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Urteil

S 3 SB 1443/04

Sozialgericht Reutlingen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3) Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten, die der Klägerin aufgrund eines von ihr erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahrens von dem Beklagten zu erstatten sind. 2 Die Klägerin beantragte am 18.03.2002, vertreten durch die VdK Rechtsschutz gGmbH (nachfolgend VdK Rechtsschutz) die Erhöhung des mit Bescheid vom 21.08.2000 festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 30. Mit Bescheid vom 17.12.2002 stellte der Beklagte einen GdB von 40 fest. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, wiederum vertreten durch die VdK Rechtsschutz (Vollmacht vom 09.01.2003). Mit Abhilfebescheid vom 11.07.2003 stellte der Beklagte einen GdB von 50 fest. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren wurde in vollem Umfang zugesagt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt. 3 Mit Schreiben vom 16.07.2003 forderte die VdK Rechtsschutz eine Kostenerstattung in Höhe von EUR 224,70. Vorgelegt wurde ein "Statut für die Kostenerstattung der VdK Rechtsschutz" vom 01.01.2002. Danach werden Kosten wie folgt erhoben: 4 VdK Mitglieder, die bedürftig gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) sind: 5 Widerspruch EUR 210 Klage EUR 328 Berufung EUR 389 6 Für nicht bedürftige VdK Mitglieder: 7 Widerspruch netto EUR 210 + 7 % MWSt. brutto EUR 224,70 Klage netto EUR 328 + 7 % MWSt. brutto EUR 350,96 Berufung netto EUR 389 + 7 % MWSt. brutto EUR 416,23 8 Mit Bescheid vom 20.04.2004 stellte der Beklagte fest, erstattungsfähig sei lediglich eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 18. Die pauschalierte Regelung der Vorverfahrenskosten beruhe auf einer Vereinbarung mit den Kriegsopfer- und Behindertenverbänden, der sich auch der VdK angeschlossen habe. Eine darüber hinausgehende Erstattung der Kosten nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht möglich. Zeit- und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig. Personen, die nicht berufene Vertreter in Rechtsangelegenheiten und nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, würden nicht allein dadurch, dass sie eine nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBrG) erlaubte Tätigkeit ausübten, den Rechtsanwälten gleichgestellt. Eine bloß satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. 9 Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2004 zurückwies. 10 Deswegen hat die Klägerin am 11.05.2004 Klage erhoben. Zwischen der Klägerin und der VdK Rechtsschutz sei ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen worden. Dessen Inhalt sei auch die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von insgesamt EUR 224,70. Diesen Betrag müsse die Klägerin vollständig an die VdK Rechtsschutz zahlen wenn es nicht gelinge, im Kostenfestsetzungsverfahren einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe durchzusetzen. Die VdK Rechtsschutz sei eine Gesellschaft, die nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes berechtigt sei, durch die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter Mitglieder des Sozialverbands VdK Deutschland in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten sowie in Rechtsbehelfsverfahren bei den Sozialbehörden und in Streitverfahren bei den Sozialgerichten zu vertreten. Die VdK Rechtsschutz vertrete tatsächlich ausschließlich Mitglieder des VdK. Wegen des Inhalts des vorgelegten Gesellschaftsvertrags der VdK Rechtsschutz wird auf Bl. 20/30 Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beratung und Vertretung der Mitglieder des VdK sei auch in der Satzung des Landesverbandes geregelt, wegen deren Inhalt auf Bl. 31/41 Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der VdK hafte für die Mitarbeiter bzw. Bevollmächtigten der VdK Rechtsschutz. 11 Bei dem Entgelt, das die Klägerin an die VdK Rechtsschutz zu zahlen habe, handle es sich um Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB X. Nach der Satzung des Landesverbandes hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei vom Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der VdK Rechtsschutz zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der VdK Rechtsschutz berechneten Kosten zu tragen. Hätte die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt, wären Rechtsanwaltsgebühren entstanden, die den von der VdK Rechtsschutz berechneten Kostensatz überschritten hätten. Hilfsweise sei der Erstattungsanspruch auch als Gebühren und Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass mit Gebühren nur gesetzliche Gebühren gemeint sein könnten. Der Gesetzgeber habe genau gewusst, wann er von gesetzlichen Gebühren und wann er nur von Gebühren spreche. Aus der Gegenüberstellung von § 63 Abs. 2 SGB X und § 193 