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Urteil

S 11 AY 94/23

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Nichtbeschaffung eines iranischen Reisepasses. (Rn. 27 – 37) 1. Die Unterdrückung des Reisepasses und die Weigerung, in den Besitz eines gültigen Reisepasses zu gelangen, stellen ein erhebliches rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, jedenfalls wenn es über mehrere Monate erfolgt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Beschaffung des iranischen Reisepasses war die Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung, also einer Erklärung, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, nicht erforderlich. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. In der freiwilligen Übergabe des Reisepasses an einen Schleuser zur Verwahrung ist ein schuldhaftes, die Aufenthaltsdauer beeinflussendes Verhalten zu sehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Nichtbeschaffung eines iranischen Reisepasses. (Rn. 27 – 37) 1. Die Unterdrückung des Reisepasses und die Weigerung, in den Besitz eines gültigen Reisepasses zu gelangen, stellen ein erhebliches rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, jedenfalls wenn es über mehrere Monate erfolgt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Beschaffung des iranischen Reisepasses war die Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung, also einer Erklärung, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, nicht erforderlich. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. In der freiwilligen Übergabe des Reisepasses an einen Schleuser zur Verwahrung ist ein schuldhaftes, die Aufenthaltsdauer beeinflussendes Verhalten zu sehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage gegen die Bescheide vom 09.12.2022, 27.12.2022, 30.01.2023, 27.02.2023, 27.03.2023, 27.04.2023, 07.06.2023 und 25.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 87 ff. Sozialgerichtsgesetz – SGG). Gegenstand des Klageverfahrens sind zum einen die Bescheide der Beklagten vom 09.12.2022, 27.12.2022, 30.01.2023, 27.02.2023, 27.03.2023, 27.04.2023 und vom 25.07.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023, mit denen die Beklagte über die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG an die Klägerin für den Zeitraum Dezember 2022 bis Oktober 2023 entschieden hat. Der Änderungsbescheid vom 07.06.2023 ist dabei nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Zum anderen sind verfahrensgegenständlich der Bescheid vom 27.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023, mit denen es die Beklagte abgelehnt hat, ihre Bescheide vom 28.12.2020, 02.02.2021, 02.03.2021, 22.03.2021, 30.04.2021, 08.06.2021, 01.07.2021, 05.08.2021, 31.08.2021, 07.10.2021, 02.11.2021, 26.11.2021, 27.12.2021, 01.02.2022, 25.02.2022, 29.03.2022, 06.05.2022, 29.06.2022, 02.08.2022, 29.08.2022, 23.09.2022 und 31.10.2022 zurückzunehmen und der Klägerin für den Zeitraum Januar 2021 bis November 2022 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. Für den Monat Juni 2022 ist in der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten zwar kein Bescheid enthalten. Allerdings ist für diesen Monat, was zwischen den Beteiligten unstrittig ist, ebenfalls eine Leistungsgewährung nach dem AsylbLG erfolgt. Dieser Leistungsmonat war vom Überprüfungsantrag der Klägerin umfasst und wurde von der Beklagten auch im Bescheid vom 27.03.2023 mitverbeschieden (vgl. Seite 2 des Bescheids). Streitgegenständlich ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für den Zeitraum Januar 2021 bis Oktober 2023 einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG hat. II. Die Klage ist unbegründet. Zurecht hat es die Beklagte abgelehnt, der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2022 bis Oktober 2023 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. Zurecht hat es die Beklagte auch mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 abgelehnt, die Bescheide für den Zeitraum Januar 2021 bis November 2022 zurückzunehmen und der Klägerin Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. Die Klägerin ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Der Klägerin steht für den Zeitraum Dezember 2022 bis Oktober 2023 kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG zu. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG – in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung – sind abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. a. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Klägerin am 07.10.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Somit lag im Dezember 2022 – und auch bereits ab Januar 2021 – ein mindestens 18-monatiger Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung der Klägerin im Bundesgebiet vor. b. Allerdings hat die Klägerin die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Sie hat sich vorsätzlich ohne Pass im Bundesgebiet aufgehalten und damit eine mögliche Beendigung ihres unerlaubten Aufenthalts verhindert. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beinhaltet der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Dabei muss der Pflichtverletzung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen. Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten danach nur, wenn es unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar im Sinne von Sozialwidrigkeit ist (vgl BSG vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R, juris Rn. 15 f.; vom 17.6.2008 – B 8/9b AY 1/07 R, BSGE 101, 49). Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt dabei schon dann vor, wenn bei generell abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (vgl. u.a. BSG vom 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 R, juris Rn. 29; vom 02.02.2010 – B 8 AY 1/08 R, juris Rn. 12). Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Angaben der Klägerin im Termin vom 14.11.2024 fest, dass die Klägerin bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 07.10.2014 ihren Pass, mit dem sie zuvor auf dem Luftweg nach Italien eingereist war, freiwillig an ihren Schleuser übergeben hat. Dies geschah offenkundig, um die spätere Durchsetzung einer Ausreise aus Deutschland zu vereiteln. Der Klägerin wäre es zweifellos auch möglich gewesen, jederzeit ihren Reisepass zurückzuerlangen, da sie ihren Schleuser kannte und jederzeit Kontakt zu ihm aufnehmen konnte. So hat sie diesen letztlich auch im Jahr 2019 zurückerhalten und konnte damit einen neuen Reisepass beim iranischen Generalkonsulat in M-Stadt beantragen. Für die Beschaffung des Reisepasses war die Abgabe einer sogenannten Freiwilligkeitserklärung, also einer Erklärung der Klägerin, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, nicht erforderlich. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im vorliegenden Fall eine solche Freiwilligkeitserklärung, insbesondere bei ihrer Vorsprache im iranischen Generalkonsulat am 23.07.2019, hätte abgeben müssen. Die Klägerin hat dies in der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.11.2024 auch nicht angegeben. Vielmehr wurde ihr nach Vorlage ihres alten Reisepasses ohne Weiteres ein neuer Reisepass ausgestellt. Diese Verfahrensweise steht im Übrigen im Einklang mit der Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen vom 06.08.2020 (siehe dazu Blatt 55 der Gerichtsakte) und vom 17.07.2024 (Blatt 176 der Gerichtsakte) sowie der Auskunft des Bundespolizeipräsidium vom September 2024 (Blatt 196 der Gerichtsakte). Danach ist bei der Beantragung eines iranischen Reisepasses die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung nicht notwendig. Dies deckt sich auch mit der Auskunft des iranischen Generalkonsulats in M-Stadt vom 05.11.2018 im Rahmen des Strafverfahrens 454 Js 59417/19 (1454). Die Klägerin wurde über ihre Pflicht zum Besitz eines gültigen Nationalpasses und zur Beschaffung eines solchen Passes mehrfach durch die Ausländerbehörden belehrt (siehe dazu u.a. das Schreiben der Stadt A-Stadt vom 19.02.2018, die Belehrungen vom 05.06.2018, vom 05.07.2018, vom 06.08.2018). Die Unterdrückung des Reisepasses durch die Klägerin bzw. ihre Weigerung, in den Besitz eines gültigen Reisepasses zu gelangen, stellen ein erhebliches rechtsmissbräuchliches Verhalten im oben genannten Sinne dar, jedenfalls wenn es wie hier über mehrere Monate erfolgt (vgl. Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, 1. Auflage 2019, § 2 Rn. 41 m.w.N.; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 2 AsylbLG Rn. 21). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits daraus, dass dieses Verhalten nach § 95 Abs. 1 AufenthG als unerlaubte Einreise bzw. als unerlaubter Aufenthalt ohne Pass strafbewehrt ist. Die Klägerin ist deshalb zweifach rechtskräftig wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass verurteilt worden. Das Verhalten der Klägerin war auch (abstrakt) geeignet, einen Vollzug ihrer Ausreisepflicht zu verhindern, damit die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu verlängern und sich damit im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG zu halten. Die strafrechtliche Verurteilung der Klägerin setzte ein schuldhaftes Handeln voraus. Dass die Klägerin schuldhaft gehandelt hat, ergibt sich überdies zur Überzeugung des Gerichts auch aus ihren Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.11.2024. Danach hat sie ihren Reisepass nach der Ankunft in Italien ihrem Schleuser gegeben und dieser hat ihn ihr nach der Ankunft in Deutschland zunächst nicht zurückgegeben. Erst ein paar Jahre später habe er ihr den Reisepass übersandt. Sie habe den Schleuser persönlich gekannt, ihn angerufen und ausdrücklich um die Übersendung ihres Reisepasses gebeten. Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin bewusst jahrelang nicht darum bemüht hat, ihren Reisepass wiederzuerlangen, obwohl ihr das ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Klägerin war auch seit dem 20.01.2018 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet; eine Abschiebung war angedroht. Das Verhalten der Klägerin war somit geeignet, den Vollzug der Ausreisepflicht zu verhindern, da eine Abschiebung in den Iran ohne gültigen Reisepass nicht möglich ist. bb. Das Gericht kann sich im vorliegenden Fall hingegen nicht davon überzeugen, dass die Ausreisepflicht der Klägerin unabhängig von ihrem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht vollzogen worden wäre. In diesem Fall wäre nach der Rechtsprechung des BSG trotz der grundsätzlich maßgeblichen general-abstrakten Betrachtungsweise eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer zu verneinen (vgl. u.a. BSG vom 02.02.2010 – B 8 AY 1/08 R, juris Rn. 12; 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn. 44). Die Klägerin war ab 20.01.2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin lag – unabhängig von der vorangegangenen Passunterdrückung zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland – wie ausgeführt jedenfalls ab Februar 2018 vor. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin wiederholt über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses und das Erfordernis, sich einen solchen zu besorgen, belehrt. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin endete am 23.07.2019 mit der Beantragung und dem Erhalt eines neuen Reisepasses beim iranischen Generalkonsulat in M-Stadt. In diesem Zeitraum waren Abschiebungen in den Iran möglich und wurden auch durchgeführt. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Stadt A-Stadt – Amt für Migration und Integration – Abteilung Aufenthaltsbeendigung/Asyl vom 25.07.2023 (Blatt 269 der Leistungsakte) und des Bundespolizeipräsidiums vom 16.09.2024 (Blatt 196 der Gerichtsakte). Dafür, dass die zuständigen Ausländerbehörden nicht den Willen gehabt hätten, die Ausreisepflicht der Klägerin zu vollziehen, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen auch, dass, nachdem ein gültiger Reisepass der Klägerin vorlag, in den Jahren 2020 und 2021 jeweils ein, wenn auch im Ergebnis erfolgloser, Abschiebeversuch unternommen wurde. Letztlich kann sich das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass im Zeitraum 2018-2019 gesundheitliche Gründe einer Abschiebung der Klägerin entgegengestanden haben. Das Gericht stützt sich hierbei auf das amtsärztliche Gutachten des Dr. S. vom 28.04.2021 (Blatt 623 ff. der elektronischen Ausländerakte). Dr. S. ist in diesem Gutachten unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie nach persönlicher Befragung der Klägerin unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin ein Depressives Syndrom im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) vorliegt. Das Risiko einer Eigengefährdung war aber nicht wesentlich erhöht und hätte durch eine fachliche Begleitung weiter reduziert werden können. Für das Risiko einer Fremdgefährdung bestanden keine Anhaltspunkte. Flug- und Reisetauglichkeit waren gegeben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG stets die Tatbestandswirkung der ausländerrechtlichen Entscheidungen zu beachten ist (vgl. u.a. BSG v. 27.02.2019 – B 7 AY 1/17 R, juris Rn. 26). Die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden waren aber – ebenso wie ihre familiäre Situation – bereits Gegenstand der ablehnenden Entscheidungen des BAMF vom 16.03.2016 und vom 25.02.2019. c. Das Gericht sieht die Rechtsfolge, wonach der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nur Leistungen nach § 3 AsylbLG zugestanden haben, unter Berücksichtigung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin auch nicht als unverhältnismäßig an. Letztendlich führte das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin, das sich jedenfalls über einen Zeitraum von ca. 1 1/2 Jahre erstreckt hat, nur zu einer geringfügigen monatlichen Leistungsdifferenz von 18,64 € (Unterschied zwischen § 2 AsylbLG Regelbedarfstufe 1 und § 3 AsylbLG Regelbedarfstufe 1; siehe dazu den Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2024). Auch stand der geringere Leistungsanspruch der Klägerin im Zeitraum Dezember 2022 bis Oktober 2023 noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu ihrem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, das bis Juli 2019 angedauert hatte. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme der für den Zeitraum Januar 2021 bis November 2022 ergangenen Leistungsbescheide und Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG sind die §§ 44 bis 50 SGB X über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen entsprechend anzuwenden. Dabei gilt nach § 9 Abs. 4 S. 2 AsylbLG § 44 SGB X jedoch nur mit der Maßgabe, dass rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind, wobei ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, und dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) liegen nicht vor. Die Beklagte ist bei Erlass der Bescheide vom 28.12.2020, 02.02.2021, 02.03.2021, 22.03.2021, 30.04.2021, 08.06.2021, 01.07.2021, 05.08.2021, 31.08.2021, 07.10.2021, 02.11.2021, 26.11.2021, 27.12.2021, 01.02.2022, 25.02.2022, 29.03.2022, 06.05.2022, 29.06.2022, 02.08.2022, 29.08.2022, 23.09.2022 und 31.10.2022 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Der Klägerin standen im Zeitraum Januar 2021 bis November 2022 keine Leistungen nach dem § 2 AsylbLG zu. Das Gericht nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen unter II. 1. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage keinen Erfolg hatte.