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Urteil

S 13 AS 256/06

Sozialgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten sind nicht verpflichtet, einander Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Kosten eines Breitbandkabelanschlusses als Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger ist Rechtsnachfolger auf Grund gesetzlicher Erbfolge der am ... verstorbenen H... (im Folgenden: Hilfebedürftigen), die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten stand. 2 Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 06.12.2004 der Hilfebedürftigen für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 598,32 EUR. Dabei gewährte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 331,00 und die KdU in Höhe von 267,32 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 4 ff. d. GA verwiesen. 3 Gegen diesen Bescheid erhob die Hilfebedürftige am 21.12.2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug, die Kosten für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses seien bei der Ermittlung der KdU unberücksichtigt geblieben. 4 Mit Änderungsbescheid vom 15.03.2005 wurden der Hilfebedürftigen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 727,32 EUR monatlich, für den Mai 2005 in Höhe von 667,59 EUR und für Juni 2005 in Höhe von 663,32 EUR bewilligt. Dabei blieben die von der Hilfebedürftigen geltend gemachten Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 10,17 EUR je Monat weiterhin unberücksichtigt. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Hilfebedürftigen zurück. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die Kosten für den Breitbandkabelanschluss seien nicht zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird ergänzend auf Bl. 8 ff. d. GA Bezug genommen. 6 Dagegen erhob die Hilfebedürftige am 03.05.2006 Klage, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass auch in ihrem Fall, in dem die die Kosten für den Kabelanschluss nicht vom Vermieter zu tragen seien, sondern aus einer eigenständigen vertraglichen Verpflichtung zwischen ihr und dem Anbieter resultierten, diese von der Beklagten als KdU anzuerkennen seien. Anderenfalls ergäbe sich eine willkürliche Schlechterstellung von Hilfebedürftigen, die mit Rundfunkanbietern eigene Verträge abschlössen im Vergleich zu denjenigen, denen die Kosten für einen solchen Anschluss vom Vermieter über die Nebenkosten auferlegt würden. 7 Am 25.01.2008 verstarb die Hilfebedürftige; der Rechtstreit wurde am 24.04.2008 durch den Kläger als Rechtsnachfolger der Hilfebedürftigen wieder aufgenommen. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, neben den bereits bewilligten KdU weitere 10,17 EUR pro Monat für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Auffassung, die Kosten für den Kabelanschluss seien im vorliegenden Fall nicht notwendig mit der Anmietung der Wohnung verbunden gewesen, womit die Hilfebedürftige die Möglichkeit gehabt habe, den Vertrag mit dem Anbieter zu kündigen. Daher seien die Kosten des Kabelanschlusses nicht als KdU zu übernehmen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht die Verwaltungsakte der Beklagte beigezogen und zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Hilfebedürftige nicht in ihren Rechten. 17 Zu Recht hat die Beklagte angenommen, dass die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss der Firma p. in Höhe von 10,17 EUR monatlich (vgl. Bl. 8 d. VA) nicht als KdU im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Kosten für einen Breitbandkabelanschluss nicht grundsätzlich von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II auszunehmen sind. Zu dieser Problematik hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 19.02.2009, - B 4 AS 48/08 R -, = NZM 2009, 592-594 grundsätzlich ausgeführt: 18 "Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskosten handelt (vgl Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S 31 f; eine Ausnahme gilt für Warmwasserbereitungskosten ). § 556 Abs 1 BGB iVm § 2 BetrKV (vom 25.11.2003) legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, unwirksam ist (vgl nur Weidenkaff in Palandt, BGB, 67. Aufl, 2008, § 556 RdNr 3 mwN). Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich auch nicht auf den Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen überwälzt werden dürfen. Die Beschränkung der grundsätzlich erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in § 2 BetrKV genannten Posten ermöglicht es zudem, von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht auch den Anforderungen einer Massenverwaltung. Die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss unterfallen § 2 BetrKV. Sie erfüllen damit die oben aufgezeigte Grundvoraussetzung, um als Kosten der Unterkunft nach dem SGB II bewertet zu werden. Nach § 2 Nr 15 Buchst b BetrKV handelt es sich bei den durch den Kabelanschluss und die Kabelnutzung entstehenden Kosten um Betriebskosten iS des § 1 