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Beschluss

S 19 AS 273/18 ER

SG Nordhausen 19. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 ist ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Grundsicherungsträger bzw Jobcenter nicht um einen in § 6 SGB 9 genannten Rehabilitationsträger handelt, auch auf das Jobcenter anzuwenden. (Rn.21) 2. Wurde der Antrag eines erwerbsunfähigen Mitglieds einer im Leistungsbezug nach dem SGB 2 stehenden Bedarfsgemeinschaft auf ein Darlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der beruflichen Eingliederung (geringfügige Beschäftigung) zuerst beim Jobcenter gestellt und wurde dieser vom Jobcenter nicht an den Sozialhilfeträger zwecks Gewährung von Eingliederungshilfe weitergeleitet, so hat das Jobcenter vorläufige Leistungen zu erbringen. (Rn.20) 3. Zu den möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe gem §§ 53 ff SGB 12 gehört im Einzelfall auch die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der freien Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. (Rn.24)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet der Antragstellerin zu 2 vorläufig ein in Raten von höchstens 100 € rückzahlbares Darlehen von bis zu 2500 € zur Anschaffung eines Kfz zu gewähren. Die Antragstellerin zu 2 hat der Antragsgegnerin das Kfz zur Sicherheit bis zur endgültigen Rückzahlung des Darlehens zu übereignen und der Antragsgegnerin des Kfz-Briefs auszuhändigen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 ist ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Grundsicherungsträger bzw Jobcenter nicht um einen in § 6 SGB 9 genannten Rehabilitationsträger handelt, auch auf das Jobcenter anzuwenden. (Rn.21) 2. Wurde der Antrag eines erwerbsunfähigen Mitglieds einer im Leistungsbezug nach dem SGB 2 stehenden Bedarfsgemeinschaft auf ein Darlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der beruflichen Eingliederung (geringfügige Beschäftigung) zuerst beim Jobcenter gestellt und wurde dieser vom Jobcenter nicht an den Sozialhilfeträger zwecks Gewährung von Eingliederungshilfe weitergeleitet, so hat das Jobcenter vorläufige Leistungen zu erbringen. (Rn.20) 3. Zu den möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe gem §§ 53 ff SGB 12 gehört im Einzelfall auch die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der freien Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. (Rn.24) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet der Antragstellerin zu 2 vorläufig ein in Raten von höchstens 100 € rückzahlbares Darlehen von bis zu 2500 € zur Anschaffung eines Kfz zu gewähren. Die Antragstellerin zu 2 hat der Antragsgegnerin das Kfz zur Sicherheit bis zur endgültigen Rückzahlung des Darlehens zu übereignen und der Antragsgegnerin des Kfz-Briefs auszuhändigen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. I. Die Antragsteller begehren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Eingliederungsleistungen zugunsten der Antragstellerin zu 2. Sie begehrt mit ihrem am 19.02.2018 erhobenen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens zu Anschaffung eines PKWs, um einer Tätigkeit von bis zu 14,9 Stunden wöchentlich in einem Backshop nachgehen zu können. Sie bezieht unbefristet eine volle Erwerbsminderungsrente und lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1, und dem gemeinsamen Kind. Die von der Antragstellerin zu 2 bezogene Erwerbsminderungsrente war zunächst dreimal befristet worden und wird mittlerweile unbefristet gewährt. Die Antragstellerin zu 2 weist einen GdB von 40 auf und ist schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte Sie einen Arbeitsplatz in einem Backshop in W. im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung inne. Am 19.10. 2017 beantragte sie ein Darlehen für die Anschaffung eines Personenkraftwagens. Mit Bescheid vom 06.11.2017 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Antragsgegnerin sich für die Leistungen zur Teilhabe für die Klägerin unzuständig hielt. Eine Verweisung an einen aus Sicht der Antragsgegnerin zuständigen Träger wurde jedoch nicht vorgenommen. Dagegen legten die Antragsteller am 17.11.2017 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen haben die Antragsteller im Erörterungstermin am 05.04.2018 unter dem Az. S 19 AS 677/18 Klage erhoben. Die Antragsteller begehren die Gewährung eines rückzahlbaren Darlehens in Höhe von 2500 €, das aus den nicht angerechneten Freibeträgen der erzielten Verdienste zurückgezahlt werden soll. Zur inhaltlichen Begründung des Begehrens wurde von Seiten der Antragsteller vorgetragen, dass der bisherige PKW der Familie nicht mehr gefahren werden könne, weil zum einen der TÜV abgelaufen und zum anderen das Fahrzeug nicht mehr fahrsicher sei. Die notwendigen Reparaturen würden über 2.000,00 € und damit über Restwert des Pkws liegen. Die Antragstellerin zu 2 sei auf einen PKW angewiesen, da sie Frühschichten ableisten müsse (um 04:30 Uhr in der Woche oder am Samstag sogar um 04:00 Uhr). Um diese Zeit verkehrten keine öffentlichen Verkehrsmittel zwischen S. und dem Nachbarort, wo sich der Backshop befinde. Die nächste Bushaltestelle sei 1,6 km von dem selbstgenutzten Wohnhaus entfernt, dass sich außerhalb des eigentlichen Stadtgebietes von S. befinde. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen (u.a. ausweislich der vorgelegten Bescheides über die Anerkennung des GdB: Bewegungseinschränkungen des linken Hüft- und Kniegelenkes, Verkalkungen im Bereich des linken Oberschenkels, der linken Hüfte und des Kniegelenkes) könne die Antragstellerin die 1,6 km zur Bushaltestelle nicht zweimal täglich zurücklegen, ohne dass dies auf Kosten ihrer Gesundheit ginge oder mit unzumutbaren Schmerzen verbunden wäre. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrages wurde auf Anregung des Gerichts von der Antragstellerin ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt. Von der Antragstellerin wurde ferner vorgetragen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer mangelnden Verfügbarkeit von Arbeitgeberseite gelöst worden sei, sie aber über eine mündliche Einstellungszusage eines konkurrierenden Backshop-Betreibers verfüge. Im Erörterungstermin am 03.05.2018 legte Sie hierzu einen von Arbeitgeberseite unterzeichneten vom 07.05.2018 bis zum 30.11.2018 befristen Arbeitsvertrag über eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden vor. Nach Ablauf der Frist wird in dem Vertrag eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Anschaffung eines privaten Pkw zur Ausübung einer Springertätigkeit gemacht. Mit Beschluss vom 09.03.2018 wurden der Landkreis K. als Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen. Bei dem beigeladenen Landkreis hatte die Antragstellerin nach Ablehnung des Antrages durch die Antragsgegnerin ebenfalls ein entsprechendes Darlehen beantragt, das abgelehnt wurde. Die Antragstellerin wurde auf eine Antragstellung beim Bundespräsidialamt für einen besonderen Härtefallfonds verwiesen. Eine entsprechende Antragstellung blieb jedoch ebenfalls erfolglos. Mit Schreiben vom 20.03.2018, eingegangen bei der Beigeladenen am 22.03.2018, hat die Antragstellerin ferner einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie für die Antragstellerin nicht zuständig sei, da letztere dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Eine Zuständigkeit sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die Antragsgegnerin erstangegangener Träger i.S. d. § 14 SGB IX sei, denn die Antragsgegnerin sei kein Rehabilitationsträger i.S. d. § 6 Abs. 1 SGB IX. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im üblichen Sinne kämen schon deshalb nicht in Frage, weil Zielrichtung nicht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden die Woche sei. Die beigeladene Bundesagentur verweist darauf, sie sei auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, die Antragstellerin sei aber dauerhaft nicht erwerbsfähig, sie sei deshalb weder für die Antragstellerin originär zuständig, noch da die Klägerin auch Leistungsempfängerin nach dem SGB II sei, unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 3 S. 1 SGB IX. Im Übrigen werde die Deutsche Rentenversicherung als zuständiger Rehabilitationsträger angesehen. Der beigeladene Landkreis verweist darauf, dass er zwar Träger der Eingliederungshilfe sei, hier aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt würden, für die er nicht zuständig sei. II. Der Antrag ist zulässig und teilweise, soweit es das Begehren der Antragstellerin zu 2 betrifft, begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Zusammenhang verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, müssen also überwiegend wahrscheinlich sein. Grundlage des Anordnungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin ist zum einen § 43 Abs.1 SGB I. Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Hinsichtlich der Leistungserbringung ist im Rahmen der Ermessensausübung die gesetzliche Wertung des § 14 SGB IX zu berücksichtigen, der verbunden mit dem sowohl gesetzlich als auch aus dem grundrechtlich geschützten Diskriminierungsverbot behinderter Menschen zu einer Ermessenreduzierung auf Null führen kann. Hauptanliegen des SGB IX war und ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen (BT-Drucks 14/5074, S 95). Eines dieser Instrumente ist § 14 SGB IX. Danach sollen Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage bei ungeklärter Zuständigkeit nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen (BT-Drucks a. a. O). Grundsätzlich soll zwar die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für Rehabilitationsträger unberührt bleiben; jedoch soll das Verfahren durch eine rasche Zuständigkeitserklärung deutlich verkürzt werden, damit die Berechtigten die Leistungen schnellstmöglich erhalten (BT-Drucks aaO). (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R –, BSGE 93, 283-289, SozR 4-3250 § 14 Nr 1, Rn. 14). Ein Anordnungsanspruch ergibt sich darüber hinaus auch direkt aus § 14 SGB IX, weil die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin nicht an einen anderen Leistungsträger weitergeleitet hat. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Nach Auffassung der Kammer ist § 14 Abs.2 S.1 SGB IX ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei den Jobcentern nicht um in § 6 SGB IX genannte Reha-Träger handelt, auch auf die Jobcenter anwendbar. Wie sich aus der Regelung des § 6 Abs. 3 S.1 SGB IX ergibt, sollen die Schutzvorschriften des SGB IX auch dann zugunsten behinderter Menschen eingreifen, wenn diese im SGB II Leistungsbezug stehen, deshalb wurde die Bundesagentur für Arbeit als Reha-Träger benannt. Behinderte Menschen von den Verfahrens- bzw. Schutzvorschriften des § 14 SGB IX auszunehmen, weil sie im SGB II -Leistungsbezug der JC stehen, dürfte vor dem Hintergrund des verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgebots kaum zu rechtfertigen sein, da der Leistungsbezug nach dem SGB II kein geeignetes Differenzierungskriterium darstellt. Der Bundesagentur für Arbeit kommt jedoch nur eine fachliche Aufgabe zu, sowohl die Entscheidungs- als auch die Finanzierungsverantwortung verbleibt bei den Jobcentern, auch wenn diese aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 S.1 SGB IX gehalten sind, die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu beteiligen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt der Norm, eine eigenständige Finanzierungs- und Entscheidungsverantwortung der BA sollte gerade nicht begründet werden. Das in § 14 SGB IX zugrunde liegende Rechtsprinzip bzw. Schutzprinzip kann für den Kreis der behinderten SGB II- Empfänger nur dann wirksam zur Geltung kommen, wenn die Jobcenter jedenfalls in bestimmten Fallgestaltungen ebenfalls als Rehaträger i.S. des § 14 angesehen werden. Hierfür spricht zum einen, dass nur so ein Gleichklang zwischen der Regelung des § 14 SGB IX und des § 43 SGB I erreicht werden kann. Zwar hat das BSG im, für den Fall das der SGB XII-Träger zuerst angegangen war, aber auch eine Leistungspflicht des SGB II und SGB III Trägers in Betracht kam, nur die die Beiladung des Bundeagentur für Arbeit für notwendig erachtet und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX allein auf die Fachkompetenz der BA und nicht die Entscheidungskompetenz des Jobcenters abzustellen ist (BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R –, Rn. 16, juris). Dies ist aber nicht auf den Fall zu übertragen, in dem sich der Antragsteller zuerst an das Jobcenter wendet und das Jobcenter die Bundesagentur gar nicht beteiligt, denn in diesem Fall ist die Bundesagentur weder unmittelbar noch mittelbar sondern überhaupt nicht angegangen worden, so dass die Schutzvorschrift des § 14 entweder leer liefe, was weder mit der gesetzgeberischen Intention noch mit einer insoweit erforderlichen verfassungskonformen Auslegung des § 14 SGB IX vereinbar sein dürfte, oder es müsste-kontrafaktisch- eine Antragstellung fingiert werden, in dem die Antragstellung bei einem Dritten -nämlich hier dem Jobcenter- der Bundesagentur zugerechnet würde. Materiell (i.S. des an sich zuständigen Trägers) richtet sich ein solcher Anspruch wegen der unbefristeten Erwerbsminderung der Antragstellerin zu 2 gegen den beigeladenen Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe, da die Antragstellerin im Bedarfsfall Anspruch nach dem 4. Kapitel des 12. Buches hätte (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 S.1 SGB II i.v.m § 5 Abs.2 S.2). Ein Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger scheidet aufgrund des Fehlens der persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB IV aus (vgl. hierzu für den Ausschluss von voll Erwerbsgeminderten von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 – B 5 RJ 8/99 R –, BSGE 85, 298-304, SozR 3-2600 § 10 Nr 2), deshalb war von einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers abzusehen. Gemäß § 53 Abs.1 i.v.m. § 54 Abs. 1 SGB XII hat der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen auch bei Personen, deren Behinderung nicht wesentlich i.S. des § 53 Abs.1 S.1 SGB XII ist Eingliederungsleistungen - darunter auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - zu erbringen. Die Gewährung von Eingliederungshilfe bei Behinderungen, die keine wesentlichen Behinderungen sind, weil die Teilhabe nur geringfügig beeinträchtigt ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe i.S.d. § 39 SGB I. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine körperliche Behinderung handelt, die nicht unter § 1 EinglHV (vgl. die Kommentierung zu § 1 EinglHV) fällt. Würden in vergleichbaren Fällen in anderen Sozialleistungssystemen, wie der Krankenversicherung und dem SGB II, Rehabilitationsleistungen erbracht werden, und scheitert dies nur daran, dass die besonderen versicherungsrechtlichen oder leistungsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind, kann aber in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Ermessensreduzierung auf Null eintreten (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 53 SGB XII, Rn. 28). Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 54 Abs.1 S.2). Zu den möglichen Leistungen gehört im Einzelfall auch die Darlehensgewährung für die Anschaffung eines Pkw, denn die Agentur für Arbeit hat die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Eine freie Leistung kann dann erbracht werden, wenn sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2015 – L 11 AS 676/15 B ER –, juris). Dies hat die Antragstellerin im Hinblick auf die begehrte Darlehensgewährung für den Kauf eines Pkw glaubhaft gemacht. Steht einem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist aber im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, S. 927ff.) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu der begehrten Darlehensgewährung zu verpflichten ist. Insbesondere liegt ein streitiges Rechtsverhältnis vor, da die Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 Klage erhoben hat. Im Hinblick auf den Anordnungsanspruch ergibt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung, dass ein solcher Anspruch gegeben sein dürfte. Jedenfalls erweist sich die Ablehnung der Darlehensgewährung als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat vorliegend ihr Ermessen schon deshalb nicht ordnungsgemäß ausüben können, weil sie sich fälschlicherweise für vollkommen unzuständig erachtet hat. Eine freie Leistung kann demnach nur dann erbracht werden, wenn sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich ist. Dies hat die Antragstellerin im Hinblick auf die begehrte Darlehensgewährung für den Kauf eines Pkw glaubhaft gemacht. Offen bleiben kann, ob - eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Die Antragstellerin hat nämlich unter Berücksichtigung des ebenfalls glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes zumindest aufgrund der im vorliegenden Fall gebotenen Folgenabwägung Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die Eilbedürftigkeit und daraus folgend ein Anordnungsgrund ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auf einen Pkw angewiesen ist und ohne Pkw eine alsbaldige Integration in das Arbeitsleben nicht möglich ist. Ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist angesichts des bereits eingetretenen Verlustes und der zeitlich begrenzten Chance, erneut einen zwar zur Erprobung befristeten aber grundsätzlich auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zu erhalten, nicht zumutbar. Der drohende dauernde Verlust einer Arbeitsmöglichkeit wäre durch eine erst im Hauptsacheverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr rückgängig zu machen. Demgegenüber sind die Folgen für die Antragsgegnerin auch angesichts des Umstandes, dass sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung angehalten ist, überschaubar. Er wird lediglich zur Darlehensgewährung verpflichtet und dürfte keinen endgültigen Verlust erleiden, zumal die Antragstellerin sich mit der Zahlung von Raten in Höhe von 100 € monatlich einverstanden erklärt hat. Zur Sicherung des Darlehensanspruchs wird die Antragstellerin unter Berücksichtigung des in § 24 Abs. 5 S.2 SGB II zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens darüber hinaus verpflichtet, den anzuschaffenden Pkw der Antragsgegnerin bis zur endgültigen Darlehensrückzahlung zu Sicherung zu übereignen und der Antragsgegnerin den Kfz-Brief auszuhändigen. Bezüglich des Antragstellers zu 1 ist der Antrag abzulehnen, da er selbst nicht leistungsberechtigt ist. Ein Leistungsanspruch zugunsten des Antragstellers zu 1 kommt auch unter dem Gesichtspunkt des § 24 Abs.1 SGB II nicht in Betracht, da er wie er im Erörterungstermin am 08.03.2018 angegeben hat, selbst nicht Inhaber eines Führerscheins ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache. Von einer Kostenquotelung zugunsten der Antragsgegnerin war hier abzusehen, da sie durch ihre Bescheide auch Veranlassung zur Antragstellung durch den Antragsteller zu 1 gegeben hat, denn die streitgegenständlichen Bescheide gehen in ihrer nur darauf ein, dass die die Widerspruchsführer bzw. Antragsteller keinen Anspruch auf die Leistung hätten, weil die Antragstellerin zu 2 nicht zum förderfähigen Personenkreis des SGB II gehöre und führen keine auf den Antragsteller zu 1 bezogenen spezifischen Ablehnungsgründe an.