Beschluss
S6 AY 20/19 ER
Sozialgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 18. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2018 für die Zeit ab dem 20. Juni 2019 bis zum Erlass eines neuen Leistungsbescheides, längstens bis zum 31. Dezember 2019, aufschiebende Wirkung hat. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens. Gründe I. 1 Die nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens seit dem 8. September 2017 vollziehbar ausreisepflichtige und nach ihren Angaben aus der Ukraine stammende Antragstellerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Bargeldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 2 Sie erhielt gemäß Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2016 ab Januar 2016 über die Sachleistungen für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, Haushaltsenergie sowie Kosten für Unterkunft und Heizung hinaus Bargeldleistungen i.H.v. 330,14 €/mtl. Diese wurden mit Bescheid vom 21. März 2017 wegen ihrer Arbeitsaufnahme ab diesem Monat eingestellt und ab dem 18, August 2018 i.H.v. 349,69 €/mtl. wieder aufgenommen (Bescheid vom 7. September 2018). 3 Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin (Schreiben vom 1. Oktober 2018) kürzte der Antragsgegner bei ihr mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 die vorbezeichneten Leistungen vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 auf 151,11 €/mtl.; diese Kürzung dauert noch an. Auf die beiden am 16. und 18. Oktober 2018 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben wurde noch kein Widerspruchsbescheid erlassen. 4 Am 20. Juni 2019 hat die Antragstellerin vor dem erkennenden Gericht um die Gewährung von Rechtsschutz nachgesucht. Sie habe einen Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, da die Leistungskürzung bis zum 31. Mai 2019 befristet gewesen sei. Der Antragsgegner hätte daher nicht erst Mitte Juni 2019, sondern spätestens im Mai 2019 Ermittlungen dazu aufnehmen müssen, ob die vorbezeichnete Kürzung über das o.a. Datum hinaus verlängert werden könne, zumal es hier um die Gewährung existenzsichernder Leistungen gehe. Im Übrigen dürfte eine weitere Leistungskürzung schon deswegen rechtswidrig sein, weil ihr ggf. rechtsmissbräuchliches Verhalten gar nicht mehr ursächlich dafür sei, dass ihr Aufenthalt in Deutschland nicht beendet werden könne. So sei das entsprechende Rücknahmeersuchen des Landesamtes für innere Verwaltung M-V von der Ukraine mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Antragstellerin dort nicht registriert sei. Sie habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, sich bei der ukrainischen Botschaft einen ukrainischen Pass zu beschaffen; sei indes immer wieder mit dem Hinweis weggeschickt worden, dass sie nicht in der Ukraine registriert sei. 5 Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 6 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 20, Juni 2019 Leistungen nach § 3 AsylbLG in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Er meint, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund habe glaubhaft darlegen können. So sei u.a. bereits fraglich, ob sich ihr im Fachamt am 19. Oktober 2018 eingegangener Widerspruch tatsächlich gegen den o.a. Bescheid vom 8, Oktober 2018 richte und wenn ja, ob dieser begründet sei. Beides sei erst im Hauptsacheverfahren zu klären. Hinsichtlich der Frage nach ungekürzten Leistungen ab dem 1. Juni 2019 habe die Ausländerbehörde auf ihre dahingehende Anfrage vom 11. Juni 2019 bislang nicht reagiert, so dass einstweilen von einem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen werde. Unabhängig davon sei die Eilbedürftigkeit bislang nicht genügend begründet worden; die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel lägen über dem aufgezeigten Kontostand, weil ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits weitere Leistungen gezahlt worden seien. Die erfolgte Mitteilung zum Rückführungssachstand besage hier lediglich, dass keine Registrierung in der Ukraine erfolgt sei. Wegen des bislang fehlenden Staatsangehörigkeitsnachweises sei die Vorführung bei der zuständigen Auslandsvertretung und die Aktualisierung des Sachstandes an die Ausländerbehörde vorgegeben worden. Damit sei aber weder die Vollziehung der Ausreisepflicht noch die Pflicht der Antragstellerin, sich um einen Pass zu bemühen, erloschen. Ausweislich der Anwesenheitsbestätigung der Ukrainischen Botschaft vom 14. November 2017 habe sich die Antragstellerin geweigert, dort Passersatzpapiere zu beantragen. Nach alledem sei eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Antragsstattgabe nicht gerechtfertigt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners sowie der Ausländerakte Bezug genommen. II. 11 Der Antrag hat Erfolg. 