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Beschluss

S 4 SO 1049/23 ER

SG Reutlingen 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Kammer legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnfläche bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde. (Rn.22) 2. Die im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergelds im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) erfolgte Neufassung der Parallelvorschrift zu § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB II, rechtfertigt keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII. (Rn.24) 3. Der Gesetzgeber fügte bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ein und wollte es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen. Die Kammer sieht darin keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnfläche bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde. (Rn.22) 2. Die im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergelds im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) erfolgte Neufassung der Parallelvorschrift zu § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB II, rechtfertigt keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII. (Rn.24) 3. Der Gesetzgeber fügte bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ein und wollte es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen. Die Kammer sieht darin keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung. (Rn.25) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners (Ag.) zur Zahlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nachfolgend: Grundsicherung). Die am ....1963 geborene Ast. ist zumindest seit ....2019 dauerhaft voll erwerbsgemindert (Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25.01.2023). Sie wird von der Fachberatung Ambulant Betreutes Wohnen (ABW) des Diakonieverbunds B e.V. (nachfolgend: B) unterstützt. Diese strebt - im Einvernehmen mit dem Ag. - eine förmliche Unterstützung im ABW an. Einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente stellte die Ast. im März 2023. Angesichts des vorliegenden Versicherungsverlaufs, der neben Zeiten der Schulausbildung und des Bezugs von Sozialleistungen nur in den Jahren 1990 bis 2001 mit Unterbrechungen Beiträge für Beschäftigungszeiten aufweist, ist im Falle der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit keiner bedarfsdeckeckenden Rente zu rechnen. Bis zum 28.02.2023 bezog die Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter Landkreis C. Die Ast. wohnt alleine in einem in den 1970er Jahren gebauten Einfamilienhaus. Eigentümerinnen sind in Erbengemeinschaft jeweils zur Hälfte die Ast. und ihre Schwester. Es handelt sich um das Elternhaus der beiden. Das Haus ist schuldenfrei. Das Hausgrundstück hat eine Fläche von 727 m². Die Wohnfläche des Erd- und Dachgeschosses wird in den im Jahr 1974 erstellten Unterlagen zur Berechnung des Baupreises mit 147,4 m² angegeben. Für das Untergeschoss ist den dortigen Ausführungen eine „vorläufig unausgebaute“ Wohnfläche von 57,0 m² (61,49 m² abzüglich 2,73 m² Terrasse abzüglich 3% für Putz) zu entnehmen. Die Ast. bewohnt in dem Haus lediglich ein Wohnzimmer und das Esszimmer nebst Küche. Das Haus ist stark renovierungsbedürftig, besitzt in mehreren Räumen keine Heizung, hat Schimmelbefall und wird eher als „Abstellfläche" genutzt. Lediglich die zwei bewohnten Räume sind aktuell als Wohnraum nutzbar (Schreiben der Ast. vom 09.05.2023). Für die Zeit ab dem 01.03.2023 beantragte die Ast. beim Ag. die Gewährung von Grundsicherung. Der Ag. vertritt die Auffassung, dass das von der Ast. bewohnte Hausgrundstück grundsicherungsrechtlich unangemessen und daher zu verwerten sei. Der Wert des hälftigen Eigentumsanteils übersteige die Vermögensfreigrenze von 10.000 €. Da eine Verwertung nicht sofort möglich sei, bot der Ag. der Ast. unter der Voraussetzung, dass sie Verkaufsbemühungen nachweist, die darlehensweise Gewährung von Grundsicherung für ein Jahr an. Dazu ist die Ast. nicht bereit. Zur Begründung machte sie geltend, ihre gesundheitlich massiv angespannte Situation mit Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung lasse einen Hausverkauf nicht zu. Der Ag. hielt dem entgegen, angesichts der Unterstützung durch die B könne nicht nachvollzogen werden, warum der Miteigentumsanteil nicht zum Verkauf angeboten werden könne. Angesichts des Zustands des Hauses und der Wohnsituation scheine eine Mietwohnung für die Ast. langfristig die bessere Alternative zu sein. Am 06.06.2023 hat die Ast. beim Sozialgericht Reutlingen um die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Ag. lasse sie seit März 2023 ohne jedes Einkommen. Sie sei dringendst auf Leistungen angewiesen. Die Ast. beantragt sinngemäß, den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ast. Grundsicherung zu gewähren. Der Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Ag. hat zur