtarifklasse 110 im 4. Gefahrtarif der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen – wie oben dargestellt - nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen. Die Beklagte hat eine zulässige Typisierung getroffen, indem sie bei Erlass des Gefahrtarifs davon ausgegangen ist, das reine Zimmereibetriebe und Hersteller von Holzfertigteilen zumindest ähnliche Risiken für den Eintritt von Versicherungsfällen und vergleichbare Präventionserfordernisse haben. 2) Die Veranlagung der Klägerin in der Tarifstelle 110 ist nicht zu beanstanden. Ihre Veranlagung entspricht der Auslegung des Gefahrtarifs, die sich am Wortlaut und systematischen Zusammenhang unter Berücksichtigung des Willens des Satzungsgebers sowie des Zwecks der Regelung orientieren muss. Die Klägerin verarbeitet den Werkstoff Holz und stellt daraus Teile her, die beim Hausbau verwendet werden. Hierbei handelt es sich um tragende Teile der Konstruktion eines Hauses und nicht um die ausgenommenen nicht-statischen Teile. Damit unterfällt die Klägerin eindeutig der Ziff. 110 des 4. Gefahrtarifes. Nicht entscheidend ist nach dem Gefahrtarif, ob die Klägerin die Fertigteile in Werkshallen vorfertigt oder ein Bauwerk aus Holz auf einer Baustelle errichtet wird. Weiter unerheblich ist, wie die Mitarbeiter der Klägerin eingeteilt sind (nur Montage oder nur Fertigung). Bei der Klägerin wird das eigentliche Aufstellen der Häuser von einer anderen Firma (…) übernommen. Der Wortlaut der Tarifstelle lautet zwar "Zimmererarbeiten einschließlich Herstellung und Montage von Bauwerken, Fertigteilen oder Konstruktionselementen aus Holz", dies bedeutet aber nach Ansicht der Kammer nicht, dass beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen und mit Montage nur im engeren Sinne das eigentliche Zusammenbauen der Fertigteile direkt auf der Baustelle gemeint ist. Montage kann noch weitere Arbeiten umfassen, z.B. Einbau/Anbringung von Transportankern, Aufbringung von Beschichtungen im Spritz- oder Streichverfahren, Verputzen und Anstreichen von Flächen, Montage von Befestigungsschienen für spätere bauseitige Einbauten, Montage von Fenstern, Türen und Toren, Montage von Installationen etc. Daher steht die Nennung "und Montage" der Veranlagung unter der Tarifstelle 110 nicht entgegen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und die unbegründete Klage deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin ist Herstellerin von Holzfertighäusern mit 21 gewerblichen und 8 nicht gewerblichen Mitarbeitern. Die Klägerin produziert und errichtet zwischen 28 – 30 Ein- bis Zweifamilienhäuser pro Jahr. Die Fertigteile werden in der Werkshalle soweit vorgefertigt, dass neben beidseitigen Beplankungen die Fenster eingebaut und Kratzspachtelungen vorgenommen werden. Im Bereich der vorgesehen Sanitärinstallationen werden entsprechende Blöcke montiert. Für die Elektroinstallation werden z.T. Leerrohre verlegt. Die Dachelemente stellt die Klägerin bis zur Lattung und Konterlattung fertig. Das Aufstellen der Häuser wird von einer anderen Firma (…) übernommen. Die Klägerin ist Mitgliedsunternehmen bei der Beklagten. Die Klägerin war zunächst bis zum 31.12.2023 in dem 3. Gefahrtarif der Beklagten in der Gefahrtarifstelle 200 (Bauausbau und Fertigteilherstellung) mit der Gefahrklasse 6,89 veranlagt. In dem Gefahrtarif waren unter anderem folgende Zuordnungen der Gefahrklassen zu den Tarifstellen vorgenommen worden: Tarifstellenziffer Tarifstellen/ Gewerbezweige Gefahrklasse 100 Bauwerksbau (Hoch-, Tief- und Brückenbau, Tunnel-, Stollenbau und bemannte Durchpressungen, Dacharbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenbau, Holz- und Bautenschutz, Bauwerkssanierung u.a 12,58 110 Zimmererarbeiten 18,12 200 Bauausbau und Fertigteilherstellung (Ausbau von Bauwerken, insbesondere Maler-, Spachtel- und Verfug-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Wand- und Bodenbelags-, Einbau-, Setz- und