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Urteil

S 18 KG 21/22

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die als reine Leistungsklage erhobene Klage ist unzulässig. Eine reine Leistungsklage als sogenannte „echte“ Leistungsklage ist nach § 54 abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur dann zulässig, wenn eine Leistung begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ohne dass ein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Vorliegend hätte die Beklagte aber über mögliche Ansprüche des Klägers auf Kindergeld vorab durch Bescheid entscheiden müssen. Für die Vergangenheit liegen zahlreiche Entscheidungen der Beklagten zur Gewährung von Kindergeld, vor allem nach dem Einkommensteuergesetz vor. Die Bescheide sind entweder bestandskräftig oder bei anderen Gerichten anhängig. Eine konkret anfechtbare Entscheidung der Beklagten zu den vom Kläger explizit geltend gemachten Zeiträumen liegt nicht vor. Insofern hat der Kläger überdies kein Rechtsschutzbedürfnis für die im Jahr 2021 erhobene Klage. Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (vgl. BSG 19.6.2018 – B 2 U 2/17 R Rn. 12; MKLS, SGG vor § 51 Rn. 16a, BAYERN.RECHT). Ein Rechtsschutzinteresse ist mithin nur gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Ein solcher ist vorliegend nicht erkennbar, der Kläger hätte sich an die Verwaltung wenden und dort vorab um Entscheidung ersuchen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Antrag auf PKH war mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen.