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Urteil

S 16 AS 2005/10

SG Neubrandenburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNEUBR:2013:0314.S16AS2005.10.00
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Leitsätze
1. Bei einer Betriebskostennachforderung handelt es sich auch dann um einen zu deckenden Bedarf und nicht um Schulden, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt wird (vgl BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 50). (Rn.25) 2. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass eine Kostensenkungsaufforderung den Umzug veranlasst hat. (Rn.29)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 01.12.2009 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 04.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2010 sowie des Bescheides vom 22.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2011 verpflichtet der Klägerin zu 1. weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2010 in Höhe von 90,01 €, dem Kläger zu 2. in Höhe von 91,97 € und dem Kläger zu 3. in Höhe von 92,58 € zu bewilligen und auszuzahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Betriebskostennachforderung handelt es sich auch dann um einen zu deckenden Bedarf und nicht um Schulden, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt wird (vgl BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 50). (Rn.25) 2. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass eine Kostensenkungsaufforderung den Umzug veranlasst hat. (Rn.29) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 01.12.2009 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 04.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2010 sowie des Bescheides vom 22.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2011 verpflichtet der Klägerin zu 1. weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2010 in Höhe von 90,01 €, dem Kläger zu 2. in Höhe von 91,97 € und dem Kläger zu 3. in Höhe von 92,58 € zu bewilligen und auszuzahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und begründet. Mit der Klage hat die Klägerin zu 1 zugleich Klage im Namen der von ihr gesetzlich vertretenen Kinder (Kläger zu 2 und 3) erhoben, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dies ergibt sich im Wege der insoweit zulässigen Auslegung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Auflage § 92 Rn. 5) daraus, dass mit der Klage der gesamte Nachzahlbetrag aus der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht wird und nicht nur der individuelle Anteil der Klägerin zu 1. Der Bescheid vom 01.12.2009, in Form des Bescheides vom 04.06.2010, in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.09.2010 sowie der Bescheid vom 22.09.2011 in Gestalt des Bescheides vom 28.03.2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 sind rechtswidrig, da die Kläger einen Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in der tenorierten Höhe für den Monat Mai 2010 haben. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass mit Bescheid vom 04.06.2010 lediglich eine Entscheidung darüber getroffen worden sei, ob die Betriebskostennachforderung als Zuschuss zu gewähren seien und noch keine Entscheidung darüber, ob die Betriebskosten als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine solche Differenzierung lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Der Beklagte hat in dem Bescheid insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass über das Begehren mit diesem Bescheid noch nicht abschließend entschieden ist und noch eine gesonderte Prüfung der Übernahmefähigkeit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommt. Der Anspruch auf Übernahme der nachgeforderten Betriebskosten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei einer Betriebskostennachforderung handelt es sich auch dann um einen zu deckenden Bedarf und nicht um Schulden, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 20.12.2011 (Az. B 4 AS 9/11 R) hierzu festgestellt: „Es kommt im Gegensatz zu der vom Beklagten vertretenen Auffassung hier nicht darauf an, dass die Klägerin die Wohnung, für die die Betriebskosten nachgefordert worden sind, im Monat des Erhalts der Betriebskostennachforderung nicht mehr bewohnt hat. Sie hat die Wohnung aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers iS von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben. Zudem stand sie im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Aufwendungen und des Auftretens des Bedarfs durch die Nachforderung im Leistungsbezug und es ist keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten. Jedenfalls in einem solchen Fall ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, den Bedarf durch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu decken. […] Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln“. Aus Sicht der Kammer hat die Entscheidung auch für den vorliegenden Fall Relevanz und nicht nur für den Fall, dass eine Kostensenkungsaufforderung den Umzug veranlasst hat. Nach Auffassung der Kammer besteht kein sachlicher Grund, die Abgrenzung zwischen grundsicherungsrechtlichem Bedarf und Schulden (wie vom Bundessozialgericht vorgenommen) davon abhängig zu machen, ob der Umzug aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung erfolgte oder aus anderen Gründen. Es erschiene auch unangemessen, dem Leistungsempfänger, der niedrige Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart hat und vor Erhalt beziehungsweise Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung umzieht, schlechter zu stellen, als denjenigen, der höhere Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart hat. Die