Trockenbauarbeiten, Steinmetzarbeiten, Dekorationsarbeiten, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Ofen und Luftheizungsbau, Herstellung von Fertigteilen und Betonwaren, Wärme-, Kälte, Schall- und Brandisolierung u. a.) 6,89 Den Erläuterungen zu dem 3. Gefahrtarif war zu der Tarifstelle 200 in Bezug auf die Herstellung von Fertigteilen zu entnehmen, dass diese Tarifstelle nur für die selbstständige, serielle (automatisiert, typisiert, hoher Vorfertigungsgrad, hohe Stückzahl) und dauerhaft betriebene Herstellung von Fertighäusern und -teilen gelten sollte. Die Tarifstelle 200 galt weiter nur bei überwiegendem Anteil der Herstellung und untergeordnetem Anteil der Montage. Mit Veranlagungsbescheid vom 03.11.2023 veranlagte die Beklagte die Klägerin entsprechend dem ab dem 01.01.2024 geltenden 4. Gefahrtarif (ohne den Büroteil) ab dem 01.01.2024 in der Tarifstelle 110 Zimmererarbeiten mit der Gefahrklasse 14,59. In dem 4. Gefahrtarif hat die Beklagte unter anderem folgende Zuordnungen vorgenommen: Tarifstellenziffer Tarifstellen/ Gewerbezweige Gefahrklasse 100 Bauwerksbau (Hoch-, Tief- und Brückenbau, Herstellung und Montage von Bauwerken, Fertigteilen oder Konstruktionselementen (ausgenommen aus Holz), soweit nicht die eigenständige Herstellung von Fertigteilen in stationären Betriebsstätten nach der Tarifstelle 200 betrieben wird, Tunnel-, Stollenbau und bemannte Durchpressungen, Dacharbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenbau, Holz- und Bautenschutz, Bauwerkssanierung u. a) 11,84 110 Zimmererarbeiten (Zeltbau, Zimmererarbeiten einschließlich Herstellung und Montage von Bauwerken, Fertigteilen oder Konstruktionselementen aus Holz, soweit nicht die eigenständige Herstellung von Fertigteilen in stationären Betriebsstätten nach der Tarifstelle 200 betrieben wird u. a. 14,59 200 Bauausbau (Ausbau von Bauwerken, insbesondere Maler-, Spachtel- und Verfug-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Wand- und Bodenbelags-, Einbau-, Setz- und Trockenbauarbeiten, Steinmetzarbeiten, Dekorationsarbeiten, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Ofen und Luftheizungsbau, Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandisolierung, eigenständige, in stationären Betriebsstätten erfolgende Herstellung von Fertigteilen, Konstruktionselementen und Betonwaren, die keine statisch/tragende Funktion für ein Bauwerk haben, mit Ausnahme von Treppen und Treppenelementen u. a.) 7,01 Gegen diesen Veranlagungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2024 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Veranlagung sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf dem nach § 157 Abs. 1 SGB VII aufgestellten, am 08.12.2022 beschlossenen und gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII von der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für soziale Sicherung - BAS) genehmigten, ab dem 01.01.2024 gültigen 4. Gefahrtarif. Dieser Gefahrtarif sei autonomes Satzungsrecht und binde damit alle von der BG BAU erfassten Unternehmen. Die Gliederung des Gefahrtarifes nach Tarifstellen erfolge durch Bildung von Gefahrengemeinschaften. Dabei seien unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen. Die Gefahrklassen würden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII). Die Veranlagung des Unternehmens zu einer der in Teil III festgestellten Gefahrklassen werde durch seine Zugehörigkeit zu einem der dort genannten Gewerbezweige bestimmt (Teil II Ziffer 1 Satz 1 des 4. Gefahrtarif). Die dort festgestellten Gefahrklassen gelten auch für Unternehmen, in denen nur Teiltätigkeiten eines Gewerbezweiges ausgeführt werden. Die Zugehörigkeit bestimme sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Veranlagung der Klägerin sei unter den genannten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 09.10.2024 Klage beim Sozialgericht Reutlingen erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Veranlagung zur Tarifstelle 