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Urteil

S 3 R 2035/16

SG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einer psychischen Erkrankung kommt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 7. Monat der Leistungseinschränkung auch dann in Betracht, wenn noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit mit ärztlicher/therapeutischer Hilfe noch möglich oder wahrscheinlich ist (entgegen BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89 und LSG München vom 18.3.2015 - L 19 R 956/11). (Rn.32)
Tenor
1) Der Bescheid vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 wird abgeändert. 2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. November 2017 befristet bis 31. Oktober 2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 3) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4) Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer psychischen Erkrankung kommt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 7. Monat der Leistungseinschränkung auch dann in Betracht, wenn noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit mit ärztlicher/therapeutischer Hilfe noch möglich oder wahrscheinlich ist (entgegen BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89 und LSG München vom 18.3.2015 - L 19 R 956/11). (Rn.32) 1) Der Bescheid vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 wird abgeändert. 2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. November 2017 befristet bis 31. Oktober 2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 3) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4) Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2 zu tragen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Begründet ist die Klage, soweit der Kläger ab 1. November 2017 befristet bis 31. Oktober 2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung gesetzlicher Höhe begehrt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im Zeitraum 1. November 2017 bis einschließlich 31. Oktober 2018 Anspruchs Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Abs. 1). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei Versicherten mit einem Restleistungsvermögen von unter 6 aber noch mindestens 3 Stunden täglich ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (siehe dazu Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Januar 2016, 90. Ergänzungslieferung, § 43 SGB VI, Rdnr. 30 ff. mit weiteren Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung und Literatur) ebenfalls von einer vollen Erwerbsminderung (zeitlich befristet) auszugehen, soweit der Versicherte einen solchen Teilzeitarbeitsplatz nicht innehat. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 4, 1. Halbsatz SGB VI). Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonates nach Ablauf des Monates beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 1). Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Satz 2). Im Falle des § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten und große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt längstens für drei Jahre nach Rentenbeginn. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderter Erwerbsfähigkeit nicht verhindert hat. Bei der Frage der Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung wegen psychischen Erkrankungen ging/geht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe zuletzt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12. September 1990, Aktenzeichen: 5 RJ 88/89) und auch das LSG Bayern (siehe zuletzt die Entscheidung des LSG Bayern vom 18. März 2015, Aktenzeichen.: L 19 R 956/11, in Juris Rdnr. 114) -anders als bei körperlichen Erkrankungen- davon aus, dass ein Versicherter im Sinne des Erwerbsminderungsrechts die psychischen Einschränkungen dauerhaft erst dann nicht überwinden kann, wenn er diese psychisch bedingte Einschränkung weder aus eigener Kraft mit innerer Willensanspannung noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe überwinden kann. Unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten „Behandlungsfalls“ geht die oben genannte Rechtsprechung, sowie zu einem großen Anteil auch die Praxis der psychiatrischen Begutachtungen und auch wohl die Mehrzahl der Rentenversicherungsträger davon aus, dass solange eine psychische Erkrankung/Einschränkung noch nicht vollständig austherapiert ist, diese psychische Erkrankung/Einschränkung nicht als dauerhafte Einschränkung im Sinne des Rechtes der Erwerbsminderungsrenten anzusehen ist. Dieser Rechtsprechung/Rechtsauffassung folgt die Kammer aber aus nachfolgenden Gründen nicht uneingeschränkt. Zutreffend ist auch nach Auffassung der Kammer auch die Frage der Überwindbarkeit der psychischen Einschränkung -allein- mit innerer Willenskraft zu stellen. Dabei ist jedoch auch bei einer psychischen Erkrankung/Einschränkung- ebenso wie bei einer körperlichen Erkrankung-, welche bereits über 6 Monate andauert -entgegen der oben genannten Rechtsprechung- nicht zu berücksichtigen, ob der psychisch Erkrankte seinen Zustand mit ärztlicher oder therapeutische Hilfe noch überwinden könnte oder konnte. Hier ist nach Auffassung der Kammer nur noch auf die Fähigkeit der Möglichkeit der Überwindung dieses Zustandes allein mit innerer Willensanspannung (ohne die nicht hinreichend erfolgte ärztliche oder therapeutische Hilfe) abzustellen (so auch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Nordhausen im Urteil vom 27. Juli 2017, Aktenzeichen.: S 20 R 1861/13, in Juris Rdnr. 63 ff. und im Ergebnis wohl auch Dr. O. K. in seinem Aufsatz „Psychische Krankheiten im Recht der Erwerbsminderungsrenten – Ende einer Sonderstellung " in NZS, S. 563 bis 569). Dies unter folgenden Gesichtspunkten: Denn bei stringenter Anwendung der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des LSG Bayern ergeben sich nach Auffassung der Kammer (so auch Dr. O .K., a.a.O.) nicht mehr hinzunehmende Wertungswidersprüche. So bekommen z. B. körperlich Erkrankte, rentenrechtlich relevant eingeschränkte Versicherte ab dem siebten Monat der Erkrankung (siehe die §§ 101 Abs. 1 und 102 Abs. 2 SGB VI) auch für die Vergangenheit Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie noch nicht ausreichend oder gar nicht therapiert worden sind und die Rentenversicherungsträger noch nicht von dem Instrumentarium der Versagung/Entziehung i. S. d. § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Gebrauch gemacht haben. Das Gesetz macht bezüglich psychischer und körperlicher Erkrankungen jedenfalls diesbezüglich auch keine Unterschiede. Weder der Wortlaut in den § 43 SGB VI, noch die Gesetzeshistorie oder die Gesetzessystematik lassen im Bereich der Renten wegen Erwerbsminderung eine solche Ungleichbehandlung von psychischen im Verhältnis zu körperlichen Erkrankungen zu (so Dr. O. K. , a.a.O.). Vielmehr ist nach der Gesetzessystematik davon auszugehen, dass bei psychischen Erkrankungen das Kriterium der zumutbaren Willensanstrengung dahingehend anzuwenden ist, dass die von der Rechtsprechung des BSG und des LSG Bayern unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten „Behandlungsfalles“ geforderte weitergehende Einschränkung „mit ärztlichen oder therapeutischer Hilfe“ bei psychischen Erkrankungen- ebenso wie bei körperlichen Erkrankungen- nicht angewendet werden kann (so im Ergebnis wohl auch Dr. O. K., a.a.O.). Denn § 103 SGB VI regelt als eng auszulegende Ausnahmevorschrift ausdrücklich, dass der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – gleich ob er auf einer körperlichen oder seelischen Störung beruht – , (nur) für Personen ausgeschlossen ist, die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung „absichtlich“ herbeigeführt haben (so Dr. O. K., a.a.O. mit weiteren Nachweisen zum Stand des der Literatur und Rechtsprechung ). Anders als in den 60er-Jahren, als die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigung psychischer Erkrankungen im Rahmen der Erwerbsminderung entstanden ist, hält die Kammer den medizinischen Fortschritt und die Erkenntnisfähigkeit der Medizin im Bereich psychischer Erkrankungen inzwischen als so weit fortgeschritten, dass eine solche zusätzliche Einschränkung (welche im Gesetz ohnehin nicht vorgesehen ist) in der heutigen Zeit nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Eine Diagnosestellung im Bereich psychischer Erkrankungen ist inzwischen hinreichend differenziert möglich. Es existiert inzwischen auch eine Vielzahl von neuen Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten. Warum dann die psychischen Erkrankungen nach § 43 SGB VI -immer noch- anders als organische/körperliche Erkrankungen behandelt werden sollen, ist für die Kammer nicht mehr nachvollziehbar. Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer seelisch bedingte Störungen im Bereich der Renten wegen Erwerbsminderung nach dem 6. Monat der Leistungseinschränkung in der Systematik ebenso wie eine körperliche Krankheit anzusehen, wenn sie -allein- durch Willensentschluss des Betroffenen nicht oder nicht mehr zu beheben sind (so bereits BSG in seiner ursprünglichen Entscheidung im Jahre 1964 1. Juli 1964, Aktenzeichen.: 11/1 RA 158/61). Die Kammer sieht hier auch keine auf die Rentenversicherungsträger zukommende, unzumutbare Flut von psychisch erkrankten Erwerbsminderungsrentnern. Zum einen ist die zunehmende Anzahl von psychisch erkrankten Personen in der heutigen Gesellschaft ohnehin nicht mehr weg zu diskutieren. Gleiches gilt für den Umstand, dass in der Bundesrepublik (insbesondere in ländlichen Gebieten) im vorhandenen System der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine hinreichende/zeitnahe/adäquate psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen noch nicht flächendeckend gewährleistet ist. Diese Problematik mag zwar nicht dem Rentenversicherungssystem sondern vielmehr dem System der gesetzlichen Krankenversicherung des SGB V anzulasten sein. Die Rentenversicherungsträger stünden diesem Problem aber nicht hilflos gegenüber. Nach der gesetzlichen Systematik hätten sie -ebenso wie bei körperlichen Erkrankungen- die Möglichkeit, im Falle eines Rentenantrages die Rentenantragsteller mit psychischen Erkrankungen -wenn auch evtl. kostenintensiver als bisher- zeitnah und umfassend psychiatrisch begutachten zu lassen und dann entsprechend notwendige ärztliche/therapeutische oder sogar Reha-Maßnahmen entweder selbst in Form von medizinischen Reha-Leistungen anzubieten, anzuregen oder auch den Versicherten entsprechend den Regelungen der §§ 60 ff. SGB I -insbesondere im Hinblick auf § 63 SGB I- nach § 66 SGB I unter Androhung einer Versagung/Entziehung aufzufordern, diese notwendigen medizinischen Schritte einzuleiten oder wahrzunehmen. Würde man dies i. S. d. BSG-Rechtsprechung (zuletzt in der Entscheidung aus dem Jahre 1990, a.a.O.) und auch der Rechtsprechung des LSG Bayern handhaben, würde dies zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu Lasten der Versicherten führen. Denn das Unterbleiben einer zeitnahen angemessenen Behandlung bei psychischen Erkrankungen ist vielfach nicht den Patienten selbst, sondern der fehlenden ärztlichen Beratung oder dem Fehlen von Therapieplätzen (gerade in ländlichen Bereichen wie dem Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichtes) zuzurechnen (so bereits das SG Nordhausen, 20. Kammer a.a.O.). Auch die vom LSG Bayern in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 zitierte Entscheidung des BSG vom 29. März 2006 (Az.: B 13 RJ 31/05 R) spricht nach Auffassung der Kammer nicht für die o.g. Rechtsprechung des LSG Bayern oder des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1990. In dieser Entscheidung des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2006 hat das Bundessozialgericht -bei einer orthopädischen Erkrankung- ausdrücklich festgestellt, dass eine Erwerbsminderung -trotz noch bestehender Behandlungsmöglichkeit in Form einer OP- eingetreten ist - obwohl also noch Behandlungsmöglichkeiten existierten -. Es hat dort lediglich betont, dass wegen einer noch möglichen Operation eine Besserung des Leistungsvermögens nicht „unwahrscheinlich“ war und damit die