Gerichtsbescheid
S 8 KR 83/22
SG Neubrandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2024:0223.S8KR83.22.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Mindestmengenprognose des Krankenhauses liegt eine mengenmäßige Erwartung nach § 136b Abs. 5 S. 4 SGB 5 in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses erreicht hat.(Rn.48)
2. Die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist rechtmäßig. Der Gesetzgeber hat die ehemals geltende zusätzliche Qualitätsanforderung, z. B. nach der Qualitätsrichtlinie Früh- und Reifegeborene, beseitigt. Der aus der Mindestmenge zusätzlich resultierende Erfahrungswert soll hierdurch nicht mehr kompensiert werden können.(Rn.55)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 231.888,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Mindestmengenprognose des Krankenhauses liegt eine mengenmäßige Erwartung nach § 136b Abs. 5 S. 4 SGB 5 in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses erreicht hat.(Rn.48) 2. Die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist rechtmäßig. Der Gesetzgeber hat die ehemals geltende zusätzliche Qualitätsanforderung, z. B. nach der Qualitätsrichtlinie Früh- und Reifegeborene, beseitigt. Der aus der Mindestmenge zusätzlich resultierende Erfahrungswert soll hierdurch nicht mehr kompensiert werden können.(Rn.55) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 231.888,40 € festgesetzt. Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zuvor gehört. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Der Antrag der Klägerin zu. 2. festzustellen, dass die durch die Klägerin abgegebene Prognose für das Kalenderjahr 2023 für den Leistungsbereich Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von 1.250 g oder die geschilderte aufwändige Betreuung der Mutter zur Vermeidung einer Frühgeburt. Eine abweichende Ansicht der Klägerin über die Festlegung des G-BA zu in die Berechnung der Mindestmengen einzubeziehende Behandlungsfälle müsse die Klägerin gegenüber dem G-BA geltend machen. Die von der Klägerin ins Feld geführten Qualitätsstandards und personellen Voraussetzungen begründeten ebenfalls keine abweichende mengenmäßige Erwartung. Den zuvor in § 136b Absatz 3 Satz 1 SGB V in der Fassung bis zum 19. Juli 2021 vorgesehenen Ausnahmetatbestand bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge habe der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des Gesetzes im Rahmen des GVWG bewusst abgeschafft, da ein entsprechender Nachweis methodisch nicht zu erbringen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides verwiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Oktober 2022 Klage erhoben. Das durch die Beklagten ausgesprochene gesetzliche Leistungserbringungsverbot für die Erbringung von Leistungen im Leistungsbereich Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g für das Kalenderjahr 2023 sei rechtwidrig und verletze die Klägerin daher in ihren Rechte. Die Beklagten hätten die Prognose der Klägerin nicht rechtmäßig widerlegt; eine Prognose allein auf der Basis historischer Daten sei unseriös. Zudem sei das Kalenderjahr 2019 ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Mindestmengenprognose, da dies das „letzte normale Jahr“ vor der Corona-Krise gewesen sei. Durch Lockdowns hätten sich gerade werdende Mütter nahezu ausschließlich im häuslichen Umfeld aufgehalten. Das Risiko für Infektionen, die dann Frühgeburten auslösen könnten, sei daher deutlich minimiert gewesen. Zudem seien höhere Fallzahlen davon zu erwarten, dass kleinere Krankenhäuser, in W. , T. , S. , A. und N. , den Leistungsbereich Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht < 1.250 g nicht (mehr) anböten. Nochmals hat die Klägerin auf ihre hohen Qualitätsstandards und Qualifizierungen in der medizinischen aber auch sozialen Versorgung verwiesen. Aus diesem Grunde würden mögliche Patienten, auch mit Blick auf die Transport- und Verlegerisiken bei Frühgeborenen, eine direkte Aufnahme im Klinikum der Klägerin in N-Stadt anstreben, sodass die geforderten Mindestmengen zukünftig erreicht würden. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten 21. September 2022 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichtet, das gesetzliche Leistungserbringungsverbot für die Erbringung von Leistungen im Leistungsbereich Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1250g für das Kalenderjahr 2023 aufzuheben. 