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Beschluss

S 4 SO 2476/23 ER

SG Reutlingen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGREUTL:2024:0119.S4SO2476.23ER.00
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Leitsätze
1. Sämtliche Leistungen nach dem § 64b SGB XII - damit auch die hier maßgeblichen sog niedrigschwelligen Angebote - setzen eine entsprechende Zertifizierung des Leistungserbringers voraus. (Rn.21) 2. Bei der von einem von einem professionellen Anbieter einer Senioren-Wohngemeinschaft für niedrigschwellige Angebote geforderten Betreuungspauschale geht es nicht um ein persönliches Budget. Für die Vereinbarung einer Zielvereinbarung mit individuellen Regelungen besteht insoweit kein Raum. (Rn.26) 3. Leistungsvoraussetzungen wie die Zertifizierung von Leistungserbringern können durch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 104 Abs 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) nicht umgangen werden. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sämtliche Leistungen nach dem § 64b SGB XII - damit auch die hier maßgeblichen sog niedrigschwelligen Angebote - setzen eine entsprechende Zertifizierung des Leistungserbringers voraus. (Rn.21) 2. Bei der von einem von einem professionellen Anbieter einer Senioren-Wohngemeinschaft für niedrigschwellige Angebote geforderten Betreuungspauschale geht es nicht um ein persönliches Budget. Für die Vereinbarung einer Zielvereinbarung mit individuellen Regelungen besteht insoweit kein Raum. (Rn.26) 3. Leistungsvoraussetzungen wie die Zertifizierung von Leistungserbringern können durch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 104 Abs 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) nicht umgangen werden. (Rn.29) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller (Ast.) begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners (Ag.) zur Gewährung von Hilfe zur Pflege. Bei dem am XX.XX.XXXX geborenen Ast. sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 (ohne Merkzeichen) und der Pflegegrad 3 anerkannt. Der Ast. bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente (1.091,32 € Stand Juli 2022). Er wohnt seit 01.02.2023 in einer Seniorenwohngemeinschaft für 12 Personen. In einem Prospekt wird diese als „Ambulant betreute Wohngemeinschaft B“ bezeichnet. Hierzu schloss er mit der C GmbH (nachfolgend: C) am 17.01.2023 einen Miet- und Betreuungsvertrag. Der Ast. verpflichtete sich darin zur Zahlung eines Mietzinses i.H.v. 656,71 €, einer Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 150,00 € und einer Betreuungspauschale i.H.v. 1.895,00 € (Gesamtbetrag 2.701.71 €). Als Gegenleistung für die Betreuungspauschale sagte die C eine 24-stündige Betreuung durch Betreuungskräfte mit ausreichender Qualifikation zu. Umfasst davon seien die Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten, die Vermittlung und Unterstützung bei der Organisation von Dienstleistungen, die Teilnahmemöglichkeit an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Förderung der Hausgemeinschaft sowie die Strukturierung und Begleitung des Alltags. Daneben schloss der Ast. am 30.01.2023 mit dem ambulanten Pflegedienst D einen Vertrag über ambulante Pflege und Betreuung. In dem Kostenvoranschlag vom 04.07.2023 wurden die monatlichen Kosten mit 1.424,20 € veranschlagt und nach Abzug der Leistung der Pflegeversicherung von einem Eigenanteil des Ast. i.H.v. 61,20 € ausgegangen. Am 23.05.2023 beantragte der Ast. beim Ag. die Gewährung von Hilfe zur Pflege. Die C kündigte den Miet- und Betreuungsvertrag vom 17.01.2023 wegen einer nicht erfolgenden Übernahme der Kosten für die Betreuungskräfte durch den Ag. mit Schreiben vom 29.09.2023 zum 31.12.2023. Mit dem Bescheid vom 19.10.2023 lehnte der Ag. die Übernahme der Betreuungspauschale als Hilfe zur Pflege ab. Eine Betreuungspauschale werde in den in § 63 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) abschließend aufgezählten Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht genannt. Eine Leistungserbringung als häusliche Pflegehilfe sei nicht möglich, da die vereinbarte Betreuung durch keinen zugelassenen Pflegedienst im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfolge. Die Gewährung eines persönlichen Budgets komme nicht in Betracht, da ein solches nur für Leistungen nach dem Abs. 1 des § 63 SGB XII gezahlt werden könne. Mit dem Bescheid vom 23.11.2023 bewilligte der Ag. Hilfe zur Pflege nach § 64b SGB XI hinsichtlich der nicht durch Pflegeversicherungsleistungen abgedeckten Kosten des Pflegedienstes D (unter Korrektur der im Kostenvoranschlag angesetzten Investitionskosten). Gegen den Bescheid vom 19.10.2023 hat der Ast. fristgerecht Widerspruch eingelegt. Er trug vor, die mit der Betreuungspauschale finanzierten Leistungen ließen sich