Rente wegen Erwerbsminderung nicht unbefristet gewährt werden konnte. In Anbetracht dieser Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2006 müssen dann nach Auffassung der Kammer psychische Erkrankungen mit körperlichen Erkrankungen im o.g. Sinne gleichbehandelt werden. Denn hinreichende sachliche Gesichtspunkte für die bisherige Ungleichbehandlung von psychisch erkrankten Versicherten im Verhältnis zu körperlich Erkrankten im Rahmen des § 43 SGB VI konnte die Kammer nicht- mehr- erkennen. Unter Berücksichtigung dieser obengenannten Gesetzesvorgaben hat der Kläger beginnend ab dem 1. November 2017 (dem 7. Monat nach Eintritt des Leistungsfalles am 13. April 2017) für ein Jahr befristet bis einschließlich 31. Oktober 2018 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 und 3 SGB VI erfüllt der Kläger zum Leistungszeitpunkt -dem 13. April 2017- unstreitig. Zu diesem Zeitpunkt sind die erforderlichen fünf Jahre allgemeine Wartezeit und die Vorversicherungszeiten mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall erfüllt. Bezeichnenderweise hat die Beklagte ja auch bereits ab 1. Mai 2014 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bewilligt. Der Kläger war und ist ab dem Leistungsfall am 13. April 2017 und auch noch ab 1. November 2017 befristet bis einschließlich 31. Oktober 2018 nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden DM A. vom 1. November 2017 sowie insbesondere aufgrund des neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Dr. W. vom 29. Oktober 2017 fest. In ihren Gutachten haben beide Gutachter jeweils unter sorgfältiger Auswertung aller Vorbefunde und Vorgutachten beim Kläger nach jeweils eingehender ambulanter Untersuchung zusammengefasst folgende Diagnosen gestellt: 1. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Zustand nach Lenden- und Halswirbelsäulenoperation 2015 bzw. 2016, 3. Spannungskopfschmerz, 4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, nCPAP behandelt, 5. Behandelte Bluthochdruckerkrankung und Zuckererkrankung, 6. Medikamentös behandelte Schilddrüsenunterfunktion, 7. Funktions- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Spondylodese L5/L6 02/2015 mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine – mittel, 8. Funktions- und Belastungseinschränkung der Halswirbelsäule bei Zustand nach Bandscheiben – OP, Dekompression C6/C7 05/16, mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in beide Arme – leicht, 9. Belastungseinschränkung der Brustwirbelsäule bei rezidivierenden funktionellen Störungen – leicht. Damit war und ist der Kläger nach den Feststellungen des Dr. W. in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2017 spätestens seit dem Befundbericht des Neurologen/Psychiaters Dr. Sch. vom 13. April 2017 -nachgewiesenermaßen- nicht mehr in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein. Diese Leistungseinschätzung des Dr. W. in seinem Gutachten ist anhand der gestellten Diagnosen für die Kammer auch nachvollziehbar und überzeugend. Zwar hat Dr. W. in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2017 auch festgestellt, dass der Kläger eigentlich leichte Tätigkeiten vollschichtig, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastung sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Diese Einschätzung beruhte aber noch auf den alten Begutachtungskriterien - basierend auf der oben genannten langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des LSG Bayern-. Auf eine Zusatzfrage der Kammer hat der Gutachter jedoch festgestellt, dass der Kläger wegen der Komplexität und Chronizität des Schmerzsyndromes sowie der begleitenden schweren depressiven Symptomatik spätestens ab April 2017 (Befundbericht des Dr. Sch. vom 13. April 2017) nicht mehr in der Lage war und ist, sein Leistungsvermögen abzurufen. Der Gutachter hat hier eine optimierte Behandlung in Form einer stationären, akutpsychiatrischen Behandlung und komplementären Therapieverfahren (Psychotherapie, Physiotherapie, Entspannungsverfahren usw.) empfohlen. D. h., der