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Urteil

S 3 KR 3431/04

SG REUTLINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V a.F. wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 aufgehoben. • Eine Neufassung des siebten Abschnitts im SGB V durch die Formulierung "wird wie folgt gefasst" führt zur Aufhebung des bisherigen Wortlauts und damit zur Beseitigung der bisherigen Anspruchsgrundlagen. • Die zeitlich gestaffelte Inkraftsetzung einzelner neuer Regelungen des GMG ändert nichts an der Aufhebung der bisherigen Vorschriften; bis auf die neu in Kraft getretenen Teile sind Lücken nicht gleichbedeutend mit Fortgeltung alter Ansprüche. • Für die Frage der Aufhebung der Sterbegeldvorschriften besteht grundsätzliche Bedeutung; die Sprungrevision ist deshalb zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Sterbegeldrechts durch das GKV-Modernisierungsgesetz (01.01.2004) • Das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V a.F. wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 aufgehoben. • Eine Neufassung des siebten Abschnitts im SGB V durch die Formulierung "wird wie folgt gefasst" führt zur Aufhebung des bisherigen Wortlauts und damit zur Beseitigung der bisherigen Anspruchsgrundlagen. • Die zeitlich gestaffelte Inkraftsetzung einzelner neuer Regelungen des GMG ändert nichts an der Aufhebung der bisherigen Vorschriften; bis auf die neu in Kraft getretenen Teile sind Lücken nicht gleichbedeutend mit Fortgeltung alter Ansprüche. • Für die Frage der Aufhebung der Sterbegeldvorschriften besteht grundsätzliche Bedeutung; die Sprungrevision ist deshalb zuzulassen. Die Klägerin begehrt Sterbegeld in Höhe von 525 EUR für den 2004 verstorbenen Mutterteil, der zuletzt bei der beklagten Krankenkasse versichert war. Die Mutter war bereits am 01.01.1989 Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin trug die Bestattungskosten und beantragte am 25.08.2004 Sterbegeld; die Beklagte lehnte am 31.08.2004 mit Verweis auf das GMG ab. Die Klägerin wandte ein, die Anspruchsgrundlagen seien nicht wirksam aufgehoben worden; Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos. Die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht Reutlingen und erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung. Streitgegenstand ist, ob durch das GMG die Anspruchsgrundlagen für Sterbegeld mit Wirkung zum 01.01.2004 entfallen sind. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben; richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG möglich. • Wirkung des GMG: Das GMG vom 14.11.2003 hat den siebten Abschnitt des 3. Kapitels SGB V durch die Wendung "wird wie folgt gefasst" neu gefasst. Dies ist als Änderungsbefehl zu verstehen, der den bisherigen Wortlaut vollständig ersetzt und damit die alten Vorschriften aufhebt. • Inkrafttreten einzelner Vorschriften: Dass einzelne neue Paragraphen des neu gefassten Abschnitts gestaffelt erst später in Kraft treten, bedeutet nicht, dass die früheren Vorschriften fortgelten; unbesetzte Lücken sind nicht gleichbedeutend mit Fortbestehen alter Anspruchsgrundlagen. • Systematische Auslegung: Eine Fortgeltung des alten § 58 SGB V a.F. würde zu widersinnigen Ergebnissen führen, etwa zur Koexistenz von Regelungen zum Zahnersatz und Sterbegeld innerhalb derselben Vorschrift und Abschnittsüberschrift. • Gesetzeszweck und Begründung: Die amtliche Gesetzesbegründung und die finanzielle Veranlassung des GMG zeigen, dass der Gesetzgeber die Streichung des Sterbegeldes ab dem Jahr 2004 beabsichtigte. • Folgen späterer Korrekturen: Das am 15.12.2004 ergangene Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz ändert nichts daran, dass die Sterbegeldvorschriften bereits zum 01.01.2004 weggefallen waren. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Es bestehen keine von der Klägerin erhobenen oder vom Gericht erkannten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des Sterbegeldes. • Rechtliche Materialien: Entscheidung stützt sich auf Auslegung des Art. 1 Nr. 36 i.V.m. Art. 37 GMG, die Systematik des SGB V und die amtliche Gesetzesbegründung. • Prozessrechtliche Bedeutung: Die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und in der Fachliteratur kontrovers diskutiert; daher wurde die Sprungrevision zugelassen (§§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Sterbegeld, weil die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen (§§ 58, 59 SGB V a.F.) durch das GKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2004 aufgehoben wurden. Die Neufassung des siebten Abschnitts des SGB V ersetzt den bisherigen Wortlaut vollständig, sodass eine Fortgeltung der alten Vorschriften im Jahr 2004 nicht besteht. Eine spätere Gesetzeskorrektur ändert nichts an der bereits wirksamen Aufhebung zum 01.01.2004. Die Entscheidung ist daher rechtmäßig; die Sprungrevision wird zugelassen, um die grundsätzliche Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.