Abs. 3 SGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff der Gebühren keineswegs nur gesetzliche Gebühren verstehen wolle. Wäre dem so, hätte der in § 193 Abs. 3 SGG das Wort "gesetzlichen" weggelassen. Es sei daher eindeutig, dass mit den Gebühren nach § 63 Abs. 2 SGB X entsprechend dem Sprachgebrauch auch solche Gebühren gemeint seien, die nicht durch Gesetz geregelt seien. Das Entgelt, das die VdK Rechtsschutz berechnet habe, sei sachlich und wirtschaftlich angemessen und erfülle alle denkbaren Kriterien für eine notwendige Aufwendung. Das Entgelt decke nicht einmal die durchschnittlichen Kosten, die der VdK Rechtsschutz durch die Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens entstünden. Durch die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs der VdK Rechtsschutz seien im Jahr 2003 insgesamt Kosten von EUR 2.807.415,13 entstanden. Bei insgesamt 8749 erledigten Fällen (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren, Berufungsverfahren) ergebe sich eine durchschnittliche Belastung in Höhe von EUR 320,88. Selbst bei einer Durchschnittsberechnung, bei der die jeweilige Verfahrensart gewichtet würde, würde sich ergeben, dass die durchschnittlichen Kosten für die Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens jedenfalls höher seien als der Betrag des berechneten Entgelts in Höhe von EUR 210. Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.04.1996 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Darüber hinaus seien inzwischen andere Rechtsvorschriften erlassen worden. In einem gleichgelagerten früheren Verfahren sei die Revision in der mündlichen Verhandlung beim BSG ausschließlich aus formalen Gründen zurückgenommen worden. Eine derzeit geplante Ergänzung des SGG im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Rechtsschutz GmbH liege nicht die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass nach dem derzeitigen Rechtszustand die Erstattung von Kosten nicht zulässig sei. Die Ergänzung erweise sich vielmehr als Reaktion auf die Entscheidung verschiedener Sozialgerichte, durch die die Erstattung der Kosten entgegen der Gesetzeslage zu Unrecht abgelehnt worden sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. den angefochtenen Bescheid des beklagten Landes Baden-Württemberg vom 20.04.2004 zur Kostenerstattung für das Ausgangs- Widerspruchsverfahren mit dem Aktenzeichen ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2004 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin für das erfolgreich abgeschlossene Ausgangs- Widerspruchsverfahren über die erstatteten Kosten von EUR 18,– hinaus weitere EUR 206,70 erstattet werden, 14 2. dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 15 3. festzustellen, dass die Klägerin die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum vorausgegangenen Widerspruchsverfahren für erforderlich halten durfte, 16 4. hilfsweise: die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zuzulassen, 17 5. ganz hilfsweise: die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Beklagte weist zur Erwiderung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.04.2003, wegen deren Inhalt auf Bl. 54/60 Gerichtsakte Bezug genommen wird, hin. Die Erstattung von Kosten von Bevollmächtigten wie der VdK Rechtsschutz sei derzeit Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes. Darauf sei zu schließen, dass der Gesetzgeber hier weiterhin Regelungsbedarf sehe, da auch er diese Kosten nach geltendem Recht nicht als erstattungsfähig erachte. Auch die redaktionelle Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche dafür, dass weiterhin nur die Gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei. 21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben des Beklagten vom 24.01.2005, der Klägerin vom 11.02.2005). 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist hinsichtlich dem unter Ziff. 1 gestellten Hauptantrag die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. 24 Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten weiteren Kosten in Höhe von EUR 206,70 zusteht. Die Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. 25 Ausgangspunkt für die hier vorzunehmende Überprüfung ist § 63 Abs. 1 SGB X. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 26 Die weiteren Kosten in Höhe von EUR 206,70, die der Klägerin durch die Vertretung durch die VdK Rechtschutz im Ausgangswiderspruchsverfahren aufgrund deren Kostenstatut vom 01.01.2002 entstanden sind, können nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X anerkannt werden. 