Erwiderung vorgetragen, nach den Sozialhilferichtlinien seien bei bis zu zwei Personen selbst genutztes Wohneigentum nur bis zu einer Wohnfläche von 90 m² und einer Grundstücksfläche von 400 m² geschützt. Diese Orientierungswerte würden deutlich überschritten. Welche gesundheitlichen Gründe einem Verkauf entgegenstehen sollen, sei dem Vorbringen der Ast. nicht zu entnehmen.Nach ihren Schilderungen dürfte es aus gesundheitlichen Gründen sogar geboten sein, aus dem Haus auszuziehen. Eine Hilfe beim Verkauf, beispielsweise über einen Makler, könne über ein ABW sichergestellt werden. Angesichts geringer Rentenansprüche gehe es nicht nur um eine vorübergehende Grundsicherungsgewährung. Die vorherige Leistungsgewährung durch das Jobcenter sei wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Zielrichtungen nicht relevant. Die Bereitschaft zu einer darlehensweisen Hilfegewährung sei der Ast. mehrmals mitgeteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Sie stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) verringern und umgekehrt. Bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Liegen in der Hauptsache dagegen offensichtlich Erfolgsaussichten vor, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.03.2007, L 7 AS 1214/07 ER-B und 06.03.2017, L 7 SO 420/17 ER-B beide in juris). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und Maßstäbe ist weder ein Anordnungsanspruch (nachfolgend 1.) noch ein Anordnungsgrund (nachfolgend 2.) glaubhaft gemacht. 1. Der Ast. steht kein Anspruch auf Grundsicherung nach den §§ 41ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Zuschuss zu. Zwar liegt bei ihr eine gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII dauerhafte voll Erwerbsminderung vor und sie hält sich, wie von § 41 Abs. 1 SGB XII vorausgesetzt, im Inland auf. Einem Anspruch steht jedoch entgegen, dass sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigenem Vermögen bestreiten kann (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 und § 90 SGB XII). Grund dafür ist, dass die Ast. zur Hälfte Eigentümerin des Hausgrundstücks in XY ist. Auch ohne das Vorliegen eines Wertgutachtens und trotz des erheblichen Renovierungsrückstaus und Instandsetzungsbedarfs des Hauses ist die Kammer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung der Überzeugung, dass das Hausgrundstück ganz erheblich mehr als 20.000 € wert ist und mithin bei der Ast., der die Hälfte des Grundstücks gehört, Vermögen vorhanden ist, das den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 10.000 € (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 S. 1 Nr. 1 Barbetragsverordnung ) deutlich übersteigt. Das Hausgrundstück ist von der Verwertung nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person bewohnt wird, abhängig gemacht werden. Zwar wird das Hausgrundstück Schulstr. 8 von der Ast. als nachfragende Person bewohnt. Jedoch ist die Wohnfläche des Hauses grundsicherungsrechtlich unangemessen. Die Kammer legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnfläche bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde. Dieser Wert wird durch die vorliegende Wohnfläche des Erd- und Dachgeschosses des bewohnten Einfamilienhauses von 147,4 m² eklatant überschritten. Dabei spielt keine Rolle, dass die Ast. nur einen Teil des Hauses wirklich bewohnt, denn es geht hier um die Frage des Vermögenswerts des Hausgrundstücks insgesamt. Die Kammer stützt sich bei dem Orientierungswert von 90 m² auf die Kommentarliteratur zum SGB XII, in der als Grenzen der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt in einem Haus Wohnflächen von 80 und 90 m² genannt werden (jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand 01.08.2022, § 90 Rn. 91; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 4, Erg.lieferung 2023, § 90 Rn. 130). Dies deckt sich mit den Angaben des Ag. zu den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg. Die im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergelds im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) erfolgte Neufassung der Parallelvorschrift zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, dem § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II, rechtfertigt keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Seit dem 01.01.2023 sind im SGB II Hausgrundstücke, die von einer bis zu vier Personen bewohnt werden und Wohnflächen bis 140 m² haben, von der Vermögensberücksichtigung ausgeschlossen. Für eine Anpassung der Angemessenheitsgrenzen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an diesen nunmehr erstmalig vom Gesetzgeber im SGB II fix festgelegten Wert spricht, dass bis 2022 das Bestreben der Rechtsprechung bestand, die Angemessenheitsgrenzen für Wohnflächen im SGB II und SGB XII zu harmonisieren (jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 90 Rn. 91). Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber im Bürgergeld-Gesetz vom 20.12.2022 eine Neufassung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht vornahm, obwohl dieses Gesetz zahlreiche Änderungen des SGB XII einschließlich des § 90 SGB XII enthält (BGBl. I Nr. 51 S. 2328, 2340-2345). Die Kammer schließt daraus, dass der Gesetzgeber, bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einfügte und es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen wollte (ebenso, wenn auch kritisierend: Conradis, info also 2023, 9, 13). Die Kammer sieht darin keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung. Während bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II typisierend von vorübergehenden Bedarfslagen ausgegangen werden darf, liegen in der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung typisierend dauerhafte Bedarfslagen vor. Angesichts dieses erheblichen Systemunterschieds ist es gerechtfertigt, die v.a. für Einzelpersonen sehr großzügig erscheinende Wohnflächengrenze von 140 m² nicht vom SGB II auf das SGB XII zu übertragen. Das bisherige Bestreben der Rechtsprechung auf eine Harmonisierung ist mithin aufzugeben. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Wohnfläche des von der Ast. bewohnten Hauses mit 147,4 m² auch über den nunmehr in § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II geregelten 140 m² liegt. Eine noch deutlichere Überschreitung ergibt sich, wenn man die Wohnfläche im Untergeschoss hinzurechnet und somit insgesamt zu einer Wohnfläche von 204,4 m² gelangt. Also wäre selbst bei Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II von zu verwertendem Vermögen auszugehen. Der Gesundheitszustand der Ast. schließt zur Überzeugung der Kammer eine Verwertung nicht aus. Zwar können Erkrankungen des (Mit-)Eigentümers der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen (BSG Urteil vom 09.12.2016, B 8 SO 15/15 R, in juris Rn. 26f). Zur Überzeugung der Kammer kommt dies aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Für einen solchen Ausnahmefall liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach den vorliegenden Unterlagen bezog die Ast. vom 01.01.2006 bis zum 28.02.2023 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Zwar ist nunmehr rückwirkend zumindest seit 13.02.2019 eine volle Erwerbsminderung festgestellt worden. Jedoch ist aus dem langjährigen Leistungsbezug nach dem SGB II zu schließen, dass die Erwerbsminderung der Ast. nicht klar auf der Hand lag, was gegen die völlige Unmöglichkeit von Verkaufsbemühungen spricht. Zudem ist die Auffassung des Ag., dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die geschilderte, nach objektiven Kriterien inakzeptable Wohnsituation es geradezu geboten erscheinen lässt, letztere zu ändern, überzeugend. Schließlich weist der Ag. die Einschränkungen der Ast. durchaus zur Kenntnis nehmend zutreffend darauf hin, dass es nicht um Verwertungsbemühungen geht, die die Ast. alleine machen müsste. Vielmehr bestehen hier Unterstützungsmöglichkeiten über das bereits anlaufende ABW und durch Beauftragung eines Maklers. Zudem ist an Unterstützungsleistungen der Schwester der Ast. als Miteigentümerin zu denken. Angesichts des desolaten Zustands des Hauses und der Probleme der Ast. liegt für die Kammer auf der Hand, dass die Zeit für die Auseinandersetzung und Verwertung des gemeinsamen Erbes gekommen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine zuschussweise Gewährung von Grundsicherung nicht vor. Wegen der zweifellos bestehenden Unmöglichkeit, das Hausgrundstück sofort zu verwerten, kommt nur eine darlehensweise Gewährung nach § 91 SGB XII, die aber den Nachweis ernsthafter Verkaufsbemühungen voraussetzt (BSG, Urteil vom 24.05.2017, B 14 AS 16/16 R, in juris Rn. 42), in Betracht. Diese vom Ag. ausdrücklich für ein ganzes Jahr und damit jeglichen unmittelbaren Druck für die Ast. vermeidende Leistungsmöglichkeit hat die Ast. durch ihre Verweigerung, irgendwelche Verkaufsbemühungen vorzunehmen, bislang vereitelt. 2. Bei einem deutlich nicht bestehenden Anordnungsanspruch sind sehr hohe Anforderungen an einen Anordnungsgrund zu stellen, die nicht erfüllt werden. Zweifellos ist es glaubhaft, dass die Ast. dringend auf laufende Einnahmen angewiesen ist. Es ist ihr indes zuzumuten, dazu ihr verweigernde Haltung gegenüber Verkaufsbemühungen aufzugeben und dies nachzuweisen. Da schon allein aufgrund der Eigentumsverhältnisse mit zwei Eigentümerinnen nicht damit zu rechnen ist, dass das Hausgrundstück von heute auf morgen verkauft werden wird, werden durch den Nachweis von Verkaufsbemühungen mit Sicherheit keine schnellen Fakten geschaffen. Vielmehr zeigt die Bereitschaft des Ag. zur Darlehensgewährung für ein Jahr, dass auch dieser davon ausgeht, dass der Verkauf der Immobilie seine Zeit benötigen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Gewährung von PKH war wegen fehlender Erfolgsaussichten gemäß § 73a SGG abzulehnen.