2. festzustellen, dass die durch die Klägerin abgegebene Prognose für das Kalenderjahr 2023 für den Leistungsbereich Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g richtig war und die Mindestmenge für diesen Leistungsbereich erreicht werden wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil die Aufhebung der Widerlegungsentscheidung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (wird ausgeführt) zu einem erneuten Aufleben der zuvor abgegebenen Prognose des Krankenhausträgers führe, sodass es an einem Feststellungsinteresse fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig. Gemäß § 136b Absatz 5 Satz 6 SGB V müssten die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der vom Krankenhausträger getroffenen Prognose eine Widerlegungsentscheidung treffen, wobei für die Überprüfung der Mindestmengenprognose ausschließlich die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorliegende Sach- und Rechtslage unter Beachtung der Vorgaben des § 136b SGB V zu berücksichtigen sei. Auf dieser Grundlage seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Prognosestellung alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben könnten. Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar gewesen seien, könnten eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen. Die Widerlegungsentscheidung der Beklagten beruhe in diesem Sinne auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, wenn sie umfassend die von der Klägerin mitgeteilten Leistungszahlen und sonstige Umstände würdige und die geltend gemachten Zweifel an diese Grundlagen anknüpften. Im vorausgegangenen Kalenderjahr im Sinne des § 136b Absatz 5 Satz 4 SGB V (2021) habe die Klägerin insgesamt 7 Leistungen erbracht und insoweit die gesetzliche Mindestmenge von 20 um 65 % unterschritten. Im nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Mm-R zu berücksichtigenden Zeitraum des 2. Halbjahres 2021 und ersten Halbjahres 2022 habe die Klägerin ebenfalls insgesamt 7 Leistungen erbracht und damit die Mindestmenge nochmals um 65 % unterschritten. Die Klägerin habe bei ihrer Prognose nicht an das Kalenderjahres 2019 – mit seinerzeit insgesamt 20 Leistungen – anknüpfen dürfen, denn gemäß § 136b Absatz 5 Satz 4 SGB V sei zwingend das Vorjahr des Jahres maßgeblich, in dem die Prognose erstellt und abgegeben werde. Für die hier im Kalenderjahr 2022 erstellte Prognose sei mithin das vorausgegangene Kalenderjahr 2021 maßgeblich. Soweit die Klägerin mit dem Anknüpfen an 2019 auf Auswirkungen der Corona-Pandemie habe hinweisen wollen, könnte Krankenhausträger sich seit dem Beschluss des G-BA vom 27. März 2020 grundsätzlich zwar zur Begründung ihrer Prognose auch auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie berufen, seien mit einem solchen Vortrag erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens indes präkludiert. Hier sei eine Wechselwirkung von Lockdowns und Leistungsmengen erst später konkretisiert worden. Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift das Leistungsjahr 2019 als „das letzte normale Jahr“ hervorhebt und damit suggeriere, dass die im Kalenderjahr 2019 erreichte Leistungsmenge den „Normalfall“ darstelle, müsse dies zudem richtiggestellt werden. Denn in den letzten fünf Jahren habe die Klägerin ausschließlich im Kalenderjahr 2019 eine Leistungsmenge von 20 erreicht und sei in allen anderen Jahren darunter geblieben. Auch mit dem ebenfalls erst im Klageverfahren behaupteten zukünftigen Synergieeffekt durch Leistungsänderungen in Krankenhäusern in W. , T. , S. , A. und N. sei die Klägerin präkludiert. Solche Effekte seien zudem bereits deshalb nicht zu erwarten, weil alle genannten kleineren Krankenhäuser schon in den Vorjahren jeweils keine positive Prognose abgegeben hätten und durchgehend nicht zur Leistungserbringung im streitgegenständlichen Leistungsbereich berechtigt gewesen seien. Auch der umfangreiche Vortrag der Klägerin zu den angepriesenen hohen Qualitätsstandards, der pflegerischen Betreuung, des einheitlichen Behandlungskonzepts und anderer begleitender Angebote für Kind und Eltern, könne eine hinreichende Mengenerwartung nicht begründen. Die Klägerin verkenne, dass die Überprüfung der Qualität der Behandlungsleistung im Einzelfall nicht Gegenstand des Prognoseverfahrens ist. Der G-BA habe vielmehr explizit und unter Verweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich bei den Mindestmengen um gewollt zusätzlich zu beachtende Qualitätsanforderungen handele. Soweit die Klägerin wiederholt auf erhebliche Transportrisiken, gerade