27 Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass Kosten für den Zeitaufwand, der dem Widerspruchsführer selbst entstanden ist, nicht erstattungsfähig sind (Krasney in Kasseler Kommentar Stand 01.12.2004 § 63 SGB X Rdnr. 15). An diesem Grundsatz ist festzuhalten, da eine auf den Einzelfall bezogene Feststellung, welchen Wert die Arbeitszeit des Prozessbeteiligten hatte, nicht möglich ist. Lediglich in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird eine Entschädigung für eine aufgewandte Zeit eines Prozessbeteiligten geregelt. Diese bezieht sich jedoch nicht auf die Arbeitszeit, sondern ausschließlich auf die Zeitversäumnis, die durch eine notwendige Reise oder durch eine notwendige Wahrnehmung eines Termines entstanden ist. Auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften wird verwiesen. In diesem Fall liegen also objektive Größen vor, nach denen die zu leistende Entschädigung bemessen werden kann. 28 Der eben genannte Grundsatz gilt im Regelfall auch dann, wenn der Widerspruchsführer die Hilfe anderer in Anspruch nimmt. Die Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X umfasst damit grundsätzlich auch keine Entgelte für Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 24.04.1996 (BSGE 78, 159) unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 SGB X mit der Vorschrift des § 91 ZPO entschieden, dass der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als notwendige Aufwendung zu erstatten ist (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen 27.04.1995 Breithaupt 1995, 897, LSG Baden-Württemberg L 6 V 5067/01, Bl. 54 ff. Gerichtsakte). Das BSG hat ausgeführt, dass der vergütete Arbeitsaufwand als Bevollmächtigten bei diesem keine "Auslagen" darstelle, da unter Auslagen begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der dadurch vielleicht entgangene anderweitige Verdienst und die normale Abnutzung von Sachen des Bevollmächtigten (allgemeine Geschäftsunkosten) zu verstehen sei. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung dieser Auffassung an. Welche Argumente den 9. Senat des Bundessozialgerichts in der mündlichen Revisionsverhandlung hinsichtlich der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (L 6 V 5067/01) dazu bewogen haben sollen, die Entscheidung des BSG vom 24.04.1996 nicht auf den hier gegebenen Sachverhalt zu übertragen, wurde nicht dargelegt. Solche Argumente sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kosten, die von der VdK Rechtsschutz gegenüber ihren Mitgliedern nach dem Statut für die Kostenanforderung vom 01.01.2002 geltend gemacht werden, stellen ein Entgelt für Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen dar, die an Stelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Insofern wurde vom VdK dargelegt, dass diese Kostenansätze im wesentlichen unter Zugrundelegung der dem VdK bzw. der VdK Rechtschutz entstandenen Kosten für den Betrieb der Rechtschutzabteilung ermittelt wurden. Der Gesichtspunkt der Auslagenerstattung ist dabei ersichtlich in den Hintergrund getreten. Es geht vielmehr um die Kosten der Dienstleistung an sich, die dem vertretenen Verbandsmitglied auferlegt werden sollen. 29 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit anderer nicht erstattet werden können, gilt nach Überzeugung der Kammer nur in den Fällen, in denen eine gesetzliche Gebührenordnung vorliegt oder in denen eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung ergangen ist. Dies ist für die VdK Rechtschutz im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht der Fall. Anzumerken ist, dass eine Vergütung eines Rechtsanwaltes im hier vorliegenden Widerspruchsverfahren nach gefestigter Rechtsprechung lediglich in Anlehnung an § 116 Abs. 1 BRAGO vorzunehmen gewesen wäre, da eine ausdrückliche Regelung hierzu nicht vorlag. 30 Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes ergibt sich allein aus der Existenz der BRAGO, seit dem 01.07.2004 aus der Existenz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 31 Ein Anspruch auf eine Erstattung der weiteren Kosten kann auch nicht aus § 63 Abs. 2 SGB X hergeleitet werden. Regelungsgegenstand des § 63 Abs. 2 SGB X ist lediglich eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die Fälle, in denen die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Auch die Parallelregelungen in § 91 Abs. 2 ZPO und § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffen letztendlich die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten. Dies wird im Zivilprozeß grundsätzlich angenommen. Lediglich bei nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälten wird die Erstattung von Reisekosten von der ausdrücklichen Feststellung der Notwendigkeit deren Zuziehung abhängig gemacht. Ferner wird die Erstattung von Kosten mehrerer Anwälte eingeschränkt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenso grundsätzlich die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten unterstellt. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist für das Vorverfahren hingegen eine ausdrückliche Feststellung der Notwendigkeit erforderlich. Nach der hier vertretenen Auffassung kommt § 63 Abs. 2 SGB X schon gar nicht als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung in Betracht, da diese Regelung lediglich eine Inhaltsbestimmung des in § 63 Abs. 1 SGB X geregelten Anspruchs darstellt. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass in § 63 Abs. 2 SGB X nicht wie in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder auch in § 193 Abs. 3 SGG von "gesetzlichen" Gebühren die Rede ist, geschlossen werden, dass Kosten, die durch das Statut der Klägerin anfallen, zu erstatten werden. Diese können nicht als Gebühr angesehen werden, da Gebühren regelmäßig durch einen staatlichen Rechtssetzungsakt begründet werden. Bei sachgerechter Interpretation des § 63 Abs. 2 SGB X sind mit den dort genannten Gebühren auch nur gesetzliche Gebühren gemeint (LSG Baden-Württemberg 17.04.2003 L 6 V 5067/01 aaO). Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, hätte dies zum Ergebnis, dass für ein isoliert durchgeführtes Vorverfahren höhere Kosten zu erstatten wären als wenn nach erfolglosem Vorverfahren sich ein erfolgreiches Gerichtsverfahren anschließt, da nach herrschender Meinung die Kostenerstattungspflicht für das zunächst erfolglose Widerspruchsverfahren bei nachgehendem erfolgreichen Klageverfahren auch für das Widerspruchsverfahren ausschließlich durch § 193 SGG geregelt wird (Meyer-Ladewig SGG Kommentar 7. Auflage § 193 Randnr. 5 a). Zudem stünde das Kostenstatut der VdK Rechtsschutz bei konsequenter Anwendung der Argumentation der Klägerin jedenfalls insoweit in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen, als dort auch Kosten für Klage- und Berufungsverfahren geregelt werden. 32 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass in § 63 Abs. 2 SGB X auch Gebühren eines "sonstigen Bevollmächtigten" genannt sind. Auch hierbei sind nach Überzeugung der Kammer nur gesetzliche Gebühren gemeint. Die Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren eine Vertretung durch Rechtsbeistände, hinsichtlich derer Gebühren auf die BRAGO verwiesen wird (Meyer-Ladewig aaO § 193 Rdnr. 10) zulässig ist. 33 Ein Erstattungsanspruch wäre auch mit der Vorschrift des Artikel 1 § 7 RBerG nicht vereinbar und daher unzulässig. Unstreitig ist, dass die VdK Rechtschutz nach Art. 1 § 7 Satz 2 RBerG rechtsberatend tätig werden darf. Dies beruht auf der Erwägung, dass hier im Ergebnis Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten von einer auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern gewährt wird. Nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 30.11.1954 (I ZR 147/53, BGHZ 15, 315 ff) muß sich die Tätigkeit des Verbandes bzw. nach der Erweiterung des Art. 1 § 7 RBerG der in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden juristischen Person streng auf den in Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG beschriebenen Aufgabenkreis beschränken. Sie wird unzulässig, wenn über diesen Rahmen hinaus, etwa durch die Art, wie die seitens der Mitglieder zu gewährende Gegenleistung geregelt ist, an einem wirtschaftlichen Erwerbsstreben teilgenommen wird. Der Sinn und Zweck der Regelung wird in das Gegenteil verkehrt, wenn den auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen gestattet würde, eine Tätigkeit auszuüben, die sich in ihrer grundsätzlichen Handhabung von derjenigen der dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG unterstellten Personenkreis nicht mehr unterscheidet. Gleicht sich die Tätigkeit in der Art der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der Tätigkeit einer konzessionspflichtigen Einzelperson oder Vereinigung derart an, dass im praktischen Ergebnis das Vereins- oder Verbandsmitglied der Vereinigung bzw. dem Verband gegenüber nicht wesentlich anders dasteht wie gegenüber einer unter Art. 1 § 1 RBerG fallenden Person, so kann sie sich für die Zulässigkeit ihrer Handlungsweise nicht mehr auf Art. 1 § 7 RBerG berufen. Von einem solchen Fall ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Entgelt verlangt wird, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände ausgebildeten Gebührensystems berechnet wird. Für die Frage der Teilnahme an einem wirtschaftlichen Erwerbsstreben kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vereinigung bzw. der Verband im Ergebnis bei der zugrunde gelegten Berechnungsweise aus den "Gebühren" tatsächlich einen Gewinn erzielt. Denn nach der Lebenserfahrung wird durch eine derartige Gebührenberechnung mindestens die Neigung begünstigt, aus der Rechtsbesorgungstätigkeit ein Geschäft zu machen (BGH aaO). Diese Erwägungen treffen auf das Kostenstatut der VdK Rechtschutz vom 01.01.2002 in vollem Umfang zu. Es ist bezeichnend, dass von der Klägerin ausdrücklich ein Vergleich mit den BRAGO-Sätzen vorgenommen wird. Ob von der VdK Rechtschutz tatsächlich, wie von ihr behauptet, aus den Kostenansätzen