als pflegerische Betreuungsleistungen gemäß § 64b SGB XII qualifizieren. Gerade hierfür käme ein persönliches Budget in Betracht. Der Ag. habe es unterlassen, seinen pflegerischen Bedarf individuell zu prüfen. Am 15.12.2023 hat der Ast. beim Sozialgericht Reutlingen um die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, die Entscheidung im Widerspruchsverfahren könne nicht abgewartet werden, da ihm inzwischen gekündigt worden sei. Der Ag. komme seinem Sicherstellungsauftrag sowie seinen Leistungs- und Beratungspflichten nicht nach. Eine anderweitige Versorgung käme für ihn ausweislich des Zeugnis von Dr. E vom 27.11.2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Insbesondere sei eine Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung für ihn mit einem hohen Mortalitätsrisiko verbunden. Gegenstand der Betreuungspauschale seien auch pflegerische Leistungen. Mit der Gewährung eines persönlichen Budgets habe sich der Ag. in keinster Weise auseinandergesetzt. Er - der Ast. - habe sich in der Wohngemeinschaft, die seine Selbstbestimmung in den Mittpunkt stelle, eingelebt und ein Wohnungswechsel im hohen Alter sollte vermieden werden. Der Ast. beantragt, den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII an den in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebenden Antragsteller zu gewähren. Der Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Ag. hält an seiner Entscheidung fest. Er hat ergänzt, bei der Betreuungspauschale gehe es nicht um pflegerische Leistungen. Einer Übernahme im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe stehe die fehlende Zertifizierung der Leistungserbringerin entgegen. Zudem habe der Ast. die Möglichkeit der stationären Versorgung. Diese sei zumutbar. Entgegenstehende gesundheitliche Gründe seien nicht nachgewiesen. Das angeblich höhere Mortalitätsrisiko werde vom Ast. nicht begründet. Dagegen spreche, dass die ordnungsrechtlichen Anforderungen in stationären Einrichtungen wesentlich höher seien als in der ambulanten Seniorenwohngemeinschaft. Zudem ließen sich den Kontoauszügen des Ast. keine Zahlungen für die Betreuungspauschale und kaum Mietzahlungen entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Ast. zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Ast. schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Sie stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) verringern und umgekehrt. Bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Liegen in der Hauptsache dagegen offensichtlich Erfolgsaussichten vor, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.03.2007, L 7 AS 1214/07 ER-B und 06.03.2017, L 7 SO 420/17 ER-B beide in juris). Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. In der Hauptsache liegen offensichtlich keine Erfolgsaussichten vor. Die Leistungen, die von der streitgegenständlichen Betreuungspauschale umfasst werden, sind der in § 64b Abs. 1 und 2 SGB XII geregelten häuslichen Pflegehilfe zuzuordnen. Im Wesentlichen handelt es sich um Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Sinne des § 64b Abs. 1 S. 4 SGB XII i.V.m.§ 45a SGB XI. Als Leistungsformen werden in § 64b SGB XII und § 45a SGB XI Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens, insbesondere bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen des Alltags (bis hierhin § 64b Abs. 2 SGB XII) sowie Betreuungsangebote im Alltag und Unterstützung bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen im Alltag (§ 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI) genannt. Unter diese gesetzlichen Formulierungen lassen sich die von der SVG zugesagten Betreuungsleistungen in Form einer 24-stündigen Anwesenheit einer Betreuungskraft zur Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten, bei der Organisation von Dienstleistungen, bei der Teilnahme an Veranstaltungen, bei der Förderung der Hausgemeinschaft und Strukturierung des Alltags und Organisation des Haushalts subsumieren. Wie vom Ag. ausgeführt, setzen sämtliche Leistungen nach dem § 64b SGB XII - damit auch die hier maßgeblichen sog. niedrigschwelligen Angebote - eine entsprechende Zertifizierung des Leistungserbringers voraus (hierzu ausführlich: Meßling in jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 64b Rn. 6, 12 und 35). Eine solche Zertifizierung liegt für die von der Betreuungspauschale umfassten Leistungen nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Ag. nicht vor. Eine Kostenübernahme auf der Grundlage des § 70 SGB XII, der eine Kompensation der Begrenzung der Leistungen nach § 64b SGB XII auf professionelle Leistungserbringer darstellt (Meßling, a.a.O., § 64b Rn. 9), kommt nicht in Betracht. Vorliegend geht es nicht, wie in § 70 Abs. 1 SGB XII vorausgesetzt, um die Weiterführung eines schon bestehenden eigenen Haushalts