Differenzierung zwischen anzuerkennendem Bedarf und abzuweisenden Schulden würde in diesem Fall an der Vereinbarung der Betriebskostenvorauszahlungen vorgenommen werden. Dies erscheint nicht sachgerecht. Für die Ansicht der Kammer spricht des Weiteren, dass ein Betriebskostenguthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II auch dann berücksichtigt wird, wenn dieses aus einer nicht mehr bewohnten Wohnung resultiert. Die Betriebskostennachforderung erhöhte den mit Bescheid vom 01.12.2009 berechneten Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Mai 2010. Wird eine Nachforderung in einer Summe fällig, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BSG vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 9/11 R, Rn. 14). Die Nachforderung war am 17.05.2010 fällig. Unter Berücksichtigung der Betriebskostennachforderung und der korrekten individuellen Warmwasserpauschalenabzüge in Höhe von 6,47 € für die Klägerin zu 1, in Höhe von 4,29 € für den Kläger zu 2 und in Höhe von 3,88 € für den Kläger zu 3 ergibt sich ein Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 664,84 €. Zuzüglich des Regelbedarfs (359,00 € für die Klägerin zu 1), des Sozialgeldes (237,80 € für den Kläger zu 2 und 215,00 € für den Kläger zu 3) sowie des Mehrbedarfs der Klägerin zu 1 in Höhe von 129,00 €, ergibt sich ein Bedarf für die Klägerin zu 1 in Höhe von 708,02 €, für den Kläger zu 2 in Höhe von 460,00 €, wobei eine Bedarfsdeckung aufgrund Kindergeld und Unterhalt in Höhe von 281,00 € vorliegt und in Höhe von 437,61 € für den Kläger zu 3, wobei eine Bedarfsdeckung aufgrund Kindergeld und Unterhalt in Höhe von 281,00 € vorliegt. Hiernach ergibt sich für die Kläger ein höherer Anspruch an Kosten der Unterkunft und Heizung im tenorierten Umfang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Kläger begehren die Übernahme einer im Monat Mai 2010 fälligen Betriebskostennachforderung für das Jahr 2009 in Höhe von 274,48 € von dem Beklagten. Die Klägerin zu 1 ist die alleinerziehende Mutter der minderjährigen Kläger zu 2 (geboren am ...) und 3 (geboren am ...) und lebt mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger bezogen im Jahr 2009 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Am 19.11.2009 erteilte der Beklagte den Klägern die Zusicherung zum Umzug in ihre derzeit bewohnte Wohnung, nachdem das alte Mietverhältnis in der ... Straße ... vom Vermieter gekündigt worden war (Bl. 261 d. VA.). Am 27.11.2009 zogen die Kläger in die neue Wohnung um (Bl. 263 d. VA.). Mit Bescheid vom 01.12.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern unter anderem Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2010 wobei auf die Klägerin zu 1 ein Betrag in Höhe von 130,01 €, auf den Kläger zu 2 ein Betrag in Höhe von 87,03 € und auf den Kläger zu 3 ein Betrag in Höhe von 64,03 € entfiel. Die Kläger hatten im Monat Mai 2010 ein Grundmiete in Höhe von 268,07 €, kalte Betriebskosten in Höhe von 136,93 € und Heizkosten bei zentraler Warmwasseraufbereitung in Höhe von 274,48 €. Die Kläger zu 2 und 3 erhielten jeweils Kindergeld in Höhe von 164,00 € und Unterhalt in Höhe von 117,00 €. Am 11.05.2010 reichten die Kläger die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 beim Beklagten ein, die einen am 17.05.2010 fälligen Nachzahlbetrag in Höhe von 274,48 € auswies (Bl. 293 d. VA.). Mit Bescheid vom 04.06.2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Betriebskostennachforderung mit der Begründung ab, es handele sich nicht um einen laufenden Bedarf, weil die Wohnung nicht mehr bewohnt sei (Bl. 304a d. VA.). Hiergegen legten die Kläger am 23.06.2010 Widerspruch ein (Bl. 318 d. VA.). Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei noch keine Entscheidung getroffen worden, ob der nachzuzahlende Betrag als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sei, sondern nur eine Entscheidung, ob der Betrag als Zuschuss zu gewähren sei (Bl. 330 d. VA.). Mit Bescheid vom 22.09.2010 lehnte der Beklagte den nunmehr als Überprüfungsantrag gewerteten Antrag auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung ab (Bl. 336 d. VA.). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2010 und die zugrundeliegende Entscheidung haben die Kläger am 15.10.2010 Klage erhoben (Bl. 1 d. GA.). Am 25.03.2011 stellten die Kläger einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Ablehnung vom 22.09.2010 (Bl. 353 d. VA.), den der Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2011 zurückwies (Bl. 355 d. VA.). Hiergegen legten die Kläger am 20.04.2011 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011 mit der Begründung zurückwies, dass die Wohnung nicht mehr bewohnt sei (Bl. 5 d. GA des verbundenen Verfahrens S 16 AS 1600/11). Am 19.07.2011 haben die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011 und die zugrundeliegende Entscheidung Klage erhoben (Bl. 1 des verbundenen Verfahrens S 16 AS 1600/11). Mit Beschluss vom 03.09.2012 hat das Gericht das Verfahren S 16 AS 1600/11 zu dem hiesigen Verfahren verbunden. Die Kläger sind der Ansicht, die Betriebskostennachforderung sei unabhängig davon, dass die Wohnung nicht mehr bewohnt wird, zu übernehmen. Die Kläger beantragen, in Abänderung des Bescheids vom 01.12.2009 unter Aufhebung des Bescheids vom 04.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2010 sowie des Bescheides vom 22.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2011 den Klägern für den Monat Mai 2010 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, da die Wohnung nicht mehr bewohnt sei, handle es sich um Schulden. Das Gericht hat am 14.03.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.