Urteil
S 12 AS 2086/11
SG REUTLINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einkommen aus einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) ist grundsätzlich als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II anzurechnen.
• Teile des FSJ-Taschengeldes können nach der AlG II-VO als freizustellender Betrag berücksichtigt werden; vollständiger Erwerbstätigenfreibetrag ist jedoch nicht zu gewähren, weil das FSJ keine Erwerbstätigkeit darstellt.
• Eine zweckbestimmte oder wohlfahrtsrechtlich privilegierte Zuordnung des FSJ-Einkommens nach § 11a SGB II kommt nicht in Betracht, wenn die Zahlungen denselben Zweck wie SGB-II-Leistungen erfüllen.
• Änderungsbescheide, die das anrechenbare FSJ-Einkommen um die in der AlG II-VO vorgesehenen Freibeträge mindern, sind rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
FSJ-Einkommen ist anrechnungsfähiges Einkommen nach § 11 SGB II; kein Erwerbstätigenfreibetrag • Einkommen aus einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) ist grundsätzlich als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II anzurechnen. • Teile des FSJ-Taschengeldes können nach der AlG II-VO als freizustellender Betrag berücksichtigt werden; vollständiger Erwerbstätigenfreibetrag ist jedoch nicht zu gewähren, weil das FSJ keine Erwerbstätigkeit darstellt. • Eine zweckbestimmte oder wohlfahrtsrechtlich privilegierte Zuordnung des FSJ-Einkommens nach § 11a SGB II kommt nicht in Betracht, wenn die Zahlungen denselben Zweck wie SGB-II-Leistungen erfüllen. • Änderungsbescheide, die das anrechenbare FSJ-Einkommen um die in der AlG II-VO vorgesehenen Freibeträge mindern, sind rechtmäßig. Mutter (Klägerin 1) und ihr Sohn (Kläger 2) bezogen Leistungen nach SGB II. Der Sohn absolvierte vom 01.04.2011 bis 31.03.2012 ein FSJ und erhielt monatlich 355 EUR (Taschengeld 200 EUR, Verpflegung 100 EUR, Wohngeld 55 EUR). Das Jobcenter berücksichtigte das FSJ-Einkommen bei der Leistungsberechnung, zog aber nachträglich einen Freibetrag von 60 EUR sowie eine Versicherungspauschale von 30 EUR ab, so dass nur 295 EUR angerechnet wurden. Die Kläger begehrten höhere Leistungen mit der Begründung, das FSJ-Einkommen sei Erwerbseinkommen und daher privilegiert zu behandeln. Der Beklagte lehnte dies ab und verwies auf das Förderrecht für Jugendfreiwilligendienste und die einschlägigen Verordnungsregelungen. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben; der Widerspruch der Mutter wirkt gem. § 38 S. 2 SGB II auch für den Sohn. • Das Einkommen aus dem FSJ ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich anrechnungsfähig; die Verordnung (AlG II-VO) regelt speziell die Berechnung von Einnahmen aus Freiwilligendienstverhältnissen und sieht einen teilweisen Freibetrag vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 13 AlG II-VO, § 4 S.1, 2 Nr.4 AlG II-VO). • Eine Privilegierung als zweckbestimmte Einnahme (§ 11a Abs. 3 SGB II) scheidet aus, weil Taschengeld und Verpflegungskosten dem gleichen Zweck wie Regelleistungen dienen und Wohngeld typisch für Kosten der Unterkunft ist. • Das FSJ ist nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten keine Erwerbstätigkeit; Freiwillige leisten den Dienst ohne Erwerbsabsicht, erhalten lediglich Taschengeld und Leistungen zur Abmilderung von Nachteilen, sodass der Erwerbstätigenfreibetrag nicht anwendbar ist. • Analoge Anwendung der Erwerbstätigenfreibeträge ist nicht gerechtfertigt, da deren Ziel die Förderung von Erwerbsaufnahme ist, welches auf das FSJ nicht zutrifft. • Der Beklagte berücksichtigte den in der AlG II-VO vorgesehenen Freibetrag von 60 EUR und die Versicherungspauschale von 30 EUR, sodass die Änderungsbescheide materiell rechtmäßig sind. • Die Klage ist daher in der Sache unbegründet; die Kläger werden durch die berichtigte Anrechnung nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten, das Einkommen aus dem FSJ als anzurechnendes Einkommen nach § 11 SGB II zu behandeln und dabei die in der AlG II-VO vorgesehenen Freibeträge (60 EUR) sowie die Versicherungspauschale (30 EUR) zu berücksichtigen, ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf Gewährung des Erwerbstätigenfreibetrags besteht nicht, weil das FSJ keine Erwerbstätigkeit im Sinne der einschlägigen Regelungen darstellt und die Zahlungen dem selben Zweck wie SGB-II-Leistungen dienen. Die Kläger erhalten daher keine höheren Leistungen; der Beklagte hat die Leistungshöhen nach den gesetzlichen Vorgaben korrekt festgestellt. Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt 40 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.