des Ast., sondern um Leistungen seit dem Einzug des Ast. in einen neuen Haushalt. Der Ag. befasste sich im Bescheid vom 19.10.2022 auch mit einer Leistungsgewährung in der Form eines persönlichen Budgets nach § 63 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), so dass sich die ablehnende Entscheidung auch darauf bezieht - und zwar im Ergebnis zu Recht. Sinn und Zweck der Einräumung eines persönlichen Budgets ist es, dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Der Budgetberechtigte soll selbst und individuell entscheiden können, ob und ggf. welche Leistungen er zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch nehmen will. Zudem besteht für ihn auch ein Gestaltungsrecht bezogen darauf, wer die benötigte Hilfe erbringen und wie diese Hilfe ausgestaltet sein soll. Ein klassischer Anwendungsfall ist das Arbeitgebermodell, in dem die pflegebedürftige Person Assistenzkräfte beschäftigt und dafür vom Sozialhilfeträger Geldleistungen erhält (Meßling, a.a.O., § 63 Rn. 21 u. 24). In der Kommentarliteratur wird weiter vertreten, dass dem persönlichen Budget auch in selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften, wenn dort Assistenzdienste ohne Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfehilfeträger Leistungen, die der Hilfe zur Pflege zuzuordnen sind, erbringen, eine besondere Relevanz zukommt (Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, 6. Erg.lief. 2023, § 63 Rn. 7). Die Gewährung eines persönlichen Budgets setzt nach § 29 Abs. 4 SGB IX eine Zielvereinbarung, in der u.a. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele und die Qualitätssicherung geregelt werden, voraus. Die von der Betreuungspauschale umfassten Leistungen werden, wie eben ausgeführt, von der Kammer der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII zugeordnet. Da diese in § 63 Abs. 1 Nr. 1 b SGB XII als mögliche Form der Hilfe zur Pflege genannt wird, besteht hinsichtlich der Leistungen grundsätzlich nach § 63 Abs. 3 SGB XII eine Budgetierfähigkeit. Die Gewährung eines persönlichen Budgets scheitert jedoch daran, dass es bei der Betreuungspauschale von 1.895,00 € nicht um ein persönliches Budget geht. Der Ast. möchte kein Arbeitgebermodel mit Beschäftigung von Assistenzkräften durchführen, sondern ein pauschaliertes und damit ein nicht auf seinen individuellen Bedarf abgestimmtes Betreuungsangebot der C in Anspruch nehmen. Soweit der Ast. dem Ag. vorwirft, er habe nicht ausreichend den individuellen Bedarf ermittelt und nicht ausreichend beraten, ist dies vor dem Hintergrund, dass vom Ast. keine individuelle Leistung, sondern die Kostenübernahme einer Pauschale geltend gemacht wird, widersprüchlich. Für die Vereinbarung einer Zielvereinbarung mit individuellen Regelungen besteht bei einer von einem professionellen Anbieter geforderten Pauschale kein Raum. Die C und der tätig werdende Pflegedienst D treten als Anbieter einer ambulanten Einrichtung, die eine große Nähe zu einer stationären Einrichtung aufweist, auf. Eine - wie in der Kommentarliteratur als Anwendungsbereich für ein persönliches Budget erwähnt - „selbstverantwortete“ ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt hier nicht vor. Von einem professionellen Anbieter von Senioren-Wohngemeinschaften sind, um eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger zu ermöglichen, für die zu pauschalierten Kosten angebotenen niedrigschwelligen Angebote die notwendigen Zertifizierungen einzuholen. Angesichts des nicht bestehenden Anordnungsanspruchs müsste für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonders gravierender Anordnungsgrund vorliegen, was nicht der Fall ist. Die C nimmt nach Durchsicht der in der Verwaltungsakte vorhandenen Kontoauszüge schon seit dem Einzug des Ast. in Kauf, dass dieser die Betreuungspauschale nicht zahlt. Zwar wurde dem Ast. inzwischen gekündigt, es bestehen jedoch Zweifel, ob eine zwangsweise Räumung bevorsteht. Im Übrigen ist durch das nicht aussagekräftige Attest von Dr. E nicht nachgewiesen, dass dem Ast. ein erneuter Umzug unzumutbar wäre. Das Vorbringen, der Ast. würde bei einem Umzug in eine stationäre Einrichtung einem höheren Mortalitätsrisiko ausgesetzt, ist eine bloße Behauptung, für die die Kammer weder statistisch noch individuell auf den Ast. bezogen, eine tragfähige Grundlage sieht. Das dem Ast. nach § 104 Abs. 2 SGB IX zustehende Wunsch- und Wahlrecht wird nicht verkannt. Zu beachten ist jedoch, dass durch dieses Recht Leistungsvoraussetzungen wie die Zertifizierung von Leistungserbringern nicht umgangen werden können und es schließlich nicht ausgeschlossen ist, dass es ambulante Wohngemeinschaften gibt, in denen die niedrigschwelligen Betreuungsangebote mit den nötigen Zertifizierungen angeboten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.