Beschluss
S 13 BA 8/24
SG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Statusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt beendete Tätigkeit ist zwar im Grundsatz, aber nicht schrankenlos möglich. Für die Durchführung und die gerichtliche Überprüfung gelten bei bereits längere Zeit beendeten Tätigkeiten dahingehend gesteigerte Anforderungen, dass die von der Statusfeststellung erfasste Tätigkeit über ihre Beendigung hinaus noch eine gegenwärtige Wirkung erzeugen muss. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur wenn die Mitwirkung des bisherigen Geschäftsführers nach § 97 Abs. 2 InsO, § 101 Abs. 1 S. 1 InsO iRd Insolvenzverfahrens einen gewissen zeitlichen Rahmen überschreitet, kann uU eine aus der Masse zu zahlende angemessene Vergütung auf der Grundlage eines entsprechenden Dienstvertrages vereinbart werden. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt hierfür nur ein Dienst-, nicht aber ein Arbeitsvertrag in Betracht, weil es an einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Insolvenzverwalters fehlt. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Statusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt beendete Tätigkeit ist zwar im Grundsatz, aber nicht schrankenlos möglich. Für die Durchführung und die gerichtliche Überprüfung gelten bei bereits längere Zeit beendeten Tätigkeiten dahingehend gesteigerte Anforderungen, dass die von der Statusfeststellung erfasste Tätigkeit über ihre Beendigung hinaus noch eine gegenwärtige Wirkung erzeugen muss. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nur wenn die Mitwirkung des bisherigen Geschäftsführers nach § 97 Abs. 2 InsO, § 101 Abs. 1 S. 1 InsO iRd Insolvenzverfahrens einen gewissen zeitlichen Rahmen überschreitet, kann uU eine aus der Masse zu zahlende angemessene Vergütung auf der Grundlage eines entsprechenden Dienstvertrages vereinbart werden. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt hierfür nur ein Dienst-, nicht aber ein Arbeitsvertrag in Betracht, weil es an einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Insolvenzverwalters fehlt. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Das Gericht konnte über die Klage aufgrund des von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Nach Auffassung des Gerichts sind in Rechtsstreitigkeiten um Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV – wie vorliegend – die Versicherungsträger der einzelnen Versicherungszweige nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2018, L 10 BA 2747/18). Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu bejahen Der Kläger sieht sich einem ihn belastenden Verwaltungsakt gegenüber, gegen den er sich wehren darf – ungeachtet der Tatsache, dass nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Beitragsnachforderungen aufgrund des von der Beklagten festgestellten (vermeintlichen) Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr auf ihn zukommen können und die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV angesichts der Gesamtumstände vorliegend nicht in Betracht kommt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024, mit dem die Beklagte gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen festgestellt hat, dass Letzterer vom 08.06.2012 bis zum 02.10.2013 als Sachbearbeiter eine abhängige Beschäftigung beim Kläger als Insolvenzverwalter ausgeübt habe. Der anwaltlich vertretene Kläger hat explizit (nur) eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen die o.g. Bescheide erhoben – und nicht zusätzlich eine Feststellungsklage (vgl. § 55 Abs. 3 SGG) mit dem Ziel der Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit. Das war auch zulässig (vgl. hierzu etwa BSG; Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 5/16 R). Wer von einer Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren beschwert ist, kann sich darauf beschränken, diese Entscheidung anzufechten und sich im Erfolgsfall mit ihrer Aufhebung zufriedenzugeben. Hält wie hier das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, bedarf es keines zusätzlichen Feststellungsausspruchs, um den Betroffenen vor weiteren ihn belastenden Maßnahmen zu schützen (vgl. LSG D-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2020, L 9 BA 60/19). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Beigeladene übte seine Tätigkeit als „Sachbearbeiter“ im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung beim Kläger als Insolvenzverwalter aus. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verwaltungsentscheidung ist § 7a Abs. 2 SGB IV idF ab 01.04.2022 (der Antrag auf Statusfeststellung erfolgte erst danach, am 30.08.2022; vgl. zur maßgebliche Fassung des § 7a SGB IV: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2022, L 3 BA 53/18; SG D-Stadt, Urteil vom 18.04.2024, S 210 BA 196/20). Danach entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund über Anträge auf Statusfeststellung auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Fraglich ist bereits, ob der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids formell rechtmäßig ergangen ist. Die Beklagte war für seinen Erlass gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sachlich zuständig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bzgl. eines etwaigen Anhörungsmangels im Verwaltungsverfahren (vgl. § 7a Abs. 4 SGB IV, § 24 Abs. 1 SGB X) konnte jedenfalls im Widerspruchsverfahren Heilung eintreten, § 41 Abs. 2 SGB X. Es stellt sich aber die Frage, ob die Beklagte bzgl. einer bereits rund zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit überhaupt noch eine Statusfeststellung treffen durfte. Eine Statusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt beendete Tätigkeit ist zwar im Grundsatz, aber nicht schrankenlos möglich. Für die Durchführung und die gerichtliche Überprüfung gelten bei bereits längere Zeit beendeten Tätigkeiten dahingehend gesteigerte Anforderungen, dass die von der Statusfeststellung erfasste Tätigkeit über ihre Beendigung hinaus noch eine gegenwärtige Wirkung erzeugen muss (ausführlich dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2022, L 1 BA 91/19). Welche Wirkung dies vorliegend sein könnte, ist unklar – das arbeitsgerichtliche Verfahren hat der Beigeladenen durch Klagerücknahme beendet, etwaige Beitragsnachforderungen sind verjährt, Anhaltspunkte, dass vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einschlägig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil die angefochtenen Bescheide jedenfalls materiell rechtswidrig sind. Denn es lag keine Beschäftigung des Beigeladenen beim Kläger vor. Im streitgegenständlichen Zeitraum in den Jahren 2012/2013 war Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung § 7 Abs. 1 SGB IV (idF ab 12.04.2012). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von diesen Grundsätzen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die Vereinbarungen, die die Beteiligten – schriftlich oder gegebenenfalls auch nur mündlich – getroffen haben. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R). Fehlen zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben und kann die zu prüfende Tätigkeit sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, aber doch eine gewichtige Rolle zu. Zwar haben es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R). Nach den genannten Grundsätzen ist das Gericht der Überzeugung, dass der Beigeladene in der Zeit vom 08.06.2012 bis zum 02.10.2013 beim Klägerin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Geht man zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Beigeladenem aus, so ist festzuhalten, dass diese kein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis vereinbart haben und dies auch wussten und wollten. So hat der Beigeladene im Juni 2012 eine Vorschussrechnung in Höhe von 1.000,- € gestellt unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass er Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sei. Auch die vom Beigeladenen später gestellten Rechnungen erfolgten unter diesem Hinweis. Wenn der Beigeladene demgegenüber zehn Jahre später (Schriftsatz vom 06.06.2023) behauptet, er habe in eine Mitarbeit im Insolvenzverfahren überhaupt nur unter der Bedingung eingewilligt, dass es ein Angestelltenverhältnis geben werde, erscheint dies wenig glaubhaft. Auch die tatsächlichen Umstände des Einsatzes bestätigen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem vorlag. Der Beigeladene war nicht in die Struktur der klägerischen Insolvenzverwalterkanzlei im Rahmen seiner streitgegenständlichen Tätigkeit eingegliedert. Er hatte dort kein eigenes Büro, sondern sortierte und bearbeitete die Unterlagen „seiner“ insolventen Gesellschaften – und nur dieser – im ihm dafür zur Verfügung gestellten Besprechungsraum der h1, der sich außerhalb der eigentlichen Büroräume von h1 befand und zu dem er – als Externer und gerade anders als arbeitnehmertypisch – nur Zutritt durch Mitarbeiter von h1 erhielt. Zu den eigentlichen Büroräumen von h1 hatte der Beigeladenen keinen Zutritt. Dass er Büromaterialien wie Schreibgeräte von h1 benutzte, führt zu keiner Eingliederung beim Kläger oder bei h1, vielmehr durfte der Beigeladene Briefpapier und