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Urteil

S 7 SO 62/13

SG REGENSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage ist unzulässig, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bereits Gegenstand eines früheren, gleichgelagerten Verfahrens geworden ist (§ 96 Abs.1 SGG) und nach dessen Abschluss rechtskräftig ist. • Bescheide, die zeitlich unbegrenzt Leistungen regeln und inhaltlich denselben Streitgegenstand betreffen, werden nach § 96 Abs.1 SGG mit Folgebescheiden Teil des ursprünglichen Verfahrens. • Die Sperrwirkung anderweitiger Rechtshängigkeit endet zwar mit der Rechtskraft des ersten Verfahrens, wirkt jedoch fort, soweit derselbe Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betroffen ist (§ 105 Abs.1 i.V.m. § 141 SGG). • Nachfolgende Bescheide können nur dann in ein anhängiges Verfahren einbezogen werden, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen in ihren wesentlichen Grundzügen identisch sind; bei geänderten Tatsachen- oder Rechtsgrundlagen scheidet die Einbeziehung nach § 96 Abs.1 SGG aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen Sperrwirkung und Bestandskraft von Bescheiden • Eine Klage ist unzulässig, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bereits Gegenstand eines früheren, gleichgelagerten Verfahrens geworden ist (§ 96 Abs.1 SGG) und nach dessen Abschluss rechtskräftig ist. • Bescheide, die zeitlich unbegrenzt Leistungen regeln und inhaltlich denselben Streitgegenstand betreffen, werden nach § 96 Abs.1 SGG mit Folgebescheiden Teil des ursprünglichen Verfahrens. • Die Sperrwirkung anderweitiger Rechtshängigkeit endet zwar mit der Rechtskraft des ersten Verfahrens, wirkt jedoch fort, soweit derselbe Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betroffen ist (§ 105 Abs.1 i.V.m. § 141 SGG). • Nachfolgende Bescheide können nur dann in ein anhängiges Verfahren einbezogen werden, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen in ihren wesentlichen Grundzügen identisch sind; bei geänderten Tatsachen- oder Rechtsgrundlagen scheidet die Einbeziehung nach § 96 Abs.1 SGG aus. Die Klägerin, seit 1993 Leistungsempfängerin staatlicher Fürsorge, erhielt ab 7.2.2008 Pflegegeld zunächst nach Pflegestufe I. Sie begehrte im früheren Verfahren S 4 SO 91/09 höhere Leistungen (Pflegestufe III). Zwischenzeitlich erließ die Beklagte Folge- und Änderungsbescheide (u. a. 1.12.2009 und 4.3.2013), die zeitlich unbegrenzt Leistungen regelten und Teil des anhängigen Berufungsverfahrens L 8 SO 50/13 wurden. Das LSG wies die Berufung ab; die Entscheidung wurde rechtskräftig. Die Klägerin erhob dennoch Klage gegen den Bescheid vom 4.3.2013 mit dem Ziel, Pflegegeld der Pflegestufe III ab 1.3.2013 zu erhalten. Zwischenzeitlich stellte die Klägerin ab 1.1.2017 auf Pflegesachleistungen um, worauf Bescheide vom 9.3.2017 und 16.3.2017 ergingen. Im weiteren Verfahren wurden Ansprüche auf Amtshaftung abgetrennt und an das Landgericht verwiesen. • Die Klage ist unzulässig, weil der angefochtene Bescheid vom 4.3.2013 gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Berufungsverfahrens gegen den Ursprungsbescheid geworden ist und damit nicht erneut zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand entschieden werden kann. • Folgebescheide, die einen zeitlich unbegrenzten Dauerverwaltungsakt inhaltlich regeln oder abändern, treten nach § 96 Abs.1 SGG an die Stelle des Ursprungsbescheids und werden somit Bestandteil des laufenden Verfahrens; so der Bescheid vom 4.3.2013 für den Zeitraum ab 1.3.2013. • Die nachträgliche Rechtskraft des Berufungsurteils schließt eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien aus wegen der Rechtskraftwirkung (§ 105 Abs.1 i.V.m. § 141 SGG). • Die Bescheide vom 9.3.2017 und 16.3.2017 konnten nicht in das frühere Verfahren einbezogen werden, weil sie auf geänderten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Umstellung auf Pflegesachleistungen zum 1.1.2017 und geänderte Gesetzeslage) beruhten; § 96 Abs.1 SGG setzt hinreichende Identität der maßgeblichen Umstände voraus. • Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung des § 96 Abs.1 SGG, die Sperrwirkung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 GVG) sowie die Rechtskraftprinzipien des § 105 Abs.1 i.V.m. § 141 SGG; daher ist die Klage abzuweisen. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 193 SGG. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Sie war unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 4.3.2013 bereits Gegenstand des früheren Berufungsverfahrens geworden und dessen Regelung für den Zeitraum ab 1.3.2013 durch Rechtskraft endgültig festgelegt ist. Eine erneute gerichtliche Überprüfung desselben Streitgegenstands zwischen denselben Beteiligten ist deshalb ausgeschlossen. Die späteren Bescheide wegen Umstellung auf Pflegesachleistungen ab 1.1.2017 beruhen auf geänderten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen und sind nicht in das frühere Verfahren einbezogen worden. Daher erhält die Klägerin keinen Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe III ab 1.3.2013; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.