bei Früh- und Reifegeborenen, hinweise, mache sie im Ergebnis Bedenken hinsichtlich der ausreichenden flächendeckenden Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern geltend. Hierbei handele es sich aber um Aspekte, die nach der gesetzgeberischen Konzeption im Rahmen einer etwaigen krankenhausplanerischen Entscheidung nach § 136b Absatz 5a SGB V zu prüfen seien. Die Klägerin hat an ihren Anträgen festgehalten. Ein besonderes Feststellungsinteresse liege darin, dass es sich vorliegend um einen hochsensiblen Gesundheitsbereich handele. Im Übrigen bestreite die Klägerin, dass die Beklagten alle von der Klägerin vorgebrachten Umstände berücksichtigte hätten. Bereits mit der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass das Haus der Klägerin über hochqualifiziertes Personal verfüge, das eine sach- und fachgerechte Behandlung der Früh- und Reifgeboren mit einem Geburtsgewicht von < 1.250 g gewährleiste. Hiermit und mit der Oberärztin Prof. Dr. R., die eine Koryphäe auf diesem Fachgebiet sei, könne eine „Gelegenheitsversorgung“ ausgeschlossen werden. Trotzdem stellten die Beklagten wieder allein auf die Mindestmengen ab, ohne die Expertise des ärztlichen Personals und das sehr gut ausgebildete Pflegepersonal argumentativ zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zudem wiederholend und vertiefend auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie hingewiesen, die das Kalenderjahr 2021 zu einem völlig ungeeigneten Bezugsjahr machten; hierzu sei „umfangreicher Vortrag im Widerspruchsverfahren erfolgt“. Die Klägerin hat sodann ihre Argumente wiederholt und vertieft. Auf den näheren Inhalt der entscheidungsvorbereitenden Schriftsätze wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG verwiesen. Die Beklagte hat ihrerseits an ihren Argumenten festgehalten und insbesondere zur Präklusion ausgeführt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Behandlungszahlen konkretisiert habe. Auf den näheren Inhalt der entscheidungsvorbereitenden Schriftsätze wird auch hier gemäß § 136 Abs. 2 SGG verwiesen. Das Gericht hat die Beteiligten sodann auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen und eine Klagerücknahme, anderenfalls eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeregt. Die Klägerin hat an ihrer Klage festgehalten; eine Entscheidung der Kammer gemäß § 124 Abs. 2 SGG lehne sie ab. Die Klägerin habe im Kalenderjahr 2022 9 Früh- und Reifegeborene mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250g behandelt, im Jahr vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 seien es 8 gewesen, wobei im Jahr 2022 1 und im Jahr vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 8 Schwangere wegen drohender Frühgeburt hätten verlegt werden müssen. Zwar würden hiernach auch unter Einrechnung der Verlegungen abermals die Mindestmengen von 25 mit 9 bzw. 16 unterschritten, es sei aber eine Steigerung der Mengen zu erkennen. Zudem stelle sich die Frage, wie die Notfallbehandlungen hätten durchgeführt werden können, wenn das erforderliche Fachpersonal nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Die Beklagten haben hierzu erwidert, dass die abermals verfehlten Mindestmengen zu keiner anderen Bewertung der Prognose für 2022 führen könnten. Die Zulässigkeit von Notfallleistungen – wobei offen bleiben müsse, ob die von der Klägerin deklarierten Fälle tatsächlich in jedem Einzelfall solche nach § 4 Absatz 5 Satz 3 Mm-R gewesen seien – stehe nicht in Streit. Aus dem allgemeingültigen Grundsatz, dass Krankenhäuser im Notfall und bei fehlender Verlegungsmöglichkeit verpflichtet seien, die Patienten auch ohne besondere Spezialisierung (oder mengenmäßige Routine) zu behandeln, folge nicht, dass ihr deshalb eine positive Prognose oder ein anderweitiges Leistungsrecht zu bestätigen sei. Anderenfalls wäre jede Mindestmengenregelung sinnlos, da dann allein die abstrakte Möglichkeit eines Notfalls die Fortsetzung der Leistungserbringung rechtfertigen würde. Dies wäre das genaue Gegenteil der geltenden Regelungen sowie der gesetzgeberischen Intention. Das Bundessozialgericht habe sich in seinem Urteil vom 17. November 2015 (B 1 KR 15/15 R) mit diesen Argumenten bereits 2015 auseinandergesetzt, als die Mindestmengen im streitgegenständlichen Leistungsbereich (wieder-)eingeführt worden seien. Das Gericht hat die Beteiligten sodann auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG hingewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.