Gerichtsbescheid
S 24 R 207/21
SG Nürnberg, Entscheidung vom
5Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.05.2021 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheides zu hören. Es muss allgemein rechtliches Gehör gewährt werden (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 10). Das Einverständnis der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich (vgl. Herold-Tews/Merkel, Der Sozialgerichtsprozess, 7. Auflage 2017, Rn. 328). Wenn die Voraussetzungen des § 105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen, ob es einen Gerichtsbescheid erlassen oder mündlich verhandeln will (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 9). Das Gericht hält vorliegend eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für angemessen. II. Die Klage vom 07.06.2021 (Az.: S 24 R 485/21), welche mit dem Verfahren S 24 R 207/21 gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde, ist bereits unzulässig. Gemäß § 94 Satz 1 SGG wird durch die Erhebung der Klage (d.h. mit Eingang der Klage beim zuständigen Gericht) die Streitsache rechtshängig (vgl. auch Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 94 Rn. 3). Während der Rechtshängigkeit ist nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine weitere Klage über denselben Streitgegenstand unzulässig. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, vgl. § 95 SGG. Die Klage vom 07.06.2021 gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.05.2021 ist demnach bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Absatz 1 S. 2 GVG unzulässig. Der Bescheid vom 25.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2021 ist Gegenstand des seit dem 11.03.2021 rechtshängigen Verfahrens, Az.: S 24 R 207/21. III. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Bescheid vom 25.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er kann daher nicht die Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 25.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2018 gemäß § 44 SGB X beanspruchen. Die Beklagte hat bei Erlass dieses Bescheides das Recht richtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Deshalb ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 25.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2021 nicht zu beanstanden. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 25.07.2018 zurückzunehmen, mit welchem die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden war. Dem Kläger steht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI. Der Nachweis für die den Anspruch begründenden Tatsachen muss hierbei im Wege des Vollbeweises erfolgen. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG vom 14.12.2006, Az.: B 4 R 29/06 R; BayLSG vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann. Das Gericht muss also von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können. Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. BayLSG a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Die vorliegenden Gesundheitsstörungen rechtfertigen nicht die Annahme einer Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Grade. Der Kläger kann in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus dem Gutachten der Beklagten vom 16.07.2018, aus dem Gutachten des Dr. Sch vom 28.08.2019 sowie aus dem vom Gericht von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. E. vom 06.11.2021. Die über den Gesundheitszustand des Klägers abgegebenen Beurteilungen sind für das Gericht durchweg überzeugend. Sie begründen in sich schlüssig, widerspruchsfrei und unter folgerichtiger Würdigung der vorliegenden Befundberichte, dass das Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht nicht gemindert ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger durch die bei ihm vorliegenden Erkrankungen durchaus stark subjektiv belastet ist. Unabhängig hiervon konnte insbesondere aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des Dr. E. und der vorstehend aufgezeigten hohen Beweismaßstäbe keine andere Beurteilung erfolgen. So zeigt Dr. E. unter Würdigung der vorliegenden Befunde und Akten auf, dass die zentrale Gesundheitsstörung des Klägers die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei, die insbesondere durch degenerative Wirbelsäulen – und Gelenkveränderungen (vor allem des linken Schultergelenkes) unterhalten werde. Nach Auswertung der vorliegenden Befundberichte sowie nach Durchsicht der letzten gutachterlichen persönlichen Untersuchung im Rahmen des vorherigen sozialgerichtlichen Verfahrens im August 2019, zeige sich erfreulicherweise kein höhergradig funktionales Defizit. Auch würden keine sensiblen oder motorischen Ausfallserscheinungen bestehen. Insofern könne den orthopädischen Gesundheitsstörungen durch entsprechende qualitative Leistungsausschlüsse und Begrenzung der generellen Arbeitsschwere hinreichend Rechnung getragen werden. Von Seiten der chronischen Schmerzstörung liege ein Behandlungsfall vor. Der Kläger