Urteil
S 6 SO 81/20
SG Regensburg, Entscheidung vom
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die im Rahmen der KFZ -Hilfe durch den Hilfeträger zu übernehmenden Betriebskosten eines KFZ sind auf die für den Betrieb notwendigen und angemessenen Kosten begrenzt. Die Angemessenheit der Kosten bemisst sich nach dem Zweck der Eingliederungshilfe und dem Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Es ist auf die Lebensgewohnheiten abzustellen, die auch von der Bevölkerung in „bescheidenen Verhältnissen“ geteilt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Rahmen der KFZ -Hilfe durch den Hilfeträger zu übernehmenden Betriebskosten eines KFZ sind auf die für den Betrieb notwendigen und angemessenen Kosten begrenzt. Die Angemessenheit der Kosten bemisst sich nach dem Zweck der Eingliederungshilfe und dem Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Es ist auf die Lebensgewohnheiten abzustellen, die auch von der Bevölkerung in „bescheidenen Verhältnissen“ geteilt werden. I. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 verpflichtet, dem Kläger ab 01.02.2022 eine monatliche Pauschale in Höhe von 70,00 Euro im Rahmen der KFZ Hilfe zu erbringen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2/10. Die Klage war nur zum Teil begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Betriebskosten für seinen PKW im Rahmen der Eingliederungshilfe, bzw. der KFZ – Hilfe, hat. Die in Form der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig und wurde form- und fristgerecht beim örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben. Klarstellend geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 12.03.2020 (jedenfalls) inzident, die Gewährung einer höheren monatlichen Betriebskostenpauschale abgelehnt hat. Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich daher nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung, die keine eigene Regelungswirkung mehr innehat, sondern um einen Zweitbescheid. Die Einordnung als Zweitbescheid (Verwaltungsakt) oder als wiederholende Verfügung bestimmt sich unabhängig von einer vorgenommenen Sachprüfung danach, ob die von der Behörde getroffene Maßnahme auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gemäß § 31 Abs. 1 SGB X gerichtet ist. Abzustellen ist bei der Auslegung auf die §§ 133, 157 BGB, also darauf, wie der Kläger eine Willenserklärung unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte: LSG Bayern v. 15.11.2017 – L 19 R 287/14. Im konkreten Fall wies die Widerspruchsbehörde den Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 27.01.2020 darauf hin, dass über den Antrag vom 07.10.2019 auf Übernahme der zum Betrieb und zur Instandhaltung notwendigen Kosten des KFZ, nicht entschieden worden sei. Mit Hinweisschreiben vom 22.10.2019 sei lediglich (informell) mitgeteilt worden, dass neben der Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro keine weiteren Leistungen erbracht würden. Auch das Gericht versteht diesen Hinweis so, dass der Beklagte noch zu entscheiden habe, ob weitere Leistungen und ggf. eine höhere monatliche Zahlung zu erbringen sei. Mit dem jetzt streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte, nach Auffassung des Gerichtes, endgültig zum Ausdruck gebracht, keine höheren monatlichen Zahlungen erbringen zu wollen und damit das Begehren des Klägers nach einer höheren monatlichen Pauschale endgültig, mit Regelungswirkung, abgelehnt. Weiter ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger gemäß §§ 99, 113 Abs. 2 Nr. 7, 114, 83 SGB IX anspruchsberechtigt in Bezug auf die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen, insbesondere in Form der Hilfen zur Mobilität, bzw. der KFZ – Hilfe, ist. Der Kläger ist insoweit, aufgrund seiner Behinderung, regelmäßig auf die Benutzung eines KFZ angewiesen, § 114 Nr. 1 SGB IX. Gemäß §§ 114, 83 Abs. 3 SGB IX umfassen die Leistungen für ein Kraftfahrzeug, Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung, Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis, Leistungen zur Instandhaltung und Leistungen für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten. Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach der Kraftfahrzughilfe – Verordnung (KfzHV), wobei gemäß § 114 Nr. 2 SGB IX die §§ 6 und 8 der KfzHV nicht maßgeblich sind. Im konkreten Fall ist zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob und in welchem Umfang die Betriebskosten für das KFZ zu übernehmen sind, bzw. in welcher Höhe eine monatliche Zahlung für die Betriebskosten durch den Beklagten zu erbringen ist. Gemäß § 107 Abs. 2 SGB IX ist über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Grundsätzlich müssen die Leistungen als Leistungen der sozialen Teilhabe im Sinne der Grundnorm des § 76 SGB IX geeignet und erforderlich sein, um die Ziele der Eingliederungshilfe, mithin der sozialen Teilhabe zu erreichen. Die Hilfe muss demnach gemäß §§ 90 Abs. 1, 113 Abs. 1 SGB IX geeignet sein, um dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen. Hilfe nach § 76 SGB IX wird dabei jedoch nur in dem Maß gewährt, in dem auch Nichtbehinderte entsprechende Bedürfnisse befriedigen können. Es gilt der Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Bei der Bestimmung dieses Maßstabes muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, die auch von der Bevölkerung in „bescheidenen Verhältnissen“ geteilt werden, sodass eine soziale Ausgrenzung aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird, vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 83 SGB IX (Stand: 09.11.2020), Rn. 11 und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2010 – L 8 SO 55/09 –, Rn. 27, juris. Gemessen an diesen Maßstäben hält auch das Gericht die gewährte Pauschale grds. für geeignet und angemessen. Bei Benzinpreisen um die 1,50 Euro pro Liter und der Verwendung von nur 25,00 Euro, also der Hälfte der Pauschale, ist es dem Kläger problemlos möglich 270 km pro Monat zu fahren. Dies ist, nach Ansicht des Gerichtes, grundsätzlich ausreichend, um soziale Ausgrenzung – auch aus wirtschaftlichen Gründen – zu vermeiden. Für welche Fahrten der Kläger den gewährten Pauschalbetrag verwendet steht ihm natürlich frei. Aus den dargestellten Maßstäben kann jedoch kein Anspruch auf Kostenerstattung für alle Fahrten, die ggf. einen Teilhabebezug aufweisen, abgeleitet werden. Anführen möchte das Gericht insoweit z.B. die aufgeführten Fahrten zu Treffen mit ehemaligen Kollegen (am 26.03.2021 – 362km, im März 2020: 197km) oder den Besuch bei Schwester und Neffe (im März 2020: 160 km). Unabhängig vom Bezug von Eingliederungshilfeleistungen müsste sich jeder Durchschnittsbürger überlegen, ob er Mittel im hierfür notwendigen Umfang einsetzen kann und will. Es steht dem Kläger natürlich auch frei, für einzelne, größere Fahrten, die dem Zweck der Teilhabe dienen (bspw. ein Treffen mit Interessensvertretern in Berlin o.Ä.) gesonderte Hilfeleistungen zu beantragen. Die dienstlich veranlassten Fahrten werden, nach den Angaben des Klägers, vom Arbeitgeber berücksichtigt. Leistungen der Eingliederungshilfe sind, aufgrund des Nachranggrundsatzes gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX, insoweit nicht zu erbringen. Schließlich möchte auch das Gericht nochmal darauf hinweisen, dass viele der vom Kläger aufgeführten Fahrten keinen Teilhabebezug aufweisen und bereits aus diesem Grund keine Leistungen der Eingliederungshilfe auslösen können. In den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen nach dem SGB V fallen z.B. notwendige Fahrten zu Ärzten und zur Physiotherapie. Auch hinsichtlich der unternommenen Einkaufsfahrten kann das Gericht keinen unmittelbaren sozialen Teilhabebezug erkennen. Hinsichtlich der weiteren Betriebskosten geht das Gericht davon aus, dass grundsätzlich alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges notwendige und angemessene Kosten zu berücksichtigen sind. Hierhergehören, nach Auffassung des Gerichtes, die Kosten für TÜV, notwendige Reparaturen und weitere Betriebsstoffe. Die KFZ – Haftpflichtversicherung und die KFZ – Steuer werden vom Beklagten separat getragen. Dem Beklagten ist in dieser Hinsicht zunächst beizupflichten, dass monatliche Fahrzeugreinigungskosten in Hohe von 37,50 Euro sicher nicht notwendig und im Sinne der „bescheidenen Verhältnisse“ angemessen sind. Ebenfalls sind die vom Kläger bspw. aufgeführten Fußmatten nicht notwendig zum ordnungsgemäßen Betrieb des KFZ. Größere Reparaturen oder Anschaffungen, wie neue Reifen o.Ä., sind beim Beklagten gesondert unter Vorlage der jeweiligen Rechnung zu beantragen. Im Übrigen ist die gewährte Pauschale, nach Auffassung des Gerichtes, jedoch auch ausreichend, um die Kosten für Scheibenreiniger, Nachfüllöl, Scheibenwischerblätter o.Ä. zu bestreiten. In Anbetracht der seit Februar des Jahres 2022 enorm gestiegenen Energiepreise geht das Gericht jedoch ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Ziele der Eingliederungshilfe mit der gewährten Pauschale in Höhe von 50 Euro nicht (mehr) erreicht werden können. Bei dem stattgehabten Preisanstieg für Benzin um zeitweise mehr als 30% hält das Gericht eine Anpassung der Pauschale auf monatlich 70,00 Euro für notwendig, um das Ziel der sozialen Teilhabe noch zu erreichen. In dieser Hinsicht geht das Gericht auch von einer Ermessensreduzierung auf null aus. Andere, gleich geeignete Mittel sind für das Gericht nicht ersichtlich. Bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist diese Regelung natürlich einer Entscheidung nach § 48 SGB X zugänglich. Aus diesen Gründen war der Beklagte, im tenorierten Umfang zu verpflichten, im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.