12 Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Vorschrift gilt ebenfalls für Beschlüsse (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 142, Rn 3a). Hier geht es der Antragstellerin allein darum, für den Zeitraum ab dem 20. Juni 2019 - insoweit ist der „ne ultra petita"- Grundsatz zu beachten (vgl. Keller a.a.O., § 123, Rn 4) - die ihr zuvor gewährten AsylbLG-Leistungen weiter zu erhalten. Sie hat dafür den notwendigen Widerspruch eingelegt {dazu 1.). Mit Ablauf der Sechsmonatsfrist - also schon am 30. April 2019 - fehlt es für die vorgenommene Leistungseinschränkung an der erforderlichen Rechtsgrundlage (dazu 2.) 1. 13 Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, dem gegenüber § 86b Abs. 2 SGG der Vorrang zukommt, kann das Gericht in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Vorschrift ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes wie auch aus dem Gedanken des Erst-recht-Schlusses hinaus dort entsprechend anwendbar, wo dem Widerspruch bzw. der Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt; diese aber von der Behörde nicht beachtet wird. Insoweit prüft das Gericht nur, ob eine aufschiebende Wirkung gegeben ist, ohne dass eine Interessenabwägung erfolgt (vgl. Keller a.a.O., § 86b, Rn 15 m.w.N.; s.a. Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 86b, Rn 36). 14 Vorliegend bat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m, § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruches nach § 1a festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung. 15 Die Frage, ob ein Widerspruch eingelegt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Insoweit mögen bei - hier seinerzeit nicht gegebener - Vertretung durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten strengere Maßstäbe gelten. Jedenfalls muss der Rechtsbehelf nicht zwingend als Widerspruch bezeichnet sein. Vielmehr reicht es aus, wenn aus einem Schriftsatz folgt, dass der Betroffene sich durch einen Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und eine nochmalige Überprüfung anstrebt (vgl. zum Ganzen B. Schmidt in Meyer- Ladewig, a.a.O., § 83, Rn 2 m.w.N.). 16 Nach diesen Maßgaben ergibt sich aus dem am 18. Oktober 2018 eingegangenen Schreiben der Antragstellerin (BI, 137 AA) mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie sich gegen ein Kernelement des Bescheides vom 8. Oktober 2018, nämlich die dort vorgenommene Leistungskürzung auf 151,11 €/mtl. wendet. Zwar wird zu Beginn des vorgenannten Schreibens fälschlicherweise eine „Entscheidung vom 07092018“ angeführt. Dass die Antragstellerin aber den Bescheid vom 8. Oktober 2018 meint, ergibt sich eindeutig aus ihrem beim Antragsgegner am 16. Oktober 2018 eingegangenen weiteren Schreiben (BI. 223 AA). Dort wendet sie sich auf Seite 1 Mitte klar gegen die vorgenommene Leistungsreduktion von 349 € auf 151 €. 2. 17 Vorliegend war die vom Antragsgegner vorgenommene Leistungskürzung ab dem 1. Mai 2019 rechtswidrig, da es schlicht am dafür erforderlichen Bescheid fehlt. 18 Der Antragsgegner hat die von ihm am 8. Oktober 2018 verfügte Anspruchseinschränkung auf § 1a Abs. 3 AsylbLG gestützt. Danach erhalten Leistungsberechtigte u.a. nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG - hierzu gehört die Antragstellerin -, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Rechtsfolge der Verwirklichung des Tatbestandes des § 1a Abs. 3 AsylbLG ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene vorbezeichnete Anspruchseinschränkung. Dies erfordert eine individualisierte Prüfung, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG für das „Taschengeld“ und die sonstigen Geldleistungen vorgesehen ist (vgl. BSG, Urt. vom 12.05. 