E-Mail-Signatur von h1, die eine solche Eingliederung zum Ausdruck bringen würden, gerade nicht benutzen. Dass der Beigeladene den Ort seiner Tätigkeit nicht beliebig wählen durfte, macht ihn nicht zum abhängig Beschäftigten, sondern war Gründen des Datenschutzes geschuldet sowie der Tatsache, dass die – ursprünglich von den insolventen Unternehmen des Beigeladenen stammenden – Unterlagen dem Kläger als Insolvenzverwalter überantwortet worden waren. Auch bestand bzgl. Zeit und Art der Arbeitsleistung kein Weisungsrecht des Klägers gegenüber dem Beigeladenen. Letzterer konnte – innerhalb der Kanzleiöffnungszeiten – kommen und gehen, wann er wollte; es gab keinerlei Dienstpläne, Urlaubsabsprachen oder sonstige Arbeitsaufteilung zwischen dem Beigeladenen und den Mitarbeitern des Klägers. Wie der Beigeladene die Umzugskartons mit Unterlagen durcharbeitete, war ihm überlassen. Am Abend fand eine kurze Besprechung der Arbeitsergebnisse statt und der Beigeladene bekam immer einen Satz Unterlagen mit nach Hause von dem, was er an diesem Tag bearbeitet hatte, was für einen abhängig Beschäftigten gänzlich untypisch wäre. Außerdem hatte der Beigeladene jeden Abend Tätigkeitsnachweise vorzulegen, auch dies wäre nicht typisch für einen Arbeitnehmer/Beschäftigten. Die Art der Bezahlung des Beigeladenen für die streitgegenständliche Tätigkeit spricht ebenfalls gegen eine abhängige Beschäftigung. Gezahlt wurde nicht ein Arbeitsentgelt in Abhängigkeit von den für den Kläger geleisteten Stunden, sondern es wurde eine Erfolgsprovision von 10% aus der Realisierung von Ansprüchen auf dem Anderkonto vereinbart – und zwar nicht aus Mitteln von h1 oder des Klägers, sondern aus der Insolvenzmasse. Vorab und unter Anrechnung auf diese Erfolgsprovision sollte dem Beigeladenen sein Verdienstausfall im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma E1 ersetzt werden, sofern es zu einem solchen Ausfall aufgrund seiner Mitwirkung im Insolvenzverfahren kam. Gezahlt wurde also nicht ein Arbeitsentgelt für Arbeitsstunden für den Kläger, sondern eine Verdienstausfallentschädigung, sofern der Beigeladene wegen seiner Mitwirkung im Insolvenzverfahren nicht für die Firma E1 arbeiten konnte. Hatte bzw. hätte er an Wochenenden oder während seines Urlaubs bei seinem Arbeitgeber, Firma E1, sich ins Insolvenzverfahren eingebracht, so hatte bzw. hätte er für diese Stunden auch keine Kostenerstattung erhalten. Der Beigeladene erhielt nur dann eine Verdienstausfallentschädigung, wenn er entsprechende Bestätigungen seines Arbeitgebers E1 dem Insolvenzverwalter vorlegte. Auch dies spricht klar gegen ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter/Kläger und dem Beigeladenen. Ein Arbeitsentgelt wird für geleistete Arbeit beim Arbeitgeber gezahlt, nicht für etwaige entfallende Arbeitsstunden bei einem anderen Arbeitgeber. Anders als die Beklagte im Bescheid vom 18.04.2023 annimmt, erfolgte also gerade keine Abrechnung auf Grundlage detaillierter Stundenaufzeichnungen beim Kläger als Arbeitgeber, sondern die Stundenaufzeichnungen (beim Arbeitgeber E1, nicht beim Kläger) dienten nur der Feststellung des Verdienstausfalls des Beigeladenen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das C. der Überzeugung ist, dass zwischen Kläger und Beigeladenem kein Arbeitsverhältnis gegeben war, vgl. dessen richterlichen Hinweis vom 12.01.2024 im Verfahren: „[…] bereits nicht ansatzweise ausreichend vorgetragen, weshalb hier von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sein soll.“ Wenngleich – wie sich aus dem Wort „insbesondere“ in § 7 Abs. 1 SGB IV ergibt – eine Beschäftigung u.U. auch dann bestehen kann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt (z.B. bei zivilrechtlich unwirksamen Verträgen oder Ausbildungsverhältnissen, vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 61), ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ist die grundsätzliche und vorrangige Bedeutung des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der mit ihm hergestellten Verknüpfung zum zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis zu sehen (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 44). Mangels Weisungsrecht gegenüber dem und Eingliederung des Beigeladenen in die Organisation der Insolvenzverwalterkanzlei des Klägers sieht das Gericht keine Veranlassung, vorliegend bezüglich eines Beschäftigungsverhältnisses zu einer anderen Schlussfolgerung als das Arbeitsgericht bezüglich eines Arbeitsverhältnisses zu gelangen. Schließlich ist zu beachten, dass die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen die Erfüllung einer ihn treffenden Pflicht im Insolvenzverfahren nach §§ 97,101 InsO darstellte. Nach § 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu „unterstützen“. Den Schuldner treffen demnach aktive Mitwirkungspflichten, er hat nach Zeit- und Arbeitsaufwand zumutbare Unterstützungstätigkeiten – grundsätzlich unentgeltlich – zu erbringen (vgl. J. Schmidt in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, 1. Unterstützung und Mitwirkung, Rn. 39 ff.). Ist der Insolvenzschuldner, wie vorliegend, keine natürliche Person, so trifft die Mitwirkungspflicht des § 97 Abs. 2 InsO die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners, § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO. Dies gilt auch für faktische organschaftliche Vertreter (Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Auflage 2022, § 101 InsO, Rn. 6). Den Beigeladenen trifft die Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung als faktisches Organ bzw. faktischen Geschäftsführer der A.. Er vertrat faktisch die Gesellschaft und lenkte deren Geschicke. Letztlich stand der Beigeladene allein (und nicht Herr V.) hinter dem Gesellschaftskonstrukt um die A. und führte tatsächlich deren Geschäfte, was der Beigeladene auch selbst so darstellte und sich dementsprechend auch selbst als faktischen Geschäftsführer bezeichnete. Auch das Amtsgericht und das Landgericht C-Stadt erachteten den Beigeladenen als faktischen Geschäftsführer (vgl. Landgericht C-Stadt, Beschluss vom 11.03.2020, …/xx). Damit unterlag der Beigeladene als – faktisches – Vertretungsorgan der Mitwirkungspflicht nach § 101 Abs. 2 InsO. Als faktischer Geschäftsführer ist der Beigeladene auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Arbeitnehmer bzw. Beschäftigten des Insolvenzverwalters geworden. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Stellung des Beigeladenen blieb davon jedoch unberührt. Mag auch der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sich auf die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichen Handelns des Beigeladenen ausgewirkt haben (§§ 81, 82 InsO), so wurde er nicht zum Beschäftigten des Insolvenzverwalters bzw. Klägers, weil er nicht in dessen Dienste zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit unter Eingliederung in eine vom Kläger vorgegebene Arbeitsstruktur verpflichtet war, siehe oben. Es ging darum, mit Unterstützung des Beigeladenen noch möglichst viele Forderungen der bzw. „seiner“ insolventen Schuldnerin zu realisieren. Zum Teil nutzte der Beigeladene die im Rahmen der streitigen Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse auch dafür, um selbst noch gegen ehemalige Mitarbeiter (strafrechtlich) vorzugehen. Auch wenn die unternehmerische Handlungsfreiheit des Beigeladenen durch die Insolvenzeröffnung beschränkt war, leistete er letztlich keine fremdnützige, sondern eigennützige Arbeit (vgl. insofern zur Arbeitnehmereigenschaft auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2008 – 10 Sa 162/08). Nur wenn die Mitwirkung nach §§ 97 Abs. 2, 101 Abs. 1 Satz 1 InsO im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen gewissen zeitlichen Rahmen überschreitet (wie es wohl vorliegend der Fall war), kann u.U. eine aus der Masse zu zahlende angemessene Vergütung auf der Grundlage eines entsprechenden Dienstvertrages vereinbart werden. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt hierfür nur ein Dienst-, nicht aber ein Arbeitsvertrag in Betracht (vgl. z.B. J. Schmidt in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, 1. Unterstützung und Mitwirkung, Rn. 39; Schilken in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners, Rn. 32) – eben weil es an einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Insolvenzverwalters fehlt. Insgesamt sprechen damit die ganz überwiegenden Gesichtspunkte gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der streitgegenständlichen Tätigkeit 2012/2013. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, die die maßgeblichen Kriterien für eine Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zwar benennen, die tatsächlichen konkreten Umstände aber nur sehr rudimentär darunter subsumieren, sind daher rechtswidrig und aufzuheben. Den Beweisanträgen der Klägerseite bzgl. des Nichtvorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses musste das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden der Beklagten nicht auferlegt, da der Beigeladene keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Bezüglich der Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ergeht ein gesonderter Beschluss.