BetrKV, gleichgestellt dem Betrieb der Gemeinschafts-Antennenanlage (§ 2 Nr 15 Buchst a BetrKV). Nach § 2 Nr 15 Buchst b BetrKV sind Betriebskosten auch solche, die mit dem Betrieb der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage zusammenhängen, entsprechend § 2 Nr 15 Buchst a BetrKV (Fernsehgemeinschaftsantenne), ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse. 19 Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99). Zwar sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl hierzu auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem Regelbedarf zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kabelanschlussgebühren in Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 34) . Dies gilt aber zumindest dann nicht, wenn Fernsehen und Radiohören von einer technischen, fest mit den Mietsachen verbundenen Vorrichtung abhängig sind und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich begründet werden. In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256). Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh- und Radiozugangs in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die Aufwendungen hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs 1 SGB II bestreiten (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256) . Anders als der Kauf einer Tageszeitung wohnt der Finanzierung eines derartigen mietvertraglich unausweichlichem Fernseh- und Radiozugangs als einer Möglichkeit der Informationsbeschaffung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht das Element der Freiwilligkeit inne. Müsste der Hilfebedürftige, der aus der mietvertraglichen Verpflichtung keinen Nutzen zieht, die Aufwendungen hierfür aus der Regelleistung bestreiten, wäre er in seinem Recht auf freie Information iS des Art 5 Abs 1 Satz 1 GG beeinträchtigt. Ihm fehlten die für den Fernseh- und Radiozugang aufgewendeten Mittel, um eine andere Form der Informationsbeschaffung zu finanzieren. Aber auch umgekehrt, also für den Nutzer der Möglichkeiten des mit der Wohnung verbundenen Fernsehzugangs, gilt es seinem Recht auf die verfassungsrechtlich garantierte Informationsfreiheit (vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27) Rechnung zu tragen. Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Mio Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 % der Gesamtbevölkerung Deutschlands entspricht (vgl Information des Statistischen Bundesamtes, Institut für Forschung und Entwicklung in der Bundesstatistik, Pötzsch, Korth, Schnorr-Bäcker, Informationstechnologie in Haushalten - Ergebnisse einer Pilotstudie für das Jahr 2002, Wiesbaden 2003). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann und auf deren konkrete Kostenhöhe er auch keinen Einfluss hat. Sein Recht auf Informationsfreiheit drohte beeinträchtigt zu werden, wenn die Kosten für diese Art der Informationsbeschaffung zwar durch das Anmieten der Wohnung zwangsläufig entstünden, sie jedoch vom Grundsicherungsträger nicht als Unterkunftskosten übernommen würden." 20 Weiter führt das BSG in der benannten Entscheidung aus: 21 "Daraus folgt aber zugleich, dass tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten - auch die Kosten für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren - grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (BSG, Urteile vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R und vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R; s hierzu auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/07, § 22 RdNr 13; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 22, 23; Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 32, 34) . [...] Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl zur Garage als zusätzlichem Ausstattungsmerkmal BSG, Urteil vom 7.11.2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 28; s zum Kabelanschluss auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 32 f) ." 22 Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. 23 Vorliegend beruhen die anfallenden Kosten von 10,17 EUR pro Monat auf einer eigenen vertraglichen Verpflichtung der Hilfebedürftigen mit dem Unternehmen P...gesellschaft mbH & Co. KG. Sie sind damit gerade nicht mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft gewesen. 24 Die Übernahme der Kabelgebühren käme hier allenfalls dann noch in Betracht, wenn ein terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen in der Wohnung der Hilfebedürftigen nicht möglich gewesen wäre (vgl. dazu LSG M-V, Urteil vom 18.07.2006 , - L 8 AS 9/05 -, zitiert nach JURIS; ähnlich BSG, a.a.O.). Hierfür - insbesondere für den Ausschluss der Möglichkeit eines terrestrischen anlogen oder digitalen (DVB-T) Empfangs über eine Zimmerantenne am Radio- und Fernsehgerät - ist indes nichts ersichtlich. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. 26 Gesetzliche Gründe die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG zuzulassen, sieht die Kammer nicht.