Urteil
S 3 KR 476/05
SG REUTLINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei freiwillig Versicherten sind Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen (§ 240 Abs.1 SGB V).
• BVG-Grundrenten gehören zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sind daher bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zu berücksichtigen.
• Unterschiedliche Rechtsbegriffe in SGB V und SGB XII führen nicht automatisch zu einer Anrechenbarkeitsausschluss der BVG-Grundrente im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung.
• Die Beitragserhebung für BVG-Grundrenten kann verfassungspolitische Bedenken aufwerfen, begründet aber keinen verfassungswidrigen Zustand, solange der Gesetzgeber Gestaltungsspielraum hat.
Entscheidungsgründe
BVG‑Grundrente zählt bei freiwillig Versicherten zur beitragspflichtigen Leistungsfähigkeit • Bei freiwillig Versicherten sind Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen (§ 240 Abs.1 SGB V). • BVG-Grundrenten gehören zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sind daher bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zu berücksichtigen. • Unterschiedliche Rechtsbegriffe in SGB V und SGB XII führen nicht automatisch zu einer Anrechenbarkeitsausschluss der BVG-Grundrente im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung. • Die Beitragserhebung für BVG-Grundrenten kann verfassungspolitische Bedenken aufwerfen, begründet aber keinen verfassungswidrigen Zustand, solange der Gesetzgeber Gestaltungsspielraum hat. Der 1923 geborene Kläger ist seit 1982 freiwillig bei der Beklagten krankenversichert. Mit Bescheid vom 24.06.2004 setzte die Beklagte Beiträge ab 01.07.2004 fest und berücksichtigte dabei neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Einkünften aus Kapitalvermögen auch eine BVG-Rente, die aus Grundrente und Berufsschadensausgleich besteht. Der Kläger widersprach und rügte, die BVG-Grundrente sei als zweckbestimmte Sozialleistung beitragsfrei; er berief sich auf Rundschreiben und BSG-Rechtsprechung. Die Beklagte hielt die Heranziehung für rechtmäßig und verwies auf Satzung (§ 19) und § 240 SGB V. Der Kläger klagte und beantragte, die Berücksichtigung der BVG-Grundrente aufzuheben; hilfsweise wurde die Zulassung der Sprungrevision begehrt. • Die Klage ist zulässig als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 SGG). • Rechtsgrundlage ist § 240 Abs.1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung der Beklagten; Satzung und Gesetz verlangen, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter zu berücksichtigen. • Die BVG-Grundrente stellt eine monatliche Einnahme dar, die zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden kann und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht; folglich ist sie beitragspflichtig. • Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Vorschrift zur Bemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten aufhebt; diese Rechtsprechung ist auf BVG-Grundrenten übertragbar. • Unterschiedliche Begriffsbildungen in SGB XII (§ 82 SGB XII) und SGB V (§ 240 SGB V) rechtfertigen nicht die Übernahme der Anrechnungsregelungen des Sozialhilferechts auf das Beitragsrecht freiwilliger Krankenversicherung. • Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Ungleichbehandlung freiwillig und pflichtversichert wurden geprüft; der Gesetzgeber hat jedoch Gestaltungsspielraum und durch Erweiterung der KVdR-Regelungen zumindest insoweit Bedenken aufgefangen, dass kein Verfassungsverstoß festgestellt wurde. • Frühere Beitragsbescheide bedurften keiner Aufhebung nach §§ 45, 48 SGB X; eine Rechtsprechungsänderung rechtfertigte die jetzige Handhabung, und der Kläger berief sich nicht auf eine bindende frühere Festsetzung. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte die BVG-Grundrente bei der Beitragsbemessung für den Kläger zugrunde legen, weil nach § 240 Abs.1 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter zu berücksichtigen ist und die Grundrente eine zum Lebensunterhalt verwendbare Einnahme darstellt. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind somit rechtmäßig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Sprungrevision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.