keine kostendeckende Arbeit möglich ist, kann dahingestellt bleiben. Anzumerken ist lediglich, dass eine Prüfung, welche Kosten durch eine Dienstleistung, wie sie von der VdK Rechtschutz angeboten werden, im Einzelfall entstehen, äußerst schwer ist und die dargestellten Berechnungen eine grobe Vereinfachung darstellen. Unberücksichtigt bliebt beispielsweise, dass davon aus zugehen ist, dass die VdK Rechtsschutz auch rein beratend, d. h. ohne dass ein Widerspruchs- oder Klageverfahren eingeleitet wird, tätig wird. Die Frage, welche Gesamtkosten entstehen und damit auch ob ein Gewinn erzielt wird, liegt ganz wesentlich im Einflussbereich der VdK Rechtschutz selbst. In der Außenwirkung hat sich die VdK Rechtschutz durch das Kostenstatut der Tätigkeit von Rechtsanwälten im wesentlichen angeglichen. Die geringeren "Gebühren" sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass hier Rechtschutz an Mitglieder gewährt wird, die bereits durch einen Mitgliedsbeitrag belastet sind. Dabei steht im Raum, dass die VdK Rechtschutz aufgrund der im Vergleich zur Vergangenheit drastisch erhöhten "Gebührenansätze" Mitglieder gezielt im Hinblick auf die Übernahme eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klage- oder Berufungsverfahrens aufnehmen wird. Die Kammer geht davon aus, dass die VdK Rechtschutz hinsichtlich ihrer beratenden Tätigkeit an einem Wettbewerb der hierfür geeigneten Dienstleister teilnehmen möchte. Sie selbst hat in einem vorangegangenen, gleichgelagerten Verfahren (SG Stuttgart S 12 P 5248/01) vorgetragen, dass eine Furcht vor einem gesetzlich nicht kontrollierbaren Gebührenrahmen nicht nachvollziehbar sei, da hier eine Kontrolle durch einen Wettbewerb stattfinden würde. Damit ist aber der Grund für die Privilegierung in Art. 1 § 7 RBerG entfallen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Regelungen des RBerG, soweit sie konzessionspflichtige Personen oder Vereinigungen betreffen für diese mit weitreichenden Bindungen verbunden sind. 34 Die hier vertretene Auffassung wird auch durch § 12 a Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bestätigt. In dieser Norm wird hinsichtlich der Kostentragungspflicht bei einer Vertretung durch einen Verbandsvertreter fingiert, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden hat. Erst diese Fiktion rechtfertigt sodann eine Abrechnung nach der BRAGO. Die vom Gesetzgeber somit für notwendig erachtete Fiktion macht deutlich, dass die Vertretung durch Verbandsvertreter in kostenrechtlicher Hinsicht nicht einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichgesetzt werden kann. Das SGG enthält für das sozialgerichtliche Verfahren einschließlich des Vorverfahrens noch keine derartige Vorschrift. Eine analoge Anwendung der Regelung ist ausgeschlossen, da sich die Verfahrensordnungen im Bereich des Kostenrechts erheblich voneinander unterscheiden, was sich bereits aus der weitgehenden Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 183 SGG) ergibt. Die derzeitige Planung des Gesetzgebers, eine vergleichbare Vorschrift in das SGG einzufügen, ist abzuwarten. Angesichts der bisherigen Ausführungen geht die Kammer nicht davon aus, dass diese Planung als Reaktion auf Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte gegen eine Kostenerstattungspflicht in gleichgelagerten Fällen anzusehen ist. Vielmehr ist angesichts obiger Erwägungen eine solche Kostenerstattung nach derzeit gültiger Gesetzeslage nicht möglich auch wenn sie nunmehr offensichtlich vom Gesetzgeber gewünscht wird. 35 Verfassungsrechtliche und/oder europarechtliche Bedenken wurden von der Klägerin im vorliegenden Verfahren konkret nicht vorgetragen. Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 17.04.2003 (aaO) Bezug genommen. Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an. 36 Die Klage war nach alledem hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 abzuweisen. 37 Die Kostenentscheidung (dazu siehe Anträge Ziff. 2 und 3) beruht auf § 193 SGG. 38 Die Sprungrevision ist gemäß § 161 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die hier zu klärende kostenrechtliche Frage stellt sich derzeit in allen Verfahren, in denen eine Vertretung durch die VdK Rechtsschutz stattfindet. Der erste Versuch der revisionsrechtlichen Klärung ist wegen formaler Probleme gescheitert. Gründe 23 Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist hinsichtlich dem unter Ziff. 1 gestellten Hauptantrag die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. 24 Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten weiteren Kosten in Höhe von EUR 206,70 zusteht. Die Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. 25 Ausgangspunkt für die hier vorzunehmende Überprüfung ist § 63 Abs. 1 SGB X. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 26 Die weiteren Kosten in Höhe von EUR 206,70, die der Klägerin durch die Vertretung durch die VdK Rechtschutz im Ausgangswiderspruchsverfahren aufgrund deren Kostenstatut vom 01.01.2002 entstanden sind, können nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X anerkannt werden. 27 Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass Kosten für den Zeitaufwand, der dem Widerspruchsführer selbst entstanden ist, nicht erstattungsfähig sind (Krasney in Kasseler Kommentar Stand 01.12.2004 § 63 SGB X Rdnr. 15). An diesem Grundsatz ist festzuhalten, da eine auf den Einzelfall bezogene Feststellung, welchen Wert die Arbeitszeit des Prozessbeteiligten hatte, nicht möglich ist. Lediglich in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird eine Entschädigung für eine aufgewandte Zeit eines Prozessbeteiligten geregelt. Diese bezieht sich jedoch nicht auf die Arbeitszeit, sondern ausschließlich auf die Zeitversäumnis, die durch eine notwendige Reise oder durch eine notwendige Wahrnehmung eines Termines entstanden ist. Auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften wird verwiesen. In diesem Fall liegen also objektive Größen vor, nach denen die zu leistende Entschädigung bemessen werden kann. 28 Der eben genannte Grundsatz gilt im Regelfall auch dann, wenn der Widerspruchsführer die Hilfe anderer in Anspruch nimmt. Die Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X umfasst damit grundsätzlich auch keine Entgelte für Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 24.04.1996 (BSGE 78, 159) unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 SGB X mit der Vorschrift des § 91 ZPO entschieden, dass der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als notwendige Aufwendung zu erstatten ist (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen 27.04.1995 Breithaupt 1995, 897, LSG Baden-Württemberg L 6 V 5067/01, Bl. 54 ff. Gerichtsakte). Das BSG hat ausgeführt, dass der vergütete Arbeitsaufwand als Bevollmächtigten bei diesem keine "Auslagen" darstelle, da unter Auslagen begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der dadurch vielleicht entgangene anderweitige Verdienst und die normale Abnutzung von Sachen des Bevollmächtigten (allgemeine Geschäftsunkosten) zu verstehen sei. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung dieser Auffassung an. Welche Argumente den 9. Senat des Bundessozialgerichts in der mündlichen Revisionsverhandlung hinsichtlich der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (L 6 V 5067/01) dazu bewogen haben sollen, die Entscheidung des BSG vom 24.04.1996 nicht auf den hier gegebenen Sachverhalt zu übertragen, wurde nicht dargelegt. Solche Argumente sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kosten, die von der VdK Rechtsschutz gegenüber ihren Mitgliedern nach dem Statut für die Kostenanforderung vom 01.01.2002 geltend gemacht werden, stellen ein Entgelt für Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen dar, die an Stelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Insofern wurde vom VdK dargelegt, dass diese Kostenansätze im wesentlichen unter Zugrundelegung der dem VdK bzw. der VdK Rechtschutz entstandenen Kosten für den Betrieb der Rechtschutzabteilung ermittelt wurden. Der Gesichtspunkt der Auslagenerstattung ist dabei ersichtlich in den Hintergrund getreten. Es geht vielmehr um die Kosten der Dienstleistung an sich, die dem vertretenen Verbandsmitglied auferlegt werden sollen. 29 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit anderer nicht erstattet werden können, gilt nach Überzeugung der Kammer nur in den Fällen, in denen eine gesetzliche Gebührenordnung vorliegt oder in denen eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung ergangen ist. Dies ist für die VdK Rechtschutz im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht der Fall. Anzumerken ist, dass eine Vergütung eines Rechtsanwaltes im hier vorliegenden Widerspruchsverfahren nach gefestigter Rechtsprechung lediglich in Anlehnung an § 116 Abs. 1 BRAGO vorzunehmen gewesen wäre, da eine ausdrückliche Regelung hierzu nicht vorlag. 30 Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes ergibt sich allein aus der Existenz der BRAGO, seit dem 01.07.2004 aus der Existenz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 31 Ein Anspruch auf eine Erstattung der weiteren Kosten kann auch nicht aus § 63 Abs. 2 SGB X hergeleitet werden. Regelungsgegenstand des § 63 Abs. 2 SGB X ist lediglich eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die Fälle, in denen die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Auch die Parallelregelungen in § 91 Abs. 2 ZPO und § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffen letztendlich die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten. Dies wird im Zivilprozeß grundsätzlich angenommen. Lediglich bei nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälten wird die Erstattung von Reisekosten von der ausdrücklichen Feststellung der Notwendigkeit deren Zuziehung abhängig gemacht. Ferner wird die Erstattung von Kosten mehrerer Anwälte eingeschränkt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenso grundsätzlich die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten unterstellt. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist für das Vorverfahren hingegen eine ausdrückliche Feststellung der Notwendigkeit erforderlich. Nach der hier vertretenen Auffassung kommt § 63 Abs. 2 SGB X schon gar nicht als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung in Betracht, da diese Regelung lediglich eine Inhaltsbestimmung des in § 63 Abs. 1 SGB X geregelten Anspruchs darstellt. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass in § 63 Abs. 2 SGB X nicht wie in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder auch in § 193 Abs. 3 SGG von "gesetzlichen" Gebühren die Rede ist, geschlossen werden, dass Kosten, die durch das Statut der Klägerin anfallen, zu erstatten werden. Diese können nicht als Gebühr angesehen werden, da Gebühren regelmäßig durch einen staatlichen Rechtssetzungsakt begründet werden. Bei sachgerechter Interpretation des § 63 Abs. 2 SGB X sind mit den dort genannten Gebühren auch nur gesetzliche Gebühren gemeint (LSG Baden-Württemberg 17.04.2003 L 6 V 5067/01 aaO). Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, hätte dies zum Ergebnis, dass für ein isoliert durchgeführtes Vorverfahren höhere Kosten zu erstatten wären als wenn nach erfolglosem Vorverfahren sich ein erfolgreiches Gerichtsverfahren anschließt, da nach herrschender Meinung die Kostenerstattungspflicht für das zunächst erfolglose Widerspruchsverfahren bei nachgehendem erfolgreichen Klageverfahren auch für das Widerspruchsverfahren ausschließlich durch § 193 SGG geregelt wird (Meyer-Ladewig SGG Kommentar 7. Auflage § 193 Randnr. 5 a). Zudem stünde das Kostenstatut der VdK Rechtsschutz bei konsequenter Anwendung der Argumentation der Klägerin jedenfalls insoweit in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen, als dort auch Kosten für Klage- und Berufungsverfahren geregelt werden. 32 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass in § 63 Abs. 2 SGB X auch Gebühren eines "sonstigen Bevollmächtigten" genannt sind. Auch hierbei sind nach Überzeugung der Kammer nur gesetzliche Gebühren gemeint. Die Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren eine Vertretung durch Rechtsbeistände, hinsichtlich derer Gebühren auf die BRAGO verwiesen wird (Meyer-Ladewig aaO § 193 Rdnr. 10) zulässig ist. 33 Ein Erstattungsanspruch wäre auch mit der Vorschrift des Artikel 1 § 7 RBerG nicht vereinbar und daher unzulässig. Unstreitig ist, dass die VdK Rechtschutz nach Art. 1 § 7 Satz 2 RBerG rechtsberatend tätig werden darf. Dies beruht auf der Erwägung, dass hier im Ergebnis Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten von einer auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern gewährt wird. Nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 30.11.1954 (I ZR 147/53, BGHZ 15, 315 ff) muß sich die Tätigkeit des Verbandes bzw. nach der Erweiterung des Art. 1 § 7 RBerG der in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden juristischen Person streng auf den in Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG beschriebenen Aufgabenkreis beschränken. Sie wird unzulässig, wenn über diesen Rahmen hinaus, etwa durch die Art, wie die seitens der Mitglieder zu gewährende Gegenleistung geregelt ist, an einem wirtschaftlichen Erwerbsstreben teilgenommen wird. Der Sinn und Zweck der Regelung wird in das Gegenteil verkehrt, wenn den auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen gestattet würde, eine Tätigkeit auszuüben, die sich in ihrer grundsätzlichen Handhabung von derjenigen der dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG unterstellten Personenkreis nicht mehr unterscheidet. Gleicht sich die Tätigkeit in der Art der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der Tätigkeit einer konzessionspflichtigen Einzelperson oder Vereinigung derart an, dass im praktischen Ergebnis das Vereins- oder Verbandsmitglied der Vereinigung bzw. dem Verband gegenüber nicht wesentlich anders dasteht wie gegenüber einer unter Art. 1 § 1 RBerG fallenden Person, so kann sie sich für die Zulässigkeit ihrer Handlungsweise nicht mehr auf Art. 1 § 7 RBerG berufen. Von einem solchen Fall ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Entgelt verlangt wird, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände ausgebildeten Gebührensystems berechnet wird. Für die Frage der Teilnahme an einem wirtschaftlichen Erwerbsstreben kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vereinigung bzw. der Verband im Ergebnis bei der zugrunde gelegten Berechnungsweise