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Beschluss

S 13 AS 662/25

SG Nordhausen 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNORDH:2025:0904.S13AS662.25.00
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Leitsätze
Gegen den nach § 73 Abs 3 S 1 SGG unanfechtbaren Beschluss über die Zurückweisung eines Bevollmächtigten ist die Anhörungsrüge statthaft. (Rn.6)
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen den nach § 73 Abs 3 S 1 SGG unanfechtbaren Beschluss über die Zurückweisung eines Bevollmächtigten ist die Anhörungsrüge statthaft. (Rn.6) Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Untätigkeitsklage im Bereich der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende –. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025, Aktenzeichen S 14 AS 270/25, hat das Sozialgericht Speyer den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Eingangsverfügung vom 5. Juni 2025, zugestellt am 7. Juni 2025, hat die Kammer den als „Menschenrechtsverteidiger“ auftretenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin, S, zum Nachweis aufgefordert, dass er zu dem nach § 73 Absatz (Abs.) 2 Satz 1 oder 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestimmten Personenkreis gehöre. Es erfolgte der Hinweis, dass er nach § 73 Abs. 3 SGG im Beschlusswege als Bevollmächtigter zurückgewiesen werde, falls ihm der Nachweis nicht gelinge. Die gesetzte Frist von vier Wochen ließ die Klägerseite ungenutzt verstreichen. S wurde sodann durch die Kammer mit Beschluss vom 5. August 2025 nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG als Bevollmächtigter zurückgewiesen, weil er nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist. Gegen den ihm am 8. August 2025 zugestellten Beschluss hat S als Prozessbevollmächtigter der Klägerin Anhörungsrüge eingelegt und geltend gemacht, dass der Beschluss auf einer verfassungswidrigen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel (Art.) 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beruhe. II. Nach § 178a Abs. 4 Satz 2 SGG entscheidet die Kammer durch Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (vergleiche Bundessozialgericht , Beschluss vom 8. November 2006, B 2 U 5/06 C, SozR 4-1500 § 178a Nummer 6 Randnummer 7 folgende). A. Die Anhörungsrüge ist zulässig. Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung ist nicht gegeben (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG) und die Rüge ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Rüge ist auch nicht nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG ausgeschlossen. Danach findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Hier handelt es sich zwar um eine der Endentscheidung vorausgehende sogenannte Zwischenentscheidung (zum Begriff Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 178a Rn. 23), da keine einen Rechtszug abschließende Entscheidung angegriffen wird (hierzu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 178a Rn. 3). Die Einschränkung der Anhörungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei verfassungskonformer Auslegung aber auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Januar 2009, 1 BvR 3113/08, BVerfGK 15, 18). Eine solche Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeit besteht für die Entscheidung über den Ausschluss des Prozessbevollmächtigten vom Verfahren nicht. B. Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) liegt in der Sache nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag „gehört“, nicht aber zwingend auch „erhört“ werden (ständige Rechtsprechung des BSG, zum Beispiel Beschluss vom 13. Juli 2023, B 11 AL 8/23 B, juris Rn. 8). Hier hatte die Kammer mit der Eingangsverfügung durch den Verweis auf die einschlägige Rechtsvorschrift ihren Prüfungsmaßstab offengelegt und auf die Möglichkeit der Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten hingewiesen. Dass letzterem die einschlägige und zitierte Vorschrift des § 73 SGG nicht zugänglich war, ist ausgeschlossen, da er die Norm selbst in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2025 zitierte und das Auftreten als „Dipl.-Ing. (Univ.)“ sowie „Oberstleutnant d.R.“ auch ein entsprechendes Auffassungsvermögen erwarten lässt. Die gesetzte Frist von vier Wochen ließ die Klägerseite ungenutzt verstreichen. Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer ab (§ 178a Abs. 4 Satz 4 SGG). C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.