Beschluss
S 4 RA 152/03
SG NEUBRANDENBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b begrenzt die Anrechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bei gleichzeitiger beitragspflichtiger Beschäftigung.
• Die Begrenzungsregelung führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten ohne oder mit geringem Erwerbseinkommen während der Erziehungszeit.
• Die Kammer hält die Höchstwertbegrenzung für verfassungswidrig, weil sie die Wertung der Kindererziehung faktisch aufhebt und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
• Zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit legt das Gericht den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vor.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Prüfung der Höchstwertbegrenzung bei Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 70 Abs.2 S.2 SGB VI) • § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b begrenzt die Anrechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bei gleichzeitiger beitragspflichtiger Beschäftigung. • Die Begrenzungsregelung führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten ohne oder mit geringem Erwerbseinkommen während der Erziehungszeit. • Die Kammer hält die Höchstwertbegrenzung für verfassungswidrig, weil sie die Wertung der Kindererziehung faktisch aufhebt und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. • Zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit legt das Gericht den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Klägerin, geb. Febr. 1938, erhielt ab 1.3.2003 Regelaltersrente. Streitgegenstand ist die Bewertung von Kindererziehungszeiten für zwei Söhne (geb. 1970, 1972) bei gleichzeitig erzielten Pflichtbeitragszeiten aus abhängiger Beschäftigung als Ärztin. Die Rentenversicherung berücksichtigte Erziehungszeiten nach § 56 i.V.m. § 249 SGB VI, begrenzte jedoch die daraus resultierenden Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b. Wegen dieser Höchstwerte wurden in mehreren Monaten keine oder nur geringfügige zusätzliche Entgeltpunkte für Kindererziehung angerechnet, sodass der Klägerin insgesamt 1,5646 Entgeltpunkte «entgingen». Die Klägerin rügt Ungleichbehandlung gegenüber kinderlosen Kolleginnen und begehrt die Berücksichtigung der Erziehungszeiten ohne Anwendung der Begrenzungsregelung. • Die Beklagte wandte Wortlaut und Systematik des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI korrekt an; danach werden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Zusammenfall mit sonstigen Beitragszeiten nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b berücksichtigt. • Die Kammer sieht jedoch verfassungsrechtliche Bedenken: Art. 3 Abs. 1 GG gebietet Gleichbehandlung, Differenzierungen sind nur mit gewichtigen sachlichen Gründen zulässig. • Die Höchstwertbegrenzung bewirkt, dass Erziehungsleistungen bei zugleich hohem Erwerbseinkommen faktisch unberücksichtigt bleiben; damit wird der für das Umlageverfahren konstitutive Wert der Kindererziehung geschmälert, obwohl Beiträge entrichtet wurden. • Die vom BSG und dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vertretene Gleichsetzung der Höchstwerte mit der Beitragsbemessungsgrenze greift nicht durch: Die Anlage-2b-Höchstwerte wirken ausschließlich leistungsbegrenzend, ohne die Beitragsseite zu entlasten; eine Kompensation durch Beitragsentlastung erfolgt nicht. • Die behauptete Notwendigkeit der Begrenzung zur Erhaltung der Finanzierbarkeit überzeugt nicht: Zahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten sind steuerfinanziert und übersteigen nach Statistik die durch Begrenzung erzielte Ersparnis; eine Systemgefährdung liegt nicht vor. • Vor diesem Hintergrund fehlt nach Auffassung der Kammer ein sachlich schwerwiegender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung, so dass die Vorschrift verfassungsrechtlich zu prüfen ist; daher wurde das Verfahren gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage vor, ob § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Rentenberechnung durch die Beklagte folgte dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschrift, jedoch hält die Kammer die Begrenzungsregelung für verfassungsrechtlich problematisch, weil sie Erziehungsleistungen bei gleichzeitigem Erwerb praktisch entwertet und keine hinreichend gewichtige sachliche Rechtfertigung durch Systemzwänge oder Finanzierungsnotwendigkeiten ersichtlich ist. Da die Entscheidung eine grundsätzliche Verfassungsmäßigkeitsfrage aufwirft, ist die endgültige Klärung dem Bundesverfassungsgericht zu überlassen. Der weitere Ausgang der Klage hängt von der hiermit verbundenen Entscheidung des BVerfG ab.