aus den "Gebühren" tatsächlich einen Gewinn erzielt. Denn nach der Lebenserfahrung wird durch eine derartige Gebührenberechnung mindestens die Neigung begünstigt, aus der Rechtsbesorgungstätigkeit ein Geschäft zu machen (BGH aaO). Diese Erwägungen treffen auf das Kostenstatut der VdK Rechtschutz vom 01.01.2002 in vollem Umfang zu. Es ist bezeichnend, dass von der Klägerin ausdrücklich ein Vergleich mit den BRAGO-Sätzen vorgenommen wird. Ob von der VdK Rechtschutz tatsächlich, wie von ihr behauptet, aus den Kostenansätzen keine kostendeckende Arbeit möglich ist, kann dahingestellt bleiben. Anzumerken ist lediglich, dass eine Prüfung, welche Kosten durch eine Dienstleistung, wie sie von der VdK Rechtschutz angeboten werden, im Einzelfall entstehen, äußerst schwer ist und die dargestellten Berechnungen eine grobe Vereinfachung darstellen. Unberücksichtigt bliebt beispielsweise, dass davon aus zugehen ist, dass die VdK Rechtsschutz auch rein beratend, d. h. ohne dass ein Widerspruchs- oder Klageverfahren eingeleitet wird, tätig wird. Die Frage, welche Gesamtkosten entstehen und damit auch ob ein Gewinn erzielt wird, liegt ganz wesentlich im Einflussbereich der VdK Rechtschutz selbst. In der Außenwirkung hat sich die VdK Rechtschutz durch das Kostenstatut der Tätigkeit von Rechtsanwälten im wesentlichen angeglichen. Die geringeren "Gebühren" sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass hier Rechtschutz an Mitglieder gewährt wird, die bereits durch einen Mitgliedsbeitrag belastet sind. Dabei steht im Raum, dass die VdK Rechtschutz aufgrund der im Vergleich zur Vergangenheit drastisch erhöhten "Gebührenansätze" Mitglieder gezielt im Hinblick auf die Übernahme eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klage- oder Berufungsverfahrens aufnehmen wird. Die Kammer geht davon aus, dass die VdK Rechtschutz hinsichtlich ihrer beratenden Tätigkeit an einem Wettbewerb der hierfür geeigneten Dienstleister teilnehmen möchte. Sie selbst hat in einem vorangegangenen, gleichgelagerten Verfahren (SG Stuttgart S 12 P 5248/01) vorgetragen, dass eine Furcht vor einem gesetzlich nicht kontrollierbaren Gebührenrahmen nicht nachvollziehbar sei, da hier eine Kontrolle durch einen Wettbewerb stattfinden würde. Damit ist aber der Grund für die Privilegierung in Art. 1 § 7 RBerG entfallen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Regelungen des RBerG, soweit sie konzessionspflichtige Personen oder Vereinigungen betreffen für diese mit weitreichenden Bindungen verbunden sind. 34 Die hier vertretene Auffassung wird auch durch § 12 a Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bestätigt. In dieser Norm wird hinsichtlich der Kostentragungspflicht bei einer Vertretung durch einen Verbandsvertreter fingiert, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden hat. Erst diese Fiktion rechtfertigt sodann eine Abrechnung nach der BRAGO. Die vom Gesetzgeber somit für notwendig erachtete Fiktion macht deutlich, dass die Vertretung durch Verbandsvertreter in kostenrechtlicher Hinsicht nicht einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichgesetzt werden kann. Das SGG enthält für das sozialgerichtliche Verfahren einschließlich des Vorverfahrens noch keine derartige Vorschrift. Eine analoge Anwendung der Regelung ist ausgeschlossen, da sich die Verfahrensordnungen im Bereich des Kostenrechts erheblich voneinander unterscheiden, was sich bereits aus der weitgehenden Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 183 SGG) ergibt. Die derzeitige Planung des Gesetzgebers, eine vergleichbare Vorschrift in das SGG einzufügen, ist abzuwarten. Angesichts der bisherigen Ausführungen geht die Kammer nicht davon aus, dass diese Planung als Reaktion auf Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte gegen eine Kostenerstattungspflicht in gleichgelagerten Fällen anzusehen ist. Vielmehr ist angesichts obiger Erwägungen eine solche Kostenerstattung nach derzeit gültiger Gesetzeslage nicht möglich auch wenn sie nunmehr offensichtlich vom Gesetzgeber gewünscht wird. 35 Verfassungsrechtliche und/oder europarechtliche Bedenken wurden von der Klägerin im vorliegenden Verfahren konkret nicht vorgetragen. Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 17.04.2003 (aaO) Bezug genommen. Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an. 36 Die Klage war nach alledem hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 abzuweisen. 37 Die Kostenentscheidung (dazu siehe Anträge Ziff. 2 und 3) beruht auf § 193 SGG. 38 Die Sprungrevision ist gemäß § 161 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die hier zu klärende kostenrechtliche Frage stellt sich derzeit in allen Verfahren, in denen eine Vertretung durch die VdK Rechtsschutz stattfindet. Der erste Versuch der revisionsrechtlichen Klärung ist wegen formaler Probleme gescheitert.