OffeneUrteileSuche
Urteil

S 13 AS 809/24

SG Nordhausen 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNORDH:2025:1106.S13AS809.24.00
7Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Schon im Juni 2023 angefallene Erbschaften sind nach § 11a Abs 1 Nr 7 SGB II in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung jedenfalls dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn bereits Leistungen ohne Berücksichtigung derselben erbracht worden sind und damit die Anrechnung nach § 11 Abs 3 S 3 SGB II in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung erst ab dem bzw im Folgemonat in Betracht käme. (Rn.26) 2. Erbschaften, die nach § 11a Abs 1 Nr 7 SGB II in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung kein Einkommen sind, stellen jedenfalls ab dem Folgemonat Vermögen dar. (Rn.27) 3. Der Jahreszeitraum, an dem sich die Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstands orientiert, beginnt mit dem Zeitpunkt des Vermögenszuwachses, wenn dieser in einen laufenden Bewilligungsabschnitt fällt. (Rn.31) 4. Die Prognoseentscheidung bemisst sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Ist der Jahreszeitraum dann bereits abgelaufen, ist keine Prognoseentscheidung mehr zu treffen und eine tatsächlich erfolgte Verwertung kann berücksichtigt werden. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schon im Juni 2023 angefallene Erbschaften sind nach § 11a Abs 1 Nr 7 SGB II in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung jedenfalls dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn bereits Leistungen ohne Berücksichtigung derselben erbracht worden sind und damit die Anrechnung nach § 11 Abs 3 S 3 SGB II in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung erst ab dem bzw im Folgemonat in Betracht käme. (Rn.26) 2. Erbschaften, die nach § 11a Abs 1 Nr 7 SGB II in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung kein Einkommen sind, stellen jedenfalls ab dem Folgemonat Vermögen dar. (Rn.27) 3. Der Jahreszeitraum, an dem sich die Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstands orientiert, beginnt mit dem Zeitpunkt des Vermögenszuwachses, wenn dieser in einen laufenden Bewilligungsabschnitt fällt. (Rn.31) 4. Die Prognoseentscheidung bemisst sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Ist der Jahreszeitraum dann bereits abgelaufen, ist keine Prognoseentscheidung mehr zu treffen und eine tatsächlich erfolgte Verwertung kann berücksichtigt werden. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage (dazu A.) ist unbegründet (dazu B.). A. Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2024 ist als Anfechtungsklage zulässig. B. Die Klage ist indes unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung ist § 40 Absatz (Abs.) 1 Satz 1 und Abs. 2 Nummer (Nr.) 3 SGB II in Verbindung mit (i.V.m.) § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) sowie § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung und § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Überzahlungen sind zu erstatten. I. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist formell rechtmäßig. Einer Anhörung hätte es nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X sogar nicht bedurft. II. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch materiell rechtmäßig. 1. Mit Bescheid vom 15. Februar 2023 hatte der Beklagte dem Kläger, der die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllte, u.a. für die streitgegenständlichen Monate jeweils korrekt 816,57 € bewilligt (Regelbedarf i.H.v. 502 €, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. 314,57 €). Bei Erlass war dieser Bescheid rechtmäßig, da insbesondere mit der Erbschaft nicht zu rechnen war. Nachträglich ist indes eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, die den Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2023 berechtigte: a. Im Monat September 2023 entfiel der Anspruch auf Bürgergeld aber nicht bereits wegen Einkommens. In Betracht kommt hier nur die im Anrechnungsmonat schon durch die sofort verfügbaren Bankeinlagen auch nach Bereinigung mehr als bedarfsdeckende Erbschaft als mithin zu verteilende einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden alten Fassung (a.F.) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I, 1.824; zum Geltungszeitraumprinzip Bundessozialgericht , Urteil vom 12. September 2018, B 4 AS 39/17 R, BSGE 126, 294). Denn diese ist im Monat Juni 2023 unter Berücksichtigung der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch ) als Einkommen angefallen, nachdem Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich all das ist, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II all das ist, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, B 14 AS 15/18 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 86 Randnummer 14). Da das Bürgergeld für Juni 2023 aber zum Zeitpunkt des Anfalls der Alleinerbschaft bereits ausgezahlt war, kam eine Anrechnung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F. erst ab Juli 2023 in Betracht. Seit Juli 2023 sind Erbschaften nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II in der ab da geltenden neuen Fassung (n.F.) des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes – vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I, 2.328) jedoch nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der Erbschaft als Einkommen kam mithin nicht mehr in Betracht. b. Der Anspruch auf Bürgergeld entfiel im Monat September 2023 indes wegen den Freibetrag (40.000 € während der Karenzzeit, § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und § 65 Abs. 3 SGB II) übersteigenden Vermögens des Klägers. Er verfügte in diesem Monat bis zuletzt (zur taggenauen Gegenüberstellung von Bedarfen und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten BSG, Urteil vom 20. Februar 2020, B 14 AS 52/18 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 32 Rn. 30; dem folgend die Kammer im Urteil vom 6. November 2023, Aktenzeichen S 13 AS 627/22, unveröffentlicht) u.a. über Bankeinlagen i.H.v. mindestens noch 13.957,12 € und über die landwirtschaftliche Fläche, deren Wert die Kammer mit dem Verkaufserlös i.H.v. 35.500 € ansetzt, mithin mindestens über 49.457,12 €. Denn unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierzu rechnen auch subjektive Rechte, absolute, wie das Eigentum, und relative, wie Forderungen gegen Dritte. Dass der Kläger über den Verkaufserlös im September 2023 noch nicht verfügen konnte, ist unerheblich: aa. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Für Beschränkungen ist hier aber nichts ersichtlich, insbesondere nachdem der Kläger Alleinerbe war. bb. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit auch eine tatsächliche Komponente. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Entscheidend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis absehbar wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also der jetzt zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II (zu diesem Prognosezeitraum aus neuerer Zeit Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2024, L 7 AS 2471/23, juris Rn. 39). Um Zufälligkeiten und Manipulationsmöglichkeiten vorzubeugen, ist nach Ansicht der Kammer für den Beginn des Jahreszeitraums bei der nachträglichen Anpassung des Anspruchs nach § 48 SGB X aber nicht auf den Beginn des konkreten Bewilligungsabschnitts abzustellen. Maßgeblich für den Beginn des Jahreszeitraums ist vielmehr der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Form des zivilrechtlichen Vermögenszuwachses, nachdem der grundsicherungsrechtliche gerade erst festgestellt werden soll. Hier kommt es damit auf den Zeitpunkt des Erbfalls an (§ 1922 BGB). Dass aus dem angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht hervorgeht, ob der Beklagte überhaupt eine Prognose angestellt hat, führt dabei nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und muss und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchzuführen wäre (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018, L 6 AS 1411/17, juris Rn. 44). Bei der damit durch das Gericht ersetzbaren Prognoseentscheidung ist als maßgeblicher Zeitpunkt die letzte Behördenentscheidung heranzuziehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2024, L 7 AS 2471/23, juris Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht hat mithin die Vorausschau auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zurückzuverlegen und darf nach diesem Zeitpunkt entstandene oder zugänglich gewordene Erkenntnismittel nicht berücksichtigen. Weil hier aber bei Erlass des Widerspruchsbescheids (21. Juni 2024) der Anfang Juni 2023 begonnene Jahreszeitraum bereits abgelaufen war, konnte keine Prognose mehr angestellt werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Oktober 2020, L 5 AS 742/16, juris Rn. 41) und es ist auf die tatsächlich erfolgte Verwertung im Mai 2024 und mithin innerhalb des Jahreszeitraums abzustellen. cc. Das damit verwertbare ererbte Vermögen i.H.v. mindestens 49.457,12 € ist bereits im hier streitigen Zeitraum zu berücksichtigen. Dem steht die vom BSG vertretene Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen (hierzu oben a.) nicht entgegen. Denn mit der Bestimmung in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II n.F., dass es sich bei Zuflüssen aus einer Erbschaft nicht um Einkommen handelt, folgt zwingend die Einordnung als Vermögen, weil zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzbare Mittel unter dem SGB II entweder Einkommen oder Vermögen darstellen (Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 12 Rn. 19). Ob die Berücksichtigung als Vermögen bereits im Zufluss- oder aber erst im Folgemonat zu erfolgen hat (hierzu Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 12 Rn. 19), kann hier offenbleiben, nachdem der Beklagte ohnehin erst ab September 2023 die Leistungen aufgehoben hat. c. Im Oktober 2023 entfiele der Anspruch im Übrigen auch durch das Einkommen aus Pacht i.H.v. 1.827,45 €, das nur um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-Verordnung –) zu bereinigen wäre. 2. Die Erstattungsverpflichtung folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X und wurde vom Beklagten korrekt berechnet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers im Klageverfahren. Der Teilerfolg im Widerspruchsverfahren, der im Rahmen der Einheit der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen ist, fällt nicht ins Gewicht. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die Beschwer des Klägers 750 € übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate September und Oktober 2023 streitig. Der 1976 geborene Kläger stand beim Beklagten im Leistungsbezug. Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 13. Januar 2023 bewilligte letzterer ihm mit Bescheid vom 15. Februar 2023 Bürgergeld für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 29. Februar 2024, für die streitgegenständlichen Monate jeweils 816,57 €. Am 3. Juni 2023 verstarb die Mutter des Klägers, der allein erbten. Zum Nachlass gehörten unter anderem (u.a.) frei verfügbare Bankeinlagen in Höhe von (i.H.v.) 21.266,49 € sowie eine landwirtschaftliche Fläche in der Gemarkung H (57.988 m²). Als Nachlassverbindlichkeiten (insbesondere Beerdigungskosten) schlugen 5.347,59 € zu Buche. Ende September 2023 waren noch mindestens 13.957,12 € der frei verfügbaren Bankeinlagen vorhanden. Im Oktober 2023 erzielte der Kläger 1.827,45 € als Pachteinnahmen. Unter Abstellen auf die Erteilung des Erbscheins im August 2023 hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 wegen der Aufhebung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum nebst Erstattung einschließlich Versicherungsbeiträgen von 1.913,74 € an. Dabei ging er von einem Vermögen i.H.v. 241.672,63 € aus, dem in der Karenzzeit ein Vermögensfreibetrag i.H.v. 40.000 € gegenüberstehe. Am 19. Februar 2024 schloss der Kläger einen Kaufvertrag über die Veräußerung von Teilflächen in H über 35.500 €. Mit Bescheid vom 11. März 2024 hob der Beklagte die Leistungen für September und Oktober 2023 ganz auf und forderte die Erstattung von 1.913,74 €. Hiergegen erhob der Kläger am 5. April 2024 Widerspruch. Am 7. Mai 2024 floss dem Kläger der Kaufpreis aus dem Verkauf der Teilflächen i.H.v. 35.500 € zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2024 nahm der Beklagte von der Erstattung der Versicherungsbeiträge Abstand und minderte die Erstattungsforderung auf 1.633,14 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 5. Juli 2024 Klage erhoben. Klagebegründend trägt er vor: Die Generierung eines Verkaufserlöses im bewilligten Leistungszeitraum sei zeitlich nicht realisierbar gewesen, obwohl er sich zeitnah um die Veräußerung der Flächen bemüht habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten übermittelten Auszug seiner elektronischen Akte verwiesen.