Kläger war und ist ab April 2017 nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich tätig zu sein. Diese Leistungseinschätzung des Dr. W. ist anhand der gestellten Diagnosen und der Komplexität der Erkrankung für die Kammer auch nachvollziehbar und überzeugend. Sie wurde zudem von der Beklagten auch nicht konkret in Abrede gestellt. Vielmehr hat die Beklagte hier lediglich das Kriterium des sogenannten „Behandlungsfalls“ angeführt. Dieser sogenannte Behandlungsfall kam aber unter den oben genannten Gesichtspunkten aber vorliegend nicht zum Tragen, da der Kläger ab November 2017 bereits über 6 Monate hinaus nicht mehr in der Lage war/ist, mindestens drei Stunden täglich tätig zu sein. Da Dr. W. in seinem Gutachten vom Dezember an 6. November 2017 jedoch von einer möglichen und wahrscheinlichen Besserung der Symptomatik durch optimierte ärztliche und therapeutische Maßnahmen berichtet hat, war eine wesentliche Besserung des derzeitigen Zustandes nicht unwahrscheinlich und die Rente war zu befristen. In diesem Zusammenhang hat Dr. W. zwar berichtet, dass sich das Leistungsvermögen in den nächsten 3 – 5 Monaten bei dem Kläger eine optimierte Behandlung besser dürfte. Dies ist zur Überzeugung der Kammer beim Kläger aber noch nicht eingetreten. Zum einen hat Dr. Sch. in seinem Befundbericht vom 29. November 2017 mitgeteilt, dass er bereits eine 6-monatige Therapie erfolglos durchgeführt habe. Eine weitere Therapie sei geplant aber aus Kapazitätsgründen derzeit noch nicht möglich. In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und anschaulich berichtet, das bislang noch keine Besserung eingetreten ist und sein behandelnder Psychiater und Therapeut Dr. Sch. aus Kapazitätsgründen eine weitere Psychotherapie erst im Herbst des Jahres 2019 in Aussicht gestellt hat. Diese Aussage des Klägers deckt sich auch mit den Angaben des Dr. Sch. in dessen Befundbericht vom 29. November 2017. Das heißt, im vorliegenden Fall ist genau die oben bereits angeführten Problematik im System der gesetzlichen Krankenversicherung des SGB V bei psychischen Erkrankungen einschlägig (die medizinisch erforderlichen Maßnahmen werden nicht in ausreichender und zeitnaher Form angeboten oder durchgeführt) und beim Kläger ist derzeit noch nicht von einer Wiedererlangung des normalen Leistungsvermögens auszugehen. Bei der Befristung bis einschließlich Oktober 2017 ging die Kammer davon aus, dass der Kläger in der Zwischenzeit - innerhalb 6 Monaten (eventuell auch unter Wechsel seines Arztes/Therapeuten oder nach Inanspruchnahme einer evtl. von der Beklagten selbst angebotenen medizinischen Reha-Maßnahme) in der Lage ist, adäquate Behandlungsmöglichkeiten zu erreichen/wahrzunehmen und sein Leistungsvermögen erheblich zu verbessern. Unbegründet ist die Klage jedoch, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. November 2017 und ab 1. November 2018 betrifft. Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Dr. W. und des DM A. in ihren beiden Gutachter war der Kläger bis zum Leistungsfall im April 2017 noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich mit den genannten weiteren Einschränkungen durchzuführen und auch die Tätigkeit z. B. eines Bürohelfers, eines Produktionshelfers oder eines Warenaufmachers (beschrieben in dem berufskundlichen Gutachten des M. L. vom 18. Juli 2014) mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Zudem konnte die befristete Rente nach § 101 Abs. 1 SGB VI erst ab dem 7. Monat nach dem Leistungsfall und somit ab 1. November 2018 gewährt werden. Eine Rentengewährung auch über den 31. Oktober 2018 hinaus, hielt die Kammer aus den oben genannten Gründen nicht für sachgerecht, da eine Leistungsverbesserung innerhalb von 6 Monaten möglich sein sollte. Der Beklagten steht es hierbei auch frei, evtl. von ihren Möglichkeiten nach §§ 60 ff. SGB I Gebrauch zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Kammer hat den Obsiegensanteil des Klägers mit ½ bemessen und insoweit der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung 1. Mai 