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Beschluss

S 15 R 669/21

SG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Untätigkeitsklage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage ist bereits unzulässig. Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu zu verpflichten, über den Antrag eines Versicherten (§ 88 Abs. 1 SGG) oder über seinen Widerspruch (§ 88 Abs. 2 SGG) zu entscheiden. Zulässigkeitsvoraussetzung eine Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde (Meyer-Ladewig-Leitherer, SGG-Kommentar, 13. Aufl., § 88 Rn. 4). Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (so BSG, Beschluss vom 31.3.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). Vorliegend hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.5.2021 den Antrag des Klägers vom 9.2.2021 (Schreiben des Klägers datierten vom 8.2.2021) mangels Mitwirkung abgelehnt. Dieser Bescheid wurde nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angegangen, d.h. es wurde kein Widerspruch eingelegt, so dass dieser Bescheid bestandskräftig wurde. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auf Erlass eines Bescheides nach seinem Antrag vom 9.2.2021 entfallen. Nicht Gegenstand der Klage ist der Antrag des Klägers vom 27.7.21, der von der Beklagten als Antrag gemäß § 44 SGB X gewertet wurde und der mit Bescheid vom 3.2.2022 beschieden wurde. Hier steht dem Kläger offen, dagegen vorzugehen. Weitere Ausführungen erübrigen sich, da der Kläger durch die Schreiben der Beklagten mehrmals und ausführlich darauf hingewiesen wurde, welche Mitwirkungshandlungen notwendig wären. Da der Kläger trotz dieser Hinweise nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende Verfahren streitig, nämlich durch Erlass des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.