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris, Rn. 21 f.; Urt. vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - juris, Rn. 23). Dies setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde im konkreten Einzelfall prüft, ob die gewährte Leistung zu kürzen ist, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer (vgl. nur Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 1a AsylbLG Rn. 102). Über welche zeitliche Dauer eine Leistungseinschränkung gemäß §1a Abs. 3 AsylbLG aufrechterhalten bleibt, normiert diese Regelung nicht Der Gesetzgeber hat jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG durch die ab 24. Oktober 2015 geltende Regelung des § 14 AsylbLG zeitlich begrenzt (vgl Oppermann, a.a.O. Rn. 148 zur Anwendbarkeit des § 14 AsylbLG auf alle Tatbestände des § 1a AsylbLG). Gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Nach Absatz 2 ist im Anschluss die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. § 14 AsylbLG dient der Sicherstellung des leistungsrechtlichen Existenzminimums und der Begrenzung unverhältnismäßiger Anspruchseinschränkungen (Oppermann in jurisPK-SGB XII, a.a.O. , § 14 Rn. 8). Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist nach § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen (LSG München, Beschl. vom 19.03.2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris, Rn. 24). Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt werden, hat die Verwaltung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten werden kann, und kann ggf. durch einen neuen Bescheid eine weitere zeitlich befristete Anspruchseinschränkung verfügen. 19 Ein solcher Bescheid muss ausdrücklich erlassen werden; ein konkludentes Verhalten der Behörde reicht insoweit nicht aus. Nur so ist sichergestellt, dass die Behörde mit dem nötigen Problembewusstsein durch erneute Prüfung und Entscheidung explizit darüber befindet, ob die betr. Kürzungsvoraussetzungen aus ihrer Sicht weiter bestehen; der sodann zu erlassende Bescheid ist nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gerichtlich überprüfbar, was bereits der in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantierte Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet. 20 Die vorstehend skizzierten Erwägungen verdeutlichen, dass einem Kürzungsbescheid nach § 1a Abs. 3 AsylbLG keine bloße deklaratorische, sondern eine originäre, konstitutive Bedeutung zukommt (s. dazu LSG München, Beschl. vom 01.03.2018 - L 18 AY 2/18 B ER - juris, Rn 30 u. 31). Damit verbietet sich zugleich, nach Auslaufen der in § 14 AsylbLG vorgesehenen Sechsmonatsfrist (die hier entgegen der Festsetzung im Bescheid vom 8. Oktober 2018 bereits am 30. April 2019 und nicht erst am 31. Mai 2019 endete) die Kürzungsmaßnahme einfach stillschweigend „weiterlaufen" zu lassen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber - ähnlich wie die in § 44a Abs. 1 Satz 7 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch geregelte Zuständigkeitsfiktion - in § 14 AsylbLG beispielsweise wie folgt formuliert: 21 „Bis zu einer erneuten Entscheidung über die Fortsetzung der Leistungskürzung gilt die bislang verfügte Leistungskürzung als fortbestehend." 22 Zwar könnte der Antragsgegner - rein rechtstechnisch gesehen - rückwirkend zum 1. Mai 2019 einen weiteren Kürzungsbescheid nach § 1a AsylbLG erlassen. Allerdings dürfte gegen die Zulässigkeit einer Heilung mit ex tunc-Wirkung sprechen, dass eine Einbeziehung des AsylbLG in den Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen ist, da es in der Aufzählung des § 68 SGB l nicht auftaucht. Auch § 9 AsylbLG verweist nicht auf § 41 SGB X, so dass im Ergebnis als „Heilungsvorschrift“ § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes allein Anwendung finden dürfte. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, welche jedoch das Problem der fehlenden Befristung nicht umfasst (vgl. SG Magdeburg, Beschl. vom 30.09.2018 - S 25 AY 21/18 ER - juris, Rn. 23 m.w.N.) 3. 23 Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG; letztere Vorschrift gilt entsprechend für den Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., §193, Rn 2).