2014 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der 1958 geborene Kläger hat von September 1976 bis August 1978 erfolgreich den Beruf eines Malers erlernt und war in der Folgezeit bis 2014 mit Unterbrechungen in diesem Beruf tätig. Zuletzt war er vom 26. September 2012 – 25. Februar 2014 bei einer M. GmbH sozialversicherungspflichtig tätig. Am 15. Januar 2014 wurde der Kläger dort arbeitsunfähig. Auf einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Reha-Leistungen nahm der Kläger im Zeitraum vom 26. Mai 2014 – 13. Juni 2014 an einer ambulanten Reha-Maßnahme teil. Dort wurde er arbeitsunfähig aber für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten über 6 Stunden täglich mit weiteren Einschränkungen entlassen. Auf zwei weitere Anträge auf Gewährung von medizinischen Reha-Maßnahmen vom 16. Juni 2014 und 27. August 2015 nahm der Kläger an einer stationären Reha-Maßnahme in der Rehaklinik B. C. im Zeitraum vom 18. November 2015 - 9. Dezember 2015 teil. Auch dort wurde er für die Tätigkeit des Malers als arbeitsunfähig entlassen und festgestellt, dass er noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten über sechs Stunden täglich, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, sowie ohne Vibrationen einsetzbar sei. Unter dem 10. Dezember 2015 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft der M. GmbH vom 12. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 9. Februar 2016 ab. Im Rahmen des dagegen gerichteten Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte einen Teilabhilfebescheid vom 11. Mai 2016 dahingehend, dass dem Kläger ab 1. Mai 2014 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt werde und seine Kosten im Widerspruchsverfahren zu ½ übernommen würden. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass er sich nicht in der Lage fühle, mindestens 3 Stunden täglich tätig zu sein. Auch das gerichtliche Sachverständigengutachten des Dr. W. bestätige zumindest ein aufgehobenes Leistungsvermögen ab April 2017. Entgegen der Stellungnahme des Dr. W. sei bei ihm jedoch nicht mit einer Besserung binnen eines halben Jahres zu rechnen. Die Therapie bei seinem Psychiater habe bei ihm keine Besserung erbracht. Eine weitere Psychotherapie habe ihm dieser wegen starker Auslastung seiner Praxis erst im Oktober des Jahres 2019 zugesagt. Von einem Krankenhausaufenthalt oder einem stationären Aufenthalt habe sein behandelnder Psychiater noch nichts gesagt. Bestenfalls von einem stationären Reha-Aufenthalt. Aber einen solchen bewillige ihm die Beklagte nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 9. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend ab 1. Mai 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, dass sich aus dem Gutachten des Dr. W. ergäbe, dass der Kläger noch für leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar sei. Der Umstand, dass der Kläger seit April 2017 wegen der psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, sein Leistungsvermögen abzurufen stelle einen „primären Behandlungsfall“ dar. Eine Rentengewährung sei daher nicht möglich. Die Kammer hat Befundberichte der praktischen Ärztin R.-J. vom März 2017, des Allgemeinmediziners Dr. M. vom 23. Februar 2017, des Pneumologen Dr. T. vom 5. April 2017, des Neurologen/Psychiaters Dr. Sch. vom 13. April 2017 und 29. November 2017, ein orthopädisches Sachverständigengutachten des DM A. vom 1. November 2017 sowie ein neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. W. vom 29. Oktober 2017 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Des Weiteren hat die Kammer den Beteiligten eine anonymisierte Kopie eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens des M. L. vom 18. Juli 2014 aus einem anderen Verfahren beim erkennenden Gericht zu den Tätigkeiten eines Bürohelfers, Produktionshelfers sowie eines Warenaufmachers zugeleitet. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts – und der Verwaltungsakte der Beklagten, welcher Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.