Urteil
S 14 AS 3016/11
Sozialgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012. Der Kläger bezog im Jahr 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) vom Beklagten. 2 Der Kläger bewohnte Anfang des Jahres 2011 eine Wohnung mit einer Größe von 25, 35 qm. Die Miete inklusive der Vorauszahlungen für die Nebenkosten betrug 222, 21 Euro. (Bl. 315 d.VA) 3 Der Kläger beantragte am 03.11.2010 die Zusicherung zum Umzug. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 26 Jahre alt. Er arbeitete als Lagerarbeiter, was er bis heute tut. Er gab an, dass der Umzug notwendig sei, da aufgrund gesundheitlicher Probleme ein richtiges Bett benötige. In seiner jetzigen Wohnung könne er ein solches, aufgrund des mangelnden Platzangebotes nicht aufstellen. Er schlafe derzeit auf einer ausklappbaren Couch, was aufgrund einer diagnostizierten Skoliose keine adäquate Schlafgelegenheit sei. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Zusicherung mit Bescheid vom 19.11.2010 (Bl. 345 d.VA) ab, und wies den eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2010 (Bl. 360 d.VA) zurück. Desweiteren wies der Beklagte, den Kläger ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Umzug ohne Zusicherung nur die bisher gewährten KdU übernommen würden. Begründet hat der Beklagte die ablehnende Entscheidung damit, dass ein Umzug des Klägers nicht notwendig war. 4 Der Kläger zog am 20.05.2011 innerhalb des Hauses, von der bisher bewohnten Wohnung, in eine neue größere Wohnung. Diese neubezogene Wohnung hat eine Wohnfläche von 49, 72 qm. Die Gesamtkosten belaufen sich auf monatlich 369, 00 Euro. (Bl. 390 d.VA) 5 Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2011 (Bl. 421 d. VA) u.a. 222, 21 Euro an KdU für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012. Die 222, 21 Euro entsprechen dabei, den angemessenen KdU, für die vorher bewohnte Wohnung. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 (Bl. 431 d.VA) zurück. 6 Der Kläger hat am 29.12.2011 Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht, dass der Beklagte die gesamten KdU der neuen Wohnung zu übernehmen habe. So sei seine vorher bewohnte Wohnung unzumutbar klein gewesen. Zum einen sei es nicht möglich gewesen dort ein adäquates Bett aufzustellen. Auch wären seine Möglichkeiten Besuch zu empfangen äußerst begrenzt gewesen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung A Strasse vom 01.12.2011 – 31.05.2012 in angemessener Höhe zu übernehmen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Ansicht, dass der Umzug nicht notwendig gewesen sei. 13 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, den Kläger zur Sache befragt. Hinsichtlich seiner Aussage wird vollumfänglich auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 20 d.VA) verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Bescheid vom 24.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere KdU, als die mit besagtem Bescheid bewilligten. 16 Mit seinem Antrag hat der Kläger seine Klage wirksam auf die Überprüfung der KdU beschränkt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich hinsichtlich der KdU um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt. (Vgl. u.a. B 7b AS 8/06 R) Ob dies auch nach der Einfügung des Art. 91e GG der Fall ist, hat das BSG bisher offengelassen. (B 14 AS 86/09 R) Die Kammer ist der Ansicht, dass sich durch die Einführung des Art. 91e GG, und der in diesem Zuge ergangenen Änderungen des SGB II bezüglich der Frage der Abtrennbarkeit nichts geändert hat. Das BSG hatte die Abtrennbarkeit im Wesentlichen damit begründet, dass den damaligen ARGEN nur eine Wahrnehmungskompetenz zukäme. Daher ergebe sich die rechtlich mögliche Aufspaltung aus der verschiedenen Trägerschaft der Leistungen. (B 7b AS 806 R) Die Gesetzesänderungen haben an dieser Möglichkeit der rechtlichen Aufspaltung nichts geändert. Vielmehr legt das in § 44b Abs. 3 SGB II normierte Weisungsrecht des Trägers für seinen jeweiligen Bereich nahe, dass der Gesetzgeber mit den Änderungen lediglich die Mischverwaltung legalisieren wollte und die vorher bestehenden Kompetenzprobleme – insbesondere im Rahmen der Aufsichtsbehörde – beseitigen wollte. Weitergehende Änderungen vermag die Kammer den Neuregelungen nicht zu übernehmen. Vielmehr sprechen die Formulierungen im § 44b SGB II, dass das grundsätzliche Verantwortungsgefüge erhalten bleiben soll und die gemeinsame Einrichtung, wie auch die ARGE zuvor, nur eine Wahrnehmungskompetenz inne hat. Die Kammer geht daher weiter von einem abtrennbaren Streitgegenstand im Bezug auf die KdU aus. 17 Der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf die Übernahme der tatsächlichen angemessenen KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist vorliegend durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den vor dem Umzug bestehenden Bedarf an KdU beschränkt, da der Umzug nicht erforderlich war und sich durch diesen die KdU erhöht haben. 18 Der Umzug war entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Die „Erforderlichkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ob ein Umzug erforderlich ist bestimmt sich danach, ob für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. (Zutreffende Auswertung der bisherigen Rechtsprechung zum Thema bei Berlit, in LPK-SGB II 4. Aufl., § 22 Rdnr. 125) 19 Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich gesundheitliche Gründe einen Umzug erforderlich machen können. Die vorliegend vom Kläger geltend gemachte Skoliose reicht hierfür nicht aus. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschaffen und hat den Eindruck gewonnen, dass die gesundheitlichen Gründe eher vorgeschoben sind. Nach Überzeugung der Kammer folgt aus den Schilderungen des Klägers, dass er auch in seiner alten Wohnung die Möglichkeit gehabt hätte, seine Wohnung seinem Rückenleiden entsprechend einzurichten. So wäre es dem Kläger möglich gewesen anstatt der Eckcouch ein richtiges Bett aufzustellen. Das Wohnzimmer hatte nach den Beschreibungen des Klägers eine Größe von ca. 15 qm. Durch entsprechende starke Kissen an der Wand wäre es möglich gewesen das Bett tagsüber als Sofa umzufunktionieren. Jedenfalls zwingt allein die Skoliose den Kläger nicht zum Umzug. 20 Auch hierüber hinaus sind keine Gründe für einen Umzug erkennbar. Nach Überzeugung der Kammer lag der maßgebliche Beweggrund des Klägers umziehen zu wollen, darin begründet, dass ihm die bisherige Wohnung zu klein geworden ist. Er äußerte sich auch dahingehend, dass es ihm in seiner neuen Wohnung möglich sei Besuch zu empfangen. Zwar sind dies verständliche Wünsche des Klägers; nicht aber verständliche Gründe i.S.d. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, von denen sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. So würde der Nichtleistungsempfänger sorgsam abwägen, ob er bereit ist für die Möglichkeit ein guter Gastgeber zu sein, monatlich einen höheren Betrag für die Miete aufwenden möchte, oder, ob er lieber weiterhin monatlich Geld einspart, um dieses anderweitig zur Verfügung zu haben. Gerade eine solche Dispositionsbefugnis ist dem Hilfebedürftigen verwehrt. Ihm ist bis zur Grenze der Unzumutbarkeit, die monatliche Ersparnis von Geldern zuzumuten. 21 Die Erforderlichkeit, als unbestimmter Rechtsbegriff gebietet eine Überprüfung im Einzelfall, so dass die Kammer nicht abstrakt zu entscheiden hat, ob generell eine rund 25 qm große Wohnung für den alleinstehenden Hilfebedürftigen angemessen ist. Im Rahmen dieser Einzelfallentscheidung kommt die Kammer zu dem Schluss, dass es dem Kläger in seiner Lebenssituation, zum Zeitpunkt des Umzuges, durchaus zumutbar war die alte Wohnung weiter zu bewohnen. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger mit damals 27 Jahren noch sehr jung ist. Vor dem Hintergrund, dass Studenten während ihres Studiums in wesentlich kleineren Zimmern im Studentenwohnheim bzw. in Wohngemeinschaften leben, erscheint es nicht ungewöhnlich, dass Menschen in der Altersklasse des Klägers – um Geld zu sparen – mit sehr begrenzten Wohnverhältnissen vorlieb nehmen. Bei wesentlich älteren Hilfebedürftigen, welche vielleicht auch schon einen großen Teil ihres Lebens in größeren Wohnungen verbracht haben, mag eine Wohnung mit 25 qm unzumutbar sein, was aber hier nicht zu entscheiden war. 22 Durch die oben beschriebene Einzelfallbetrachtung wird sichergestellt, dass der Kläger nicht sein Leben lang, aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die KdU in Höhe der rund 222, 00 Euro beschränkt wird. So ist im Falle dessen, dass sich seine Lebensumstände verändern sichergestellt, dass die Höhe der KdU zu überprüfen ist. 23 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nicht aus der KdU-Richtlinie des Beklagten, in der es heißt, dass für alleinstehende Hilfebedürftige Wohnraum bis zur Grenze von 50 qm angemessen ist, dass das Wohnen auf 25 qm unzumutbar ist. Die 50 qm sind i.S.e. Höchstgrenze zu verstehen, wobei es gerade Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist zu verhindern, dass Hilfebedürftige gewissermaßen „immer näher an diese Grenze heranziehen“. Dies wäre die Folge, wenn ein Anspruch auf eine 50 qm große Wohnung bestehen würde. 24 Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vermag die Kammer nicht zu erkennen. Hierauf zielt der Kläger ab, wenn er aussagt, dass er sich gegenüber anderen Hilfebedürftigen benachteiligt fühlt, welche größere Wohnungen bewohnen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Regelungen des § 22 SGB II zu Ungerechtigkeiten führen können. Allerdings ist es nicht Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 GG jegliche Ungerechtigkeit zu verhindern. Vielmehr soll durch diesen sichergestellt werden, dass jeder vor dem Gesetz gleichbehandelt wird. Diese Gleichbehandlung wird dadurch gewährleistet, dass bei jedem Leistungsberechtigten, vor dem Einzug in eine neue Wohnung die Vorraussetzungen des § 22 SGB II geprüft werden. So ist derjenige, der während dem Leistungsbezug umzieht gehalten, der Behörde drei Wohnungsangebote vorzulegen, von welchen diese regelmäßig das günstigste ausgewählt. Erheblich beeinflusst wird die behördliche Entscheidung durch die tatsächlichen Gegebenheiten, so dass es passieren kann, dass ein Hilfebedürftiger der sich in derselben Lebenssituation befindet wie der Kläger – ledig, keine Kinder, jung, etc – die KdU für eine 50 qm Wohnung bekommt, weil schlichtweg keine andere Wohnung verfügbar ist. In solchen Fällen liegt keine Ungleichbehandlung vor, sondern vielmehr hat die Vergleichsperson „Glück“ gehabt. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 26 Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da die Berufungssumme von 750, 00 Euro erreicht ist. (369, 00 Euro beantragte KdU – 222, 21 Euro gewährte KdU = 146, 79 monatliche Differenz x 6 = 880, 74 Euro Beschwer)