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Urteil

S 16 AS 47/21

SG Osnabrück, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGOSNAB:2023:1017.16AS47.21.00
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Leitsätze
1. Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte die Hilfebedürftigkeit als mögliche Folge seines Verhaltens mindestens grob fahrlässig verkannt hat und das Verhalten einem vorsätzlichen Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit wertungsmäßig gleichsteht (Anschluss an: BSG, Urteil vom 3. September 2020 B 14 AS 43/19 R ). 2. Versäumt ein Bezieher von Krankengeld, seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachzuweisen und endet dadurch der Bezug von Krankengeld, so liegt kein Verhalten vor, dass einem vorsätzlichen Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit gleichsteht.
Entscheidungsgründe
1. Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte die Hilfebedürftigkeit als mögliche Folge seines Verhaltens mindestens grob fahrlässig verkannt hat und das Verhalten einem vorsätzlichen Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit wertungsmäßig gleichsteht (Anschluss an: BSG, Urteil vom 3. September 2020 B 14 AS 43/19 R ). 2. Versäumt ein Bezieher von Krankengeld, seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachzuweisen und endet dadurch der Bezug von Krankengeld, so liegt kein Verhalten vor, dass einem vorsätzlichen Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit gleichsteht.