Urteil
S 24 AS 900/07
SG OSNABRUECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenlose Vollverpflegung während eines vollstationären Klinikaufenthaltes ist kein einkommen im Sinne des § 11 SGB II und kann die Regelleistung nach § 20 SGB II nicht mindern.
• Regelleistungen nach dem SGB II sind pauschal; eine abweichende Bedarfsfeststellung zugunsten einer Kürzung ist nur gesetzlich möglich, nicht durch Verwaltungspraxis oder Verordnung.
• Eine Verordnung, die kostenlose Vollverpflegung pauschal als Einkommen anrechnet, überschreitet nach Auffassung des Gerichts die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II und ist nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung stationärer Vollverpflegung als Einkommen bei SGB II-Leistungen • Kostenlose Vollverpflegung während eines vollstationären Klinikaufenthaltes ist kein einkommen im Sinne des § 11 SGB II und kann die Regelleistung nach § 20 SGB II nicht mindern. • Regelleistungen nach dem SGB II sind pauschal; eine abweichende Bedarfsfeststellung zugunsten einer Kürzung ist nur gesetzlich möglich, nicht durch Verwaltungspraxis oder Verordnung. • Eine Verordnung, die kostenlose Vollverpflegung pauschal als Einkommen anrechnet, überschreitet nach Auffassung des Gerichts die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II und ist nicht anzuwenden. Der Kläger, 1983 geboren und erwerbsfähig, befand sich vom 15. Oktober 2007 an voraussichtlich 22 Wochen in einer Fachklinik zur medizinischen Rehabilitation. Das Jobcenter bewilligte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 15.10.2007 bis 17.02.2008, zog dabei jedoch monatlich 126,96 EUR für die kostenlose Vollverpflegung in der Klinik als Einkommen ab. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit dem Ziel, die Kürzung für den genannten Zeitraum rückgängig zu machen und die vollen Regelleistungen zu gewähren. Der Beklagte berief sich auf eine neue Verordnung (ALG II-V n.F.), die freie Verpflegung pauschal anrechnen soll. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung; das Gericht entschied schriftlich. • Klage ist zulässig und begründet; die Kürzung der Regelleistung wegen kostenloser Vollverpflegung ist rechtswidrig. • Der Kläger ist leistungsberechtigt nach § 7 SGB II und hat Anspruch auf die volle Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, da Regelleistungen als Pauschalen ausgestaltet sind und Abweichungen nur nach § 23 Abs. 3 SGB II vorgesehen sind. • Unentgeltliche Vollverpflegung während eines stationären Aufenthalts mindert den Bedarf nicht und ist keine nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigende Einnahme, weil ihr kein verwertbarer Marktwert und damit keine gegen Geld tauschbare Geldeswertqualität zukommt. • Die pauschale Anrechnung durch die Verordnung (ALG II-V n.F., § 2 Abs. 5) stellt nach Auffassung des Gerichts keine zulässige Berechnungsmethode für eine Einkommensart dar, sondern de facto eine Regelung zur Feststellung eines abweichenden (geringeren) Bedarfs, wofür die Verordnungsermächtigung des § 13 Nr. 1 SGB II nicht ausreicht. • Eine Berücksichtigung der kostenlosen Verpflegung als Einkommen würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte strikte Pauschalierung der Regelleistungen unterlaufen; daher ist die Verordnung nicht ermächtigungskonform und kann nicht angewendet werden. Das Gericht ändert den Bescheid des Beklagten insoweit ab, als die freie Vollverpflegung während des vollstationären Klinikaufenthaltes nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 15.10.2007 bis 17.02.2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 126,96 EUR monatlich zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Begründend liegt zugrunde, dass Regelleistungen pauschal sind und eine Anrechnung der bereitgestellten Sachleistung als Einkommen verfassungs- bzw. gesetzwidrig nicht durch eine untergesetzliche Verordnung erfolgen kann.