weise zwar regelmäßige krankengymnastische Übungstermine nach, ganz offensichtlich nicht durchgeführt worden sei bisher jedoch eine zu fordernde multimodale Schmerztherapie. Insbesondere eine psychotherapeutische Begleitung beziehungsweise der Einsatz schmerzdistanzierender Psychopharmaka sei bisher offensichtlich nicht erfolgt. Die Therapieoptionen seien somit nicht ausgeschöpft. Von Seiten des Asthma bronchiale bestehe gemäß der vorliegenden Lungenfunktionsuntersuchungen unter inhalativer medikamentöser Therapie eine kompensierte Situation, ohne dass daraus eine generelle quantitative Erwerbsminderung resultieren würde. Es sei allerdings auf relevante qualitative Leistungsausschlüsse zu achten. So dürften vom Kläger keine witterungsausgesetzten Tätigkeiten und Tätigkeiten mit inhalativen Reizstoffen abverlangt werden. Von Seiten der Nasenatmungsbehinderung resultiere keine höhergradige sozialmedizinische Relevanz. Die seitens der behandelnden Ärzte attestierte Befreiung von einer Mundnasenmaske, führe nicht zum Ausschluss von einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die arterielle Hypertonie sei medikamentös offensichtlich hinreichend eingestellt. Hinweise auf eine relevante Rückwirkung auf das Herz haben sich bisher nicht ergeben. Bezüglich des seborrhoischen Ekzems sei darauf zu achten, dass der Umgang mit hautreizenden Substanzen beziehungsweise ständige Feuchtarbeit zu vermieden sei. Dr. E. legt demnach dar, dass in der Summe das vorgestellte sozialmedizinische Leistungsbild vollumfänglich zu bestätigen sei. Insbesondere sollten bisher ungenutzte ambulante Therapieoptionen zur Symptomverbesserung ausgeschöpft werden. Unter Würdigung der erhobenen Befunde und der vorliegenden Unterlagen kommt Dr. E. schlüssig und für die erkennende Kammer durchweg überzeugend zu dem Ergebnis, dass eine Leistungseinschränkung in quantitativer Hinsicht nicht vorliegt. Dr. E. bestätigt damit die Leistungseinschätzung der Dr. W. und des Dr. Sch in quantitativer Hinsicht. Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen führen zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Quantitative Leistungsminderungen sind nicht zu begründen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat mithin ergeben, dass das Leistungsvermögen des Klägers seit 2009 nicht rentenberechtigend eingeschränkt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, welche ausnahmsweise die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R m.w.N.). Ein zusätzliches Pausenerfordernis wie auch eine eingeschränkte Wegefähigkeit wurden nicht festgestellt. Die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen – Vermeidung von Nacht-, Schicht- und Akkordarbeit, übermäßiger Zeitdruck, besondere nervliche Anspannungen, wirbelsäulen- bzw. gelenkbelastende Zwangshaltungen, witterungsausgesetzte Tätigkeiten, Exposition gegenüber inhalativen Reizstoffen, Umgang mit hautreizenden Substanzen sowie ständige Feuchtarbeiten – schränken die für den Kläger verbleibenden Arbeitsfelder nicht in erheblichem Umfang ein. Der Maßstab sind leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insoweit auch ungelernte Tätigkeiten und leichte Anlernarbeiten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, ungelernte Tätigkeiten und auch leichte Anlernarbeiten, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. auszuüben. Sofern der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2022 beantragt, „seine Beweisaufnahmeanträge mit den darin enthaltenen bzw. geschickten Attesten vom 25.03.2021, 05.06.2021, 09.08 2021, 19.08.2021, 02.09.2021, 23.09.2021, 29.10.2021 und vom 13.11.2021, sowie seine Erfahrungen mit den Krankheiten, die er dem Gericht mitgeteilt hat, in die Beweisaufnahme aufzunehmen“, wird darauf hingewiesen, dass sich die eingereichten Atteste und Schriftsätze in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befinden. Diese wurden von dem Sachverständigen Dr. E. umfassend in seinem Gutachten gewürdigt. Der Kläger kann daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten, wobei die aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen sind. Es besteht somit nach § 43 SGB VI kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Da der Kläger nach dem 02.01.1961 geboren ist, scheidet auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI aus. Auf die quantitative Leistungsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf kommt es somit nicht an. Nach alledem steht dem Kläger keine Rente wegen Erwerbsminderung ab 2009 zu. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den Überprüfungsantrag abgelehnt. Die Klage ist damit abzuweisen. IV. Bezüglich der geltend gemachten Entschädigungen und Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 14.06.2021 abgetrennt und an das zuständige Landgericht F. verwiesen. Dem Kläger war aufgrund der vorherigen Anhörung bekannt, dass für diese Ansprüche die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.