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Urteil

S 33 AS 320/13

SG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erstattung von Leistungen für den Aufenthalt in einem Frauenhaus nach § 36a SGB II ist Voraussetzung, dass eine wirksame Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 17 Abs. 2 SGB II vorliegt. • Eine solche Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistungen bestehen und ausreichend konkret Art, Umfang, Ziel, berechtigten Personenkreis und Qualitätsanforderungen regeln. • Fehlt eine den Anforderungen genügende Tagessatz- oder Leistungsvereinbarung, ist eine Kostenerstattung nach § 7 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen. • Ein bloßes Grundanerkenntnis des ersatzpflichtigen Trägers begründet keine Erstattungsverpflichtung, es hemmt allenfalls die Verjährung.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für Frauenhausaufenthalt nur bei wirksamer Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II • Für die Erstattung von Leistungen für den Aufenthalt in einem Frauenhaus nach § 36a SGB II ist Voraussetzung, dass eine wirksame Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 17 Abs. 2 SGB II vorliegt. • Eine solche Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistungen bestehen und ausreichend konkret Art, Umfang, Ziel, berechtigten Personenkreis und Qualitätsanforderungen regeln. • Fehlt eine den Anforderungen genügende Tagessatz- oder Leistungsvereinbarung, ist eine Kostenerstattung nach § 7 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen. • Ein bloßes Grundanerkenntnis des ersatzpflichtigen Trägers begründet keine Erstattungsverpflichtung, es hemmt allenfalls die Verjährung. Die Hilfeempfängerin floh mit zwei Kindern aus ihrer Wohnung in ein Frauenhaus. Für das Frauenhaus bestand eine 2009 geschlossene Tagessatzvereinbarung mit dem Träger des Frauenhauses und dem Kläger; darin war für Fremduntergebrachte ein höherer Tagessatz vorgesehen. Der Kläger beantragte beim Beklagten Erstattung der Kosten für Unterkunft und Betreuung und rechnete Tagessätze von 29,80 Euro pro Person ab. Der Beklagte erkannte die Unterkunftskosten teilweise an, stellte jedoch die Erstattungsfähigkeit der Betreuungskosten wegen fehlender oder mangelhafter Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II in Frage. Der Kläger zog vor Gericht und forderte Zahlung; der Beklagte bestritt die Erstattungsverpflichtung. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die vorgelegte Tagessatzvereinbarung den Anforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II genügt. • Anspruchsgrundlage ist § 36a SGB II in Verbindung mit §§ 108 ff. SGB X; Erstattungsgegenstand sind nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.2 SGB II tatsächlich und rechtmäßig erbrachte Leistungen für Unterkunft und Betreuung. • Nach § 17 Abs.2 SGB II ist bei Leistungserbringung durch Dritte eine Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarung erforderlich; diese Vereinbarung muss vor Leistungserbringung bestehen und Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Vorhersehbarkeit gewährleisten. • Die vorgelegte Tagessatzvereinbarung von 2009 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht: sie regelt nicht hinreichend die Gegenleistung des Frauenhauses (berechtigter Personenkreis, Art, Ziel, Inhalt, Umfang, Qualität) und ist daher unwirksam. • Mangels wirksamer Vereinbarung greift § 7 Abs.2 SGB II: eine Kostenerstattung für Betreuung kommt nicht in Betracht; eine nachträgliche Heilung durch Vereinbarung ist ausgeschlossen. • Ein dem Grunde nach abgegebenes Kostengrundanerkenntnis des Beklagten ändert daran nichts; es hindert allenfalls die Verjährung, begründet aber keine Verpflichtung zur Erstattung ohne die vorgeschriebene Vereinbarung. Die Klage wird abgewiesen: Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der in Rechnung gestellten Betreuungskosten für den Aufenthalt im Frauenhaus, weil keine wirksame Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarung nach § 17 Abs.2 SGB II vorlag. Mangels dieser zwingenden Vereinbarung ist eine Kostenerstattung nach § 7 Abs.2 SGB II ausgeschlossen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist unter Berufung zugänglich, da der Streitwert die Berufungsgrenze überschreitet.