110 (Zimmererarbeiten) sei rechtswidrig, da der 4. Gefahrtarif der Beklagten, auf welche die Veranlagung zurückgehe, formell und materiell rechtswidrig zustanden gekommen sei. Formell lägen ein Abwägungsdefizit (man habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt: man habe die Differenzierung der Unfallrisiken im Beton- und Holzfertigbau, die unterschiedlichen Präventionserfordernisse sowie die unterschiedlichen Arten der auftretenden Berufskrankheiten unzureichend berücksichtigt und falsches Bildmaterial vorgelegt), eine Abwägungsüberschreitung (man habe mit der sog. 1000 Personen Quote einer kritischen Rechtslage, wirtschaftlichen Interessen und politischen Gründen sachfremde Erwägungen herangezogen) und ein Abwägungsausfall (der zustehende Gestaltungsspielraum sei falsch – zu gering - eingeschätzt worden) vor. Materiell rechtlich verstoße der Gefahrtarif gegen höherrangiges Recht, weil er das Gewerbezweigprinzip des § 157 SGB VII nicht ausreichend berücksichtige. Weiter bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes Art. 3 Abs. 1, da Ungleiches gleichbehandelt werde. Die Einschätzung der Beklagten, dass der Holzfertigteilebau dem Gewerbezweig der Zimmererarbeiten zuzuordnen sei, sei falsch. Unternehmen des Holzfertigbaus und der Zimmererarbeiten seien nach Art und Gegenstand technologisch nicht artverwandt. Die Unfallrisiken und Präventionserfordernisse seien jeweils unterschiedlich. Die Umgruppierung hätte auch wegen der signifikant abweichenden Belastungsziffern (85 %) unterbleiben müssen. Auch deshalb sei der 4. Gefahrtarif wegen Verstoßes gegen das Gewerbezweigprinzip aus § 157 SGB VII rechtswidrig und nichtig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 03.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Sie hält die Veranlagung für rechtmäßig. In dem vorangegangenen Gefahrtarif habe man die Hersteller von Fertigteilen nach dem Grad der Vorfertigung bzw. dem Automatisierungsgrad und dem tatsächlichen Anteil der Montagearbeiten veranlagt. So seien Teilbereiche der Arbeiten im Einzelnen betrachtet und dann im Gefahrtarif privilegiert worden. Mit diesem Vorgehen habe man in der Vergangenheit in Teilbereichen das Gewerbezweigprinzip zugunsten einer angenommenen risikoorientierten Betrachtung aufgegeben. Es seien einzelne grundsätzlich gleichgelagerte Bereiche - unter Berücksichtigung der zuvor genannten Aspekte - unterschiedlichen Tarifstellen zugeordnet worden. Die Privilegierung der Hersteller statischer Fertigteile, die im 3. Gefahrtarif der Beklagten der Tarifstelle 200 zugeordnet waren, sei aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials jedoch nicht mehr haltbar. Bei der Bildung der Gewerbezweige stelle man auf das verarbeitete Material (Holz) und die hergestellten Produkte (Gebäude/Gebäudeteile) ab. Der Produktionsprozess stehe dabei nicht (mehr) im Vordergrund und könne sich je nach Unternehmen unterscheiden, wobei auch in den klassischen Zimmereibetrieben ein hoher Grad an Automatisierung erreicht worden sei. Grundlegend bleibe jedoch, dass in Betrieben der Fertigteileherstellung und den Zimmereien gleichgelagerte handwerkliche Tätigkeiten verrichtet würden. Formelle Probleme erkenne die Beklagte bei der Beschlussfassung nicht. Es sei der Vertreterversammlung im Rahmen der Satzungsautonomie überlassen, wie sie sich informiere. Da die Vertreterversammlung aus sachkundigen Personen bestehe, sei kein Informationsdefizit erkennbar. Die Vertreterversammlung habe den 4. Gefahrtarif auch einstimmig beschlossen. Die Aufsichtsbehörde habe keine Mängel der formellen oder materiellen Beschlussfassung festgestellt. Die Klägerin verkenne, dass die Entscheidung über den Gefahrtarif auf der Satzungsautonomie der Beklagten beruhe und dieser daher nur eingeschränkt überprüfbar sei. Am 28.03.2025 wurde der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zu diesem Termin Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.